LVwG-650560/5/MZ

Linz, 29.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des W A, geb x 1952, vertreten durch RA DDr. K H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 15.5.2015, GZ 15/070078, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und der Anordnung von Kontrolluntersuchungen

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 15.5.2015, GZ 15/070078 wurde die dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) von der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur Zahl 15/070078 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, C, CE und F bis 11.5.2017 befristet und dem Bf alle 12 Monate, gerechnet ab 11.5.2015, eine Kontrolle mit Internem-Facharzt-Gutachten auf die Dauer von zwei Jahren sowie eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in zwei Jahren vorgeschrieben.

 

Die Befristung sowie die Vorschreibung der Untersuchungen stützt die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11.5.2015 in welchem festgestellt worden sei, dass die gesundheitliche Eignung des Bf wegen Diabetes mellitus nur befristet gegeben sei.

 

II. Mit Schreiben vom 12.6.2015 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In dieser beantragt der Bf einleitend, „den Bescheid vom 15.05.2015 dahingehend abzuändern, dass die Befristung bis 11.05.2017 für die Klassen AM und B sowie die hierfür erteilten Auflagen der zwölfmonatigen Kontrolltermine mit internem Facharztgutachten und einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt alle zwei Jahre mit internem Facharztgutachten, ersatzlos aufgehoben werden.“

 

Begründend führt der Bf weiter aus:

„Die Erstbehörde stellte fest, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.05.2015 derzeit eine gesundheitliche Eignung des Einschreiters zum Lenken von Fahrzeugen nur befristet wegen Diabetes Mellitus gegeben sei. Diese Feststellung ist unrichtig.

 

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer an Diabetis melitus [sic] Typ 2 leidet. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch bei seiner Hausärztin Dr. F in Behandlung. Er nimmt sämtliche Behandlungstermine wahr und nimmt auch seine Medikamente pünktlich in der Früh ein. Darüber hinaus misst er auch selbstständig regelmäßig seinen Zuckerwert und seinen Blutdruck. Der Berufungswerber hat keine körperlichen Einschränkungen und leidet auch nicht an Müdigkeit.

 

Richt[ig]erweise ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten von Dr. B vom 30.04.2015[,] dass ein Lenken der Führerscheinklasse 1 befürwortet wird. Ebenfalls befürwortet wird der Führerschein der Klasse 2, jedoch werden hierfür Kontrolluntersuchungen nach einem Jahr bzw. bei der Klasse D nach sechs Monaten empfohlen. Für die Führerscheinklasse 1 ist nach dem Gutachten von Dr. B keine Kontrolluntersuchung nach einem Jahr erforderlich.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung wäre von der Erstbehörde daher wie folgt festzustlellen [sic] gewesen:

 

Der Lenker ist zum Lenken hinsichtlich der Führerscheinklasse 1 und 2 gesundheitlich geeignet. Hinsichtlich der Führerscheinklasse 2 jedoch mit der Einschränkung, dass zur Überprüfung der weiteren gesundheitlichen Eignung einmal jährlich eine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.

 

Die begehrte Feststellung ist wesentlich, da die Erstbehörde in diesem Fall den Führerschein der Klasse AM und B nicht befristet hätte und auch keine Kontrolluntersuchungen bzw. Nachuntersuchungen durch den Amtsarzt für den Führerschein der Klasse AM und B aufgetragen hätte.

Die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde ist unrichtig. Richtigerweise wäre zu differenzieren gewesen, für welche Klassen die gesundheitliche Eignung nicht mehr vollständig gegeben ist. Nur für die Klassen, für die keine weitere gesundheitliche Eignung mehr gegeben ist, kann eine Befristung ausgesprochen werden und Auflagen erteilt werden. Für Klassen, für die weiterhin die komplette gesundheitliche Eignung gegeben ist, besteht für eine Befristung oder die Erteilung von Auflagen keine sachliche Rechtfertigung.

Ausgehend von dieser Feststellung hätte die Erstbehörde insoweit differenzieren können, dass die gesundheitliche Eignung für die Lenkerberechtigung [sic] der Klassen AM und B weiterhin gegeben ist und für diese Klassen die Lenkerberechtigung [sic] unbefristet ausgestellt wird und keine Auflagen zu erteilen sind. Für die Klassen C1, C1E, C, CE und F liegt die gesundheitliche Eignung grundsätzlich vor, ist diese jedoch eingeschränkt und kann die Lenkerberechtigung [sic] daher nur mehr befristet erteilt werden. Hinsichtlich dieser Klassen sind die ausgesprochenen Auflagen zulässig.“

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit Schreiben vom 19.1.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist im Besitz der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur Zahl 15/070078 erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C1, C1E, C, CE und F.

 

Der Bf wurde am 30.4.2015 von Frau Dr. B, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, untersucht, und in Folge Art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf stumme Belastungsischämie, Hypercholerstinaemie und weiche Carotisatheromatrose li. diagnostiziert. Die Therapie erfolgt in Form näher genannter Tabletten.

Dem internen Befundbericht ist zu entnehmen:

„Echocaridiographisch liegt das Bild einer linksventrikulären Hypertrophie mit diastol. Dysfunktion und erhaltener systol. Funktion ohne WBST vor. In der Carotisduplex-Sonographie dazu eine Verbreiterung der IMT und eine umschriebene weiche Atheromatose.

Aus der Ergometrie war eine stumme Belastungsischämie nicht ausschließbar mit träg ascendierender ST-Streckensenkung – potentiell möglich, wären diese Veränderungen auch im Rahmen der hyperintensiven CMP. Vor dem Hintergrund einer diabetischen Stoffwechsellage und einer arteriellen Hypertonie mit mittelgradigem KHK-Risiko empfehle ich eine 2. nicht invasive Untersuchung, und zwar eine Cardio-CT-Angiographie – wurde vereinbart für …

Dieser Brief gilt auch zur Vorlage auf der Bezirkshauptmannschaft.

Vorweg kann ein Lenken der Führerschein Klasse I befürwortet werden, prinzipiell auch der Führerschein Klasse II, sollte aber eine Intervention notwendig sein, eine Genesungszeit von 3 Monaten vorzuschlagen, und eine Kontrolluntersuchung nach 1 Jahr, bzw. bei der Klasse D nach 6 Monaten.“

 

Dem Gutachten des Amtsarztes vom 11.5.2015 ist in Bezug auf die in Folge von der Behörde vorgenommenen Einschränkungen ua zu entnehmen:

„Ansuchen um Wiedererteilung der Lenkberechtigung für Klasse C und E zu C bei Diabetes mellitus auf oraler Therapie und Hypertonie mit KHK. Laut Interne FA-GA v. 30.04.2015 ev. stumme Belastungsischämie, daher Kontrolle bereits in einem Jahr nötig, somit nur befristete gesundheitliche Eignung vorerst nur für 2 Jahre, Kontrolle in 1 Jahr.“

 

In Folge wurde der Bf von der Behörde um gesonderte Feststellung ersucht, ob aufgrund der Hypertonie eine Befristung für die Gruppe 1 erforderlich ist und der Diabetes mellitus Typ 2 als insulinpflichtig einzustufen ist und somit eine Befristung durch die FSG-GV vorgesehen ist bzw aufgrund des Verlaufes eine Befristung erforderlich scheint.

 

Mit sein Gutachten erläuterndem Schreiben vom 18.6.2015 führte der Amtsarzt folgendes aus:

„Eine Hypertonie macht an und für sich keine Befristung für die Gruppe 1 erforderlich, es sei denn, als Folge von Sekundärschäden würde eine solche vom Internisten vorgeschlagen oder als nötig erachtet. Im vorliegenden Fall kann davon nicht die Rede sein und führte auch zu keiner Befristung.

Ein Diabetes mellitus Typ 2 ist umgangssprachlich der Alterszucker und ist in vielen Fällen nicht insulinpflichtig, sondern wird mittels Tabletteneinnahme behandelt. Auch im vorliegenden Fall geht es um einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus. … In der aktuellen FSG-GV heißt es zum Thema Zuckerkrankheit im § 11, Z. 2 wie folgt: … Der Verlauf der Erkrankung oder sonstige Umstände sind dabei nicht zu berücksichtigen … . …

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und auch unter Zugrundelegung des fachärztlichen Gutachtens war daher die Eintragung einer Befristung unvermeidlich, einmal im Jahr einen Kontrollwert oder fachärztliches Kontrollgutachten vorzulegen ergibt sich auch aus diesen Ausführungen … .

Für Herrn A wurde von der Internistin auch bei diabetischer Stoffwechsellage und einer arteriellen Hypertonie mit mittelgradigem KHK-Risiko eine zweite nicht invasive Untersuchung und zwar eine Cardio-CT-Angiographie vorgeschlagen. Eine solche wurde entweder nicht gemacht oder der Befund hieramts nicht vorgelegt und daher wurde die altersbedingt ohnehin zweijährige Befristung für die FS-Gruppe 2 auch auf die FS-Gruppe 1 zugrunde gelegt. An und für sich wäre hier aber auch eine Befristung auf fünf Jahre möglich gewesen, wäre die KHK angiographisch abgeklärt worden.“

 

c.2) Die wesentlichen Aussagen der erläuternden Stellungnahme des Amtsarztes vom 18.6.2015 wurden dem Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 25.1.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 26.2.2016 aktuelle Befunde über die in Rede stehende Cardio-CT-Angiographie vorzulegen. Der Bf hat weder zu den Aussagen des Amtsarztes Stellung bezogen noch Befunde vorgelegt.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a.1) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG lauten idgF auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),...

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 …

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.  die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …“

a.2) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Führscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV idgF lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,  

2. die nötige Körpergröße besitzt,  

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.  Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Zuckerkrankheit

§ 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

…“

 

b) Es steht außer Streit, dass der über Lenkberechtigungen der Gruppen 1 und 2 verfügende Bf an Diabetes mellitus Typ II leidet, wobei die Zuckerkrankheit – wie der Bf in seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – mit Tabletten behandelt wird. In derartigen Fällen gibt § 11 Abs 2 FSG-GV vor, dass die Lenkberechtigung höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren belassen werden darf und für eine allfällige Verlängerung ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen notwendig sind.

 

Vor diesem Hintergrund besteht daher, entgegen der im Beschwerdeschriftsatz vertretenen Rechtsauffassung, gar keine andere Möglichkeit, als die Lenkberechtigungen des Bf zu befristen und die angeordneten Untersuchungen vorzuschreiben. Anderes würde nur gelten, würde das Krankheitsbild des Bf nicht § 11 Abs 2 sondern § 11 Abs 1 FSG-GV unterfallen. Dies wird vom Bf jedoch nicht ins Treffen geführt und würde auch den im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Gutachten bzw Stellungnahmen widersprechen. Fraglich ist daher lediglich, ob die von der Behörde konkret festgelegte Befristung sowie die übrigen Anordnungen den Rechtsvorschriften entsprechen.

 

Der Amtsarzt hat in seiner erläuternden Stellungnahme zu dem von ihm erstatteten Gutachten dargelegt, dass die im vorliegenden Fall als notwendig erachteten Einschränkungen ausschließlich auf der Erkrankung des Bf an Diabetes mellitus Typ 2 beruhen. Von der in § 11 Abs 2 FSG-GV genannten maximal zulässigen Befristungsdauer von fünf Jahren sei hinsichtlich der Führerscheinklasse 1 abgesehen worden, da der Bf der Empfehlung der Internistin, eine nicht invasive Untersuchung in Form einer Cardio-CT-Angiographie vornehmen zu lassen, entweder nicht gefolgt sei oder die Befunde nicht vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund sie die altersbedingt ohnehin zweijährige Befristung für die Führerscheinklasse 2 auch jener der Klasse 1 zugrunde gelegt worden.

 

Die Ausführungen des Amtsarztes sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar und schlüssig, und stehen nicht in offensichtlichem Widerspruch mit den Ausführungen der Internistin, welche von der Notwendigkeit der weiteren Untersuchung ausging. Unterlagen, die zu einem anderem Ergebnis führen könnten, wurden vom Bf trotz eingeräumter Möglichkeit nicht vorgelegt.

 

Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob für welche Dauer die Lenkberechtigung des Bf konkret befristet wird und in welchem Zeitraum Kontrollen zu erfolgen haben, nicht verallgemeinerungsfähig ist, und die Rechtslage an sich bei Bejahung einer mit Tabletten zu behandelnden Zuckerkrankheit unmissverständlich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer