LVwG-500160/14/Wim/AK

Linz, 01.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn J R, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. B G und Mag. E S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Juli 2015, GZ: WR96-8-2013-Zs, wegen Ermahnung infolge Übertretung des Wasserrechts­geset­zes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Ermahnung ausgesprochen wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 Z 10 iVm
§ 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959.

 

Dazu wurde im Spruch ausgeführt:

 

„Sie haben es als Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Liegenschaft in
G, x, zu vertreten, dass am 05.03.2013 von 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr insgesamt 8 m³ mit Hauswasser verdünnte Gülle, auf die Dauerwiese Ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaft, Grundstück Nr. x, KG F, Gemeinde G, ausgebracht wurde und in weiterer Folge über einen Seitengraben durch einen Straßendurchlass in den angrenzenden S gelangen konnte. Dadurch haben Sie eine Gewässerverunreinigung des S herbeigeführt.“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gülle nicht auf wassergesättigtem Boden ausge­bracht habe und dies auch nicht entsprechend festgestellt worden sei. Auch der Umstand, dass die Ausbringung der Gülle etwa um 7.30 Uhr erfolgt sei, während die Anzeigenerhebung und auch Probenahme erst um etwa 15.30 Uhr erfolgt seien, belege, dass dies nicht mehr vom Feld des Beschwerdeführers stammen könne.

 

Überdies sei im Bereich des betroffenen Grundstückes bis in die 1980er Jahre eine Mülldeponie betrieben worden, die immer noch als Verdachtsfläche im Verdachtsflächenkataster verzeichnet sei und es komme von dort immer wieder auch zu Verunreinigungen des S.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2016, in welcher der polizeiliche Anzeigenleger sowie ein Grundanrainer, der Gemeindebediensteter der Marktgemeinde G ist, einvernommen wurden.

 

3.2. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann nicht eindeutig fest­gestellt werden, dass die vorgefundenen Verunreinigungen im S vom Beschwerdeführer stammen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

So wurde vom anzeigenden Inspektor bestätigt, dass vom Ort der gezogenen
Probe 2, die die Einleitung dokumentieren soll und die bei einem bestehenden Straßendurchlass gezogen wurde, bis zur eigentlichen Einleitung in den S noch eine Strecke von ca. 50 m vorhanden ist. Auch der befragte weitere Zeuge hat angegeben, dass es zutrifft, dass unterhalb der betroffenen Ausbringungsfläche eine stillgelegte Hausmülldeponie existiert, von der es immer wieder auch zum Austritt von braunen Flüssigkeiten kommt. Weiters lässt auch der Umstand, dass, wie ebenfalls der befragte Zeuge und auch der anzeigende Inspektor angaben, es ca. 30 m oberhalb der vermuteten Einleitstelle eine Senkgrube gibt, bei der nicht klar war, ob diese nicht einen Überlauf hatte bzw. zur damaligen Zeit eine Senkgrubenentsorgung in den S erfolgte, eine eindeutige Feststellung der Verursachung nicht zu. Auch der Umstand, dass sich die Probe 1, die vor der vermuteten Einlei­tung (aber auch vor der beschrie­benen Senkgrube) gezogen wurde, und die Probe 3, die im Bach selbst gezogen wurde, nur gering voneinander unterscheiden und auch letztere nur geringere Verunreinigungen aufweist, lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob tatsächlich eine Verunreini­gung des Gewässers durch den Beschwerdeführer erfolgt ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Aufgrund der in der Beweiswürdigung unter Punkt 3.3. geschilderten Umstände kann für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit eine erfolgte Gewässerverunreinigung durch den Beschwerdeführer nachge­wiesen werden und war somit im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer