LVwG-150924/3/WP

Linz, 26.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Wolfgang Peterseil über den Antrag des W P, Z x, x W a I, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Polling im Innkreis vom 29. Dezember 2015, GZ. 131-9-841, betreffend Benützungsuntersagung und Bestimmung von Fristen für die Erfüllung baupolizeilicher Aufträge, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Polling im Innkreis vom 12. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) mit  Spruchpunkt 1 „die Benützung des Baues ‚Werkstätte‘ auf Grundstück Nr. x, KG P, untersagt“. Mit Spruchpunkt 2 wurde dem Bf „aufgetragen innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides, nachträglich die Bauanzeige für den südlich des Grundstückes Nr. x aufgestellten Containers, mit einer bebauten Fläche von ca. 14,40 […] einzureichen und für das nordöstlich auf dem Grundstück Nr. x errichteten Gebäudes mit einer bebauten Fläche von ca. 45,75 um die Baubewilligung […] anzusuchen bzw. die Bauanzeige […] einzureichen oder binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen die Container, die in der Beilage 2 in rot eingezeichnet sind abzutragen“.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung. Während Spruchpunkt 1 (Benützungsuntersagung) vom Bf gänzlich angefochten wurde, beschränkte der Bf seine Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2 auf „die auferlegten Fristen“. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Polling (in der Folge kurz:  belangte Behörde) vom 29. Dezember 2015 wurde die Berufung des Bf abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

3. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er ua beantragt, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung übermittelten Verfahrensakt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im Punkt I. dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Der für die Beurteilung des in Rede stehenden Antrages des Bf, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, maßgebliche § 13 VwGVG lautet:

 

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) …

 

2. Im ggst Fall liegt eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1
B-VG vor. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG kommt derartigen Beschwerden, so ferne sie rechtzeitig und zulässig sind, aufschiebende Wirkung zu, wenn diese nicht gemäß Abs 2 leg cit von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen wurde.

 

Im angefochtenen Bescheid findet sich kein Ausspruch der belangten Behörde, wonach einer Beschwerde gegen diesen die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Aus derzeitiger Sicht ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zudem der Ansicht, dass die vom Bf erhobene Beschwerde die Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit erfüllt. Dem Rechtsmittel kommt daher im Sinne des § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

 

3. Wenn der Bf nunmehr die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, verkennt er, dass er damit die Herstellung eines ohnehin schon bestehenden Rechtszustandes begehrt. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil