LVwG-950044/10/SR/MR

Linz, 16.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der B B, x, gegen den Bescheid des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 8. April 2015, mit dem der Antrag auf Weitergewährung der Versehrtenrente abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Anspruch auf Versehrtenrenten gemäß § 13 Abs 1 Z 4 Oö LKUFG im Ausmaß von 20 vH der Vollrente weiterhin besteht.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 21. März 2001 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) aufgrund der durch den Dienstunfall vom 13. Mai 1998 eingetretenen Folgen eine Versehrtenrente gemäß § 13 Abs 1 Z 4 des Oö. LKUFG im Ausmaß von 20 vH der Vollrente bis auf Weiteres gewährt.

 

I. 2. Am 21. November 2013 wurde der Bf schriftlich mitgeteilt, dass der Anspruch auf Versehrtenrente mit dem Übertritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2013 erloschen sei. Deshalb seien die Rentenleistungen eingestellt worden und sei der Rentenübergenuss in Höhe von € 1.141,85 zurückzubezahlen.

 

I. 3. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 8. April 2015 wurde dem Antrag der Bf vom 23. März 2015 auf Weitergewährung der Versehrtenrente aus dem Dienstunfall vom 13. Mai 1998 nicht stattgegeben.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Punkt 129 lit f der Satzung der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (im Folgenden: Satzung-LKUF) ein Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 vH der Vollrente ohne weiteres Verfahren grundsätzlich mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten erlischt. Durch die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2013 sei der Anspruch auf Versehrtenrente iHv 20 vH ohne weiteres Verfahren erloschen.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 4. Mai 2015, in der beantragt wird, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Versehrtenrente über den 30. September 2013 hinaus zu gewähren ist.

 

I. 5. Aus Anlass dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG den Beschluss gefasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des Punktes 129 lit f der Satzung-LKUF gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG zu stellen.

 

I. 6. Mit Erkenntnis vom 24. November 2015, V 109/2015-13 hat der Verfassungsgerichtshof Punkt 129 lit f Satzung-LKUF idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 17. September 2013 als gesetzwidrig aufgehoben.

 

I. 7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

I. 8. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I. 9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I. 1. bis I. 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.            Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III. 1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

III. 1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Oö. LKUFG lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

§ 2 – Mitgliedschaft in der LKUF

 

Mitglieder der LKUF sind:

a)  die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

b)  die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten;

c)  die im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird – ausgenommen die Lehrer(innen) an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt –, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

d)  die Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß lit. c

1.    eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, beziehen oder

2.    Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind.

 

 

 

 

§ 13 – Anspruchsberechtigung und Leistungen

 

(1) Die Mitglieder – mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 – haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

 

1. Unfallheilbehandlung einschließlich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten;

 

2. berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;

 

3. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

 

4. Versehrtenrente;

 

5. Zusatzrente für Schwerversehrte;

 

6. Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen; der Kinderzuschuß gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;

[…]

 

8. notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.

 

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

 

(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

 

[…]

 

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

 

[…]

 

§ 27 – Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

 

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

 

a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

 

b) mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigen hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners),

 

c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

 

d) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

 

e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

 

[…]

 

§ 35 – Verwaltungsrat und Ausschüsse

 

[…]

 

(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:

 

1. die Beschlußfassung über die Satzung;

 

2. die Erlassung sonstiger Verordnungen;

 

3. die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;

 

4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

 

5. die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;

 

6. der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 32);

 

7. Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach § 2 lit. a und b;

 

7a. die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 lit. c und lit. d;

 

7b. die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

 

[…]

 

(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:

 

a) einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;

 

b) einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.

 

[…]

 

III. 1.2. Die hier weiters maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge lauten:

 

Satzungspunkt 112 – Definition Dienstunfälle

 

Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ur-sächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrer ereignen. Im Einzelnen ist dies in den §§ 10 und 11 des LKUFG festgelegt.

 

Satzungspunkt 114 – Entstehen des Anspruches

 

Der Anspruch auf Leistungen entsteht:

a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis

b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.

Kein Anspruch auf Geldleistungen entsteht jedoch ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG 1984) bzw. Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrpersonen.

 

III. 2. Mit Erkenntnis vom 24. November 2015, V 109/2015-13 hat der Verfassungsgerichtshof Punkt 129 lit f Satzung-LKUF idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 17. September 2013 als gesetzwidrig aufgehoben.

 

Die Aufhebung einer Verordnung tritt grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit „ex nunc“-Wirkung in Kraft (Art 139 Abs 5 B-VG). Auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung jedoch stets zurück (Art 139 Abs 6 B-VG; „Ergreiferprämie“). Der Anlassfall ist sodann aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden (vgl etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] 1031 f). Hinsichtlich des Anlassfalles ist somit so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Verordnung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde somit anhand der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden und so vorzugehen, als ob Punkt 129 lit f Satzung-LKUF bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

 

III. 4. § 27 Oö. LKUFG regelt die Gründe für das Erlöschen von Leistungen aus der Unfallfürsorge nach dem Oö. LKUFG abschließend (vgl VfGH 24.11.2015, V 109/2015-13). Demnach erlöschen laufende Leistungen aus der Unfallfürsorge nur in den in § 27 Abs 1 lit a bis e leg cit aufgezählten Fällen.

 

Mit Bescheid des Verwaltungsrates der Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 21. März 2001 wurde der Bf aufgrund der durch den Dienstunfall vom 13. Mai 1998 eingetretenen Folgen eine Versehrtenrente gemäß § 13 Abs 1 Z 4 des Oö. LKUFG im Ausmaß von 20 vH der Vollrente bis auf Weiteres gewährt.

 

Nach § 27 Abs 1 lit e Oö. LKUFG erlischt eine Rente nur dann, wenn sie von vornherein bescheidmäßig für eine bestimmte Dauer zuerkannt wurde (vgl VfGH 24.11.2015, V 109/2015-13). Da die gegenständliche Rente „bis auf Weiteres“ und damit für unbestimmte Zeit zugesprochen wurde, kommt ihr Erlöschen nach dieser Bestimmung von vornherein nicht in Betracht.

 

Für das Vorliegen eines anderen Erlöschenstatbestands nach § 27 Abs 1 lit a bis d leg cit gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erfüllt die Pensionierung keinen Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 leg cit (vgl VfGH 24.11.2015, V 109/2015-13).

 

IV. Nachdem im vorliegenden Fall keiner der in § 27 Abs 1 Oö. LKUFG taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider