LVwG-600766/3/EW

Linz, 01.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des N M, geb. x 1987, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 03.02.2015, GZ. VerkR96-806/14-2013, wegen der Bemessung der Strafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses von 1.600 Euro auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 10 Tage herabgesetzt wird.

 

I.2. Der Beschwerde hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses wird stattgegeben und eine Ermahnung ausgesprochen.

 

I.3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses von 50 Euro auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

I.4. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 4a. des Straferkenntnisses von 250 Euro auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.

 

I.5. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 4b. des Straferkenntnisses von 250 Euro auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.

 

I.6. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 5. des Straferkenntnisses von 50 Euro auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

I.7. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 6a. des Straferkenntnisses von 250 Euro auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird.

 

I.8. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 6b. des Straferkenntnisses von 200 Euro auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird.

 

I.9. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 7. des Straferkenntnisses von 365 Euro auf 275 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wird.

 

 

II.         Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 227,50 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.1. Gegen die Spruchpunkte I.1., I.2, I.4., I.5., I.7. und I.9. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

III.2. Gegen die Spruchpunkte I.3., I.6. und I.8. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3.2.2015, GZ: VerkR96-806/14-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Sie haben am 13.02.2013 zwischen 08.35 Uhr und 08.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Sierning, vom Mühlberg kommend, zum Unteren Kirchenplatz, in weiterer Folge nach rechts auf die Schiedlbergerstraße, folglich über die Friedhofgasse und wieder nach rechts in die Schiedlbergerstraße gelenkt, wobei

 

1.) Sie sich am 13.02.2013 um 08.45 Uhr in Sierning, Kirchenplatz 8 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organs der Straßenaufsicht weigerten, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich bei der Fahrt am 13.02.2013 um 08.37 Uhr vom Mühlberg zum unteren Kirchenplatz, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befanden.

 

2.) Sie bei dieser Fahrt den Zulassungsschein des angeführten Fahrzeuges nicht mitführten und diesen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigten.

 

3.) Sie am 13.02.2013 um 08.46 Uhr auf Höhe des Hauses 4522 Sierning, Kirchenplatz 8 der Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes, Ihr Fahrzeug nicht wieder in Betrieb zu nehmen, nicht befolgten.

 

4.) Ihr Verhalten am Unfallort am 13.02.2013 um 08.46 Uhr im Bereich des Hauses 4522 Sierning, Kirchenplatz 8 mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichem Zusammenhang stand und Sie es unterließen,

a) sofort anzuhalten und

b) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie die Unfallstelle verlassen haben.

 

5.) Sie am 13.02.2013 um 08.46 Uhr Ihre Fahrtrichtung in Sierning vom unteren Kirchenplatz nach rechts in die Schiedibergerstraße nicht anzeigten, weshalb sich das Sicherheitswacheorgan auf Ihren Vorgang nicht einstellen konnte.

 

6.) Ihr Verhalten am 13.02.2013 um 08.50 Uhr in Sierning im Bereich der Kreuzung Friedhofgasse-Schiedlbergerstraße am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stand und Sie es unterließen,

a) sofort anzuhalten und

b) bei dem fremder Sachschaden entstand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unterblieben ist.

 

7.) Sie bei dieser Fahrt nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen

Lenkberechtigung der Klasse B waren, da Ihre Lenkberechtigung erloschen ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.) § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5, 1. Satz iZm § 5 Abs. 9 StVO

2.) §102 Abs. 5 fit. b KFG 1967

3.) §97 Abs. 4 StVO 1960

4.) a) § 4 Abs. 1 lit a StVO 1960

b)§4Abs. 1 fite StVO 1960

5.) §11 Abs. 2 StVO 1960

6.) a) § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960

b)§ 4 Abs. 5 StVO 1960

7.) § 1 Abs. 3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §§

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.) 1.600,00 Euro 14 Tagen 99 Abs. 1 StVO

2.)    30,00 Euro 24 Stunden 134 Abs. 1 KFG

3.)     50,00 Euro 30 Stunden 99 Abs. 3 lit. a StVO

4a) 250,00 Euro 5 Tagen 99 Abs. 2 lit. a StVO

4b) 250,00 Euro 5 Tagen 99 Abs. 2 lit. a StVO

5.)     50,00 Euro 30 Stunden 99 Abs. 3 lit. a StVO

6a) 250,00 Euro 5 Tagen 99 Abs. 2 lit. a StVO

6b) 200,00 Euro 3 Tagen 99 Abs. 3 lit. b StVO

7.)   365,00 Eur 7 Tagen 37 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG“

 

Der Bf hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, 304,50 Euro zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 3.349,50 Euro.

 

II. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig mit Schreiben vom 16.02.2015, eingelangt am 20.02.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Bf, welcher seit 23.4.2013 inhaftiert sei, bereue sein Verhalten und ersucht um Herabsetzung der Gesamtstrafe von 3349,50 Euro auf 2500 Euro.

 

III.a) Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 05.03.2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei eine Durchführung beantragte.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und III.a dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass – soweit der Aktenlage nach erkennbar – zu keinem Zeitpunkt vom Bf versucht wurde, das Verwaltungsstrafverfahren zu verzögern.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten:

 

§ 4. Verkehrsunfälle.

 

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) [...]

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[...]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. [...]

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[...]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

 

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

[...]

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

[...]

 

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

[...]

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

[...]

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) [...]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[...]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

[...]“

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetz – FSG lauten:

 

§1. (1) [...]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[...]

 

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[...]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

[...]“

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 lauten:

 

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[...]

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

a) [...]

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein,

[...]

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[...]“

 

 

b.1) Da der Bf sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe wendet, sind die Übertretungen der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Rechtsvorschriften der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG als erwiesen anzusehen und ist vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

b.2) Art 6 Abs 1 MRK normiert ein Recht auf ein faires Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des EGMR unterfällt der Bestimmung auch ein Recht auf eine angemessene Dauer eines Verfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 16.550/2002 festgestellt, dass eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist dann vorliegt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinar- oder Strafverfahrens einen Bescheid fällt, ohne die unangemessen lange Dauer festzustellen und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen oder etwa das Strafverfahren einzustellen (vgl weiters VfSlg 16.385/2001).

 

Im ggst Fall dauerte es vom dem Bf angelasteten Tatzeitpunkt bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses 24 Monate, wobei das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Verzögerung einzig auf die beteiligte Behörde zurückzuführen ist. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK ist damit zweifellos gegeben; diese wurde jedoch von der belangten Behörde weder festgestellt noch berücksichtigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 17.308/2004) und des EGMR (s EGMR 27.2.1992, Casciaroli v Italy, A 229-C, Appl. 11.973/86; EGMR 27.2.1992, Cifola v Italy, A/231-A, Appl. 13.216/87) ist die Konventionsverletzung nicht nur festzustellen sondern ist eine Wiedergutmachung derselben zwingend geboten.

 

Diesem verfassungsrechtlichen Gebot wird durch § 34 Abs 2 StGB entsprochen. Die Bestimmung normiert einen Strafmilderungsgrund für den Fall, dass ein gegen den Täter geführtes Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange dauerte. In Verwaltungsstrafverfahren ist eine überlange Verfahrensdauer somit im Rahmen der Strafzumessung zu beachten. Vom Umfang her wird „eine spürbare und maßgebliche Milderung der ursprünglich verhängten Strafe“ verlangt (VwGH 26.4.2010, 2004/10/0024; 31.3.2011, 2010/10/0138; s auch Fischer/Fischerlehner, Die [künftige] Realisierung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer in Verwaltungsverfahren, ZfV 2012, 211 [213]).

 

Im gegenständlichen Fall scheinen keinerlei Straferschwerungsgründe auf. Als Strafmilderungsgrund wurden neben der langen Verfahrensdauer auch die zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit und das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Schuldeingeständnisses gewertet.

 

Dies führt hinsichtlich Spruchpunkt I.2. dazu, dass, aufgrund der ohnehin schon äußert niedrigen Geldstrafe, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Verhängung einer solchen abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Bf von einer wiederholten Tatbegehung abzuhalten.

 

Außerdem waren die verhängten Strafen bei Abwägung aller Umstände, in den Spruchpunkten I.1., I.3. bis I.9 auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen.

 

Die Reduzierung der Mindeststrafe in Spruchpunkt I.1. und I.9. ist auf Grund der langen Verfahrensdauer wegen der verfassungskonformen Interpretation von § 99 Abs 1 StVO 1966 im Sinne des Art 6 Abs 1 iVm ARt 13 EMRK geboten (vgl. VfSlg 17.339/2004; 18.066/2007; Fischer/Fischerlehner, Die [künftige] Realisierung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer in Verwaltungsverfahren, ZfV 2012, 211 [215]). Auch mit der reduzierten Mindeststrafe ist dem Bf nachhaltig vor Augen geführt, dass der Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen besonderes Augenmerk zu schenken ist.

 

c) Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretungen auszufallen haben, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallbeurteilung handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

zu Spruchpunkt III.1.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

zu Spruchpunkt III.2.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer