LVwG-601110/8/MB/BD

Linz, 07.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn M K, geb. 1970, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, S, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. September 2015, GZ. VStV/915301403533/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe mit 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) festgesetzt wird.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 10 Euro.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) vom 30. September 2015, GZ: VStV/915301403533/2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 1.8.2014 um 17.41 Uhr in Vöcklabruck auf der B1, bei km 243.682, Richtung Linz gelenkt hat und auch jene Person nicht genannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können. Es wurde lediglich am 5.9.2014 eine unvollständige Auskunft erteilt.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 30 Euro verhängt wurde.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Wegen einer am 01.08.2014 um 17:41 Uhr mittels mobilen Radarmessgerät festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche vom Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem KZ: x, in Vöcklabruck, Landesstraße B1 bei StrKm 243.682, in Fahrtrichtung Linz, begangen wurde, erging am 21.08.2014 an Sie als Zulassungsbesitzer ein Schreiben gern §103 Abs 2 KFG mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug an näher genannter Örtlichkeit gelenkt hat.

 

Mit Eingabe vom 04.09.2014 gaben Sie bekannt, dass X A, geb. 1987, wohnhaft in T, Kosovo das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurden Sie seitens der BH Vöcklabruck auf Ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert binnen 4 Wochen ab Zustellung weitere Beweismittel - unter anderem eine genaue Anschrift des Genannten im Heimatland -vorzulegen.

 

Mit Eingabe vom 13.10.2014 übermittelten Sie eine Ablichtung des Führerscheins, die Sie anlässlich einer Probefahrt, die etwa von 16:00 bis 19.00 Uhr gedauert habe, angefertigt hätten. Sie würden davon ausgehen, dass der Lenker anhand des Führerscheins identifizier- und belangbar sei und sich daraus seine Adresse ergebe bzw. im Rechtshilfewege angefordert werden könne. Da es sich um eine Probefahrt mit Ihrem Motorrad gehandelt habe, welches der Lenker kaufen habe wollen, könne die Information, wo dieser in Österreich seinen „Aufenthalt" gehabt habe nicht erteilt werden. Sie würden davon ausgehen, dass der Lenker sogleich wieder in den Kosovo zurückgefahren sei.

 

Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurden Sie aufgefordert bis zum 10.11.2014 eine leserliche Kopie des Führerscheins zu übermitteln. Das Schreiben wurde Ihnen durch Hinterlegung am 29.10.2014 zugestellt.

 

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wurde mit Strafverfügung vom 25.11.2014 ein Strafverfahren hinsichtlich des Grunddeliktes eingeleitet, im Zuge dessen Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20.02.2015 angaben, niemals von dem Schreiben vom 22.10.2014 Kenntnis erlangt zu haben und eine Kopie des Führerscheins beilegten. Mit Schreiben vom 04.08.2015 wurde Ihnen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Grunddeliktes sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers (unvollständige Adresse) gem. §103 Abs 2 KFG mitgeteilt.

 

Gegen die Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 18.08.2015, erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen damit, dass Sie die Anfrage der BH Vöcklabruck sehr wohl rechtzeitig und richtig beantwortet hätten. Aus dem erhobenem Tatvorwurf sei nicht abzuleiten, inwieweit bzw. inwiefern die Auskunft vom 05.09.2014 nicht richtig oder unvollständig gewesen wäre. Ausgehend von diesem Tatvorwurf seien Sie nicht in der Lage eine weitergehende Rechtfertigung zu erstatten oder Beweise anzubieten, um den erhobenen Tatvorwurf zu widerlegen. Nach entsprechender Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 44 a VStG würden Sie gerne eine weitergehende Rechtfertigung erstatten. Sie stellten den Antrag auf Vorladung vor die erkennende Behörde, um den Tatvorwurf näher erläutern zu können und die Möglichkeit zu geben, eine weitergehende inhaltliche Rechtfertigung zu erstatten, in eventu - nach Einholung der angebotenen Beweise - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Nach Einspruch wurde das Verfahren gem. § 29a VStG an die LPD abgetreten.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

 

§ 103 Abs. 2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer -im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungssteile, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Steile der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Behörde hat dazu erwogen;

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH vom 26.03.2004, 2003/02/0213 mwN).

 

Nicht bestritten habe Sie, rechtswirksam aufgefordert worden zu sein bekanntzugeben, wer das Kfz mit dem KZ: x am 01.08.2015 um 17:41 Uhr in Vöcklabruck, B1 bei StrKm 243.682, in Richtung Linz, gelenkt hat. Sie bestritten zunächst den Tatvorwurf, eine unvollständige Auskunft erteilt zu haben, da Sie Ihrem Einspruch zufoige eine rechtzeitige und richtige Auskunft erteilt hätten.

 

Diesem Einwand ist zunächst der Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, wonach die Auskünfte auch die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen. Weder in der Auskunft vom 04.09.2014 noch in Ihrer auf Verfahrensanordnung, in welcher auch nach einer genauen Anschrift des Genannten im Heimatland gefragt wurde, ergangenen Stellungnahme vom 13.10.2014, wurde die Anschrift des Lenkers angegeben. In der Auskunft vom 04.09.2014 wurde lediglich angegeben, dass der Lenker in „T Kosvo" wohnhaft sei und ist auch auf der übermittelten (lesbaren) Kopie des Führerscheins keine Anschrift des ausländischen Lenkers angeführt. Da aber bei Bekanntgabe eines ausländischen Lenkers die bloße Angabe eines Stadtteils, in dem der Lenker wohnhaft ist für eine vollständige Beantwortung der Anfrage nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 14.01.1994, 93/02/0197 mwN), steht nach der Aktenlage die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zweifelsfrei fest. Es wären zusätzliche Erhebungen erforderlich gewesen, um den verantwortlichen Fahrzeuglenker auszuforschen, zumal It. Melderegisterauskunft weder ein Herr X A noch ein Herr X A in Österreich gemeldet sind.

 

Eine - wie im Einspruch geforderte - Konkretisierung des Tatvorwurfes war insofern nicht erforderlich, da der Spruch lediglich die Ausführung bedarf, dass die verlangte Auskunft, die entsprechend auszuführen ist, nicht dem Gesetz entsprechend erteilt wurde (vgl. VwGH vom 19.09.1984, 83/03/0380) und sogar die Umschreibung der Auskunft als unvollständig entbehrlich wäre (vgl. VwGH vom 29.01.1992, 91/02/0128).

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen. Es wäre Angelegenheit des Zulassungsbesitzers gewesen, bereits bei Überlassung des Fahrzeuges jene Daten festzustellen, die für eine vollständige Lenkerauskunft erforderlich sind (vgl. LVwG Wien vom 29.12.2014, VGW-031/013/34647/2014). Letztlich war demnach davon auszugehen, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte den Zweck der übertretenen Norm nicht unerheblich, vereitelte doch die Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine weitere Strafverfolgung des Grunddeliktes (vgl. etwa VwGH vom 22.03.2000, Gz. 99/03/0434)

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,-- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30,09.2015, zugestellt am 05.10.2015, binnen offener Frist

 

Beschwerde:

 

Das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und eine ersatzlose Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

Als Beschwerdegründe werden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

Auch die Höhe der über mich verhängten Strafe wird ausdrücklich bekämpft.

 

Verletzung der Verfahrensvorschriften:

 

Die LPD Oberösterreich hat als belangte Behörde auf meinen Einspruch hin ohne jegliches Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber ohne mir irgendwelche Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, das angefochtene Straferkenntnis zu erlassen.

 

Nach dem Grundsatz der Offizialmaxime wären die BH Vöcklabruck bzw. die LPD Oberösterreich verpflichtet gewesen, sämtliche Beweise zu meiner Entlastung aufzunehmen und hätten bei entsprechender Würdigung meiner Rechtfertigung im Einspruch zu einer ersatzlosen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gelangen müssen.

 

Wie ich bereits in meinem Einspruch dargelegt habe, lässt sich dem Tatvorwurf nicht entnehmen, inwieweit meine Auskunft vom 05.09,2014 nicht richtig oder nicht vollständig gewesen wäre.

 

Schon aufgrund meiner Stellungnahme, dass ich mangels einer näheren Präzisierung nicht in der Lage bin, konkrete, auf die Widerlegung der mir zur Last gelegten Tat hin gerichtete Beweise anzubieten oder auch davor geschützt zu werden, wegen derselben Übertretung nochmals bestraft zu werden, wäre die LPD Oberösterreich im erstinstanzlichen Verfahren zu einer entsprechenden Konkretisierung verpflichtet gewesen, um mir die Möglichkeit einer substantiierten Rechtfertigung einzuräumen.

 

Diese Unterlassung praktisch jeglichen Ermittlungsverfahrens belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis erweist sich jedoch auch inhaltlich als rechtswidrig, zu-mal ich die mir angelastete Tat keinesfalls begangen habe, andererseits auch der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht, zumal sich daraus nicht ableiten lässt inwieweit die von mir am 05.09.2014 erteilte Auskunft unvollständig gewesen wäre.

 

§ 44a VStG gebietet es, einem Beschuldigten eine Tat in so konkretisierender und präzisierender Weise vorzuhalten dass er problemlos in die Lage versetzt wird, konkrete, auf die Widerlegung der ihm zur Last gelegten Tat hin gerichtete Beweise anzubieten und auch davor geschützt zu werden, wegen derselben Übertretung nochmals bestraft zu werden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde mir auch bis zuletzt mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht dargelegt, wieso die von mir fristgerecht erteilte Auskunft unvollständig gewesen sein

soll

 

Lediglich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird darauf verwiesen, dass laut Melderegisterauskunft weder ein Herr X A noch ein Herr X A in Österreich gemeldet wäre. Es wären daher zusätzliche Erhebungen erforderlich gewesen, um den verantwortlichen Lenker auszuforschen.

 

Tatsächlich habe ich mit meiner Auskunft nicht nur sämtliche mir vorliegenden Daten des Lenkers meines Motorrades bekanntgegeben, sondern der Behörde in weiterer Folge (auf dere Aufforderung zur Mitwirkung hin) sogar eine Führerscheinkopie übermittelt.

 

Durch die Bekanntgabe sämtlicher mir vorliegender auf dem Führerschein aufscheinender Daten inklusive des Geburtsdatums, bin ich jedenfalls meiner Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nachgekommen.

 

Vor Durchführung der Probefahrt meines Motorrades durch den konkreten Lenker habe ich mich vorschriftsgemäß davon überzeugt, dass dieser über die entsprechende Lenkerberechtigung verfugt und sogar ein Foto von dessen Führerschein angefertigt. Zu weiteren Überprüfungen war angesichts der durchgeführten Probefahrt weder verpflichtet, noch in der Lage. Indem ich all diese mir vorliegenden Daten der Behörde bekanntgegeben habe, habe ich jedenfalls meinen Verpflichtungen entsprochen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich auch, dass die BH Vöcklabruck ja sehr wohl von einer ordnungsgemäßen Erteilung der Lenkerauskunft hinsichtlich der vermeintlichen Tatzeit am 01.08.2014 ausgegangen ist, zumal diese mich ja mit Schreiben vom 17.09.2014 im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht aufgefordert hat, weitere Beweismittel für die Lenkerschaft von Herrn X zu benennen und die vollständigen Führerscheindaten bekanntzugeben.

 

Dieser Aufforderung vom 17.09.2014 habe ich fristgerecht entsprochen und der BH Vöcklabruck mit meinem Schreiben vom 13.10,2014 auch eine Führerscheinkopie übermittelt In meinem Schreiben habe ich auch sogleich dargelegt, dass ich davon ausgehe, dass der Lenker anhand der Führerscheindaten problemlos identifiziert werden kann.

 

Offensichtlich hat ja die BH Vöcklabruck dann auch entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt, zumal das gegen mich anhängige Verfahren eingestellt wurde.

 

Keinesfalls habe ich in irgendeiner Weise eine Strafverfolgung des tatsächlichen Lenkers vereitelt, sondern hätte die BH Vöcklabruck problemlos gegen den Täter vorgehen können.

 

Selbst wenn die Behörde weitere Daten benötigt hätte, wäre diese verpflichtet gewesen, mich davon in Kenntnis zu setzen, und hätte ich gerne im Sinne meiner Mitwirkungspflicht allfällige weitere Informationen beschafft, wie ich ja auch umgehend auf Ersuchen der Behörde eine nähere Erläuterung beigebracht habe, wie es zur Lenkerschaft des Herrn X kam bzw. der Behörde sogar auch eine Führerscheinkopie übermittelt habe.

 

Hätte mich die Behörde darüber informiert, dass sie weitere Adressdaten benötigt hätte, hätte ich diese natürlich umgehend für die Behörde beschafft.

 

 

Unzuständigkeit der LPD Oberösterreich:

 

Die gegenständliche dem Tatvorwurf zugrunde liegende Lenkeranfrage, die nicht näher (Datum ???) bezeichnet, jedoch angeblich am 23.08.2014 zugestellt wurde, stammte von der BH Vöcklabruck.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht der Tatort einer Verwaltungsübertretung im Sinne des §103.2 KFG am Sitz der anfragenden Behörde. Demnach wäre die Tat in  V begangen worden.

 

Aus dem Straferkenntnis lässt sich dieser Tatort in keiner Weise ableiten, was bereits einem Verstoß gegen § 44a VStG darstellt. Aufgrund des zwischenzeitigen Eintrittes der Verfolgungsverjährung scheidet eine nachträgliche Präzisierung des Tatortes aus.

 

Vor allem aber wäre für den Fall, dass tatsächlich keine oder keine ausreichende Beantwortung der Lenkeranfrage der BH Vöcklabruck erfolgt wäre, was ausdrücklich bestritten wird, ausschließlich diese zu einer Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG berechtigt gewesen, keinesfalls jedoch die LPD Oberösterreich.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auch bereits infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig.

 

 

Ungültigkeit der Lenkeranfrage der BH Vöcklabruck:

 

Diejenige Anfrage, die vom Datum nicht näher präzisiert, jedoch am 23.08.2014 zugestellt wurde, war weder ordnungsgemäß unterzeichnet, noch mit einer korrekten elektronischen Signatur versehen.

 

Schon aus diesem Grunde bestand von vornherein keine Verpflichtung zur Beantwortung dieser Lenkeranfrage, weshalb ich auch für eine angebliche unvollständige Auskunft nicht bestraft werden kann.

 

 

Beweis für das gesamte Vorbringen:

*meine Verantwortung

*Beschaffung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes der BH Vöcklabruck VerkR96-19420-2014

*weitere Beweise vorbehalten

 

 

Beschwerde gegen die Höhe der Strafe:

 

Abgesehen von obigen Ausführungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses erweist sich auch die über mich verhängte Strafe als bei weitem zu hoch bemessen.

 

Selbst wenn man im Sinne des gegen mich erhobenen Taftvorwurfes davon ausginge, dass meine Auskunft nicht vollständig gewesen wäre, so habe ich doch fristgerecht eine Auskunft erteilt und auf Nachfrage der erkennenden Behörde auch sofort die weiteren von dieser erfragten Daten geliefert und im Sinne meiner Mitwirkungspflicht auch Beweismittel benannt, um den gegen mich erhobenen Tatvorwurf auszuräumen.

 

Ich habe bis zuletzt, bis zur Einstellung des gegen mich anhängigen Verfahrens, keinerlei Hinweis darauf erhalten, dass die Behörde nicht sämtliche Informationen gehabt hätte, die sie zu einer Verfolgung des tatsächlichen Lenkers gebraucht hat,

 

Selbst im Falle einer Tatbestandsmäßigkeit meines Verhaltens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG wäre demnach das Verschulden als äußerst gering zu bewerten und wäre eine allfällige Strafe für ein bloßes Versehen, welches auch darauf beruht hat, dass die Behörde in keiner Weise darauf hingewiesen hat, weitere Daten zu benötigen, im untersten Bereich des Strafrahmens mit maximal € 50,00 zu bemessen gewesen.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

Anträge

 

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Beweise durchzuführen

 

und

 

b) mir vorweg zu Händen meines ausgewiesenen Rechtsvertreters m Vorbereitung auf die Verhandlung eine Kopie des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, insbesondere allfälliger Dokumente zur Begründung der aus meiner Sicht fehlenden Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde, sowie den Nachweis einer korrekten Signatur der Anfrage der BH Vöcklabruck zu übermitteln;

 

und

 

c) jedenfalls meiner Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben;

 

allenfalls

 

d) die über mich verhängte Strafe auf maximal € 50,00 herabzusetzen.“

 

3. Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 3. November 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2016.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x wurde der Bf von Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 21.8.2014, zugestellt am 23.8.2014, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte KFZ am 1.8.2014 um 17.41 Uhr in Vöcklabruck auf der B1, bei km 243.682, Richtung Linz gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Der Bf erteilte am 5.9.2015 lediglich eine unvollständige Auskunft indem er den Namen samt Geburtsdatum des Fahrers bekannt gab. Zusätzlich dazu gab der Bf den Ort T und den Staat Kosovo als weitere Angaben unter der Rubrik: wohnhaft an. Nach Aufforderung mit Schreiben vom 17.9.2014 wurde der Bf ersucht die genaue Anschrift des Lenkers bekannt zu geben. Daraufhin teilte der Bf mit Schreiben vom 13.10.2014 mit, dass er sich lediglich eine Ablichtung des Führerscheins erstellt hatte und keine weiteren Daten des Probefahrers (Probefahrt von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr) zurückbehalten hat. Im Anhang übermittelte der Bf die Kopie des Führerscheins in nicht leserlicher Form. In weiterer Folge wurde im Wege der Stellungnahme des Bf vom 19.2.2015 eine leserliche Variante der Ablichtung des Führerscheins übermittelt. Darauf ist ein Foto, der Vor- und Nachnahme, das Geburtsdatum, die Gültigkeitsdauer des Dokumentes, ein Erstellungskürzel, und zwei Ausweisnummern samt der Unterschrift des Lenkers enthalten. Weiters wird die Ortschaft T angeführt und es ergibt sich, dass das Dokument eine „Driving Licence“ der Republik Kosovo ist. Eine genaue Adresse ist hieraus nicht ersichtlich.

 

Weitere Erhebungen im Hinblick auf die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck versendete Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG haben ergeben, dass sowohl eine Genehmigung gem. § 18 Abs. 3 AVG als auch eine Fertigung gem. § 18 Abs. 4 AVG betreffend dieses Schriftstückes vorhanden ist. Nach dem Verarbeiten einer Lenkererhebung wird im Batch-Lauf (ca. 3 Uhr nachts) vom Druckmanager die Amtssignatur nach der Umwandlung in das PDF-Dokument automatisiert aufgebracht. Dies erfolgt voll automatisch. In weiterer Folge werden die Dokumente an die Druckstraße zur Versendung weitergeleitet. Der Genehmigende der Versendung ist zugleich der Verfügende. Sowohl der Prüfbericht zu VerkR96-19420-2014 als auch die Signaturprüfung zur selben GZ ergaben, dass jeweils gültige Signaturen auf dem Dokument angebracht waren und die Signatur zur Fertigenden (E E) zurückverfolgt werden kann.

 

 

 

 

 

 

III.

 

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)          [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende

Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, 93/02/0255).

 

Insofern wird auch in dem vom Bf selbst verwendeten Bekanntgabeformular für § 103 Abs. 2 KFG gefordert anzugeben, wo der Lenker wohnhaft ist. Die Wendung „wohnhaft“ ergibt eindeutig, dass hier die Angabe der Adresse samt Ort und Postleitzahl gefordert wird.

 

Gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen der Lenkerauskunft (Name und/oder Adresse) nicht stimmen (VwGH 20.9.1989, 89/03/0068).

 

Die fehlende Postleitzahl allein macht die Lenkerauskunft aber nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine "langwierige und umfangreiche Erhebung" ist (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213).

 

In Ansehung dieser Judikatur ist zu erkennen, dass zwar die Postleitzahl eines Ortes als leicht ermittelbares Element erkannt werden kann, dessen Fehlen nicht zu einer Verletzung der Pflicht gem. § 103 Abs. 2 KFG führt, wenn sich aus sonstigen Umständen (Stempel auf dem kopierten Führerschein) eine Zuordnung des Ortes zu einem bestimmten Staat ergibt und sodann die genau angegebene Adresse zugeordnet werden kann.

 

Dies ist jedoch nicht mit der hier vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da sich weder aus einem Melderegisterauszug, welcher von der belangten Behörde erstellt wurde, noch durch eine Internetrecherche eine Zuordnung der Person des X A zur einer genauen Wohnadresse ergibt. Die alleinige Angabe des Staates und des Ortes in Zusammenschau mit dem Namen und Geburtsdatum ermöglicht es der anfragenden Behörde nicht, den Lenker mit dem geforderten Aufwand ausfindig zu machen. Zudem ist aus dem Ausweis auch nicht ersichtlich, ob T (möglicherweise auch: T bei P) der Ausstellungsort des Ausweises, der Wohnort zum Zeitpunkt der Ausstellung oder der tatsächliche Wohnort im Zeitpunkt der Tat ist. Insofern ist der Bf seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnadresse des Fahrers nicht nachgekommen, obschon – wie er selbst auf Seite 5 seiner Beschwerde angibt – er die Adressdaten beischaffen hätte können.

 

1.3. In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Bf zur Last gelegt wird, es sich handelt (VwGH 8.11.1989, 89/02/0004).

 

Hierbei genügt es für die Konkretisierung der Tatzeit im Sinne des § 44a VStG etwa, dass das Datum der Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG angeführt wird (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Jedenfalls auch ausreichend ist die Anführung des Zustelldatums der Aufforderung (VwGH 22.10.1999, 99/02/0216).

 

Im Hinblick auf den Tatort ist auszuführen, dass es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG zur Umschreibung der erwiesenen Tat im Sinne des § 44a VStG keiner Angabe des Tatortes bedarf (VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224).

 

Im Hinblick auf § 44a VStG sei abschließend noch auf dessen Sinn und Zweck verwiesen, welcher eine Doppelbestrafung des Bf hintanhalten und die Verteidigung des Bf ermöglichen soll. All dies ist durch die Spruchformulierung der belangten Behörde gesichert.

 

1.3.1. Im Hinblick auf das Argument der Unzuständigkeit (Seite 5 der Beschwerde) gilt es auf § 29a VStG hinzuweisen. Betreffend den Einwand der „Gültigkeit“ der Lenkeranfrage gilt es auf Punkt II.2. hinzuweisen. Die amtssignierte Lenkeranfrage ist einerseits personifiziert gem. § 18 Abs. 3 AVG als auch gefertigt iSd § 18 Abs. 4 AVG.

 

2. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist, zumal der Bf selbst davon ausgeht, dass er die notwendigen Informationen beschaffen könnte (Seite 5 der Beschwerde).

 

3 Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

3.1. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass keine Straferschwernisgründe aber auch keine Milderungsgründe vorliegen im Verwaltungsstrafregister keine (einschlägigen) Vormerkungen aufschienen. Zudem geht die belangte Behörde von einem Einkommen von 1000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

In Ergänzung zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu erkennen, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und aufgrund der Unkenntnis der gesetzlichen Anforderungen an die Lenkerauskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG – aber dennoch vorwerfbar – gehandelt hat (§ 34 Abs. 1 Z 12 StGB). Daher erkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (EFS: 20 Stunden) für tat- und schuldangemessen. Zudem ist die Verhängung einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich, um den Bf von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten, zumal der Bf sich in keinster Weise schuldeinsichtig gezeigt hat, sondern vielmehr die Pflichtverletzung auf Seiten der belangten Behörde fixiert.

 

4. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 20 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Markus Brandstetter