LVwG-550778/2/KLe

Linz, 29.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von J S, x, W, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2. Februar 2016,
GZ: ForstR10-109-2014-Zm,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom  2. Februar 2016, GZ: ForstR10-109-2014-Zm, folgenden Spruch erlassen:

 

„Forstpolizeilicher Auftrag:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf trägt Ihnen auf, auf Ihre Kosten auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG D (siehe Plan), zur Herstellung des den forstrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustandes folgende Vorkeh­rungen/Maßnahmen zu treffen:

1.   Die gerodete Fläche im Ausmaß von 2.050 ist ausschließlich mit mind. 500 Stück standorttauglichem Laubholz wiederzubewalden.

2.   Die Pflanzen sind mittels rehwildsicherer Einzäunung vor Wildverbiss zu schützen, bis diese dem Äser entwachsen sind.

3.   Die Durchführung der Aufforstung hat bis spätestens 31.05.2016 zu erfolgen und ist der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf unaufgefordert zu melden.

 

Rechtsgrundlagen: § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Forstgesetz 1975,
BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2015.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wird ausgeführt:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat einen Bescheid erlassen, das ein Gutachten beinhaltet. Da Ich beim zuständigen Bezirksförster einen Termin für die Antragstellung einer Rodungsbewilligung erlangt habe, möchte Ich gegen dieses Gutachten Beschwerde einlegen.

Der Bezirk K ist mit einem Prozentsatz von 56,75% außergewöhnlich gut bewaldet. Die Katastralgemeinde D gilt als Unterbewaldet, und wird mit einem Prozentsatz von 8,94% ausgewiesen. Das ist nicht zulässig, der Standort entscheidet, Wald kennt keine Grenzen. Der Standort H-S, auf dem sich die gerodete Waldfläche befindet ist ausreichend bewaldet. Die Nachbargemeinden K und P grenzen an diesem Standort an, und die Grenzen dieser Gemeinden sind bewaldet. Die Waldflächen in W tragen erheblich zum Klimaausgleich bei und sind zu erhalten. Die Waldfläche, kann auch, auf einem anderen Standort in W erhalten bleiben. Hinsichtlich der Funktionskennziffer wird für den rodungsgegen­ständlichen Bereich eine Kennzahl von 121 ausgewiesen.

Dies bedeutet, dass der Wohlfahrtsfunktion des Waldes eine mittlere Wertigkeit zugeschrieben wird. Dies wird von mir bestritten.

Die Richtlinien, die für die Erstellung des Waldentwicklungsplanes festgestellt werden, werden nur alle 10 Jahre überprüft. Ich zitiere einen Forstfachmann:

Es erscheint ungewöhnlich, dass einem so kleinen Waldstandort, eine so hohe Wohlfahrtsfunktion zugesprochen wird.

Ich habe einen Vergleich angestellt.

Ich behaupte, dass 2050m² Acker einen erheblichen Beitrag dazu leisten den Welthunger zu beseitigen. Auf diesem Arial, befand sich nur minderwertiges Holz, es gab dort kein Wasser, kein Rinnsaal. Unter Wohlfahrtsfunktion versteht man die ausgleichende Wirkung des Waldes auf das Klima und den Wasserhaushalt sowie auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser. Der Sachver­ständige hat einen Lokalaugenschein durchgeführt, und dabei festgestellt, dass die Wertigkeit für das groß ausgeschiedene Gebiet mit der Kennzahl 121 zutreffend beurteilt wurde. Ich bestreite das.

Der Sachverständige der das Gutachten erstellt hat, ist Bezirksförster, und als solcher natürlich interessiert, dass eine gerodete Waldfläche an ihrem ursprüng­lichen Standort erhalten bleibt. Ich als Landwirt, habe das Interesse, der Agrar­strukturverbesserung, und will dort Aufforsten wo der Boden den geringsten Ertrag abwirft.

Die Bezirkshauptmannschaft, billigt mir das nicht zu.

Die Wohlfahrtsfunktion ist 250 oder 1000 Meter, weiter genau so groß wie auf diesem Standort, in Anbetracht der Rechtfertigung die Ich bei der Bezirks­hauptmannschaft abgegeben musste, erscheint mir dieses Verhalten, als unbarmherzig, grausam und unmenschlich. Für solche Menschen, habe Ich kein Mitleid mehr.

Ich kann nichts dafür, dass sich zwei Behörden, in der Hohen Kunst der Untätigkeit verstanden haben.

Ich war der Willkür dieser Behörden, hilflos ausgesetzt.

Ich kann nicht bis zum St. Nimmerleinstag warten, um einen Rodungsantrag stellen zu dürfen.

Die Bezirkshauptmannschaft zeigt sich in ihrem unstillbaren Vergeltungsdrang, stur, uneinsichtig, und zu keinerlei Kompromiss bereit.

Um Überhaupt einen Antrag auf Rodungsbewilligung stellen zu dürfen, muss Ich die Bedingungen der Bezirkshauptmannschaft akzeptieren. Selber Standort, nur verlagert 1000m² mehr.

Im Zuge einer Flurbereinigung musste Ich bereits 8850m² Ackerland verkaufen, ein weiterer Abgang von hochwertigem Ackerland, wäre für mich als Klein­erzeuger, der Futtermittel zu kaufen muss, nur äußerst schwer zu verkraften. Die Bezirkshauptmannschaft gefährdet meine Existenz.

Ich wurde mündlich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde eigentlich nichts bringe, da Ich ja ohnehin einen Antrag auf Rodungsbewilligung stellen will.

Eine erlangte Rodungsbewilligung würde eine vorgeschriebene Wiederaufforstung aufheben. Dies wurde im Bescheid sogar vermerkt.

Ein genialer Schachzug, (ist ja nur ein Bauer), man simuliert eine Bedrohung der Dame, um davon Abzulenken, dass der König in wenigen Zügen matt ist.

Verzichte Ich auf eine Beschwerde, habe Ich das Recht auf Beschwerde, im Zuge einer erlangten Rodungsbewilligung verwirkt.

Ich habe kein Vertrauen in das Gutachten, und in den Gutachter.

Ich wiederspreche dem Gutachten, das Gutachten ist ungültig.

Ich lege auch Beschwerde gegen den Termin der Aufforstung 31.05.2016 ein.

Ich habe den Bezirksförster um eine Aufschiebung gebeten, nicht einmal das, wurde berücksichtigt. Spät möglichster Termin, nicht früh möglichster.

Begehren:

Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser.

Wir Bauern, wir wollen nicht länger geknechtet werden, von der Bürokratie, wir wollen wieder frei sein, so wie unsere Väter es waren.

Die Herrschenden müssen betrachtet werden, nicht die beherrschten. (Wer Anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein).

 

Ich verzichte auf das Recht, vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Ver­handlung zu beantragen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines gesonderten Antrages und aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG D. Auf diesem Grundstück wurde auf einer Teilfläche (Wald) in der Größe von 2.050 m² der forstliche Bewuchs während der letzten 10 Jahre gänzlich entfernt und in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche umgewandelt. Diese Maßnahme dient nicht der Waldbewirtschaftung und es liegt keine Rodungsbewilligung vor. Weiters wurde kein entsprechender Rodungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den schlüssigen Angaben des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Gegenteil: der Beschwerde­führer hat seinen Angaben zufolge den forstlichen Bewuchs dieser Waldfläche zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung bewusst bewilligungslos entfernt.

 

Der forstfachliche Amtssachverständige macht in seinem Gutachten vom
8. Jänner 2016 unter anderem Angaben zum Bewaldungsprozent der
KG D bzw. der Funktionskennziffer und kommt zum Schluss, dass eine „Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 nicht möglich ist.“ Da für die gegenständliche Grundfläche noch gar kein Rodungsantrag vorliegt, kann es dahingestellt bleiben, ob eine Rodungsbewilligung zu erlangen wäre. Die Interessensabwägung ist ohnehin nur durch die Behörde durchzuführen. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht relevant.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Nach § 17 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

Wenn Waldeigentümer […] bei Behandlung des Waldes […] die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, […] die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkeh­rungen […], wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, […]

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen […] (§ 172 Abs. 6 Forst-
gesetz 1975).

 

Im gegenständlichen Fall wurde durch die gänzliche Entfernung des forstlichen Bewuchses auf Waldboden und Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Es liegt daher eine unbefugte Rodung vor. Die festgesetzte Frist zur Durchfüh­rung der Aufforstung ist ausreichend und war nicht zu erstrecken.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages lagen somit vor.

 

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer