LVwG-601206/5/KLE

Linz, 24.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B B vertreten durch Dr. H L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28.12.2015, VerkR96-1515/9-2015-Saz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28.12.2015, VerkR96-1515/9-2015-Saz wurde folgender Spruch erlassen:

„Sie haben sich am 29.04.2015 um 19.45 Uhr in x, B nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie in Verdacht gestanden sind, unmittelbar vorher das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in x gelenkt zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2. Satz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.600,00 Euro 14 Tagen § 99 Abs. 1 lit b StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG ) zu bezahlen:

160 Euro als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.760,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der beantragt wird, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 einzustellen, in eventu: das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu: die Strafhöhe in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen

 

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdewerbers ergibt sich aus der Parteistellung im Verfahren, welches zu dem angefochtenen Bescheid führte. Durch den angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensrechte verletzt und ist er in seinem Grundrecht, auf ein faires Verfahren, welches ihm gemäß Art 6 MRK garantiert ist, verletzt.

 

Das angerufene Gericht ist zuständig, da der bekämpfte Bescheid im Rahmen der Landesverwaltung erlassen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs. 1 Z 4 BVG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 07.01.2016 zugestellt. Die heute eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

 

Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.

 

Die belangte Behörde verletzte das Recht des Beschwerdewerbers auf Parteiengehör. Der Beschwerdewerber (als Partei) wurde vom Verfahren, in welchem der Bescheid ergangen ist, noch nicht einmal in Kenntnis gesetzt und war es ihm daher nicht möglich, Kenntnis vom Gang des Verfahrens und den Entscheidungsgrundlagen zu erlangen sowie überhaupt in irgendeiner Art und Weise zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

 

Der Beschwerdewerber verließ sich mit Fug und Recht auf das Wort der Behörde. Der zuständige Sachbearbeiter Mag. C S teilte nach Verhandlung und Entscheidung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts zum Führerscheinentzugsverfahren am 21.9.2015 mit, kein Straferkenntnis zu erlassen. Dies verhielt sich folgendermaßen: Unmittelbar nach der Entscheidungsverkündung am 21.9.2015 trat Mag. C S vor dem Eingangsbereich des Landesverwaltungsgerichtes an den hierigen Rechtsvertreter und an den Beschwerdeführer heran und fragte, ob die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt sei. Rechtsanwalt Dr. H-J L teilte mit, dass grundsätzlich keine Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt sei, dies aber im Hinblick auf das erfahrungsgemäß kommende Verwaltungsstrafverfahren mit seinem Mandanten noch zu erörtern sei. Rechtsanwalt Dr. H-J L fragte Mag. C S als zuständigen Sachbearbeiter des Strafverfahrens, ob in diesem gesonderten Fall (Mobbing durch Kollegen) von der Erlassung eines Straferkenntnisses abgesehen werden könne. Mag. C S sagte: Jo, des können wir machen" und gab Rechtsanwalt Dr. H-J L und dem Beschwerdeführer die Hand.

 

Der Beschwerdeführer konnte sich daher auf die hervorragende, keinesfalls lausige Handschlagqualität und Zusage des Herrn Mag. C S als Sachbearbeiter der zuständigen Behörde verlassen. Herr Mag. C S ist tatsächlich ein Mann mit Handschlagqualität, daher gilt die Zusage der Behörde und konnte der Beschwerdewerber mit Fug und Recht auf diese vertrauen. Wichtige Gründe um den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz erschüttern zu können, liegen nicht vor.

 

Beweis:  Mag. C S, per Adresse belangte Behörde;

Rechtsanwalt Dr. H-J L, x; PV Beschwerdeführer;

 

Der gegenständliche Bescheid ist inhaltlich materiell rechtswidrig, weil eine Zusage der Behörde vorliegt, von der Erlassung eines Straferkenntnisses abzusehen. Aufgrund dieser Zusage und auch aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Mobbings durch dessen Kollegen (siehe sogleich) hätte die Behörde nach Durchführung eines Erhebungsverfahrens mit einer Abmahnung das Auslangen finden können bzw. hätte das Verfahren ohne Verhängung einer Strafe einstellen müssen.

 

Da kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts erhoben wurde, konnte der Beschwerdewerber daher darauf vertrauen, dass diese „leidige Sache" ein für alle Mal „gegessen" ist.

 

Überraschend wurde offenbar dennoch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches nun zu dem angefochtenen Bescheid führte.

 

Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer bereits im Führerscheinentzugsverfahren Parteiengehör und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Das nunmehrige Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch vollkommen getrennt vom Führerscheinentzugsverfahren zu sehen. Von gegenständlichem Verwaltungsstrafverfahren erfuhr der Beschwerdewerber erst mit Bescheidzustellung! (Wobei die Bescheidzustellung an die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung erfolgte, obwohl dieser noch nicht einmal (mangels Kenntnis) in gegenständlichem Verfahren Vollmacht gelegt hat.)

 

Nach ständiger Judikatur muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen.  Dies ist im Verfahren, welches zu dem nunmehr bekämpften Bescheid führte, in keiner Weise geschehen.

 

Der Beschwerdewerber wurde als Partei in diesem Verwaltungsverfahren in seinem subjektiven prozessualen Recht u.a. auf Akteneinsicht, dessen Verletzung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und damit die Rechtswidrigkeit des erlassen Bescheids bewirkt, verletzt.

 

Dem Beschwerdewerber wurde dadurch außerdem jegliche Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen, beispielsweise im Rahmen einer Stellungnahme zu den Beweisergebnissen, genommen.

 

Der Beschwerdewerber hätte zumindest zum Tathergang, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen und zu den wesentlichen Parametern der Strafzumessung gehört werden müssen.

 

Da mit gegenständlich bekämpftem Bescheid eine Geldstraße verhängt wurde, hätten von der Behörde zumindest die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdewerbers berücksichtigt werden müssen. Dies ist nur im Rahmen der Einvernahme möglich.

 

Der Beschwerdewerber befindet sich in einer finanziellen Notsituation. Er ist für eine beschäftigungslose Ehefrau sowie seine beiden Kinder sorgepflichtig und bringt selbst, aufgrund krankheitsbedingter Umstände, nur ein sehr geringes Einkommen ins Verdienen.

 

Unabhängig davon hätte der Beschwerdewerber vorbringen können und tut dies somit auf diesem Wege, dass ihn kein Verschulden treffe, wenn man ihm Gehör geschenkt hätte.

 

Der Beschwerdewerber ist seit geraumer Zeit Mobbing durch seine Kollegen, nämlich insbesondere durch Bezlnsp. R R, ausgesetzt.

 

Bereits im Dezember 2014 war der Beschwerdewerber vollkommen zu Unrecht einem Führerscheinentzugsverfahren ausgesetzt. Damals wie heute, war Bezlnsp. R R diensthabender Polizist und veranlasste die Abnahme der Atemluft.

 

Der Grund, weshalb im vorliegenden Grund die Abgabe der Atemluft durch den Beschwerdewerber verweigert wurde, liegt darin, dass sich der Beschwerdewerber nicht bereit sah, ununterbrochen von seinen Kollegen schikaniert zu werden und befand sich daher bei Tatbegehung in einer Gemütsbewegung.

 

Der Beschwerdewerber sah es nicht ein, bei jeder Begegnung mit Bezlnsp. R R gezwungen zu werden, seine Atemluft abzugeben. Dieses Verhalten des Bezlnsp. R R grenzt an Schikane und überschreitet der Beamte seine Kompetenzen bei weitem bzw. nützt dieser seine Machtposition ungerechtfertigt aus.

 

Es liegt daher ein Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgrund vor, welcher die Strafbarkeit der Tat jedenfalls ausschließt.

 

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer einen bisher ordentlichen Lebenswandel geführt und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch und ist durch die Tat kein Schaden entstanden.

 

Demgegenüber stehen keinerlei Erschwerungsgründe, weshalb § 20 VStG jedenfalls anzuwenden ist.

 

Die Behörde 1. Instanz hätte dem Beschwerdewerber sein ihm nach den Verfahrensgesetzen zustehendes Recht auf Gehör zuerkennen müssen, ihn zumindest aber von der Einleitung des Verfahrens informieren müssen.

 

Die mangelhafte Durchführung des Verfahrens wirkte sich wesentlich auf den (unrichtigen) Bescheid aus. Wäre das Parteiengehör des Beschwerdewerbers nicht verletzt worden, so hätte dieser zu dem ihm Vorgeworfenen Stellung nehmen können, insbesondere Entschuldigungsgründe vorbringen oder zumindest Angaben zu relevanten Parametern der Strafzumessung geben können und hätte die Behörde 1. Instanz daher das Verfahren entweder eingestellt, lediglich eine Mahnung ausgesprochen oder zumindest in Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2016. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 29.4.2015 um 19:33 Uhr wurde mittels Notruf auf der SLS Steyr gemeldet, dass der Lenker des Fahrzeuges x alkoholisiert vom Cafe G weggefahren sei. Dies wurde der BLS Garsten weitergeleitet und die Streife Garsten Sektor 1 (BI R und GI B) begaben sich daraufhin zur Wohnadresse des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer in S, B. Die Polizeibeamten trafen um 19:40 Uhr bei dieser Adresse ein und forderten den Beschwerdeführer zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (im Folgenden: Alkotest) auf, da dieser aus dem Mund nach alkoholischen Getränken roch, eine lallende Aussprache hatte und sich während des Gesprächs am Türstock anlehnen musste. Der Beschwerdeführer verweigerte den Alkotest, da er sich von Kollegen der PI Garsten bzw. von BI R im Besonderen gemobbt fühlte. Mit BI R hatte der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt seit einem Führerscheinentzugsverfahren im Jahr 2014 bis zum Tattag am 29.4.2015. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 nur ein Mal von BI R zum Alkotest aufgefordert, am Tattag am 29.4.2015 zum zweiten Mal. Die in der Beschwerde angeführte „ununterbrochene“ Schikane durch seine Kollegen, insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit 2014 im Krankenstand befunden hat, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die vorliegende Verdachtslage einer Alkofahrt hätten zerstreuen können. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er während seines 30-jährigen Dienstes selbst „genug“ Alkotests durchgeführt bzw. zum Alkotest aufgefordert hatte und es ihm am 29.4.2015 grundsätzlich klar war, dass er den Alkotest hätte machen müssen.

Das Landesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nach der Wahrnehmung des Anzeigers mit dem Fahrzeug vom Bereich des Cafe G weg und nach Hause gefahren ist, wo er bereits kurze Zeit später von Beamten der Polizeiinspektion Garsten – dem Zeugen R und GI B - angetroffen wurde. Gegenteilige Zeugenaussagen liegen dem Landesverwaltungsgericht nicht vor.

 

Mit Schreiben vom 8.5.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) leitete die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Verfahren ein. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, da dieser noch nicht anwaltlich vertreten war. Aus einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 19.5.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen konnte und eine schriftliche Stellungnahme folgen würde. Das, in der Beschwerde angeführte, mangelnde Parteiengehör ist daher nicht nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer schon vor der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des Führerscheinentzuges am 21.9.2015, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren bekannt war und dieses nicht „überraschend“ nach dem Abschluss des Führerscheinentzugsverfahrens eingeleitet wurde. Die vom Beschwerdeführer geforderte „Handschlagqualität“ im Hinblick auf die Unterlassung der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens geht somit ins Leere, da dieses bereits seit mehreren Monaten eingeleitet war.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

 

Gemäß § 99. Abs. 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

 

Die Aufforderung zum Alkotest bei Personen, welche nicht von Organen der Straßenaufsicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurden, ist zulässig, wenn einerseits der Verdacht besteht, dass diese Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und andererseits der Verdacht besteht, dass dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgte. Beide Verdachtslagen müssen dabei kumulativ vorliegen.

 

Im gegenständlichen Fall ergab sich der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges aus den Angaben des Anzeigers im Zuge des Notrufes.

 

Der Verdacht, dass das Lenken unter Einfluss von Alkohol erfolgte, ergab sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von Symptomen (lallende Aussprache, Rötung der Bindehäute, Anlehnen am Türstock) durch Polizeibeamte und auch den Angaben des Anzeigers. Die Aufforderung zum Alkotest und die anschließende Durchführung desselben fand somit im Gesetz Deckung.

 

Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmals zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach dem Gesetz geforderte Vermutung, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls länger zurückliegenden Zeitpunkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehalts grundsätzlich noch möglich ist, aus (zuletzt VwGH, 29.02.2008, 2007/02/0357).

 

Die Rückrechnung auf einen bestimmten Zeitpunkt vor dem Alkotest ist ohne weiteres möglich, weshalb die Durchführung des Alkotest auch aus diesem Grunde zulässig war.

 

Die Durchführung des Alkotests dient der Beweissicherung. Mit der Durchführung des Alkotests zuzuwarten bis zur Klärung, ob eine Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht, oder ob dies unter Alkoholeinfluss erfolgte, dauert mitunter mehrere Tage oder Wochen. Daher ist der Alkotest sofort durchzuführen und erst im Anschluss daran zu klären ob ein (Kraft-)Fahrzeug gelenkt wurde und in welchem Zustand dies erfolgte, erforderlichenfalls unter Rückrechnung auf Basis des festgestellten Atemalkoholgehaltes und unter Berücksichtigung der im Verfahren gewonnen Erkenntnisse. Durch die Verweigerung des Alkotests wird jede Möglichkeit im Nachhinein festzustellen wie hoch der Atemalkoholgehalt war, von vorne herein unmöglich gemacht.

 

Im Falle der Verweigerung des Alkotests ist es ohne Belang, ob der Betroffene tatsächlich ein (Kraft-)Fahrzeug gelenkt hat, oder dies tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand erfolgte. Der diesbezügliche Verdacht ist hiebei ausreichend. Erhebungen oder Feststellungen in diese Richtung sind nach einer erfolgten Verweigerung daher erst gar nicht durchzuführen. Dies kommt auch und vor allem dadurch zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand vorgeworfen wurde, sondern die Verweigerung des Alkotests. Daher gehen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ins Leere, da dieser damit versucht zu beweisen, dass er nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

Dies wird ihm wie bereits dargestellt, jedoch gar nicht vorgeworfen.

 

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

Die Rechtsprechung des VwGH ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu (vgl. VwGH 26. 6. 2002, 98/21/0246). Die im Verfahren geltend gemachte Erregung wegen Mobbings kann keinesfalls als „allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung“ gesehen werden, da sich die vom Beschwerdeführern ins Treffen geführte Intensität des Mobbings im Verfahren nicht herausgestellt hat.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich keinerlei hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, ergeben. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG grundsätzlich von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sogar in voller Kenntnis über die Verpflichtung zur Durchführung des Alkotests diesen verweigert, dh. es muss von zumindest von bedingt vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden. Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

An Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Beschwerdeführer über ein geringes monatliches Einkommen verfügt. Er ist für zwei minderjährige Söhne sorgepflichtig und verheiratet.

 

Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. noch zu §21 VStG aF VwGH, 06.11.2012, 2012/09/0066 unter Hinweis auf E vom 17.04.2015, Ra2015/02/044 und B vom 05.05.2014, Ro2014/03/0052).

 

Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, die bei Ungehorsamsdelikten gar nicht in Betracht kommen, zu verstehen (VwGH, 11.09.2015, 2013/17/0485).

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen im Verkehrsrecht und daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren sind, steht außer Zweifel. Auch die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung verletzt das durch die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens dokumentierte öffentliche Interesse, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern (vgl. VwGH 24.2.2000, 99/02/0308).

 

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte kommt nicht in Betracht, da die geforderten Voraussetzungen (Verschulden gering und Bedeutung des geschützten Rechtsguts gering und Intensität der Beeinträchtigung gering) kumulativ vorliegen müssen.

 

Die außerordentliche Minderung der Strafe gemäß § 20 VStG war nicht in möglich, da keine Milderungsgründe vorlagen.

 

Die von der Behörde festgelegte Geldstrafe von 1.600 Euro für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt stellt ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe und überdies im Hinblick auf das Verschulden, eine milde Strafe dar. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer