LVwG-601222/6/Kof/MSt

Linz, 26.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter       
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Mag. R W I,
geb. 1948, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Jänner 2015 (richtig: 2016), GZ: VerkR96-5784-2015 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der
am 25. Februar 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
14 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Neukirchen an der Enknach, Landesstraße Ortsgebiet,  

            Neukirchen, B 156 bei km 51.478.

Tatzeit:  29.07.2015, 16:11 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen SD-...., PKW, Marke, Type, Farbe

 

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um 24 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 70 Euro  

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 25. Februar 2016 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher der Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 45 Abs.2 VwGVG bzw. 19 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                  vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                  vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                   vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Der Bf hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der Beschwerde –
nicht bestritten, dass er zur Tatzeit und am Tatort im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren ist.

 

Der Bf bringt jedoch vor, dass auf dem Streckenabschnitt vor Beginn des Ortsgebietes – somit vor der Ortstafel – eine 70 km/h-Beschränkung besteht.

Das Ende dieser 70 km/h-Beschränkung wurde auf der linken Fahrbahnseite – durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens – kundgemacht.

Der Bf vermeint daher, dieses auf der linken Fahrbahnseite angebrachte Verkehrszeichen könnte z.B. durch ein entgegenkommendes größeres Fahrzeug verdeckt werden. Ein Verkehrsteilnehmer müsste daher annehmen, dass auch nach dem Ortsbeginn diese 70 km/h-Beschränkung noch Gültigkeit hat.

 

Gemäß § 48 Abs.2 1.Satz StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.   

Gemäß § 52 lit.a Z10b StVO kann das Vorschriftszeichen

„Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ auch auf der Rückseite

des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Verkehrszeichen nach

-      § 52 lit.a Z11b StVO „Ende einer Zonenbeschränkung“ und

-      § 53 Abs.1 Z17b „Ortsende“.

 

Das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit.a Z10b StVO) kann auch „nur“ auf der linken Straßenseite – auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens – angebracht werden;

VwGH vom 23.11.2001, 98/02/0292.

 

 

Auf einer Vielzahl von Straßen existiert vor der Ortseinfahrt eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Größenordnung von mehr als 50 km/h, welche mit Ortsbeginn endet. –

Dass generell in allen derartigen Situationen und speziell vor der Ortseinfahrt Neukirchen an der Enknach die Anbringung des Verkehrszeichens „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit.a Z10a StVO) auf der linken Straßenseite nicht zulässig sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

siehe dazu nochmals VwGH vom 23.11.2001, 98/02/0292.

 

Speziell bei der Ortstafel/Beginn des Ortsgebietes hat ein Verkehrsteilnehmer damit zu rechnen, dass eine bisher erlaubte höhere verordnete Geschwindigkeit – hier: 70 km/h – aufgehoben wird und ab der Ortstafel/Beginn des Ortsgebietes gemäß § 20 Abs.2 StVO die gesetzliche Geschwindigkeit von 50 km/h gilt.  

 

Im Übrigen hat der Bf im gesamten Verfahren – einschließlich der Beschwerde – nicht behauptet, dass ihm bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt tatsächlich durch ein größeres Fahrzeug (z.B. LKW oder Bus) die Sicht auf das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung genommen worden ist.

vgl. VwGH vom 13.06.1990, 89/03/0103.

 

Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Die Geldstrafe entspricht jenem Betrag,

welcher für eine Anonymverfügung vorgesehen ist (= 70 Euro).

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht ............. 20 % der verhängten Geldstrafe

(= 14 Euro).

 

 

III. 

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

VwGH vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;  

          vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;

          vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012; vom 15.05.2015, Ra 2014/02/0135;

          vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;

          vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054;

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Kofler