LVwG-550607/20/SE

Linz, 23.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, vom 8. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2015, GZ: N10-5-2014, betreffend
naturschutzrechtlicher Feststellung einer Einstellhütte der Freiwilligen Feuerwehr P

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2015, GZ. N10-5-2014, zusätzlich die ergän­zende und als solche gekennzeichnete
Projektunterlage „Dr. O P, Marktgemeinde St. M, Lageplan Eisschützenteich inklusive Vorgaben Naturschutz (Einstellhütte, Gst.-Nr. x KG N)“ vom 11. Jänner 2016, Plannummer x, des F – Ingenieurbüro Dr. F Z GmbH zu Grunde gelegt wird,
unter Änderung der Frist für die Fertigstellung im Auflagenpunkt 4. auf 30. November 2016 sowie zusätzlicher Vorschreibung nachstehender Auflagen teilweise Folge gegeben:

 

„6. Die Holzschalung der Fassadenelemente sind entweder unbehandelt zu bleiben oder in einem dunkelbraunen, nicht glänzenden Farbton zu beschichten.

7. Die über den L führende Zufahrt im südlichen Vorfeld der Einstellhütte und der hier aktuell vorhandene Durchlass sind zu entfernen. In diesem Bereich ist die Uferausformung inkl. Böschungsverlauf des L an die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom
20. August 2014, GZ. Wa10-17-4-2013-Ba, N10-269-2013-Ba, festgelegte Ausführung im östlich an die Zufahrt anschließenden Uferabschnitt anzugleichen.

8. Im unmittelbaren Uferbereich des L auf den Grundstücken Nr. x und x ist ein Uferbegleitgehölz, bestehend aus Schwarzerle, Traubenkirsche und Salweide anzulegen. Der Aufwuchs ist zu dulden und dauerhaft zu sichern.“

 

Darüber hinaus wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2015, GZ. N10-5-2014,  bestätigt.

 

II. Die Freiwillige Feuerwehr c/o Kommandant J P, x, N, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 346,80 Euro zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­-
    
hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-­
    
gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht
    
zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (kurz: belangte Behörde) vom 17. Juni 2015, GZ: N10-5-2014, wurde die naturschutzrechtliche Feststellung für die Errichtung einer Einstellhütte mit einer L-förmigen Grundrissfläche von 27,7 m2, versetztem Pultdach und betonierter bzw. geschotteter Vorplatzfläche auf dem Gst. Nr. x, KG N, Marktgemeinde St. M, im 50 m Uferschutzbereich des L unter näher bestimmten Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.  

 

Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass in der fachlichen Beurteilung des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz kein zwingender Ablehnungsgrund, der zu einer Versagung der beantragten Genehmigung führen müsste, zu erkennen sei. Insbesondere deshalb, weil die Verkleinerung der Einstellhütte im Zusammenwirken mit den Rückbaumaßnahmen beim Eisschützenteich „jedenfalls“ positive Auswirkungen auf den Naturraum allgemein nach sich ziehe und eine teilweise Rückführung in den ursprünglichen Naturraum
sichergestellt werde. Für die Einstellhütte liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Neben der Funktion der Unterbringung von notwendigen Geräten für die Nutzung des Eisschützenteichs solle die gegenständliche Hütte auch bei der
Abhaltung von Orts- und Jugendmeisterschaften der Freiwilligen Feuerwehr
P (in der Folge: Antragstellerin) genutzt werden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Oö. Umweltanwaltschaft (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass es an einer nachvollziehbaren  Interessenabwägung fehle. Die Verkleinerung der Einstellhütte sei so gering, dass es sich um res judicata handle und bescheidmäßige Versagung vom
21. August 2014, GZ. N10-5-2014, der gegenständlichen Angelegenheit rechtskräftig sei. Das gegenständliche Vorhaben stelle einen wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt der betroffenen 50 m Uferschutzzone dar.

 

I.3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 22. Juni 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131
Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde auf das unterschiedliche Ausmaß des gegenständlichen Vorhabens im Vergleich zum Erstprojekt hingewiesen und ausgeführt, dass derart verschiedene Projekte nicht als Gleichheit im Sinn einer entschiedenen Sache anzusehen seien. Überdies habe die Antragstellerin im zuvor durchgeführten Verfahren keine Interessen vorgebracht, weshalb auch keine Interessenabwägung durchgeführt werden konnte.

 

I.4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.

 

Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines auszugsweise folgendes Gutachten vom 7. Dezember 2015 abgegeben:

 

„Verfahrensgegenstand / Vorgeschichte:

 

Das im Gegenstand angeführte Objekt auf Grundstück x liegt in der Talsenke des sgn. L, südlich der Ortschaft P, grenzt im Osten an einen neu errichteten, als Eisstockanlage ausgestalteten Teich an und soll gemäß Feststellungsantrag der Bewirtschaftung dieser (mittlerweile naturschutzrechtlich bewilligten) Eisstockteichanlage dienen. Aus dem ursprünglichen Versagungsbescheid der BH Rohrbach vom 21.08.2014 ist zu entnehmen, dass das aktuell bestehende Gebäude mit einer Grundfläche von 6 x 6 m im Jahr 2013, offenbar im Standort einer bis dahin bestehenden baufälligen Hütte, errichtet wurde. [...] Anstelle der seit der Neuerrichtung unverändert bestehenden Hütte mit quadratischem Grundriss und einem Höhenversatz der Pultdächer der Bauteile: Aufenthaltsraum (Pultdachhöhe ca. 3.3m) und Lagerraum bzw. WC (Dachhöhe ca. 3m) ist nun an der Südseite des höheren Bauteils eine Einkürzung der Gebäudelänge um 65 cm und des Dachvorstandes um 45 cm sowie eine Reduktion des niedrigeren „Nebentrakts" auf eine WC-Anlage, einhergehend mit einer Verkürzung der Länge von 6 auf ca. 3 m vorgesehen. Die Raumfunktionen wurden nach Einziehen einer Trennwand von Aufenthaltsraum in: Geräte- und Lagerraum sowie: Aufwärmraum geändert. Neben dem Objekt umfasst das beeinspruchte Vorhaben auch die (an der Ostseite angefügte) betonierte und ansonsten geschotterte Vorplatzfläche im direkten Gebäudeumfeld. Als Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der landschaftlichen Einfügung wurden eine dunkelbraune Farbgebung der Fassadenflächen und eine gebäudenahe Bepflanzung mit heimischen Sträuchern und Bäumen vorgeschrieben.

 

Befund:

 

Das Grundstück x liegt in der Talsenke des L (Hausbaches), die sich ca. 400 m südlich der Ortschaft P in Ost-Westrichtung erstreckt, im weiteren Verlauf an die Straßentrasse der x (x) heranführt und dieser in Nord-Süd-Richtung folgend, ca. 1,4 km weiter südlich, in den Uferraum der Donau einbindet.

Abgesehen vom Umfeld des gegenständlichen Grundstücks findet sich im Bachverlauf durchwegs ein begleitender Ufergehölzbestand (vorherrschen Erle, Esche), an den Wirtschaftswälder (vorwiegend Fichtenbestände) angelagert sind. Neben dem im Projektzusammenhang errichteten Eisstockteich mit einer Grundfläche von ca. 750 m2 auf dem unmittelbar östlich anschließenden Nachbargrundstück x, findet sich in ca. 50 m Abstand östlich der Einstellhütte eine weitere Teichanlage mit einer Grundfläche von ca. 4000 m2 die im Osten und
Süden von Waldflächen flankiert wird und im Norden einen aufgelichteten, hochstämmigen Ufergehölzsaum aufweist. Im südwestlichen Eckbereich dieser Teichanlage besteht im Abstand von ca. 60 m zum gegenständlichen Gebäude, eine Fischerhütte mit einer Grundfläche von ca. 4 x 6 m.

Nachdem die Errichtung des mittlerweile naturschutzrechtlich genehmigten Eisstockteiches auf Gstk. x offensichtlich auch mit einer geringfügigen Verlegung des L und entsprechenden Geländeveränderungen einherging, ist im südlichen Vorfeld des Eisstockteichs aktuell keine nennenswerte Ufergehölzkulisse vorhanden. Westlich der Einstellhütte ist der Ufergehölzbestand wiederum gut ausgeprägt und umschließt hier einen Tümpel mit natürlichem Ufergepräge.

Im Westen grenzt das Gstk. x an einen Zufahrtsweg, der Teil der historischen Feldbahn (Transportbahn zwischen Steinbruch P und Schloss N) war und als Wanderweg genutzt wird (Themenweg D). Im Kreuzungsbereich dieses Weges mit der Landesstraße finden sich ca. 70 bis 80 m westlicher Entfernung ein Wohnhaus mit zugeordnetem Nebengebäude in Einzellage.

 

Als weitere Gebäudebestände im standörtlichen Umfeld sind die landwirtschaftlichen Objekte und Wohngebäude eines Kleinweilers im südlichen Nahfeld in der Hangzone F (Entfernung ca. 270 m) zu erwähnen.

Während die umgebende Landschaft nördlich der Bachsenke im Vorfeld der Ortschaft P als gering strukturierte, überwiegend ackerbaulich genutzte Offenlandschaft beschrieben werden kann, weist der Abhang des F zum L im südlichen Anschlussbereich einen deutlich stärkeren Strukturierungsgrad durch Gehölzzeilen entlang von Geländekanten, Gehölzgruppen und Wald- bzw. Kleinwaidflächen auf. Dieser südlich gelegene Teilraum kann als reichhaltig gegliederter, typischer Mühlviertier Kulturlandschaft mit hoher landschaftsästhetischer Wertigkeit charakterisiert werden.

 

Zufolge der Senkenlage des L in Bezug zur nördlich wie auch südlich umgebenden Landschaft, der wiederum innerhalb der Bachuferzone feststellbaren Tieflage des Errichtungsstandortes der Einstellhütte selbst und der Gehölzausstattung im Gerinneverlauf ergibt sich eine teils stark eingeschränkte Raumwirksamkeit der gesamten Anlage. So ist aus nördlicher Blickrichtung, etwa von der Landesstraße bzw. von der Ortschaft P aus, geländebedingt durch eine Abschirmkante, eine Einsehbarkeit des Hüttengebäudes nicht gegeben.

 

Hier wird nur die deutlich höher im Gelände situierte, benachbarte Fischerhütte wahrnehmbar.

 

Aus südlicher Richtung ist aus einer mittleren Wirkdistanz von ca. 200 m eine Einsehbarkeit in einem Ausschnitt von Südwest - über Süd - bis Südost eine
offene Einsehbarkeit festzustellen. Vom Ortsgebiet des genannten Weilers aus gesehen besteht allerdings keine maßgebliche Raumwirksamkeit des Hütten-gebäudes. Aufgrund der fehlenden Bachuferbestockung und der Zufahrt im
Vorfeld des Gebäudes wird die Einstellhütte wie auch die Teichanlage vom Wanderweg  „steiniger Weg" aus deutlich wahrnehmbar.

 

Aus östlicher und westlicher Blickrichtung ist die Wahrnehmbarkeit zufolge der bachbegleitenden Gehölzausstattung auf das unmittelbare Nahfeld beschränkt.

Trotz der gegebenen Beanspruchung und Umgestaltung der Bachuferzone des L in Form der Errichtung von Teichanlagen und Eingriffen in den Fließgewässerlauf selbst ist in einer Gesamtbetrachtung des westlich der x gelegenen Fließstreckenabschnittes, auch bedingt durch den Zusammenhang mit dem südlich anschließenden, relativ strukturreichen und störungsarmen Landschaftsteilraum, von einer hohen landschaftlichen wie auch naturräumlichen Wertigkeit des standörtlichen Umfeldes auszugehen. Die Wegführung des Donaurundweges unterstreicht die Wertigkeit des Gebietes als Erholungsraum.

 

Gutachten zu den Beweisthemen 1 bis 4:

Zu 1:

Die auf dem Grundstück x errichtete Hütte kommt, bezogen auf den aktuellen Verlauf des L nach erfolgter Verlaufsänderung, in einem Abstand von 10,3 m zu diesem zu liegen.

 

Zu 2:

Die Einstellhütte liegt gem. rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. M im (unspezifizierten und damit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen) Grünland. Aufgrund der Einzellage mit Abständen von min. 60 m zu anderen Baubeständen und des Gebäude- bzw. Nutzungstyps dieser Bestände (Fischerhütte, Nebengebäude, einzelstehendes Wohngebäude) liegt eine geschlossene Ortschaft nicht vor. Ebenso besteht für das Gebiet kein Bebauungsplan.

 

Zu 3:

 

Landschaftsbild und Erholungswert

 

Als Messgröße für eine auswirkungsorientierte Beurteilung eines Bauvorhabens auf das Landschaftsbild kann in Anlehnung an die Methodik der ökologischen
Risikoanalyse die Eingriffswirkung als Eingriffserheblichkeit verbal argumentativ beschreiben werden. Diese ergibt sich aus einer Zusammenführung der landschaftlichen Wertigkeit (Sensibilität) des vom Vorhaben betroffenen Landschaftsausschnittes und der Intensität des Eingriffs in Abhängigkeit von den Eigen-schaften des konkreten Standortes und den visuellen Merkmalen des Baukörpers selbst. Als Indikatoren für die Wertigkeit eines Teilraumes sind u.a. die
Nutzungsintensität, die Vielfalt und Dichte von Landschaftselementen, die Topographie und vertikale Gliederung, sowie die Vorbelastung durch landschafts-schädigende Eingriffe maßgeblich.

Bestimmend für die Eingriffsintensität sind u.a. das Wirkfeld des Vorhabens in Abhängigkeit von Sichtbeziehungen (Exposition, Lage) und formale Kriterien des Bauwerks wie Form, Proportionalität, Baumassengliederung, Färb- u. Materialwahl, Einfügung in eine bauliche Bestandssituation.

Aus der Zusammenführung von Sensibilität und Eingriffsintensität ergibt sich die Eingriffserheblichkeit in einer 4- stufigen Skala (gering bis sehr hoch). Für die jeweilige Beurteilung der Auswirkungserheblichkeit eines Vorhabens ist auf jenes Landschaftsbild abzustellen, das einem rechtmäßigen Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung entspricht. Konsenslos bestehende Bauten und Anlagen sind demnach nicht in die Beurteilung einzubeziehen.

 

Wie im Befund dargestellt, ist die Wertigkeit des durch das gegenständliche Vorhaben betroffenen Landschaftsraumes maßgeblich durch die Einschnittslage des L und die bandförmig angelagerten Gehölzstrukturen bestimmt, die gesamträumlich das Bild einer überwiegend bewaldeten Senke erzeugen, die den Landschaftsteilraum im Vorfeld der Ortschaft P vom südlich gelegenen Teilraum um F trennt. Sieht man vom künstlich wirkenden Eisstockteich incl. Flutlichtanlage und der Ufergestaltung des L im betr. Abschnitt (Länge ca. 50 m) mit der den Teich begleitenden Steinschlichtung ab, ergibt sich das Erscheinungsbild einer naturnahen Bachlandschaft mit begleitenden Feuchtwaldflächen.

 

Der nahe gelegene Fischteich in ca. 50 m östlicher Entfernung fügt sich relativ harmonisch in die Geländesituation ein, wird von Gehölzbeständen umrahmt und wird in ds. Sinne nicht als Fremdkörper wahrgenommen. Als wesentlichster anthropogener Eingriff, der auch fernwirksam aus dem nördlichen und tw. auch aus dem südlichen Umland wahrnehmbar in Erscheinung tritt, ist die Fischerhütte in dessen Uferrandzone anzuführen. Als weiteres markantes bauliches Element im bezughabenden Fließstreckenabschnitt wird das Wohnhaus incl. Nebengebäude in Randlage zur Landesstraße wahrgenommen.

In Zusammenschau mit der südlich anschließenden, durch Strukturelemente gegliederten Kulturlandschaft und unter Berücksichtigung der ansonsten fehlenden Vorbelastung durch Raum prägende Nutzungen bzw. technische Anlagen ist die landschaftliche Wertigkeit als hoch einzustufen. Gleiches gilt für die naturräumliche Situation, die durch Gewässerlauf, anschließende Feuchtwaldflächen und einen kleinen naturhaften Tümpel und die naturräumlich integrierte, größere Teichanlage bestimmt wird.

 

Für die Einstufung der Auswirkungsintensität der Einstellhütte ist die rechtliche Beurteilungsgrundlage in Zusammenhang mit der vor deren Errichtung im selben Standort vorhandenen, baufälligen Hütte von maßgeblicher Bedeutung. [...]

[...] geht die mit der Einstellhütte verbundene Einfügung eines zusätzlichen baulichen Elements in einem auf einer Länge von ca. 140 m unverbauten Bachuferabschnitt, zumindest in der Nahfeldwirkung, mit einer hohen Einqriffsintensität einher. Diese ist mangels Sicht verschattender Gehölzbestände und aufgrund des ansteigenden Geländes auch aus südlicher Betrachtung zu attestieren und geht hier über die Nahfeldwirkung hinaus. Aus dem weiteren nördlichem Umfeld
hingegen ist - etwa von der Landesstraße oder der Ortschaft P aus - keine erhebliche Raumwirksamkeit aus mittlerer Blickdistanz und keine Fernwirksamkeit festzustellen.

Trotz des somit deutlich eingeschränkten Wirkfeldes ist dem Vorhaben in der
Zusammenführung von standörtlicher Sensibilität des betroffenen Landschaftsraumes und Eingriffsintensität des Hüttengebäudes in dieser Bachuferlandschaft aufgrund der Wirkung als Fremdkörper in einem (überwiegend) durch natürliche Raumelemente bestimmten Umfeld eine hohe Eingriffserheblichkeit zuzumessen. Das Gebäude wird zufolge der Distanzen zu vergleichbaren Objekten nicht bloß als „lokale bauliche Verdichtung mit untergeordneter Zusatzwirkung in einem baulich geprägten Umfeld" wahrgenommen, sondern vielmehr als singulärer Baukörper in einer auf einer Länge von immerhin ca. 140 m unverbauten Bach-uferzone wahrgenommen und als markanter baulicher Eingriff im naturnah strukturierten Umfeld wirksam. Das Beurteilungsergebnis des Gutachtens der
Regionsbeauftragten vom 12.02.2014 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen.

 

Naturhaushalt und Lebensgrundlagen von Pflanzen,-Pilz- und Tierarten

Hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahmen ist festzustellen, dass diese weniger aus der Flächeninanspruchnahme selbst, sondern allenfalls aus der Nutzung und damit verbundenen Störeinflüssen entstehen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Errichtung des Eisstockteichs - und damit die Nutzungsform als solche -naturschutzrechtlich genehmigt ist und damit im gegenständlichen Verfahren nicht in Frage zu stellen ist. Der durch die Errichtung der Einstellhütte incl. Vorplatzgestaltung zu erwartende Zusatzeffekt ist damit auf die Flächeninanspruchnahme im Gesamtausmaß von ca. 50 m2 zu reduzieren. Diese ist aufgrund des Umstandes, dass vmtl. seit den 1960er Jahren in diesem Standort ein Baubestand existierte sowie in Relation zum Umfang der insgesamt für den o.a. Nutzungszweck getätigten Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und folglich von geringer ökologischer Relevanz.

 

Zur Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft

 

Wie in der Beschreibung des Vorhabens dargestellt, unterscheidet sich das
positiv beschiedene Objekt vom ursprünglichen Vorhaben dadurch dass die
Gebäudelänge des größeren Gebäudeteils um 65 cm eingekürzt werden soll und der westlich anschließende Gebäudeteil auf eine WC-Anlage reduziert werden soll. Dadurch ergibt sich eine geänderte Gebäudeform (L- Form), die v.a. aus südseitiger Betrachtung wirksam würde die ansichtswirksame Gebäudefläche
etwas abmindern würde, indem der WC-Teil durch den Rückversatz weniger
präsent in Erscheinung treten würde. Rein formal sind die Abänderungen gegenüber dem abgelehnten Erstprojekt geeignet, dass von einem geänderten Projekt gesprochen werden kann.

Die Differenz zwischen beiden Projekten im Hinblick auf die landschaftsrelevanten Auswirkungen des Bauvorhabens ist allerdings tatsächlich als marginal zu beurteilen. Der Umfang der Änderungen ist nicht derart, dass von einer maßgeblich verringerten Eingriffswirkung des Gebäudes im vorgegebenen Umfeld
gesprochen werden kann.“

 

I.5. Am 16. Dezember 2015 wurde in St. M. eine mündliche Verhandlung sowie ein Lokalaugenschein durchgeführt. Alle geladenen Parteien mit Ausnahme der belangten Behörde und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz waren anwesend.   

 

Die Beschwerdeführerin verwies auf das vollständige und schlüssige negative Gutachten des Amtssachverständigen. An der Errichtung der Hütte bestehe keinerlei öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege gegenüber den privaten Interessen. Ein wesentlicher Beitrag zur besseren Einbindung in die Landschaft wäre:

-        die Pflanzung einer dreireihigen Erlenhecke am Nordufer der Teichanlage

-        die Ergänzung der Obstbaumzeile im Bereich der künftigen Zufahrt um drei Hochstamm- Obstbäume

-        die Entfernung aller weißen Flächen (Rollläden, Türen) und Ersatz derselben durch Flächen mit einer gedeckten (grauen) Farbgebung

-        Entfernung der Außenbeleuchtungen an der Hütte und Ersatz durch dezentere Leuchtkörper.

 

Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die schon bescheidmäßig vorgeschriebene Bepflanzung die Einsicht vom südlichen Falkenberg wesentlich einschränken werde. Bei der Errichtung der Hütte werde von einem Ersatzbau ausgegangen. Die Hütte solle künftig als Einstellhütte für die Räumgeräte und -utensilien
verwendet werden. Zusätzlich solle diese bei größeren Eisstockveranstaltungen (Ortsmeisterschaften, Turniere der FF, etc.) zum zwischenzeitlichen Aufwärmen und der Verabreichung von Aufwärmgetränken genützt werden. Keinesfalls sei an eine Nutzung zum Zwecke des längeren Aufenthaltes gedacht. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes
würden umgesetzt werden.

 

Eine entsprechende Projektergänzung werde bis spätestens 30. Jänner 2016
erfolgen.

 

Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz wurde mit der Prüfung beauftragt, ob die gewünschten Maßnahmen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine Minderung der Eingriffswirkung zu erzielen und ob
darüber hinaus durch weitere Auflagen, Bedingungen und Befristungen eine Eingriffsminderung erwirkt werden kann.

 

I.6. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führt in seinem ergänzenden Gutachten vom 29. Dezember 2015 auszugsweise folgendes aus:

 

Wie im Befund des Gutachtens vom 7.12.2015 bereits ausgeführt wurde, ergibt sich zufolge der Senklage des L in der umgebenden Landschaft und der Tieflage des Errichtungsstandortes der Einstellhütte im Uferraum eine teils stark eingeschränkte Raumwirksamkeit des Gebäudes. Während aus nördlicher Blickrichtung, etwa von der Landesstraße bzw. von der Ortschaft P aus, geländebedingt eine Einsehbarkeit des Hüttengebäudes kaum gegeben ist, ist aus südlicher Blickrichtung aus einer mittleren Wirkdistanz sowie in der Nahfeldwirkung eine offene Einsehbarkeit festzustellen.

 

Unter diesen standörtlichen Voraussetzungen wurden im Feststellungsbescheid der BH Rohrbach vom 17.6.2015 u. a. folgende Auflagen zur Minderung der Eingriffswirkung festgelegt:

‚Zur besseren Einfügung in den Freizeitbereich „Eisschützenteich“ und Einbindung in das Landschaftsbild ist an der Nord- und Südseite des Gebäudes - parallel zur Gebäudeseite - eine gebäudenahe, dichte Bepflanzung mit Sträuchern und
Bäumen der Arten Haselnuss, Rote Heckenkirsche, Schlehdorn, Weißdorn und
vereinzelt Bergahorn - jeweils zweireihig in versetzter Anordnung - herzustellen.‘

Es liegt auf der Hand, dass die Raumwirksamkeit des Gebäudes in der umgebenden Landschaft durch Sicht verschattende, gebäudenahe Pflanzmaßnahmen, die überdies der potentiellen natürlichen Vegetation einer Bachuferlandschaft
entsprechen, abgemindert werden kann. [...]

Zur Wirksamkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Maßnahmenvorschläge des Beschwerdeführers ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

1)   Der geforderten Anlage einer drei dreireihigen Erlenhecke am Nordufer der Teichanlage auf Gstk. Nr. x ist zwar kein erheblicher Effekt hinsichtlich der Wirkungsminderung Hüttengebäudes im Landschaftsbild beizumessen, die Maßnahme wird aber als Verbesserung der Ufergehölzausstattung dem zu erwartenden Landschaftsbild einer Bachuferlandschaft gerecht und
wertet diese zweifellos auf.

2)   Die Ergänzung der Obstbaumzeile um drei Hochstamm-Obstbäume (Mostobstbäume) stellt eine sinnvolle Stärkung eines vorhandenen Strukturelements dar, die dem Gebäude gleichsam einen Rahmen gibt und
damit die landschaftliche Einbindung fördert.

3)   Der Ersatz der weißen Flächen (Rollläden, Türen) durch Materialien mit
einer gedeckten (grauen) Farbgebung stellt eine geeignete Maßnahme zur Minderung der Auffälligkeit des Gebäudes in der Nahfeldwirkung dar.
Ergänzend sollte festgelegt werden, dass die Holzschalung der Fassadenelemente entweder unbehandelt bleiben soll oder in einem dunkelbraunen, nicht glänzenden Farbton beschichtet werden soll.

4)   Dem Ersatz der Außenbeleuchtung an der Hütte und deren Ersatz durch dezentere Leuchtkörper kann keine Auswirkungsrelevanz zuerkannt
werden, zumal dir Größe und Ansichtswirkung dieser Fassadenelemente unbedeutend ist und die mit einer Werbeaufschrift einer regionalen
Brauerei versehen Lampen ohnehin ein „dezentes“ Erscheinungsbild aufweisen.

 

Wie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, sind für eine substanzielle Auswirkungsminderung vor allem Begleitmaßnahmen
im südlichen Vorfeld der einstellt fügte erforderlich. Um ein möglichst harmonisches Gesamtbild der Uferlandschaft zu erreichen, sind diese mit der
Bescheidlage, den Eisstockteich betreffend, bestmöglich abzustimmen.

 

Gemäß Spruchpunkt I, lit. f, Ziff. 13 (Wasserrechtliche Bewilligung) des
Bescheides der BH Rohrbach vom 20.8.2014 wurde dem Konsenswerber eine Entfernung der über den L führenden Zufahrt samt dem Durchlass aufgetragen. In Spruchabschnitt II, Ziff. 2 (Naturschutzrechtliche Feststellung) wird folgende Auflage formuliert:

‚Die in Umsetzung des vorgelegten Projektes neu geschaffenen Einhänge zum Bach sind mit 30 Stück Grünerlen, als Bodenfestiger kreuzweise zu bepflanzen. Im unmittelbaren Uferbereich des Baches sind wieder 15 Stück Schwarzerlen und 8 Stück Traubenkirschen sowie sechs Stück Salweiden
einzubringen.‘

 

[...] Dem Ziel einer einheitlichen Gestaltung der Bachuferzone und einer möglichst weitreichenden Abschwächung der Einsehbarkeit des Hüttengebäudes [...] würden [...] folgende Maßnahmen gerecht:

Ø  Die über den L führende Zufahrt im südlichen Vorfeld der Einstellhütte und der hier angelegte Durchlass sind zu entfernen. In
diesem Bereich ist Uferausformung incl. Böschungsverlauf des L an die im Bescheid der BH Rohrbach vom 20.8.2014 festgelegte Ausführung im östlich an die Zufahrt anschließenden Uferabschnitt anzugleichen.

Ø  Im unmittelbaren Uferbereich des Jahr L auf den Grundstücken x und x ist ein Uferbegleitgehölz bestehend aus Schwarzerle, Traubenkirsche und Salweide anzulegen, der Aufwuchs ist zu dulden und dauerhaft zu sichern.“

 

I.7. Dieses ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz wurde dem Beschwerde­führer und der Antragstellerin in
Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und ihnen gleichzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 15. Jänner 2016 mit, dass auch wenn der Gutachter der geforderten Hecke am Nordrand der Teichanlage keinen erheblichen Effekt hinsichtlich der Wirkungsminderung der Hütte im Landschaftsbild beimessen könne, diese Maßnahme jedoch als Beitrag zur besseren Gestaltung der Bachuferlandschaft werte. Der gesamte neu geschaffene Freizeitbereich müsse möglichst harmonisch in die bestehende Landschaft eingefügt werden.

 

I.8. Die Antragstellerin übermittelte mit Schreiben vom 19. Jänner 2016, ein-gelangt am 25. Jänner 2016, die Projektergänzung „Lageplan Eisschützenteich inklusive Vorgaben Naturschutz (Einstellhütte, Gst.-Nr. x KG N) vom 11. Jänner 2016, Plannummer x, erstellt von F – Ingenieurbüro Dr. F Z GmbH.

 

I.9. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 mit, dass die Projektergänzung dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am
16. Dezember 2015 entspreche. Weiters regte sie an, neben Erlen auch Hasel, Salweide oder Eberesche anzupflanzen.

 

I.10. Die belangte Behörde teilte nach Information über den Inhalt des
ergänzenden Gutachtens vom 29. Dezember 2015, der Projektergänzung sowie der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2016
telefonisch mit, dass sie auf die Übermittlung der Unterlagen verzichtet und die Inhalte zustimmend zur Kenntnis nimmt. Sie ersuchte, die Frist für die
Umsetzung der Maßnahmen mit der mittlerweile bis zum 30. November 2016 verlängerten Frist für die Umsetzung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. August 2014, GZ. Wa-10-17-4-2014, N10-269-2014, vorgeschriebenen Maßnahmen abzustimmen.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung von natur­schutzfachlichen Gutachten, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Lokalaugenscheins sowie Stellungnahmen der Parteien.

 

II.2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein, den naturschutzfachlichen Gutachten vom 7. und 29. Dezember 2015 und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2014, lauten:

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

[...]

1.   die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.   die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.   der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärt­nerischen Nutzung;

4.   die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.   die Anlage künstlicher Gewässer;

6.   die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.   die Rodung von Ufergehölzen;

8.   bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.   die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

[...]

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

[...]

2.    für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

[...]

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff      

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

[...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Flüsse- und Bäche-VO) lauten:

 

„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage ange­führten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

[...]

Anlage zu § 1 Abs. 1

 

[...]

4. Einzugsgebiet rechtsufrig der Donau:

[...]

4.3.3.3. L“

 

 

III.2. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es liege „res iudicata“ vor, ist festzuhalten, dass nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann „entschiedene Sache“ vorliegt, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. dazu VwGH vom 19.9.2013, Zl. 2011/01/0187).

 

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen
Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

 

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen
Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.2.2004, Zl. 2004/07/0014). Auch wenn die Verkleinerung des Vorhabens im Vergleich zum ersten Antrag flächenmäßig nicht so wesentlich erscheint, so
bedurfte es trotzdem einer neuerlichen naturschutzfachlichen Prüfung. Überdies wurden im gegenständlichen  behördlichen Verfahren öffentliche und private
Interessen des Vorhabens von der Antragstellerin dargelegt. Im konkreten Fall ist eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausschließt eingetreten (vgl. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0564), weshalb keine „entschiedene Sache“ vorliegt.

 

III.3. Die gegenständliche Einstellhütte befindet sich im Grünland innerhalb des 50-m-Uferschutzbereiches des L, aber außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan liegt nicht vor.

 

Die Wertigkeit des gegenständlichen Landschaftsraums ist maßgeblich durch die Einschnittslage des L und die bandförmig angelagerten Gehölzstrukturen bestimmt. Abgesehen von den (bewilligten) vorhandenen künstlichen Eingriffen wie Teichanlage, Flutlichtanlage, Steinschlichtung ergibt sich das
Erscheinungsbild einer naturnahen Bachlandschaft mit begleitenden Feuchtwaldflächen. In Zusammenschau mit der südlich anschließenden, durch Struktur-elemente gegliederte Kulturlandschaft und fehlenden Vorbelastungen durch raumprägende Nutzungen bzw. technische Anlagen ist die landschaftliche
Wertigkeit als hoch einzustufen.

 

Aufgrund der Nahfeldwirkung und der zusätzlichen mittleren Wirkdistanz aus südlicher Betrachtung des Vorhabens besteht auf einer Länge von ca. 140 m
unverbauten Bachuferabschnitt durch die offene Einsehbarkeit eine hohe Eingriffsintensität. Die Wirkung als Fremdkörper in einem (überwiegend) durch
natürliche Raumelemente bestimmten Umfeld bewirkt eine hohe Eingriffserheblichkeit. Der optische Eindruck des Landschaftsbildes wird daher maßgeblich
verändert.

 

Die Auswirkungen auf den Naturhaushalt sind wegen der geringen Flächeninanspruchnahme von geringer ökologischer Bedeutung.

 

Die Antragstellerin brachte folgende private und öffentliche Interessen an der Errichtung der gegenständlichen Einstellhütte vor:

·         Unterbringung von Kleingeräten wie Schaber, Schneeschaufeln und Schneehexen sowie Schneefräse, Reform-Schneepflug mit Kehrmaschinen- und Fräsaufsatz für die ordnungsgemäße Betreibung des behördlich bewilligten
Eisschützenteiches;

·         Abhaltung von örtlichen Eisstockmeisterschaften;

·         Abhaltung von Jugendmeisterschaften der Freiwilligen Feuerwehr P auf Bezirks- und Abschnittsebene;

·         Belebung der Dorfgemeinschaft.

 

Diese privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen
Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.

 

Durch die in der Projektergänzung vorgesehenen Maßnahmen und die Vorschreibung der im Spruch angeführten zusätzlichen Auflagen werden eine einheitliche Gestaltung der Bachuferzone und eine möglichst weitreichende Abschwächung der Einsehbarkeit des Hüttengebäudes erzielt. Insbesondere im südlichen Vorfeld der gegenständlichen Einstellhütte erfolgt durch die Begleitmaßnahmen eine substanzielle Auswirkungsminderung. Die entstehende Eingriffswirkung in das Landschaftsbild kann somit dauerhaft minimiert werden. Das sich daraus ergebende  öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz kann bei der Gegenüberstellung der im konkreten Fall vorliegenden privaten und öffentlichen  Interessen am Vorhaben (sh. oben) nicht als überwiegend gewertet werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Verfahrenskosten (zu Spruchpunkt II.):

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzu­schreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen
Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu

erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16).

 

Der vom beigezogenen Amtssach­verständigen für Natur- und Landschaftsschutz durchgeführte Lokalaugen­schein zum Zweck der Gutachtenserstellung nahm zwei halbe Stunden (20,40 Euro x 2) in Anspruch. Bei der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 in St. M waren die zuständige Richterin, eine Schriftführerin sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung samt Lokalaugenschein dauerte fünf halbe Stunden (20,40 Euro x 5 x 3) anfallen. Insgesamt ist somit ein Betrag in Höhe von 346,80 Euro zu entrichten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Land­schafts­schutzes und auf sonstige öffentliche und private Interessen handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Fragen, die es fallbezogen nicht erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Auch ist die Rechtslage vorliegend eindeutig und existieren diverse einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde.  Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer