LVwG-400082/17/FP

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von G.R., geb. x, x, H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 2015, GZ: 933/10 - 1318791, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Jänner 2016,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Schuldspruch nicht Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt. Aus Anlass der Beschwerde wird jedoch die verhängte Ersatz­freiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt. Die verhängte Geld­strafe wird bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) im Spruch Nachstehendes vor:

 

„I. Tatbeschreibung

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x, welches am 13.09.2013 von 15:41 bis 16:07 in L., x, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 25.2.2014, nachweislich zugestellt am 27.2.2014, bis zum 13.3.2014 nicht vorschriftsmäßig Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt, am 13.09.2013 von 15:41 bis 16:07 Uhr, gelenkt und am Tatort in L., x, abgestellt hat.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung

 

§§ 2 Abs.2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.V.m.

§§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 40,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, vorgeschrieben.

[...]“

 

Darüberhinaus erlegte die belangte Behörde dem Bf Verfahrenskosten iHv 10 Euro auf.

 

Die belangte Behörde begründete zusammengefasst, der Bf habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht am Tatort gestanden sei, weil der Bf mit einem Wohnmobil unterwegs gewesen wäre, einen ausländischen Zeugen bekannt gegeben, mit dem er sich getroffen hätte und sich sehr wohl ordentlich geäußert habe. Es sei das Problem der Behörde, wenn, wenn sie die Auskunft nicht prüfen würde. Im Gegenteil würde er Strafanzeige gegen die Behörde erstatten, wenn er keine Nachricht über die Zurücklegung erhalten würde.

Das Parkraumbewirtschaftungsorgan sei einvernommen worden und habe es das Fahrzeug ohne Parkschein und Handyparkvignette vorgefunden. Es habe das Fahrzeug in Beobachtung genommen. Bei der späteren Kontrolle habe der Abstellvorgang unverändert angedauert und habe das Organ dann das Organmandat am Fahrzeug hinterlassen.

Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers sei der Bf nicht gesetzgemäß nachgekommen.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen zusammengefasst aus, der Bf habe der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht in gesetzeskonformer Weise Folge geleistet.

Die Behauptung, er sei mit einem Wohnmobil im Ausland gewesen, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal das Parkgebührenaufsichtsorgan das Fahrzeug kontrolliert habe und es mit Organmandat abgestraft habe. Die Organmandatdaten würden mit dem Tagesprotokoll der Meldungslegerin übereinstimmen und zwar sowohl hinsichtlich Kfz-Marke und Farbe. Ein Irrtum könne ausgeschlossen werden.

Die Meldungslegerin unterliege der Wahrheitspflicht und müsse mit straf- und dienstrechtlichen Folgen rechnen. Ihre Aussage besitze verstärkte Beweiskraft.

Der Beschuldigte habe im Verfahren alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Dies habe durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und konkrete Beweisanträge zu geschehen. Der Bf habe einen Zeugen aus B. und seine Familie benannt.

Eine Einvernahme in B. sei mangels Rechtshilfeabkommen nicht möglich.

Der Bf habe den Entlastungsbeweis nicht erbracht.

 

Zum Verschulden verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG.

Sie ging im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf die Strafhöhe von einem Einkommen von 1.800 Euro aus.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 16. März 2015 rechtzeitig Beschwerde und führte aus wie folgt:

 

„Sehr geehrte Frau A.,

 

In besagter Causa erhebe ich nochmals das Rechtsmitte des Einspruchs.

 

Es ist einfach nicht richtig wenn sie behaupten mein Einspruch wäre eine reine Schutzbehauptung im Gegenteil das ist eine Unterstellung ihrerseits. Wie ich ihnen ja mehrfach mitgeteilt hatte war und kann ich in diesem besagten Zeitpunkt gar nicht gewesen sein. Auch habe ich ihnen die Person mit welcher ich mich getroffen habe namhaft gemacht.

Wenn sie aber dies nicht überprüfen und dies trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits so kann es doch nicht sein dass sie mir einfach eine Schutzbehauptung unterstellen aber zum anderen zu faul sind meine Angaben zu überprüfen.

 

Die Aussage der Parkwächter ist einfach nicht richtig und sie wissen dass ich das belegen kann. Es ist daher eine wissentliche Falschaussage welche strafrechtlich relevant ist und von mir gegebenenfalls mit einer Strafanzeige bei der STA L. geahndet werden wird, sofern sie diese Verfahren nicht umgehend einstellen werden.

Ich fordere sie daher nochmals und Letztmalig auf meine Angaben zu überprüfen und das Verfahren einzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen[...]“

 

I.3. Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Dieses entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Verwaltungsgericht richtete zunächst ein in englischer und deutscher  Sprache (zweispaltig) gehaltenes Schreiben an die vom Bf genannte Auskunftsperson und fragte diesen, zusammengefasst, ob er wisse, wo sich der Bf zwischen 12. und 14. September 2013 aufgehalten habe, wenn ja, wo. Weiters fragte das Gericht den Zeugen, ob er sich im genannten Zeitraum mit dem Bf getroffen habe, wenn ja, wann, wo und mit welchem Fahrzeug.     

 

I.5. Die Auskunftsperson teilte dem Gericht mit E-Mail vom 3. August 2015 Nachstehendes mit:

 

„Dear Sir,

 

I refer to your letter dated July 29, 2015.

 

You asked me whether I know where Mr. G.R. was between 12th and 14th of September 2013. I don´t remember precisely these dates but I met with Mr. R. sometime in this period in P.

 

I don´t remember the name of the place where we met by it was in a hotel opposite to the railway station. We agreed for a meeting point in front of the railway station.

 

I believe he was travelling with a big van or Kind of camping car but I didn´t pay really attention and I don´t remember any detail of this vehicle.

 

I wish I answered your questions, [...]“

 

I.6. Am 10. August 2015 richtete das Gericht ein Schreiben an den Bf, mit welchem es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Beweismittel („zB Rechnungen, Buchungsbestätigungen etc.“) gab.

 

I.7. Mit Schreiben vom 25. August 2015 äußerte sich der Bf zusammengefasst dahingehend, dass sein Zeuge bestätigt habe, dass er im relevanten Zeitpunkt nicht an besagter Stelle, sondern in P. gewesen sei.

 

Nach Kritik an der Arbeitsweise des Magistrats x führte der Bf aus, es habe sich um ein Treffen privater Natur gehandelt und habe er deswegen keine Rechnungen. Man könne auch nicht wissen, dass man von einem anscheinend etwas minderbemittelten Parkwächter einer Straftat bezichtigt würde.

 

Er habe die Tat nicht begangen bzw. begehen können, habe einen ordentlichen Zeugen benannt. Der Magistrat habe sich von seiner besten Seite gezeigt und Jahre benötigt um jemanden zu befragen.

 

Er beantrage die umgehende Einstellung des Verfahrens.

 

I.8. Das Verwaltungsgericht beraumte sodann für 17. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte der Bf mit, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können, weil er einen Krankenhaustermin habe. Er sei Kunstherzträger und müsse ständig zur Überprüfung. Er beantrage den Termin für das „Kasperletheater“ zu verschieben und ihm einen neuen Termin zukommen zu lassen.

 

I.9. Mit Ladung vom 14. Dezember 2015 verlegte das Verwaltungsgericht die Verhandlung antragsgemäß auf 19. Jänner 2016 und wies den Bf in der Ladung darauf hin, dass bei neuerlicher Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen sei.

 

I.10. Am Tag der Verhandlung um 8:51 Uhr, sohin etwas mehr als eine Stunde vor Verhandlungsbeginn, übermittelte der Bf dem Gericht ein E-Mail in welchem er mitteilte, dass er abermals nicht in der Lage sei, zu diesem Termin zu kommen. Sein aktueller Gesundheitszustand lasse dies nicht zu. Er ersuche um neuerliche Verschiebung. Einen Bericht über seinen Gesundheitszustand könne das Gericht gerne beim AKH x (Abt. Kunstherz) bekommen bzw. könne eine ärztliche Bestätigung jederzeit nachgereicht werden.

 

Das Gericht forderte den Bf mit Mail vom 19. Jänner 2016, 9:42 Uhr auf, bis zur Verhandlung die angebotene ärztliche Bestätigung beizubringen, widrigenfalls die Verhandlung stattfinde.

 

I.11. Die Verhandlung fand statt. Mit Mail vom gleichen Tag, 13:17 Uhr, teilte der Bf Nachstehendes mit: „Sehr geehrtes Gericht, Also so blöd können wirklich nur sie und die Stadt L. sein. Wie soll ich bis 10.00 eine ärztliche Bestätigung beibringen, wenn ich mich nicht bewegen kann und das Krankenhaus in x ist. Ich kann vieles aber leider nicht zaubern.

Ich hatte ihnen ja gesagt ich kann und werde eine Bestätigung beibringen. Anscheinend haben sie wirklich keine Ahnung was sie machen denn anders kann ich mir eine derartige Antwort von ihnen nicht erklären und für meine Erkrankung kann ich leider nichts.

Schlimm genug, dass sie überhaupt dieses sinnlose Kasperltheater veranstalten. Fact ist ich habe einen Zeugen gebracht und die Sache ist eigentlich verjährt. Kein normaler Mensch benötigt beinahe 3 Jahre für diese Farce!!!

Mfg R.“

 

I.12. Bis zum Datum der ggst. Entscheidung hat der Bf dem Gericht keine ärztliche Bestätigung vorgelegt.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die seinerzeit tätig werdende Mitarbeiterin der L. Parkgebührenaufsicht vernommen wurde. Zudem hat das Gericht am 29. Juli 2015 den Stellplatz in Augenschein genommen um ausschließen zu können, dass eine Verkehrsbeschränkung nach der StVO besteht.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf war zum Zeitpunkt der Setzung des Anlassdeliktes Halter eines grauen A. Zudem war der Bf Halter eines Wohnmobils der Marke/Type B. x, x. Hinsichtlich dieser Fahrzeuge besteht ein Wechselkennzeichen x (Auszüge aus der Zulassungsevidenz).

Die Zeugin M.M. ist Parkraumüberwachungsorgan in L. und für die Firma G. AG (x) tätig. Dieses Unternehmen ist für die Stadt L. tätig und überwacht die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in L. Die Zeugin kontrollierte am
13. September 2013 die Parkscheine in der B. Vor dem Haus Nr. x war um 15:41 Uhr ein grauer A. mit dem Kennzeichen x abgestellt. Im Fahrzeug war kein Parkschein hinterlegt. Eine Parkgebühr war auch nicht mittels Handyparkfunktion entrichtet worden. Der gegenständliche Stellplatz liegt innerhalb der flächendeckend verordneten L. Kurzparkzone. Am Ort befindet sich kein Halte- und/oder Parkverbot und auch sonst keine Verkehrsbeschränkung nach der StVO. Die Zeugin notierte die Fahrzeugdaten auf einem Block und verließ den Ort des Geschehens, um gegen 16:07 Uhr zurückzukommen und eine Nachkontrolle vorzunehmen. Das Fahrzeug stand nach wie vor ohne Nachweis über die entrichtete Parkgebühr am ggst. Kurzparkzonenplatz. Die Zeugin füllte sodann ein Organmandat aus, in das sie die Fahrzeugdaten des Fahrzeugs schrieb. Danach notierte sie diese im sogenannten Mitschreibeheft. Diese Daten wurden durch Überprüfung des Fahrzeugs vor Ort durch Augenschein, nicht vom Organmandat, festgestellt. Im Mitschreibeheft notierte die Zeugin auch die Fahrzeugfarbe und die Marke „A.“.

Die Zeugin hat keinen Zugang zur Zulassungsevidenz. Sie kennt den Bf nicht.

 

Die belangte Behörde forderte den Bf mit Schreiben vom 25. Februar 2014 auf, bekanntzugeben, wer das genannte Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt gelenkt und am Tatort abgestellt habe. Sie wies den Bf in ihrem Schreiben darauf hin, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erteilen würde. Das Schreiben wurde dem Bf am 27. Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellt. In seiner Antwort vom 11. März 2014 gab der Bf an, dass das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von „keiner Person gelenkt oder dort abgestellt war. Das Kennzeichen war zum besagten Zeitraum nicht in Österreich. Es war an meinem Womo montiert. Zeugen für meinen Auslandsaufenthalt werden benannt“.

Eine vom Bf genannte Auskunftsperson machte im Hinblick auf die unter I.4. gestellten Fragen die unter I.5. dargestellten Angaben. Insbesondere führte diese aus, den Bf im Zeitraum zwischen 12. und 14. September 2013 in P. getroffen zu haben, sich jedoch nicht mehr präzise an diese Daten erinnern zu können. Die Auskunftsperson führte vage aus, zu glauben, dass der Bf mit einem Liefer- oder Wohnwagen (Van oder camping car) gereist sei.   

 

Der Bf hat bis zum Tag der Entscheidung keine ärztliche Bestätigung im Hinblick auf eine Verhinderung an der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. Jänner 2016 vorgelegt.   

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Angaben der Zeugin M., die als Zeugin unter Wahrheitspflicht aussagte und an ihren Diensteid erinnert worden war.

Die Zeugin machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck vor Gericht. Sie antwortete offen und vollständig auf die Fragen des Richters und konnte glaubwürdig darlegen, am 13. September 2013 das Fahrzeug des Bf vor dem Hause B. vorgefunden zu haben. Die Zeugin legte ausführlich die Vorgehensweise in Zusammenhang mit Parkscheinkontrollen dar insbesondere, dass die Fahrzeugdaten 3 mal notiert werden (Block, Organmandat, Mitschreibeheft) und die Aufnahme der Daten im Sinne einer Doppelkontrolle, immer unmittelbar vom Fahrzeug erfolgt. Diese Angaben erscheinen dem Gericht plausibel und glaubwürdig. Das Gericht schenkt der Zeugin aber auch deshalb Glauben, weil sie keinerlei Veranlassung hat, Fahrzeughaltern Straftaten zu unterstellen. Sie würde damit nicht nur ihren Job, sondern auch ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Beweismittelfälschung riskieren. Zudem hat die Zeugin keinerlei Veranlassung, einen willkürlich ausgesuchten Bürger zu belasten.

Viel schwerer wiegt jedoch, dass die Zeugin, im Gegensatz zu den untergriffigen Vorwürfen, die ihr der Bf machte („minderbemittelter Parkwächter“), gerade nicht mangelnde geistige Kompetenz sondern hellseherische oder übersinnliche Fähigkeiten haben müsste, wäre sie in der Lage gewesen, Kennzeichen, Fahrzeugmarke und Farbe von einem zwar real existierenden aber vor Ort nicht vorhandenen Fahrzeug aufzuschreiben. Der Bf übersieht mit seiner Verantwortung, dass er der Zeugin ein unmögliches Verhalten unterstellt. Es ist schlicht nicht möglich drei Kriterien, die mit der Zulassungsevidenz übereinstimmen, zu erfinden und zudem noch ein existierendes und zum Fahrzeug passendes, aus 7 willkürlich zusammengesetzten Zahlen und Buchstaben bestehendes Kennzeichen anzugeben. Eine Erklärung, wie er sich das Zustandekommen der im Akt befindlichen unbedenklichen öffentlichen Urkunden vorstellt, bleibt der Bf schuldig. Das von unqualifizierten Vorwürfen, Beleidigungen und Drohungen gekennzeichnete Vorbringen des Bf ist insofern wenig tragfähig, als er lediglich die Behauptung aufstellt, das bezughabende Kennzeichen habe sich gemeinsam mit seinem Wohnmobil im Ausland (D.) befunden. Dieses Vorbringen konnte er jedoch nicht näher konkretisieren und dafür geeignete Beweise angeben (Zeugen, Rechnung Campingplatz usw.). So hat der Bf zwar eine im Ausland ansässige Auskunftsperson benannt, jedoch vermochte diese das Vorbringen des Bf gerade nicht zu stützen. Die unbestimmte Aussage, dass der Bf zwischen 12. und 14. September 2013 in P. gewesen wäre, lässt gerade nicht den Schluss zu, dass sein A. nicht am 13. September 2013, zwischen 15:41 und 16:07 Uhr, in der B. abgestellt war. Das Vorbringen des Bf könnte vielmehr durchaus als wahr unterstellt werden, zumal P. von L. aus bekanntermaßen in etwa eineinhalb Stunden erreicht werden kann, sodass ein Treffen in P. sogar problemlos auch am Tattag erfolgt sein konnte. Der Umstand, dass der Bf sich zu einer bestimmten Zeit zwischen 12. und 14. September 2014 in P. befunden haben soll, ergab sich im Übrigen erstmals aus der Mitteilung der Auskunftsperson. Der Bf selbst hat bis dahin immer nur unkonkretisiert dargestellt, im Ausland bzw. D. gewesen zu sein. Der Aufforderung des Gerichtes, weitere Beweismittel zu benennen, kam der Bf nicht nach. Sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Bf unentschuldigt nicht. Eine ärztliche Bestätigung, die der Bf „jederzeit“ (E-Mail vom Verhandlungstag) nachreichen zu können behauptete, erreichte das Gericht bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht, obwohl ausreichend Zeit verstrichen ist. Nicht nur angesichts dieser Umstände, sondern auch aufgrund der abfälligen Ausdrucksweise über die insbesondere auch dem Rechtsschutz und damit den Interessen des Bf dienende öffentliche mündliche Verhandlung und das Vorgehen des Gerichtes („Kasperletheater“, „so blöd können auch nur Sie...sein“) kann sich der erkennende Richter des Eindrucks nicht erwehren, dass der Bf wenig Interesse an der Abführung eines ordentlichen Verfahrens hatte. Mangels verwertbarer Beweisergebnisse im Hinblick auf die Behauptungen des Bf und der erdrückenden gegenteiligen Beweislage muss das Gericht davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Bf zum Zeitpunkt der Anlasstat am ggst. Stellplatz gestanden hat. Der Bf hat einen alternativen Sachverhalt, wie oben ausgeführt, durch nichts belegt und ist die von ihm aufgestellte Vermutung einer Manipulation schlicht unmöglich, zumal die Zeugin insofern über Informationen verfügen hätte müssen, die sie nach den gegebenen Umständen nicht haben konnte. Dafür, dass dem so gewesen wäre, gibt es weder Hinweise noch ein Vorbringen des Bf.

 

Hinzuzufügen ist im Übrigen, dass es sich beim ggst. Organmandat (vgl. VwGH v. 11. März 1986, 85/07/0266 u. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 553) um eine öffentliche Urkunde, im Sinne des § 47 AVG, handelt, die vollen Beweis macht. Ihre Richtigkeit wird widerlegbar vermutet und trifft den Bf die Entlastungs- und Mitwirkungspflicht, entlastende Umstände konkret auszuführen und geeignete Beweise zu benennen, die geeignet sind zu beweisen, dass das Organmandat nicht die wahren Vorgänge wiedergibt.

Dieser Mitwirkungspflicht ist der Bf jedoch nicht nachgekommen, zumal er lediglich pauschal behauptet hat, im Ausland (D.) gewesen zu sein und das einzige angebotene Beweismittel (Auskunftsperson T.) nicht das vom Bf gewünschte Ergebnis brachte. Weitere Beweismittel hat der Bf nicht konkretisiert angeboten.   

 

Letztendlich hat der Bf am Verfahren auch nicht in ausreichender Weise mitgewirkt. Zu den diesbezüglichen Folgen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

Was die Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung betrifft, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH v. 19. September 2002, 2000/09/0191) zu verweisen, nach welcher von Nichtvorliegen eines triftigen Grundes (§ 19 Abs. 3 AVG) für das Nichterscheinen bei der Beschwerdeverhandlung (damals Berufungsverhandlung) ausgegangen werden kann, wenn aus dem Text einer Entschuldigung für ein Nichterscheinen „– nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - “ die Art der Verhinderung nicht ersichtlich ist (dort: „Bin erkrankt“) und für das Gericht (damals UVS) auch nicht in der kurzen Zeit verifizierbar ist.

Das E-Mail des Bf vom 19. Jänner 2016, 8:51 Uhr, war sohin schon an sich nicht geeignet darzutun, dass der Bf durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen verhindert und daher das Nichterscheinen bei der Verhandlung hinreichend entschuldigt war.

Er wäre vielmehr verbunden gewesen, entsprechend der Aufforderung in der Ladung zur verlegten Verhandlung vom 14. Dezember 2015 und jener vom Verhandlungstag, seine Verhinderung durch entsprechende Bescheinigungsmittel darzutun (ggf auch nach der Verhandlung). Dies umso mehr, als sich der Bf auf eine chronische Erkrankung beruft.

 

Der Umstand, dass am Tatort im Hinblick auf das Parkvergehen keine anderen Verkehrsbeschränkungen bestanden, ergibt sich aus dem Akt (Organmandat-Auskunft; „Konkretisierung“) und aus der Nachschau des Richters.

   

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraft­fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Auf­zeichnungen zu führen.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der ggst., auf den Bf zugelassene PKW zur Tatzeit (Anlasstat) am Tatort abgestellt.

 

Der Tatort befindet sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und ist für den gewählten Stellplatz eine Parkgebühr zu entrichten. Der Parkschein fehlte und war die Parkgebühr auch nicht mittels Handyparkfunktion bezahlt worden. Die belangte Behörde war demnach gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG berechtigt, Auskünfte zu verlangen. Als Zulassungs­besitzer wurde der Bf ermittelt.

Die von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Oö. PGG an den Bf gerichtete Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer den genannten PKW am Tatort abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne, enthielt eine ausführliche Rechtsbelehrung über die Folgen einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Auskunft.

 

Der Bf gab an, mit einem anderen Fahrzeug und den ggst. Kennzeichen im Ausland gewesen zu sein. Der A. habe daher nicht am ggst. Kurzparkzonenplatz abgestellt gewesen sein können.

 

Nach der zum inhaltsgleichen § 103 Abs. 2 KFG ergangenen Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH v. 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179) ist der objektive Tatbe­stand der Norm erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 3. November 2000, 2000/02/0194).

 

Nach den Feststellungen war das Fahrzeug des Bf am Tattag am Tatort abgestellt und hat der Bf, ausgehend von den Feststellungen, demnach eine unrichtige Auskunft erteilt. Dafür, dass die Verantwortung des Bf, aus welcher abzuleiten ist, dass sein PKW A. zur Tatzeit nicht am Tatort geparkt war, richtig ist, gibt es keinerlei Hinweise. Auch aus der Mitteilung der von ihm benannten Auskunftsperson lässt sich dieser alternative Sachverhalt aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht ableiten.

 

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. etwa E v. 20. September 1999, 98/21/0137) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstraf-verfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht habe insb. dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt.

Im Gegenzug hat die Behörde, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist, zumindest zu versuchen mit nach ihrer Anschrift bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. In Zusammenhang mit im Ausland lebenden Zeugen hat dies durch ein Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zu erfolgen (VwGH v. 21. Jänner 1998, 97/03/0268). Dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen und hat das Verwaltungsgericht die benannte Auskunftsperson befragt.

Weitere Ermittlungen im Hinblick auf den vom Bf dargestellten Sachverhalt waren mangels Bekanntgabe geeigneter Beweismittel durch den Bf nicht möglich.

Der Bf hat nur behauptet, von 12. bis 14. September 2014 mit einem anderen Fahrzeug im Ausland gewesen zu sein und einen Zeugen benannt, dessen Mitteilung, wie das Beweisverfahren ergeben hat, nicht das vom Bf gewünschte, konkrete Ergebnis erbracht hat.

Ein konkretisiertes Vorbringen dazu, was der Bf im Ausland etwa gemacht hat, wo er sich wann befand, mit wem er dort war (z.B. Familie etc.) hat der Bf bis zuletzt nicht erstattet. So hat er etwa nicht angegeben, wann genau er sich mit dem Zeugen T. getroffen haben will. Insbesondere hat er keine geeigneten Beweismittel angeboten.

Er konnte daher das sich aus der Aussage der Zeugin ergebende Beweisergebnis und insbesondere die vom Gesetz vorgesehene Vermutung der Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde nicht erschüttern.

 

Der Bf hat sohin den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.2. Zum Verjährungseinwand

 

Das Anlassdelikt wurde am 13. September 2013 gesetzt. Die Verfolgungsverjährung im Hinblick auf das Anlassdelikt (Gebührentatbestand: Verjährung 1 Jahr) lief insofern bis zum 13. September 2014.

Zumal das ggst Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht innerhalb dieser einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (des Anlassdeliktes) eingeleitet wurde, war eine Strafverfolgung jedenfalls zulässig (vgl. VwGH v. 13. Dezember 2004, 2002/17/0320).

Relevanter Zeitpunkt im Hinblick auf die Verjährung iZm der nicht gesetzgemäßen Erteilung der Lenkerauskunft ist der 8. März 2014. An diesem Tag hat der Bf das Formular ausgefüllt. Die belangte Behörde hat das ggst. Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, also rechtzeitig eingeleitet (mit Strafverfügung vom 11. Juli 2014), sodass die Strafbarkeitsverjährung 3 Jahre nach dem Tatzeitpunkt, sohin mit Ablauf des 8. März 2017 eintritt (§ 31 Abs. 2 VStG).

Verjährung ist demgemäß bislang nicht eingetreten.

 

III.2.3. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor­samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vor­­schrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Der Bf hat keinerlei Vorbringen zu einem allfälligen mangelnden Verschulden erstattet, sondern hat die Tat lediglich auf Tatsachenebene bestritten. Insofern konnte diese Glaubhaftmachung nicht gelingen, zumal aufgrund des festgestellten Sachverhalts erwiesen ist, dass die Auskunft nicht gesetzgemäß erteilt wurde und selbst eine bloß fahrlässige Falschangabe die Strafbarkeit auslöst.  

 

Wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar war, wird die Strafbarkeit nicht gehindert.

 

Der Bf war aufgrund des Gesetzes verpflichtet, richtige Angaben zu machen.

 

Der Bf wurde im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ausführlich über seine Pflichten und die Folgen eines Verstoßes informiert.

 

Von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kann daher keine Rede sein, zumal sich der Bf zur Frage des Verschuldens nicht einmal geäußert hat.

 

Unabhängig davon, ob der Bf vorsätzlich gehandelt hat oder sich etwa aufgrund eines eigenen Versehens geirrt hat, fällt ihm nicht gesetzgemäße Auskunftserteilung als Fahrlässigkeit zur Last. 

 

III.3. Der Strafrahmen des § 6 Abs. 1 Oö. PGG sieht bis zu 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Angesichts des von der Behörde mit 1.800 Euro angenommenen Einkommens (der Bf hat sich diesbezüglich nicht geäußert), welches dem Gericht angesichts des kostspieligen Fahrzeuges des Bf nicht übertrieben erscheint, war die Verhängung einer Strafe von 40 Euro durchaus angezeigt und im unteren Bereich bemessen.

Die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist objektiv geeignet, den Bf in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften anzuhalten.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch verhältnismäßig zu hoch bemessen, zumal bei einer Strafdrohung von maximal 220 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen vorgesehen ist. Es ergibt sich rechnerisch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden.  

 

III.4. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Verfahrens­kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu verhängen. Der Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde bleibt gleich, zumal der Mindestbetrag 10 Euro beträgt. 

 

IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl