LVwG-300067/6/KLi/CG/SA

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2013, GZ: Wi96-10-2012/HW, wegen Verletzung von § 63 Abs.1 i.V.m. § 24 Abs.3 MEG i.V.m. § 11 Abs. 2 FPVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde dem Grunde nach keine Folge gegeben; die Höhe der Geldstrafe wird auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 100 Euro. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

I.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2013, GZ: Wi96-10-2012/HW zugrunde. Mit diesem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Sfrafe, das sind 150 Euro verpflichtet.

 

I.2. Mit diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit  verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der x, zu verantworten, dass von der x als Herstellerin der nachfolgenden Fertigpackungen die Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung nicht eingehalten wurden:

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Eichamtes Innsbruck am 4. April 2012 wurde festgestellt, das am 4. April 2012 in den Lagerräumlichkeiten der Firma x, folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht wurden:

 

Produkt: Katzenstreu

Hersteller: x

Chargen Nr: L12017

EAN: 9003459600235

Import/Handel: Handel

Nennfüllmenge: 8 Liter

Losgröße: 320

 

Dabei war bei den o.a. Fertigpackungen die Nennfüllmenge in Liter angegeben. Auf Grund der Bestimmungen des § 11 Abs.2 FPVO ist die Angabe der Nennfüllmenge bei festen Produkten in Kilogramm/Gramm erforderlich.

 

Von der Wirtschaftskammer wurde in einer Handelsbrauchsumfrage festgestellt, dass betreffend der Kennzeichnung von Katzenstreu nach Litern an Stelle von kg ein Handelsbrauch dahingehend nicht feststellbar ist.

 

I. 3. Dem Straferkenntnis liegt die Anzeige des Eichamtes Innsbruck  vom 11. April 2012 zugrunde. Mit dieser Anzeige wurde die zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land davon in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich der am 4. April 2012 in den Lagerräumen der Fa. x durchgeführten Fertigpackungskontrolle bei den vorrätig gehaltenen und in Verkehr gebrachten nachstehend angeführten Fertigpackungen Übertretungen von Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung festgestellt wurden:

 

Produkt: Katzenstreu

Hersteller: x

Chargen Nr: L12017

EAN: 9003459600235

Import/Handel: Handel

Nennfüllmenge: 8 Liter

Losgröße: 320

 

Dabei waren bei den oa. Fertigpackungen die Nennfüllmenge in Liter angegeben. Aufgrund der Bestimmungen des § 11 Abs.2 FPVO ist die Angabe der Nennfüllmenge bei festen Produkten in Kilogramm/Gramm erforderlich.

 

Laut Aussage der Wirtschaftskammer Österreich besteht für die Produkte Katzenstreu kein Handelsbrauch zur Volumenangabe nach Liter.

 

Seitens des Eichamtes Innsbruck wurde außerdem angemerkt, dass bereits am 08.02.2010 mit GZ:M18/2 (Erledigung vom 06.10.2010, Zahl: W96-3-2010/HW) und am 14.02.2011 mit GZ:M21/2 (Erledigung vom 28.07.2011, Zahl: W96-5-2011/HW) eine Anzeige wegen Verstoß gegen Bestimmungen der FPVO erfolgte.

 

I. 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2012 über die vorliegende Anzeige in Kenntnis gesetzt, welche dieser am 23. April 2012 durch eigenhändige Zustellung übernommen hat. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, entweder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder mittels schriftlicher Eingabe eine Rechtfertigung zu erstatten.

 

I. 5. In seiner Rechtfertigung vom 19. April 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen ihn noch weitere zu gleichgelagerten Sachverhalten anhängige Verwaltungsstrafverfahren bestehen:

 

  1. WiGe96-18-2009
  2. Wi96-8-2010
  3. Wi96-3-2010
  4. Wi96-5-2011.

Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass zu nachstehenden Verfahren derzeit Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind:

  1. Wi96-8-2010 GZ VwGH: 2011/04/0161
  2. Wi96-3-2010 GZ VwGH: 2011/04/0160
  3. Wi96-5-2011 GZ VwGH: 2012/04/0019.

 

Der Beschwerdeführer regte an, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. Die belangte Behörde ging entsprechend dieser Anregung vor.

 

I. 6. In der Folge erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2013, GZ: 2011/04/0161, sodass das hier anhängige Verfahren fortgesetzt wurde.

 

In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu GZ: Wi96-5-2013 am 3. September 2013 einen Beweisantrag gestellt habe. Der Inhalt dieses Beweisantrages werde nunmehr auch im Verfahren GZ: Wi96-10-2012 gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt dieses Schriftsatzes verwiesen.

 

Es werde mitgeteilt, dass derzeit von der Wirtschaftskammer Österreich eine Erhebung zum Handelsbrauch betreffend Einstreumittel für Heimtiere in Auftrag gegeben worden sei. Eine Kopie des seinerzeitigen Entwurfes des Fragebogens samt der rechtlichen Stellungnahme des Einschreiters vom 27.08.2013 werde beigelegt.

 

I.7. In seinem Beweisantrag vom 3. September 2013 im Verfahren GZ: Wi96-5-2013 brachte der Beschwerdeführer vor, seinen Beweisantrag vom 18. März 2013 im Verfahren GZ: Wi96-5-2013 wie folgt zu modifizieren:

 

Einholung eines Gutachtens/Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich zum Beweis dafür, dass ein Handelsbrauch dahingehend vorliege, dass die vom Unternehmen des Einschreiters in den Verkehr gebrachten bzw. in Zukunft zu bringenden Verpackungen, beinhaltend Katzenstreu, auf der Verpackung die Angabe des Nennvolumens und/oder die Angabe eines Nenngewichtes tragen.

 

Es wird

b e a n t r a g t,

nachstehende Frage, dass ein Handelsbrauch vorliegt, zu stellen:

1.)   Sind auf den Verpackungen der in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ als Inhaltsangabe ausschließlich Nennvolumen/Liter angegeben?

2.)   Sind auf den Verpackungen der in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ als Inhaltsangabe ausschließlich Nenngewichte angegeben?

3.)   Sind auf den Verpackungen der in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ als Inhaltsangabe sowohl die in Nennvolumen, als auch in Nenngewichten deklariert?

 

Der Beweisantrag wird auch zum Beweis dafür, dass ein entgegengesetzter Handelsbrauch besteht bzw. seit 2007 neu entstanden ist, gestellt.

 

In den von der Firma des Einschreiters belieferten Geschäften bzw. Handelsketten werden zumindest seit 2007 auf den Packungen der von der Firma des Einschreiters produzierten und in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ das Nennvolumen (Liter) oder das Nenngewicht angegeben bzw. werden auch auf den Packungen der von der Firma des Einschreiters in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ sowohl das Nennvolumen als auch das Nenngewicht angegeben. Außerdem teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.10.2013 mit, dass von der Wirtschaftskammer Österreich eine Erhebung zum Handelsbrauch betreffend Einstreumittel für Heimtiere in Auftrag gegeben wurde und legte eine Kopie des seinerzeitigen Entwurfes des Fragebogens samt der rechtlichen Stellungnahme des Einschreiters vom 27.8.2013 vor.

 

I.8. Der ursprüngliche Beweisantrag bzw. das Bezug habende Vorbringen vom 18. März 2013 im Verfahren GZ: Wi96-5-2013 lautete wie folgt:

 

Die Angabe der Nennfüllmenge in Liter bei Katzenstreu sei allgemeiner Handelsbrauch. Ein Verstoß gegen § 11 Abs.1 und 2, § 12 Abs.1 Fertigpackungsverordnung liege nicht vor. Aufgrund entgegengesetzter Handelsbräuche seien Katzenstreuprodukte in Liter zu deklarieren. Die Beanstandungen des Eichamtes gegenüber gegenständlicher Katzenstreuprodukte seien nicht berechtigt. Seit rund 40 Jahren würden am Markt parallel Katzenstreuprodukte existieren, die in Kilogramm oder Volumen gekennzeichnet würden. Gleiches gelte für andere Einstreuartikel für kleine Nager. Daneben gebe es noch verschiedene Spezialprodukte wie Schildkrötenfutter, Teichsticks, etc., die vom Wesen her sehr voluminös seien und deren Inhaltsangabe in Volumen erfolge. Anzumerken sei, dass ein nicht unbeträchtlicher Marktanteil dieser Produkte aus dem europäischen Raum, insbesondere aus Deutschland komme. Im EU-weiten Vergleich – insbesondere in Gegenüberstellung der österreichischen und der deutschen Rechtsordnung – werde die Diskrepanz der unterschiedlich geregelten nationalen Rechtsordnungen deutlich aufgezeigt: In Gegenüberstellung der österreichischen und der deutschen Normen betreffend Fertigpackungen sei insbesondere auf die deutschen Bestimmungen betreffend der Kennzeichnung der Füllmenge zu verweisen:

 

 

 

§ 6 Fertigpackungsverordnung – Kennzeichnung der Füllmenge:

(1.)         Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht in §§ 7 – 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

§ 7

(6.)         Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf nachfolgende österreichische Norm verwiesen:

§ 11 Fertigpackungsverordnung 1993:

(1.)         Andere als die im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe des Nenngewichtes auf der Verpackung tragen.

 

Während die deutsche Verordnung über Fertigpackungen durchgängig auf die „allgemeine Verkehrsauffassung“ abstelle, werde im § 11 (2.) der Fertigpackungsverordnung 1993 auf „entgegengesetzte Handelsbräuche“ abgestellt. Bereits dadurch würden sich maßgebliche Widersprüche in EU-weiten Raum bezüglich der Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen ergeben. Handelsbräuche seien von den beteiligten kaufmännischen Verkehrskreisen anerkannte Gewohnheiten, welche in einem bestimmten Bereich (etwa innerhalb einer Branche) tatsächlich angewendet würden. Zur Feststellung von Handelsbräuchen werde in Österreich von der Wirtschaftskammer einer großen Zahl von Betrieben der beteiligten Verkehrskreise Fragebögen samt einer kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung übermittelt und würden diese Fragebögen nachfolgend ausgewertet. Eine Verfahrenseinbindung der Endverbraucher bzw. Abnehmer – wie dies im deutschen Verfahren bei der Ermittlung von Handelsbräuchen und der allgemeinen Verkehrsauffassung der Fall sei – sei im genannten österreichischen Bewertungsverfahren nicht vorgesehen. In Abgrenzung dazu seien die „allgemeinen Verkehrssitten“ Bräuche, die im allgemeinen Geschäftsverkehr vorkommen würden, das heiße im Geschäftsverkehr übliche Handlungsweisen. Bei der Ermittlung der „Allgemeinen Verkehrsauffassung“ werde auf die schon längere Zeit den Rechtsverkehr beherrschende tatsächliche Übung abgestellt. Es komme dadurch jedenfalls zur Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Endverbraucher und Abnehmer.

 

Dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Deklaration von Katzenstreuprodukten sowohl in Liter als auch in Kilogramm (wie auf dem deutschen Markt) erfolgen könne, entspreche der jahrzehntelangen tatsächlichen Übung. Durch eine über Veranlassung des Antragstellers am 14.5.2009 durchgeführte Markterhebung werde deutlich dokumentiert, dass ein überwiegender Teil der Produkte ausschließlich Volumenangaben aufzeichnen würden. Anzumerken sei, dass die erhobenen Heu-Items Futterartikel darstellen. Diese fallen daher nicht unter Einstreu, sondern sind Ergänzungsfutter für kleine Nager.

 

Durch die unterschiedlichen Bewertungsvorgänge – die zu dem im europäischen Raum im Einzelnen nicht vereinheitlicht seien – würden sich in logischer Konsequenz im europäischen Raum unerwünschte Differenzen auf dem Gebiet der Rechtsanwendung ergeben. Im gegebenen Fall betreffe es den Bereich der Fertigpackungen und deren Füllmengenbezeichnung. Bei gegenständlichem Produkt der Katzenstreu verdeutliche sich dies dahingehend, dass es im österreichischen und im deutschen Raum zu unterschiedlichen Kennzeichnungen komme. Zur Herstellung einer EU-konformen Rechtslage, sei daher im nationalen Recht auch durchgängig auf die „allgemeine Verkehrsauffassung“ abzustellen. Durch die unterschiedlichen europäischen Regelungen komme es zu einer Diskriminierung der österreichischen Anbieter betreffend den freien Warenverkehr. Eine Umstellung der bisherigen Abfüllsysteme sei mit enorm hohem Kostenaufwand verbunden und wäre dadurch die Konkurrenzfähigkeit im österreichischen und gesamteuropäischen Raum nicht mehr gegeben. Um im europäischen Raum – insbesondere in Deutschland am Markt weiterhin präsent zu sein, müssten aufgrund der unterschiedlichen Regelungen, die österreichischen Produzenten in Entsprechung der divergierenden österreichischen und deutschen Rechtsnormen unterschiedliche Abfüllsysteme einführen. Der Kostenaufwand wäre enorm und die mangelnde Konkurrenzfähigkeit sei evident.

 

Unter Verweis auf die Klassifizierung der Erzeugnisse betreffend der zulässigen Minusabweichung der Füllmenge einer Fertigpackung sei anzumerken, dass Erzeugnisse, deren Schüttdichte nicht mit angemessenem technischen Aufwand hinreichend konstant gehalten werden könne, gleich wie flüssige Erzeugnisse qualifiziert würden. Daraus sei eindeutig zu schließen, dass gegenständliche Katzenstreu, die aufgrund ihrer Eigenschaften zweifelsfrei in genannte Klassifizierung fällt, aufgrund der Richtlinien der Europäischen Union in Volumen zu kennzeichnen sei.

 

Weiters stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag:

Die Beweisergebnisse betreffend „Handelsbrauch“ basieren auf einer Stellungnahme der Österreichischen Wirtschaftskammer aus dem Jahr 2007 (!!). Es ist daher erforderlich ein aktuelles Gutachten/Stellungnahme einzuholen.

 

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache stellt daher der Antragsteller nachstehenden

 

Beweisantrag:

Einholung eines Gutachtens/Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich betreffend die Frage, ob ein Handelsbrauch dahingehend vorliegt, dass die in den Verkehr gebrachten bzw. in Zukunft zu bringenden Verpackungen, beinhaltend Katzenstreu auf der Verpackung die Angabe des Nennvolumens und/oder die Angabe eines Nenngewichtes tragen.

Es wird beantragt nachstehende Fragen zur Klärung der Frage, ob Handelsbrauch vorliegt, zu stellen:

1)    Sind als Inhaltsangabe der in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ ausschließlich Nennvolumen (Liter) angegeben?

2)    Sind als Inhaltsangabe der in Verkehr gebrachten Produkte „Katzenstreu“ ausschließlich Nenngewichte angegeben?

3)    Sind beide Inhaltsangaben am Markt üblich, also sind sowohl Produkte „Katzenstreu“ in Verkehr, die in Nennvolumen als auch solche, die in Nenngewichten deklariert sind?

 

I.9. Diesen Beweisantrag vom 18. März 2013 im Verfahren GZ: Wi96-5-2013 modifizierte der Beschwerdeführer erst nach Vorliegen des Erkenntnisses des VwGH, worauf unten noch zurückzukommen sein wird.

 

I.10. Im Anschluss daran erging das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 2013, GZ Wi96-10-2012. Die belangte Behörde gelangte zu der Rechtsmeinung, dass nicht feststellbar sei, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fertigpackungsverordnung im Jahr 1993 ein Handelsbrauch bestanden habe. Wenn man zugunsten des Beschuldigten – (hypothetisch) annehme, dass ein solcher Handelsbrauch im Jahre 1993 bestanden habe, dieser spätestens im, Jahr 2007 geendet habe, wie die Wirtschaftskammer – unbestritten – in ihrer Umfrage aus dem Jahr 2007 festgestellt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ein solcher Handelsbrauch contra legem nicht mehr entstehen können und dürfen, weshalb das Ergebnis der aktuellen Umfrage durch die Wirtschaftskammer Österreich nicht abzuwarten gewesen sei. Die Tat sei dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der x, Herstellerin des gegenständlichen Produktes, daher in objektiver und – da kein Entschuldigungsgrund ersichtlich sei - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

In rechtlicher Konsequenz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt und der Beschwerdeführer verpflichtet, 10% der verhängten Strafe, das sind 150 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

I. 11. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. November 2013. Der Beschwerdeführer führt aus, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, zumal die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag stattzugeben und die erstinstanzliche Behörde lediglich auf frühere Erkenntnisse verwiesen habe und weiters darauf hingewiesen habe, dass ihrer Ansicht nach ein Handelsbrauch nach 2007 nicht mehr entstanden sein konnte. Diese Rechtsansicht sei allerdings unrichtig. Der Beschwerdeführer weise nochmals daraufhin, dass er mit Eingabe vom 18.10.2013 der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt habe, dass derzeit von der Wirtschaftskammer Oberösterreich zum Handelsbrauch betreffend Einstreumittel für Heimtiere eine Umfrage in Auftrag gegeben worden sei; gleichzeitig habe der Beschwerdeführer eine Kopie des seinerzeitigen Entwurfes des Fragebogens samt der rechtlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.8.2013 vorgelegt.

 

Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer, der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen;

in eventu die ausgemittelte Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Außerdem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I. 12. Im Anschluss daran holte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aus, dass ein Handelsbrauch betreffend der Kennzeichnung von Katzenstreu nach Litern anstelle von Kilogramm nicht feststellbar sei; spätestens seit der Feststellung des Handelsbrauches durch die WKO (25.9.2007) sind solche Fertigpackungen welche nach Volumen deklariert sind, entgegen den gesetzlichen Vorgaben (siehe § 11 Abs.2 FPVO – Katzenstreu ist kein flüssiges Produkt) hergestellt. Es kann somit kein neuer Handelsbrauch entstehen. Die Nennfüllmenge auf den Fertigpackungen ist nach Gewicht zu kennzeichnen. In Österreich wird als Zusatzkennzeichnung (zur Angabe nach Gewicht) für den Kunden auch die Angabe in Liter toleriert (Doppelkennzeichnung)

 

Dem Eichamt Innsbruck sei nicht bekannt, dass von der Wirtschaftskammer Österreich eine neuerliche Erhebung zur Feststellung eines Handelsbrauches durchgeführt wurde bzw. geplant sei.

 

I. 13. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sodann für den 24. Februar 2014, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt (Ladung vom 28. Jänner 2014). Gleichzeitig mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen übermittelt. Im Anschluss daran teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2014 mit, dass die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung unbesucht bleiben würde und verzichtete der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch die belangte Behörde, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sowie das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verzichteten daraufhin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 4. April 2012 wurden in den Lagerräumlichkeiten der Firma x folgende Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht:

 

Produkt: Katzenstreu

Hersteller: x

Chargen Nr: L12017

EAN: 9003459600235

Import/Handel: Handel

Nennfüllmenge: 8 Liter

Losgröße: 320

 

Dabei war bei den o.a. Fertigpackungen die Nennfüllmenge in Liter angegeben. Eine (zusätzliche) Angabe in Kilogramm war nicht vorhanden.

 

II.2. Von der Wirtschaftskammer OÖ. wurde in einer Handelsbrauchumfrage festgestellt, dass betreffend der Kennzeichnung von Katzenstreu nach Litern an Stelle von Kilogramm ein Handelsbrauch dahingehend nicht feststellbar ist. Wenn man – zugunsten des Beschwerdeführers – (hypothetisch) annimmt, dass ein solcher Handelsbrauch im Jahr 1993, bestanden hat, hat dieser spätestens im Jahr 2007 geendet. Zu einem späteren Zeitpunkt konnte und durfte ein solcher Handelsbrauch contra legem nicht mehr entstehen, weshalb eine neuerliche Umfrage der Wirtschaftskammer unterblieben ist.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt und der Gang des Verfahrens ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem vorliegenden Akt der Erstbehörde, GZ: Wi96-10-2012, sowie durch Einsichtnahme in den Akt GZ: Wi96-5-2013 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land = Akt GZ: LVwG-300066-2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich; ferner aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 3.12.2013, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin mit Mitteilung vom 12.2.2014 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ohne nochmals auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Bezug zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Bezeichnung von Katzenstreu in Litern anstelle von Kilogramm) völlig unstrittig, sodass weitere Erhebungen dazu unterbleiben konnten.

 

III.2. Ferner ist zum Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich, ob ein Handelsbrauch zur Bezeichnung von Katzenstreu in Litern besteht, Nachfolgendes auszuführen:

 

Bereits in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer die Einholung einer derartigen neuerlichen Stellungnahme beantragt (vgl. VwSen-330025 vom 18.7.2011). In diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer den Beweisantrag gestellt, es wolle eine neuerliche Umfrage durch die Wirtschaftskammer eingeholt werden, um festzustellen, ob nunmehr ein Handelsbrauch dahingehend vorliegt, dass das Nennvolumen der Katzenstreu auf der Verpackung angegeben ist, da die durchgeführte Untersuchung der Wirtschaftskammer aus dem Jahr 2007 nicht mehr aktuell sei. Dazu ist festzuhalten, dass nicht feststellbar ist, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fertigpackungsverordnung im Jahr 1993 ein Handelsbrauch bestanden hat. Wenn man – zugunsten des Bw – (hypothetisch) annimmt, dass ein solcher Handelsbrauch im Jahre 1993 bestanden hat, hat dieser spätestens im Jahr 2007 geendet, wie die Wirtschaftskammer – unbestritten – in ihrer Umfrage aus dem Jahr 2007 festgestellt hat. Zu einem späteren Zeitpunkt konnte und durfte ein solcher Handelsbrauch contra legem nicht mehr entstehen, weshalb eine neuerliche Umfrage der Wirtschaftskammer entbehrlich war.

 

Gegen diese abweisende Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, über welche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.2013, GZ: 2011/04/0161 erging. In dieser Beschwerde machte der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und hätte dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass tatsächlich ein Handelsbrauch vorliege, Folge geben müssen. Hätte die belangte Behörde ein entsprechendes Gutachten der Wirtschaftskammer eingeholt, so wäre bei Feststellung eines Handelsbrauches das Strafverfahren einzustellen gewesen. Dass ein Handelsbrauch nach dem Jahr 1993 nicht mehr entstehen habe können und dürfen, sei eine Scheinbegründung der belangten Behörde.

 

Zu diesem Vorbringen hielt der VwGH zunächst fest, dass gemäß § 11 Abs.2 FPVO 1993 bei den hier strittigen Fertigpackungen für die Verpflichtung zur Angabe des Nenngewichtes entscheidend ist, ob „entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen“. Dem Beweisantrag kam die belangte Behörde mit der Begründung nicht nach, ein (allenfalls bestehender) Handelsbrauch habe spätestens im Jahr 2007 geendet und zu einem späteren Zeitpunkt contra legem nicht mehr entstehen können. Auch die weitere Partei habe sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dahin geäußert, dass mit der Umsetzung der RL 76/211/EWG und RL 75/106/EWG durch die FPVO 1993 sichergestellt worden sei, dass die damals geltenden Handelsbräuche weiterhin in Geltung bleiben könnten. Habe zu diesem Zeitpunkt jedoch kein entsprechender Handelsbrauch bestanden, so könne sich ein solcher auch in den Folgejahren nicht entwickeln.

 

Nach den Ausführungen des VwGH kann es dahinstehen, ob diese (auf eine Auslegung des Art.4 der RL 76/211/EWG gestützte) Auffassung der belangten Behörde zu Recht besteht: Der vorliegende Beweisantrag wird lediglich zur Klärung der Frage gestellt, ob ein entgegengesetzter Handelsbrauch besteht, bzw. seit 2007 neu entstanden ist. In dem nicht weiter begründeten Beweisantrag wird vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, dass und warum ein Handelsbrauch seit 2007 neu entstanden sein könnte. Es handelt sich aber um einen Beweis, der nicht eine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat. Die belangte Behörde war nicht gehalten, einen derartigen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen.

 

Demgemäß wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers an den VwGH von diesem abgewiesen.

 

III.3. Offensichtlich um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen modifizierte der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag vom 18.3.2013 im Verfahren Wi96-5-2013 dahingehend, dass er das Wort „ob“ durch das Wort „dass“ ersetzte (vgl. Rechtfertigung vom 18.3.2013 und Ergänzung des Beweisantrages vom 3. September 2013, jeweils im Verfahren Wi96-5-2013). Ungeachtet dessen holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme bzw. ein weiteres Gutachten nicht ein. Offenkundig ist, dass der gegenständliche Beweisantrag nach wie vor einen Erkundungsbeweis darstellt. Die belangte Behörde hat ein derartiges neuerliches Gutachten zu Recht nicht eingeholt (wie unter den unten stehenden Erwägungen [V.] noch näher auszuführen sein wird).

 

III.4. Ein weitergehendes Beweisverfahren war insofern durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht durchzuführen. Nachdem sämtliche Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet haben (bzw. der Antrag des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde und die belangte Behörde sowie das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ebenfalls auf eine solche Verhandlung verzichtet haben), konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 44 Abs.5 VwGVG).

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 11 Abs.2 der Fertigpackungsverordnung müssen andere als die in den Anhängen 4 und 5 genannten Erzeugnisse, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.

 

Gemäß § 12 Abs.1 der Fertigpackungsverordnung ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Maß- und Eichgesetz dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

 

Nach § 63 Abs.1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Fertigpackungsverordnung folgende Bestimmungen der Richtlinie 76/211/EWG und 75/106/EWG umgesetzt wurden:

 

Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (75/106/EWG).

 

Der Geltungsbereich der Richtlinie 75/106/EWG ist im Art. 1 näher ausgeführt:

Gegenstand dieser Richtlinie sind die Fertigpackungen mit den in Anhang III aufgeführten flüssigen Erzeugnissen, die nach Volumen abgefüllt werden und in einheitlichen Mengen von nicht weniger als 5 Milliliter und nicht mehr als 10 Liter in Verkehr gebracht werden sollen.

 

Die Bestimmungen dieser Richtlinie 75/106/EWG sind daher (und waren) für Katzenstreu, das nicht in Anhang III aufgeführt ist und eindeutig kein flüssiges Produkt ist, nicht anzuwenden.

 

Der Geltungsbereich der Richtlinie 76/2011/EWG (in der Fassung der RL 207/45/EG) ist im Art. 1 näher ausgeführt:

Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

-      bestimmten, vom Abfüllbetrieb im Voraus festgelegten Werten entsprechen,

-      in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,

-      nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind.

 

Art. 4. (1) bis (3) der o.a. Richtlinie lauten:

 

(1.)         Auf allen in Art. 3 genannten Fertigpackungen muss stets das als Nenngewicht oder Nennvolumen bezeichnete Gewicht oder Volumen des Erzeugnisses angegeben sein, das sie gemäß Anhang I jeweils enthalten müssen.

(2.)         Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen müssen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichts tragen, es sei denn, dass in allen Mitgliedsstaaten die gleichen entgegengesetzten Handelsbräuche oder einzelstaatliche Regelungen oder das entgegengesetzte gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestehen.

(3.)         Sind die Handelsbräuche oder die einzelstaatlichen Regelungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder bestimmte Arten von Fertigpackungen nicht in allen Mitgliedsstaaten gleich, so müssen diese Fertigpackungen zumindest die Füllmengenabgabe tragen, die dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes entspricht.

 

Zunächst ist also davon auszugehen, dass nach Art. 4. (1) auf allen Fertigpackungen entweder Gewicht oder Volumen anzugeben ist.

 

Danach kommt Art. 4. (2) zur Anwendung in dem beschrieben wird, dass

-      flüssige Erzeugnisse die Angabe des Nennvolumens

-      andere Erzeugnisse die Angabe des Nenngewichts

tragen müssen.

 

 

 

Dann wird auf einen abweichenden Handelsbrauch verwiesen, wobei – wie bereits erwähnt wurde – einer der 3 Fälle zu treffen muss:

  1. In allen Mitgliedsstaaten bestehen die gleichen entgegengesetzten Handelsbräuche oder
  2. in allen Mitgliedsstaaten bestehen die gleichen entgegengesetzten einzelstaatlichen Regelungen oder
  3. es bestehen entgegengesetzte gemeinschaftliche Regelungen.

Ferner ist noch Art. 4. (3) anzuwenden, in dem das Vorhandensein der Angabe entsprechend dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes zwingend verlangt ist (so müssen diese Fertigpackungen zumindest die Füllmengenangabe tragen, die dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes entspricht).

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V. 1. Zur konkreten Beschwerde der Deklaration von Katzenstreu nach Volumen (l) anstelle der Deklaration nach Gewicht (kg) ist zunächst festzustellen, dass Katzenstreu kein flüssiges Erzeugnis ist und demnach nach Art. 4. (2) die Angabe des Nenngewichtes (kg) erforderlich ist.

 

V. 1.1. Eine Prüfung des Handelsbrauches in Österreich  wurde durchgeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 mitgeteilt, dass hier kein abweichender Handelsbrauch zur Gewichtsangabe für dieses Produkt vorliegt. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beantragte, eine neuerliche Umfrage durch die Wirtschaftskammer einzuholen, um festzustellen, ob nunmehr ein Handelsbrauch dahingehend vorliegt, dass das Nennvolumen der Katzenstreu auf der Verpackung angegeben ist, da die durchgeführte Untersuchung der Wirtschaftskammer aus dem Jahr 2007 nicht mehr aktuell sei. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – nicht feststellbar ist, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fertigpackungsverordnung im Jahr 1993 (überhaupt) ein Handelsbrauch bestanden hat. Wenn man – zugunsten des Beschwerdeführers – (hypothetisch) annehmen wollte, dass ein solcher Handelsbrauch im Jahre 1993 bestanden haben soll, so hat dieser spätestens im Jahr 2007 geendet, wie die Wirtschaftskammer Österreich – unbestritten – in ihrer Umfrage aus dem Jahr 2007 festgestellt hat. Zu einem späteren Zeitpunkt konnte und durfte ein solcher Handelsbrauch contra legem nicht mehr entstehen, weshalb eine neuerliche Umfrage der Wirtschaftskammer entbehrlich war.

 

V. 1.2. Ergänzend sei dazu noch bemerkt, dass ansonsten mit Hilfe eines Handelsbrauches Gesetze umgangen werden könnten. Es wäre für Wirtschaftstreibende ein Leichtes, „unliebsame“ Gesetze dadurch zu umgehen, dass ein (neuer) Handelsbrauch eingeführt wird. Die Bestimmungen der FPVO hatten den Zweck, Handelsbräuche bestehen zu lassen, welche bereits im Zeitpunkt ihrer Einführung herrschten; nicht aber sollte es (auch) möglich sein, Handelsbräuche erst einzuführen oder entstehen zu lassen.

 

V. 1.3. Daher ist das Ergebnis nach Art. 4. (2), dass die oben angeführten Bestimmungen (1) bis (3) des Art. 4 nicht zutreffen und daher auch nicht anzuwenden sind. Aus diesem Grund wird auf jeden Fall die Angabe des Nenngewichtes gefordert und dieses wird auch für die Prüfung der Packung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen herangezogen.

 

Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, bestehen offensichtlich jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland abweichende Bestimmungen zur österreichischen Rechtslage. Alleine dadurch sind die Voraussetzungen des Art. 4. (1) der Richtlinie nicht gegeben. Dies bedeutet, dass die Nennfüllmenge von Katzenstreu jedenfalls in Gewichtseinheiten anzugeben ist. In Österreich wird jedoch als Zusatzkennzeichen für den Kunden auch die Angabe in Liter toleriert. Eine Fertigpackung, die jedoch nur Liter enthält (wie im gegenständlichen Fall) entspricht den Anforderungen der Richtlinie und der österreichischen Fertigpackungsverordnung nicht.

 

V. 2. Zum neuerlichen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zum Bestehen eines Handelsbrauches wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt III. verwiesen. Demnach ergänzte bzw. modifizierte der Beschwerdeführer seinen Erkundungsbeweis (der Entscheidung des VwGH vom 12.6.2013, GZ: 2011/04/01061 Rechnung tragend). Abgesehen davon, dass  die ursprüngliche Fassung des Beweisantrages wiederum einen Erkundungsbeweis darstellte, vermag auch der modifizierte Beweisantrag dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Immerhin beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer neuerlichen Umfrage zum Beweis dafür, dass ein Handelsbrauch nach 2007 noch entstanden sein soll. Dem steht aber bereits die Rechtslage entgegen, zumal ein Handelsbrauch – in Abkehr der FPVO – nach deren Inkrafttreten nicht mehr entstanden sein kann, würde ansonsten jedes Gesetz umgangen werden können, in dem ein Handelsbrauch eingeführt wird.

 

V.3. Demgemäß war dem Grunde nach spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben, sondern der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu bestätigen.

 

V.4. Außerdem ist festzuhalten, dass die Erfordernisse einer Beschwerde nach § 9 VwGVG durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen (etwa im verwaltungsbehördlichen Verfahren) nicht ersetzt werden können. Die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen daher in der Beschwerde an das VwG ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (sei es in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist unzulässig (Eder / Martschin / Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte; § 9 VwGVG, K 6).

 

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Berufung auf zuvor gestellte Beweisanträge: Der Berufungswerber weist nochmals darauf hin, dass er mit Eingabe vom 18.10.2013 der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt hat, dass derzeit von der Wirtschaftskammer Oberösterreich zum Handelsbrauch betreffend Einstreumittel für Heimtiere in Auftrag gegeben worden sei; gleichzeitig, hat der Beschwerdeführer eine Kopie des seinerzeitigen Entwurfes des Fragebogens samt der rechtlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.08.2013 diesem Schriftsatz beigelegt.

 

Diese Ausführungen werden weder einer Berufung i.S.d. VStG noch einer Beschwerde i.S.d. VwGVG gerecht. Außerdem verweist der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Beschwerde auf vorangegangene Schriftsätze, sondern auch in seinem Beweisantrag auf einen in einem anderen Verfahren gestellten Beweisantrag. Der Beschwerde war auch deshalb dem Grunde nach keine Folge zu geben.

 

V.5. Die Tat ist dem Beschwerdeführer als Hersteller des gegenständlichen Produktes daher in objektiver und – da keine Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Mangelnde Rechtskenntnis kann dem Beschwerdeführer nicht zugute kommen. Immerhin waren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (bzw. dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) bereits mehrere Verfahren zur gegenständlichen Thematik anhängig. Dem Beschwerdeführer war daher bekannt, dass Katzenstreu in Kilogramm und nicht in Litern zu beschreiben ist.

 

V.6. Zum Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die ausgemittelte Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren, ist Nachfolgendes auszuführen:

 

V.6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.6.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

V.6.3. Die belangte Behörde ist in ihrer Aufforderung vom 8. März davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und sein monatliches Nettoeinkommen 3.500 Euro beträgt. Diese Einschätzung ist vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben, sodass diese Einschätzung der nunmehrigen Strafzumessung zugrunde gelegt wird.

 

Bei der Bemessung der Strafe ist auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Vorschriften der Fertigpackungsverordnung Bedacht zu nehmen, da durch eine falsche Kennzeichnung der Produkte die Endverbraucher getäuscht werden. Als straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18.7.2011, GZ: VwSen-330025 sowie mit Erkenntnis vom 31.12.2011 GZ: VwSen-330027 und mit Erkenntnis vom 11. November 2013, VwSen-330024 jeweils zu einer Geldstrafe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden verurteilt wurde. Die Einstellungen in den Entscheidungen jeweils vom 22.02.2010, GZ: VwSen-330016 und VwSen-330017 erfolgten jeweils aus formalen Gründen. Außerdem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Fertigpackungsverordnung über einen Zeitraum von 20 Jahren (!) nicht umgesetzt hat. Strafmildernde Gründe konnten nicht gesehen werden.

 

Ungeachtet dessen war vor dem Hintergrund, dass bislang in 3 weiteren Verurteilungen die Geldstrafe mit (lediglich) 365 Euro festgesetzt wurde und die Höchststrafe 10.900 Euro beträgt, die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Die Geldstrafe wird anstelle von 1.500 Euro mit 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle von 4 Tagen mit 3 Tagen festgesetzt.

 

Dadurch reduzieren sich die Kosten des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf 100 Euro (§ 64 VStG). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer