LVwG-150130/18/RK/CJ

Linz, 17.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die (ursprünglich als „Vorstellung“ eingebrachte) Beschwerde des Herrn H R, x, x, (im Folgenden: „Bf“ genannt) vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling am Attersee  vom 1.10.2012, GZ: Bau-401/34-2009, betreffend die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs. 2 Z 2 Oö. Bauordnung  und 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 30.6.2011, GZ: Bau–401/34-2009, wurde der Antrag des Vorstellungswerbers H R, x, x (im Folgenden Beschwerdeführer genannt; kurz: Bf) vom 6.6.2009 auf Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Obstbaubetrieb R“ auf den Grundstücken Nr. x1 und x2, KG  K, EZ, BG V, versagt und in der dortigen Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass das geplante Bauwerk in einer markanten Höhenlage mit deutlichem Abstand zu bereits bestehenden Hochbauten des Beurteilungsbereiches geplant wäre und somit in wesentlichen Abschnitten auch dominierend in Erscheinung treten würde, weswegen dieses Bauwerk ein für den Beurteilungsbereich fremdes und auffälliges Erscheinungsbild bieten und sich somit störend auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken würde.

 

Das gegenständliche Projekt sieht die Errichtung eines zweigeschoßigen Hauptgebäudes mit einem max. Grundrissausmaß von 31,16 x 11,80 m vor.

Die Abdeckung ist mit einem 30 ° geneigten Satteldach geplant. Das Haupthaus wird zur Gänze unterkellert. An der Westseite wird eine Einfahrtsrampe zum Keller eingeschnitten. Der Keller wird für diverse Lagerräume sowie für einen Heizraum und ein Hackgutlager genutzt. Zur Vertikalerschließung sind eine zweiläufige gerade Stiege sowie ein Lift vom Keller bis zum Obergeschoß vorgesehen.

Das EG soll für den Obstbaubetrieb genutzt werden. Hier wird ein Gärraum, ein Lagerraum, eine Destillerie, eine Füllstraße und ein Raum für die Presse eingerichtet. Zusätzlich ist ein Büroraum samt barrierefreiem WC vorgesehen. Das OG wird neben einem Raum für die Darre für 2 getrennte Wohneinheiten genutzt.

Der Dachboden ist für keine bestimmte Verwendung vorgesehen.

Das Hauptgebäude soll im EG und im Keller in herkömmlicher Massivbauweise hergestellt werden. Das OG wird als Holzbau aufgesetzt. Die Fassadengestaltung ist im EG mit großformatigen Lärchentafeln und im OG sowie in den Giebelwänden mit kleinformatigen Holzelementen aus Lärchenholz vorgesehen. Die Lärchenelemente werden nicht lackiert, sondern im natürlichen Farbton der Verwitterung überlassen. Auch die Einstellhalle wird in dieser Gestaltung ausgeführt.

Östlich des Hauptgebäudes ist ein Gebäude für die Geräteeinstellung samt Werkstätte und offenem Flugdach geplant. Das Grundrissausmaß dieses Gebäudes einschließlich Flugdach beträgt 30,4 x 9,0 m. Der gesamte Trakt wird eingeschoßig ausgeführt und mit einem 30 ° geneigten Satteldach abgedeckt. Die Eindeckung sowohl des Hauptgebäudes als auch der Einstellhalle ist in roter Ziegeldeckung geplant.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf sodann Berufung mit Schriftsatz vom 18.7.2011 erhoben und dabei Rechtswidrigkeit des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides vorgebracht und dabei im Wesentlichen Verfahrensmängel, welche die Erstbehörde wegen der Heranziehung eines mangelhaft gebliebenen Ortsbildgutachtens zu vertreten habe, geäußert sowie wegen der Aufzeigung weiterer Verfahrensmängel insbesondere im Zusammenhang mit der Unterlassung der Gewährung einer Möglichkeit einer Projektänderung eine sachverständige Stellungnahme eines vom Bf beauftragten allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt, welche ebenfalls zum Inhalt der Berufung erhoben wurde.

 

Mit hierauf ergangenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 1.10.2012, GZ: Bau-401/34-2009, wurde nach Einholung umfangreicher ergänzender sachverständiger Stellungnahmen und Gutachten samt Gewährung von Parteiengehör sodann der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid bestätigt und die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen.

 

Überblicksweise wurde als Berufungsbegründung sodann ausgeführt, dass die im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des Ortsbildbeirates entgegen dem Vorbringen des Bf durchaus schlüssig und nachvollziehbar deswegen wären, weil von diesem eine detaillierte Beschreibung mit Fotos sowie eine Beschreibung der charakteristischen Merkmale des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes und der Umgebung mit Gutachten vom 4.4.2011 beigebracht und infolge auch entsprechend beurteilt worden wäre.

Die an ein derartiges Gutachten vom VwGH gestellten Anforderungen seien ebenfalls erfüllt worden.

Da sich das vorgelegte Privatgutachten zum Einen über weite Strecken mit anderen Fragen beschäftigt habe und es sich zum Anderen entgegen der Ansicht des Bf bei der Beurteilung, ob ein Widerspruch zum Ortsbild vorliege, eben um eine Rechtsfrage handle, die die Behörde zu treffen habe, könne sich die Berufungsbehörde mit Grund den Ausführungen des Ortsbildbeirates anschließen und so zum selben Ergebnis wie die Erstbehörde kommen.

Auch wäre ein schon im frühen Stadium des Verfahrens aufgezeigter Widerspruch zur gegebenen Grünlandwidmung jedenfalls gegeben, was die Ergebnisse eines (auf Grund von vorerst aufgetretenen Widersprüchen sodann  einzuholenden) Übergutachtens ergeben hätten, in welchem insbesondere ausgeführt worden wäre, dass die allgemein argumentativ ins Treffen geführte Auszugswohnung in der gegebenen Situation einer landwirtschaftlichen Neugründung aus agrartechnischer Sicht jedenfalls von vornherein nicht zulässig wäre.

Nachdem zu den diesbezüglichen Ausführungen keine die Beurteilung entscheidend abändernden Angaben bzw. Argumente gemacht worden wären bzw. diese zum Teil widersprüchlich geblieben bzw. trotz Aufforderung zur ergänzenden Unterlagenvorlage überhaupt unterlassen worden wären, wäre auch der so festgestellte Widerspruch zur Grünlandwidmung jedenfalls gegeben, weshalb die Versagung der Baubewilligung durch die Erstbehörde auch von der Berufungsbehörde aus diesem Grunde zu bestätigen gewesen wäre.

 

Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 24.10.2012 Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde und machte dort wiederum umfangreiche Mangelhaftigkeiten des Verfahrens geltend, welche sowohl in der Unterlassung der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bzw. auch in der Nichtgewährung von Parteiengehör bzw. in gravierenden Begründungsmängeln sowie schließlich in der Mitwirkung des Bürgermeisters im weiteren Verfahren, also unter Außerachtlassung der diesbezüglichen Vorschriften zur Befangenheit des in Unterinstanz mitwirkenden Behördenorgans, gesehen würden.

Beantragt wurde sodann – unter vollinhaltlicher Stattgabe des Vorstellungsbegehrens – den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling vom 1.10.2012, GZ: Bau-401/34-2009, aufzuheben.

 

Mit Schreiben vom 13.11.2012 übermittelte die belangte Behörde den Gesamtakt samt der ggst. Vorstellung sohin an die Gemeindeaufsichtsbehörde, Amt der
Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, welche diese mit Schreiben vom 16.12.2013 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte.

 

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit ist sodann das Auftreten einer kaufwilligen Person (rechtsfreundlich vertreten) zu erwähnen, welcher Umstand bezüglich der ggst. EZ y, KG y, BG V – also der baugegenständlichen Liegenschaft – im Gesamtausmaß von 101.611 m², dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Kenntnis gebracht wurde.

Einem sodann beigebrachten  Genehmigungsbescheid nach § 4 iVm § 12 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 durch die Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 30.10.2014, Zl. Agrar 20-37-10-2014,  ist sodann zu entnehmen, dass mit Kaufvertrag vom 18.6.2014 die gegenständliche Liegenschaft vom Bf sowohl verkauft als auch dieses Rechtsgeschäft grundverkehrsbehördlich genehmigt und mittlerweile diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist.

 

Mit Tagebuchzahl 2231/2015 (Plombe), im Range des Rangordnungsbeschlusses 5486/2014 wurden bezüglich der EZ y, KG y, BG V, somit in gegenständlichem Grundbuchskörper,  die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung bis 2.7.2015 eingetragen und das dem Grundbuchsgericht am 11.3.2015 übermittelte Intabulationsgesuch wegen des og. Kaufvertrages vom 18.6.2014 grundbücherlich angemerkt (Plombe).

 

Sodann wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 26.3.2015 die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin E M, x, x, bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft bewilligt und ist Frau M mittlerweile auch grundbuchsrechtlich Eigentümerin, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht; somit am 11.3.2015, geworden.

 

Demgemäß wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2.10.2015, Zl. LVwG-150130/15/RK/FE, die Grundstückseigentümerin unter Hinweis auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 über die aus dieser Bestimmung folgenden rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls einer Eigentümerzustimmung während eines laufenden Bauverfahrens informiert und dies gleichlautend auch dem Bf zur Kenntnis gebracht.

Sodann wurde der Grundeigentümerin Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages ihre allfällige Eigentümerzustimmung zum anhängigen Bauverfahren zu GZ: Bau-401/34-2009 der Marktgemeinde S vorzulegen.

Gegenständliches Auftragsschreiben ist sodann am 7.10.2015 übernommen worden, weshalb die gewährte Frist für die Abgabe einer derartigen „positiven Eigentümererklärung“ am 21.10.2015 abgelaufen ist.

Über die Folgen ist die nachfolgende Grundeigentümerin im gegenständlichen Schreiben auch informiert worden.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme sowohl in den baubehördlichen Akt zu GZ: Bau-401/34-2009 der Marktgemeinde S sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, Zl. LVwG-150130, samt den dort einliegenden, ergänzend eingeholten, Unterlagen bzw. Beschlüssen des Grundbuchsgerichtes und diverse telefonische Rückfragen. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Gesamtschau in unzweifelhafter Form.

 

 

III.           Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Artikel 131 Abs. 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg.cit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Eine weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sowie die weiter unten angeführte Bestimmung  der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) waren im gegenständlichen Fall ferner zu berücksichtigen.

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

 

Anzuwendendes Recht

 

§ 17 "Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

 

Die nachstehende Bestimmung des § 28 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) lautet:

 

„Baubewilligungsantrag

 

[…]

 

„(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

 

2. beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt; ...“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Im gegenständlichen Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 11.10.1994, Zl. 94/05/0229 sowie vom 20.1.1994, Zl. 93/06/0167) die Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 während eines Bauverfahrens liquid (!) durch einen entsprechend eindeutigen Beleg während des gesamten Verfahrens nachgewiesen sein muss. Der eindeutige Nachweis der Eigentümerzustimmung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung des Baubewilligungsverfahrens (VwGH Slg 4894/8).

Die Zustimmung muss nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrags, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung (in erster oder zweiter Instanz) vorliegen (unter anderem VwGH vom 21.2.1995, Zl. 92/05/0202 u.a.).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Salzburger Baupolizeigesetz festgestellt hat, ist das tatsächliche Vorliegen dieser Grundeigentümerzustimmung (demgemäß) ein für die Erteilung der Baubewilligung erforderliches Sachverhaltsmoment (im dortigen Falle sah der Verwaltungsgerichtshof folglich keinen Rechtsirrtum dahingehend, ein Bauansuchen wegen der nicht vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers abzuweisen).

Im gegenständlichen Verfahren ist auf Grund des dargelegten Sachverhaltes eindeutig hervorgekommen, dass weder ausdrücklich noch konkludent eine Grundeigentümerzustimmung der in das Grundeigentum nachfolgenden Mitbeteiligten gegeben wurde, weshalb das inhaltliche Erfordernis der Eigentümerzustimmung gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 im Laufe des Verfahrens jedenfalls weggefallen ist.

Auf Grund des Fehlens dieser gesetzlich normierten Voraussetzung war sodann mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen, weil während laufender Anhängigkeit des gegenständlichen Bauverfahrens (der Bauwerber hat nach Eigentumsübergang an den gegenständlichen Grundstücken sein Bauansuchen nie ausdrücklich oder konkludent zurückgezogen, noch sich sonstwie geäußert) beim Landesverwaltungsgericht eine Änderung der Grundeigentümerverhältnisse hervorgekommen ist und eine Zustimmung zum Bauvorhaben von der Mitbeteiligten nicht gegeben wurde und auch der Bf diese folglich nicht übermittelt hat, weshalb vom Wegfallen einer rechtlichen Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens auszugehen war.

Diese neue Sach- und Rechtslage war sowohl wegen der klaren Vergleichbarkeit mit behördlichen (i.S.v.: „baubehördlichen“-) Verfahren, als auch angesichts der prinziellen Pflicht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Beachtung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt im Falle von ihm getroffenen meritorischen Entscheidungen beachtlich und damit auch  seiner gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Roland Kapsammer