LVwG-150631/6/WP

Linz, 04.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des Ing. A K, x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eidenberg vom 10. Dezember 2014, GZ: 131-29-2007/14, betreffend eines straßenrechtlichen Beseitigungsauftrages,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 36 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eidenberg vom 8. August 2014, GZ: 131-29-2007, ersatzlos behoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr x, EZ x der KG G. Im Zuge einer – offenkundig von Amts wegen eingeleiteten – baubehördlichen Überprüfung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Bf am 6. Dezember 2011 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass mehrere bauliche Anlagen (bzw Teile davon) auf öffentlichem Gut (Grundstück Nr x der KG G - G) errichtet wurden. Am 1. August 2014 wurde nochmals –  offenkundig wiederum von Amts wegen – eine Besichtigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Bf durchgeführt und vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, „dass sich keine Änderung gegenüber den Erhebungen am 06.12.2011 ergeben“ hätte.

 

2. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Eidenberg als Straßenbehörde erster Instanz iSd Oö. Straßengesetzes 1991 von Amts wegen einen straßenrechtlichen Beseitigungsauftrag. Mit diesem Bescheid vom 8. August 2014, GZ: 131-29-2007, wurde dem Bf der Abbruch sämtlicher, näher bezeichneter Anlagen, die sich auf öffentlichem Gut (Grst Nr x, KG G) befinden, innerhalb von 8 Wochen nach Bescheidzustellung unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen bzw Maßnahmen aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Teile der Außenanlagen auf Grst Nr x die Grundgrenze hin zur öffentlichen Verkehrsfläche auf Grst Nr x überragen, eine schriftliche Zustimmung für eine derartige qualitativ über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straße iSd § 7 Oö. Straßengesetz 1991 jedoch nicht beantragt worden sei und diese Anlagen daher konsenslos errichtet wurden. Aufgrund der beengten Straßensituation sei auch die Erwirkung einer Bewilligung nicht möglich.

 

3. Die dagegen erhobene Berufung vom 29. August 2014 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Eidenberg (in der Folge kurz: belangte Behörde) mit Bescheid vom 10. Dezember 2014, GZ: 131-29-2007/14, abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Die belangte Behörde führt zusammenfassend aus, dass Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüber­legungen, wie vom Bf in der Berufung ins Treffen geführt, nicht Bestandteil des Verfahrens nach dem Oö. Straßengesetz 1991 seien. Beim gegenständlichen Entfernungsauftrag handle es sich um eine an die Voraussetzungen des § 7 Oö. Straßengesetz 1991 gebundene Entscheidung. Bedeutsam sei hierbei bloß, ob eine Sondernutzung beantragt wurde und ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben seien, was beides im gegenständlichen Verfahren zu verneinen sei. Bezüglich des gerügten Verfahrensmangels führt die belangte Behörde aus, das Parteiengehör sei durch die Teilnahme des Bf an der Befundaufnahme gewahrt worden und überdies führe die Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, was vom Bf jedoch nicht dargelegt worden sei. Die fehlerhafte Angabe des Abstands des Hauptgebäudes bzw der Garage zur Straßengrund­grenze sei für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Der Beseitigungs­auftrag sei auch hinreichend bestimmt. Das Ausmaß der zu entfernenden Anlagen sei bereits dem ersten Absatz des Spruchpunktes I. zweifelsfrei zu entnehmen und werde durch die ergänzenden Aufzählungen mit Maßangaben sogar über das notwendige Maß der Bestimmtheit hinausgehend beschrieben.

 

4. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend werden darin im Wesentlichen folgende Punkte vorgebracht: (1) Da der Bürgermeister, obwohl dieser bereits die Entscheidung erster Instanz traf, auch im Berufungsverfahren mitwirkte, sei der angefochtene Bescheid aufgrund der Mitwirkung eines absolut befangenen Organes gemäß § 7 Abs 1 Z 4 AVG rechtswidrig. (2) Dadurch, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich vom Vorsitzenden des Gemeinderates (dem befangenen Bürgermeister) und nicht „für den Gemeinderat“ oder durch dessen Mitglieder unterfertigt worden sei, sei dieser dem Gemeinderat nicht zurechenbar. Vielmehr handle es sich um eine das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzende bescheidmäßige Erledigung des Vorsitzenden des Gemeinderates, der zur Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit nicht zuständig sei. (3) Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Es werde keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot entsprochen, da der tatsächliche Umfang des Abbruchauftrages nicht zweifelsfrei erkennbar sei. (4) Eine Entfernung der unbedingt notwendigen Stütze bzw der Mauer im Bereich der unteren Garagenzufahrt vom öffentlichen Gut wäre mit einer erheblichen Absturz-, Abrutsch- und Unfallgefahr verbunden. Auch wären Über­schwemmungen und Wassereintritte wahrscheinlich. Die nunmehrige Entfernung der ursprünglich im Konsens mit der Gemeinde zur Verhinderung von Wassereintritten errichteten und nun als „Überbau“ bezeichneten Einrichtungen sei unsachlich und im Widerspruch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (5) Der bekämpfte Bescheid leide auch an wesentlichen Begründungsmängeln, da weder Sachverhaltsfeststellungen noch eine nachvollziehbare Begründung im Bescheid enthalten seien und so der Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich sei. Die bloße Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides genüge schon deshalb nicht, da in der Berufung ausdrücklich ein Begründungsmangel gerügt worden sei. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Oö. Straßengesetz 1991 könne erst dann beurteilt werden, wenn feststehe, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein konsensloser Überbau vorliege. (6) Während dem Berufungsverfahren seien – wiederum in konsensualer Vorgangsweise mit der Gemeinde Eidenberg – die Überbauten teilweise entfernt worden, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang nicht mehr erlassen hätte werden dürfen. Der Bf begehrt daher abschließend die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der gegenständlichen Beschwerde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

5. Mit Schreiben vom 17. März 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 20. März 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass nach Beschlussfassung im Gemeinderat ein Berichtigungsbescheid nachgereicht werde, zur Entscheidung vor. Nach telefonischer Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht am 9. April 2015 reichte die belangte Behörde den gesamten Originalakt nach.

 

6. Mit Bescheid vom 1. April 2015, GZ: 131-29-2007, erging von der belangten Behörde ein „Berichtigungsbescheid“ mit folgendem Spruch:

 

Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eidenberg vom 10.12.2014, GZ 131-29-2007/14, wird gem. § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Fertigung des Bescheids anstelle von „Vorsitzender des Gemeinderates“ nunmehr ‚für den Gemeinderat; Vorsitzender des Gemeinderates‘ zu lauten hat“.

 

Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund eines Schreibfehlers in der Fertigung des Bescheides dieser versehentlich mit „Vorsitzender des Gemeinderates“ statt mit „für den Gemeinderat; Vorsitzender des Gemeinderates“ unterfertigt worden sei, was einen von Amts wegen berichtigungstauglichen Fehler iSd § 62 Abs 4 AVG darstelle.

 

Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. April 2015 im Original nachgereicht und zum Akt genommen.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in die Schriftsätze des Bf. Der zu Grunde zu legende Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

 

2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (bzw der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters) aufzuheben war, konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die vom Bf beantragte mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG.

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein auf §§ 6 iVm 7 Abs 6 Oö. Straßengesetz 1991 gestützter straßenrechtlicher Beseitigungsauftrag zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des  Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl 84, haben folgenden Wortlaut:

 

§ 3

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a) der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

2. [...]

 

§ 4

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. [...]

 

§ 6

Benützung von öffentlichen Straßen (Gemeingebrauch)

(1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestimmungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch).

 

(2) Die Benützung einer öffentlichen Straße darf von niemandem eigenmächtig gehindert werden. Im Falle einer Hinderung hat die Behörde (§ 3) zu deren Beseitigung notwendige Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren diese Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Verursachers der Hinderung verfügen und sofort durch die Straßenverwaltung durchführen lassen.

 

§ 7

Sondernutzung

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. [...].

 

(2) [...]

 

(6) Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch § 27 und § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Der Bürgermeister der Gemeinde Eidenberg und ihm folgend die belangte Behörde qualifizierten die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher beschriebenen – unbestritten vom Bf hergestellten – baulichen Anlagen als solche Einrichtungen gem § 7 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991, die einer (gesonderten) Zustimmung der Straßenverwaltung bedürften. Nach den Ausführungen des Bürgermeisters sowie der belangten Behörde läge eine derartige Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vor, weshalb dem Bf (= Hersteller) von der Behörde mit Bescheid die Beseitigung aufzutragen gewesen sei.

 

2. Der Bürgermeister sowie mit ihm die belangte Behörde übersehen in diesem Zusammenhang allerdings eine maßgebliche Voraussetzung eines derartigen Vorgehens: Zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages bedarf es nämlich gem § 7 Abs 6 Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücklich eines Antrags der Straßen­verwaltung. Ein solcher liegt dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht bei.

 

3. Da von der Vollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsakts auszugehen ist – insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht telefonisch die Vorlage des Originalaktes urgierte und dieser mit Schreiben vom 9. April 2015 auch vorgelegt wurde – und die Präambel des Bescheids des Bürgermeisters keinen Bezug zu einem (verfahrenseinleitenden) Antrag erkennen lässt, sondern vielmehr von einem amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Rede ist, wurde vom Bürgermeister ein antragsbedürftiger Bescheid ohne zugrunde­liegenden Antrag erlassen. Erlässt aber die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 116 uHa VfSlg 11.502/1987; VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315; 23.2.2006, 2005/16/0243).

 

4. Die belangte Behörde hätte – wäre ihr dieser entscheidungserhebliche Umstand bewusst gewesen – statt die Berufung abzuweisen, den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben gehabt, da dem Bürgermeister die Grundlage (= verfahrensein­leitender Antrag der Straßenverwaltung) für eine Sachentscheidung fehlte (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 525; VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315; 14.6.2012, 2008/10/0343). Indem die belangte Behörde die Unzuständigkeit des Bürgermeisters nicht aufgriff, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

5. Gem § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden (26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nach der  gefestigten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 29.4.2015, Ra 2015/03/0015) bedeutet dies nicht bloß die Erledigung der Beschwerde, sondern hat das Verwaltungsgericht die „Sache“ („die Angelegenheit“) des Verfahrens mit seiner Entscheidung endgültig zu erledigen. „(Haupt)Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist der antragslos ergangene straßenrechtliche Bescheid des Bürgermeisters zur Beseitigung näher bezeichneter baulicher Anlagen. Gem § 28 Abs 2 VwGVG kann allerdings ausnahmsweise eine ersatzlose Behebung („negative Sachentscheidung“) ohne darüber hinausgehenden Spruch in der Sache der Unterinstanz geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Antrag erlassen wurde. Hat allerdings im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Berufungsbehörde einen erstinstanzlichen Bescheid, der mit einem derartigen Fehler behaftet war, zu Unrecht nicht ersatzlos behoben, so hat das Verwaltungsgericht nicht den Berufungsbescheid, sondern – in Reformation des Berufungsbescheides – selbst den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 1062; zur Ersetzungsthese vgl auch VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Da der – erstinstanzliche – Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bf.

 

6. Im Ergebnis hatte das Verwaltungsgericht Oberösterreich in Abänderung der Berufungsentscheidung auszusprechen, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos behoben wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung war in rechtlicher Hinsicht zu klären, welche Konsequenzen die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes (Bescheides) ohne entsprechenden Antrag sowie die diesbezügliche Nichtberücksichtigung durch die im administrativen Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zeitigen. Zu diesem Fragenkomplex besteht reichhaltige – in der Begründung zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die Entscheidungs­modalitäten des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren – ebenfalls in der Begründung zitierten – Entscheidungen festgehalten, das Verwaltungsgericht habe (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeute, das Verwaltungsgericht habe die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens zu erledigen. Da die Sachentscheidung (auch eine sog „negative Sachentscheidung“) des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 uHa VfGH 6.5.2014, B 320/2014), beruht auch die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters auf einer gesicherten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes.

Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil