LVwG-050052/2/GS/MSt

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn E E, vertreten durch S, Rechtsanwalts-Partnerschaft, vom 19. Mai 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. April 2015, GZ: SH-379/2013 Sch/ü, wegen Vorschreibung von Pflege-(Sonder-)Gebühren nach Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG 1997)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch enthaltene Ausdruck „binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides“ durch den Ausdruck „binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides“ ersetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Das Allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus Steyr hat mit Schreiben vom 22.8.2013 die bescheidmäßige Vorschreibung der für die stationäre Behandlung von Frau I E in der Zeit vom 1.3.2013 bis 5.3.2013 angefallenen Sondergebühren in der Höhe von 5.054,76 Euro, welche mit Pflege-(Sonder-) gebührenrechnungen vom 16.5.2013 vorgeschrieben wurden, beantragt.

Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Bescheid vom 27. April 2015, GZ: SH-379/2013 Sch/ü, entschieden, dass dem Antrag des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Steyr vom 22.8.2013 stattgegeben wird. Gleichzeitig wurde Herrn E E die Zahlung der mit Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung vom 16.5.2013 vorgeschriebenen Kostenbeiträge in der Höhe von 5.054,76 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 52 iVm § 55 Abs. 1 und 56 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997 idgF angeführt. 

Begründend wurde unter anderem angeführt, dass bei der Aufnahme vom Ehegatten der Patientin die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme auf Sonderklasse/Mehrbettzimmer unterschrieben worden wäre.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.5.2015, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die bereits verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers (Bf), Frau I E, sich in der Zeit vom 1.3. bis 13.3.2013 im Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Steyr in stationärer Behandlung befunden hätte, wobei sie sich in der Zeit vom 1.3. bis zum 4.3.2013 auf Sonderklasse/Mehrbettzimmer in der Abteilung Unfallchirurgie und in der Zeit vom 5.3. bis 13.3.2013 auf der Allgemeinen Gebührenklasse in der Abteilung Innere Medizin II befunden hätte. Bei der Aufnahme wäre vom Bf die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme seiner Ehegattin auf Sonderklasse/ Mehrbettzimmer unterschrieben worden. Die Aufnahme der Klägerin wäre aufgrund einer am 1.3.2013 erlittenen Oberschenkelschaftfraktur umgehend erforderlich gewesen. Da Frau I E über keine Zusatzversicherung verfügt hätte, wäre es dem Bf bei Unterfertigung der Verpflichtung klar gewesen, dass dadurch Mehrkosten auf ihn zukommen würden. Der Text, der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung sei jedoch insofern irreführend, weil daraus lediglich die Verpflichtung zur Aufzahlung für die Anstaltsgebühr in Höhe von 113,90 Euro pro Tag ersichtlich sei. Hingegen sei der Hinweis in der Verpflichtungserklärung auf noch nicht feststehende „Ärztehonorare (abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und den geltenden Tarifen)“ und somit auch die Höhe dieser Kosten unklar und unverständlich. Zum einen sei das Ärztehonorar nämlich gesetzlich gar nicht geregelt und fehle zum anderen auch jeder Hinweis, nach welchem Tarif dieses Honorar bestimmt werde. Wäre es dem Bf vor Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bereits bekannt gewesen, mit welchen Kosten er zu rechnen hätte, hätte er die Verpflichtungserklärung nicht unterfertigt. Die vom Bf unterfertigte Verpflichtungserklärung bilde keine tragfähige Grundlage für die Vorschreibung des Ärztehonorars. Das Formular über die Verpflichtungserklärung verstoße vor allem gegen das „Transparenzgebot“, weil dem in diesem Formular enthaltenen Hinweis betreffend die Aufzahlung für „noch nicht feststehende Arzthonorare in tariflich und gesetzlich vorgesehenem Ausmaß“ nicht im Entferntesten entnommen werden könne, nach welchen Vorschriften das Ärztehonorar zu berechnen sei. Insbesondere fehle auch jeglicher Hinweis, nach welchem Tarif die Berechnung des Ärztehonorars erfolge und wer diesen Tarif beschlossen habe. Der angesprochene Tarif sei daher auch nicht Bestandteil des Vertrages des Bf mit dem Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Steyr geworden. Was die Bezugnahme auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß des Ärztehonorars betreffe, sei die Formulierung irreführend, weil sich im Gesetz, konkret im § 54 Oö. KAG, gar keine Regelung über die Höhe des Ärztehonorars finde. Dieses werde vielmehr anhand der Gebührensätze einer privatrechtlichen Vereinbarung, die zwischen der Ärztekammer für Oberösterreich einerseits und dem Verband der Versicherungsunternehmen andererseits abgeschlossen worden sei, geregelt. An diese Vereinbarung wären daher nur die Versicherungsunternehmen im Fall ihrer Leistungspflicht gebunden. Diese Vereinbarung könne aber nicht für jene Patienten verbindlich sein, die das Ärztehonorar selbst zu bezahlen hätten. Vor allem finde sich in der Verpflichtungserklärung, die der Bf unterfertigt habe, gar kein Hinweis auf diese konkrete Vereinbarung. Der Bf habe daher bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung nicht einmal die Möglichkeit gehabt, von den Bestimmungen über die Höhe des Ärztehonorars Kenntnis zu erlangen. Der Oö. Landesgesetzgeber habe die Bestimmung der Art und Höhe der Ärztehonorare für die Behandlung von Patienten in der Sonderklasse den Verhandlungen der österreichischen Ärztekammer mit den privaten Krankenversicherungen und den Krankenfürsorgen auf Landesebene vorbehalten wollen. Gemäß § 54 Abs. 1 Oö. KAG dürfe das Ärzteho­norar nur von Patienten der Sonderklasse verlangt werden und sei gemäß § 54 Abs. 4 gemein­sam mit den Sondergebühren vorzuschreiben und einzubringen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sei in § 45 Abs. 3 Oö. KAG geregelt. Nach dieser Bestim­mung seien Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Darüber hinaus schreibe § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG vor, dass die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlange, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Ver­pflichtungen vorher in geeigneter Weise aufzuklären sei. Es ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Verpflichtungserklärung un­zweifelhaft, dass er damit die Aufnahme in die Sonderklasse des Allgemeinen öffentlichen Landes-krankenhauses Steyr für seine Gattin I E verlangt habe. Das vom Be­schwerdeführer unterschriebene Formular der Verpflichtungserklärung verstoße jedoch gegen das Transparenzgebot. Dies ergebe sich auch aus § 45 Abs. 3 letzter Satz des Oö. KAG, der die Aufklärung des Patienten in geeigneter Weise über seine Pflichten als Patient der Sonder­klasse vorschreibe. Über die Verpflichtung des Patienten bzw. des die Verpflichtungserklä­rung unterfertigenden Angehörigen, wäre der Bf nicht ausreichend aufge­klärt worden, da aus der von ihm unterfertigten Verpflichtungserklärung überhaupt nicht hervorgehe, nach welchen Vorschriften die Höhe des Ärztehonorars bestimmt werde.

Der Inhalt der Bestimmung des § 45 Abs. 3 Oö. KAG zeige, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Schutznorm für den Patienten handle. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwach­senden Verpflichtungen gegeben werden würden. Zu diesen notwendigen Informationen zähle vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebühren­klasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen habe sowie der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften diese Kosten bestimmt werden würden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bleibe. Der Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß des Ärztehonorars stelle jedoch keine geeignete Aufklärung dar, weil es an einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung fehle. Entsprechendes gelte auch für den Hinweis auf das „tariflich vorgesehene Ausmaß" der Ärztehonorare, weil die Verpflichtungserklärung nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtsquellen des entsprechenden Tarifs enthalte. Da der Bf über seine Verpflichtung als Leistungspflichtiger der Sonderklasse nicht ausreichend und damit nicht in geeigneter Weise im Sinne des § 45 Oö. KAG aufgeklärt worden wäre, stellte der Bf den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

I.3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Magistrat der Stadt Steyr (= belangte Behörde) dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechts-Charta entgegen stehen, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen. Der Sachverhalt war unstrittig und die Beschwerde beruht rein auf einer Rechtsfrage.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Frau I E, die am 24.4.2013 verstorbene Ehegattin des Bf, wurde am 1.3.2013 aufgrund einer an diesem Tag erlittenen Oberschenkelschaftfraktur im Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Steyr zur stationären Behandlung aufgenommen. Die Ehegattin des Bf war in der Zeit vom 1.3.2013 bis 4.3.2013 in einem Sonderklasse-Mehrbettzimmer der Abteilung Unfallchirurgie und in der Zeit vom 5.3.2013 bis 13.3.2013 in einem Zimmer der Allgemeinen Gebührenklasse der Abteilung Innere Medizin II untergebracht. Frau I E war bei keiner privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) versichert.

 

Der Bf unterfertigte daher als Ehegatte folgende Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse:

ü  „Ich, Frau I E, wünsche die Aufnahme in die stationäre Behandlung auf der Sonderklasse-Mehrbettzimmer, ab 01.03.2013.

ü  Ich bin derzeit bei keiner privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) versichert.

Ich bin derzeit bei keiner privaten Krankenversicherung versichert und verpflichte mich, die Kosten meines Aufenthaltes zur Gänze selbst zu tragen.

Für den Aufenthalt sind vom Patienten bzw. von dem für ihn zahlungspflichtigen Angehörigen oder der privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) zu bezahlen:

Die Anstaltsgebühr in Höhe von täglich EUR 113,90 und das Arzthonorar (abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und den geltenden Tarifen).

Die Höhe der Arzthonorare ist in der Honorarvereinbarung zwischen der OÖ. Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen geregelt. Diese Honorarvereinbarung kann in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden.

Nur für Patienten der BVA und VAEB:

Für den Fall, dass meine Sozialversicherung Kostenanteile für meine Behandlung in der Sonderklasse übernimmt, bin ich damit einverstanden, dass die Sozialversicherung den mir für die Behandlung zustehenden Vergütungsbetrag direkt an meine private Krankenversicherung anweist.

Ich bestätige schließlich, über die Verpflichtungen aus der Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein und eine Gleichschrift der Verpflichtungserklärung erhalten zu haben.

Falls der Angehörige anstatt des Patienten diese Verpflichtungserklärung unterschreibt, übernimmt er die Verpflichtung zur Kostentragung anstelle des Patienten im vollen Ausmaß. Der Angehörige ist verpflichtet, das beiliegende Informationsblatt dem Patienten ehestmöglich auszuhändigen.“

 

Mit Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 16.5.2013 wurden dem Bf die Anstaltsgebühr für vier Tage in der Höhe von 455,60 Euro und einzelne Arzthonorare in der Höhe von 4.599,16 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.

 

Mit E-Mail vom 29.5.2013 erhob der Bf beim Krankenhaus Steyr Einspruch gegen die Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 16.5.2013.

 

Mit Schreiben vom 22.8.2013 beantragte das Allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus Steyr beim Magistrat der Stadt Steyr die bescheidmäßige Vorschreibung der angefallenen Pflege-(Sonder-)Gebühren gegenüber dem Bf.

 

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid gab der Bürgermeister der Stadt Steyr dem Antrag des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses vom 22.8.2013 statt und schrieb dem Bf die Zahlung der mit der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom 16.5.2013 vorgeschriebenen Kostenbeiträge in der Gesamthöhe von 5.054,76 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

In seiner Beschwerde blieb vom Bf unbestritten, dass seine Ehegattin über keine Zusatzversicherung verfügte und er als Ehegatte die Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in der Sonderklasse unterfertigte.

 

Eingewendet wurde, dass das Formular der Verpflichtungserklärung gegen das Transparenzgebot verstoße, da daraus nicht hervorgehe, nach welchen Vorschriften die Höhe des Ärztehonorars bestimmt werde.

Diesbezüglich wird auf den konkreten Text der gegenständlichen Verpflichtungserklärung verwiesen, wonach die Höhe der Ärztehonorare in der Honorarvereinbarung zwischen der Oberösterreichischen Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen geregelt ist und diese Honorarvereinbarung in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden kann. Ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abgehandelt.

 

Zu den in der Rechnung ausgewiesenen Verrechnung zweier Computertomographien mit Datum 5.3.2013 wird festgehalten:

Die Verrechnung der beiden Computertomographien hat keinen Einfluss auf den Rechnungsbetrag. Die beiden CT-Leistungen vom 5.3.2013 wurden automatisch generiert, da sie um 9:28 Uhr erfolgten und die Patientin erst um 14:36 Uhr auf die Allgemeine Gebührenklasse verlegt wurde. Für die Verrechnung der Radiologie Diagnostik mit CT ist pro Fall ein maximaler Höchstbetrag von 512,07 € verrechenbar. Folgende Einzelbeträge dürfen verrechnet werden: CT € 202,23; HTS € 69,72; Konventionelle Radiologie € 129,49 €. Da somit bei der Verrechnung der CT, HTS, RADSEXTREM und RADSWS am 1.3.2013 der Höchstbetrag für diesen Fall bereits überschritten wurde, wurden sämtliche entsprechenden Beträge aliquot gekürzt. Festgehalten wird, dass die Anstaltsgebühr nur vom 1.3.2013 bis zum 4.3.2013 verrechnet wurde.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

§ 45 Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. KAG) "Sonderklasse" lautet:

(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37    Z 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann
festlegen, dass die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Abteilung ein Fünftel der in dieser Abteilung bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Betten der allgemeinen Gebührenklasse erforderlich ist.

(2)Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3)In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

 

Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 55 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

 

 

§ 54 Oö. KAG "Ärztehonorare" lautet:

(1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2)Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.

(3)Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25% an den Ärztehonoraren.

(4)Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.

 

 

§ 56 Abs. 1, 4 und 7 Oö. KAG "Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung" lautet:

(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im Vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.

 

(4) Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

1. entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1)

2. oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 3)

3. oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

 

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-     (Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Die Anstaltsgebühr in der Höhe von täglich 113,90 Euro stützt sich auf § 1 der Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2012, LGBl.Nr. 120/2011. Es handelt sich um eine Sondergebühr im Sinne des § 53 Abs. 1 Z2 Oö. KAG.

 

Die Beschwerde bekämpft die Vorschreibung der Gebühren, jedoch vor allem in Bezug auf das darin enthaltene Arzthonorar. Der Bf vertritt die Auffassung, die vom Bf unterschriebene Verpflichtungserklärung bilde keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung dieser Rechtspositionen.

 

Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sind in § 45 Abs. 3 Oö. KAG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Ein solches Aufnahmeverlangen lag im gegenständlichen Fall unbestritten vor.

 

Darüber hinaus schreibt § 45 Abs. 3 letzter Satz Oö. KAG die Aufklärung des Patienten in geeigneter Weise über seine Pflichten als Patient in der Sonderklasse vor. Beim Inhalt der Bestimmung des § 45 Abs. 3 Oö. KAG handelt es sich – wie der Bf richtig ausführt – um eine Schutznorm für Patienten. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in der Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2003/11/0267, aus, dass zu diesen notwendigen Informationen vor allem zählt, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bleibt.

 

Genau dieser Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich das Arzthonorar bestimmt, findet sich in der gegenständlichen Verpflichtungserklärung. Ausdrücklich ist darin festgehalten: „Die Höhe der Arzthonorare sind in der Honorarvereinbarung zwischen der Oö. Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen geregelt. Diese Honorarvereinbarung kann in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden.“

 

Eine ziffernmäßige Angabe der Höhe der Arzthonorare im Zeitpunkt der Aufnahme ist gerade bei Notfällen bzw. dringend vorzunehmenden Behandlungen nicht möglich, weil Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig noch nicht feststehen.

 

Aus dem Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung nicht die ziffernmäßige Höhe des Arzthonorars genannt ist, kann keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 45 Abs. 3 Oö. KAG abgeleitet werden (vergleiche VwGH vom 24.10.2000, Zl. 99/11/0283).

 

Zur Regelung der Höhe der Ärztehonorare in einer Honorarvereinbarung führt der VwGH im genannten Erkenntnis 2003/11/0267 aus, dass der Oö. Landesgesetzgeber die (früher im Verordnungswege vorgenommene) Bestimmung der Art und Höhe der Ärztehonorare für die Behandlung von Patienten in der Sonderklasse den Verhandlungen (und Verträgen) der Oö. Ärztekammer mit den privaten Krankenversicherungen und den Krankenfürsorgen auf Landesebene vorbehalten wollte.

Gemäß § 54 Abs. 1 Oö. KAG darf das Ärztehonorar nur von Patienten der Sonderklasse verlangt werden und ist gemäß § 54 Abs. 4 leg.cit gemeinsam mit den Sondergebühren vorzuschreiben und einzubringen.

 

Da der Vordruck über die Verpflichtungserklärung offensichtlich vor allem den Hinweis enthält, dass das den Patienten der Sonderklasse vorzuschreibende Arzthonorar nach der eben genannten Honorarvereinbarung bestimmt wird, liegt nach der angeführten Judikatur eine geeignete Aufklärung vor. Der Bf wurde somit aus den angeführten Gründen über seine Verpflichtungen über die Aufnahme seiner Ehegattin als Patientin in die Sonderklasse ausreichend und damit in geeigneter Weise im Sinne des § 45 Oö. KAG aufgeklärt.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, als die Zahlungsfrist mit zwei Wochen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides festzusetzen war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger