LVwG-550546/20/SE

Linz, 04.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau C W, x, W, vom 19. April 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. März 2015,
GZ: N10-55-2014-Gm, betreffend natur­schutz­behördlicher Verfügung zur voll­stän­digen Entfernung einer Holzhütte auf Grundstück Nr. x, KG F,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.           Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
26. März 2015, GZ: N10-55-2014-Gm, wie folgt abgeändert wird, teilweise Folge gegeben:

“Frau C W, x, W, wird aufgetragen, entweder

1.   innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die auf dem Grundstück Nr. x, KG F, befindliche hölzerne Gerätehütte mit einem Grundausmaß von 4,15 x
2,87 m, Traufenhöhe 2 m und Firsthöhe 3 m (nach Osten abfal­lendes Pultdach) nachträglich anzuzeigen oder

2.   innerhalb von 12 Monaten die auf dem Grundstück Nr. x,
KG F, befindliche hölzerne Gerätehütte mit einem Grundausmaß von 4,15 x 2,87 m, Traufenhöhe 2 m und First­höhe 3 m (nach Osten abfallendes Pultdach) auf ihre Kosten zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Entfernung ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.”

 

II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 26. März 2015, GZ: N10-55-2014-Gm, wurde Frau C W, x, W, in Spruchpunkt I. aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde F, den gesetzmäßigen Zustand binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durch die Entfernung der hölzernen Gerätehütte mit einem Grund­ausmaß von 4,15 x 2,87 m, einer Traufenhöhe von 2 m und einer Firsthöhe von 3 m (nach Osten abfallendes Pultdach) wiederherzustellen. Zudem ist die Entfe­r­nung binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die gegen­ständliche Hütte nicht von der naturschutzrechtlichen Feststellung der belangten Behörde vom 26. Jänner 1976, GZ: Agrar-1/64-1970, mit umfasst und gemäß
§ 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ein anzeigepflichtiges Gebäude sei. Nachdem keine Anzeige vorliege, sei gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Hütte nachträglich zur Kenntnis genom­men werden könnte.

Da jedoch die gegenständliche Hütte einen massiven Eingriff in das Land-schaftsbild darstelle, welcher das Landschaftsbild maßgebend nachteilig ver­ändere und auch die Beschwerdeführerin keine öffentlichen und/oder privaten Interessen, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen, glaubhaft gemacht habe, sei die Entfernung zu verfügen gewesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Jänner 1976,
GZ: Agrar-1/64-1970, enthält folgenden Spruch:

 

„Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58, wird festgestellt: Die Errichtung der Wochenendsiedlung im Mündungsdreieck zwischen A und T in der Gemeinde F auf den tieferstehenden Grundstücken und ihre verkehrsmäßige Erschließung stellt einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild dar und ist verboten, wenn dabei vom vorlie­genden Bebauungsplan „Almsiedlung“ vom 4.12.1975 des Arch. K H, W, x, und der im technischen Bericht dazu entha­ltenen Beschreibung des Vorhabens (siehe Anhang A) abgewichen wird.

 

In das Siedlungsgebiet sind nachstehende Parzellen einbezogen:

[...]

x)....... X ......... W E und C, W, x

x)

[...]

x Rest) x

[...]“

 

„Anhang A“ - Wochenendsiedlung „Almsiedlung“ in F, Technischer Bericht - lautet auszugsweise wie folgt:

 

Art der Nutzung

1.     Das Planungsgebiet soll nur als Erholungsgebiet genutzt werden.

2.     Die  in diesem Bereich errichteten Objekte sind nicht für eine ständige Bewohnung vorgesehen.

[...]

 

Bauweise

1.    Die zu errichtenden Gebäude dürfen eine Grundfläche von 60 qm nicht überschreiten.

2.    Es darf grundsätzlich auf der Parzelle nur ein Gebäude errichtet werden.

3.    Der Abstand zu den Nachbargrenzen darf 4 m nicht unterschreiten.

4.    Der Abstand zur Straßengrenze darf 5 m nicht unterschreiten.

5.    Grundsätzlich darf nur Leichtbauweise in Form von Riegelwänden mit äußerer Holz-oder Eternitverkleidung oder in Ziegelwand mit weißem Putz, in keinem Fall Sicht­betonbauweise, zur Ausführung kommen.

6.    Eine Unterkellerung ist gestattet.

 

Gebäudeform

1.    Der erdgeschoßige Fußboden darf nicht mehr als 50 cm über das vorhandene Terrain angelegt werden.

2.    Die Firsthöhe des Gebäudes darf 5 m über dem Terrain nicht übersteigen.

3.    Die Dachformen, wobei ein Flachdach ausdrücklich untersagt wird, und die First­richtungen werden nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es sollen jedoch die einzelnen Objekte sich in ihrer Gestaltung möglichst anpassen.

 

Nebengebäude und Garagen

1.    Freistehende Nebengebäude sind nicht zulässig.

2.    Garagen dürfen nur innerhalb der vorgesehenen, bebaubaren Fläche von 60 qm angeordnet werden.

 

Versorgungseinrichtungen und Abwasserbeseitigung

[...]

 

Einfriedung

[...]

 

Verkehrsflächen

[...]“

 

I. 2. Gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. April 2015, eingebracht am 30. April 2015, fristgerechte Beschwerde von Frau C W, x, W (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin). Die Beschwerde­­führerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und ihr die Möglichkeit zu geben, ein Anzeigeverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Oö.  NSchG 2001 in die Wege zu leiten.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht erwiesen sei, dass die gegenständliche Gerätehütte einen maßgebenden Eingriff im Landschaftsbild darstelle. Es sei die Hauptbebauung außer Acht gelassen worden. Überdies müsse der Istzustand des Landschaftsbildes ohne hölzerne Hütte und dann mit der hölzernen Hütte festgestellt und beurteilt werden.

Nur in einem Anzeigeverfahren gäbe es die Möglichkeit, öffentliche und private Interessen glaubhaft zu machen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 11. Juni 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Beschwerdeführerin angestrengten baurechtlichen Verfahrens ausgesetzt worden sei. Die Beschwerde­führerin habe aber nicht fristgerecht eine Bauanzeige bei der Bau­behörde eingebracht, weshalb das naturschutzrechtliche Verfahren fortgesetzt wurde. Das Ermittlungs­verfahren habe ergeben, dass das Gebäude nachträglich nicht zur Kenntnis genommen werden könne.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt und/oder den Erholungswert eingeholt. Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz kommt in seinem Gutachten vom 30. September 2015 zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der sehr hohen Wertigkeit des betroffenen Landschaftsraumes das gegenständliche Gebäude als störender Eingriff zu beurteilen ist.

 

I.5. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm die belangte Behörde das natur­schutzfachliche Gutachten vom 30. September 2015 zustimmend zur Kenntnis.

 

Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 um Fristerstreckung von drei Monaten, um zum gegenständlichen naturschutz­fachlichen Gutachten Stellung zu nehmen, weil sie ein privates Gutachten aus den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Landwirtschaft einholen werde.

 

I. 6. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2016 legte die Beschwerdeführerin ein undatiertes Gutachten von aQuadrat/DI M T-S (in der Folge kurz: Privatgutachten), eine Stellungnahme der Agrar-EN vom 13. Jänner 2016 sowie eine Besprechungsnotiz der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
15. Oktober 2015, GZ: Bau 401-24/2015, miterl. N10-55-2014, vor und nahm  zusammengefasst wie folgt Stellung:

·         Die schlichte Gartenhütte diene der geschützten Aufbewahrung, Unter­bringung, Einstellung u. dgl. von zur Bewirtschaftung und Pflege der Garten­grundstücke (6177 m2) benötigten Kleinmotormähers, Gerätschaften, Materialien usw. Diese Hütte füge sich, wie unter Punkt 4. des natur­schutzfachlichen Gutachtens festgestellt, bestmöglich in das Landschaftsbild.

·         Die Gerätehütte greife vernachlässigbar in den betroffenen Landschaftsraum, dessen Charakter sich durch die im Einklang mit der Rechtsordnung errich­teten Wochenendhäuser gewandelt habe.

·         Durch die vorhandene Wochenendsiedlung am Almspitz sei ein „neues“ Landschaftsbild - mehr oder weniger genutzte Kulturlandschaft - entstanden.

·         Grundlage für die Beurteilung sei der Ist-Zustand des Beurteilungsraumes.

·         Aus den für die Bewertung der Auswirkungen des Landschaftsbildes heran­zuziehenden Kriterien, wie Flächenverlust, Zerschneidung der Landschaft, Verlust an Vielfalt und Verlust an Naturnähe, lasse sich keine maßgebliche negative Beeinträchtigung durch die gegenständliche Gerätehütte ableiten.

·         Eine „Verunstaltung des Landschaftsbildes“ im Sinne von hässlich und unan-sehnlich könne durch die gegenständliche Gerätehütte - wie auch vom Amts­sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt - ausge­schlossen werden.

·         Bei der aktuellen Nominierung der Natura-2000-Gebiete sei die „Erweiterung U T“, nämlich die rd. 5,5 ha große, parkartig strukturierte Grünlandzone des Almspitzes, aus der Nominierungsfläche herausgenommen worden.

·         Nach § 2 Abs. 2 lit. c Oö. BauO könne auch im Grünland unter bestimmten Voraussetzungen eine Baubewilligung erteilt werden.

 

I.7. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. Februar 2016 bekanntgegeben, dass mit Bescheid der „Gemeinde“ F vom
18. Mai 1976 die Baubewilligung für ein Wochenendhaus in der Almsiedlung auf dem Grundstück Nr. x erteilt worden sei. Nach Rechtskraft dieses Bescheides sei auch mit dem Bau der gegenständlichen Gerätehütte, die kein Nebengebäude sei, begonnen worden.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens sowie Stellungnahmen der Parteien.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes
Nr. x, KG und Gemeinde F, auf dem sich die gegenständliche Gerätehütte befindet. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist dieses Grundstück als Grünland ausgewiesen und liegt außerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes. Die auf dem Grundstück festgelegte Sternchensignatur bezieht sich ausschließlich auf die rechtmäßig bestehende Gartenhütte.

 

Die gegenständliche hölzerne Gerätehütte hat ein Ausmaß von 4,15 x 2,87 m mit einer Höhe des (schräg nach Osten abfallenden) Pultdaches von zwischen 2 und 3 m. Für diese nach 18. Mai 1976 errichtete Gerätehütte liegen keine natur­schutz- und/oder baurechtliche Bewilligungen bzw. Feststellung bzw. Kenntnis­nahme vor.

 

Von der naturschutzrechtlichen Feststellung der belangten Behörde vom
26. Jänner 1976, GZ: Agrar-1/64-1970, ist nur das auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Wochenendhaus umfasst.

  

 

III. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

III. 2. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idgF LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Folgende Vorhaben

-       im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

-       auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind:

1.   der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken;

[...]

 

(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. [...]

 

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungs­frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

 

§ 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landes­gesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.       innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nach­trägliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.       innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsäch­lich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.

 

[...]

 

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle das Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 2 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

 

[...]“

 

III. 3. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5
Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche Anzeige voraus. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unterliegen u.a. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Anzeigepflicht.

 

Die gegenständliche Holzhütte ist nach aktueller Rechtslage ein Gebäude im Sinne des § 2 Z 12 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (überdeckte, allseits oder über­wiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können), das im Grünland, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, errichtet wurde. Es besteht somit eine Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001.

 

Die Holzhütte wurde nach dem 18. Mai 1976 errichtet. Mit dem naturschutz­rechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1976,
GZ: Agrar-1/64-1970, wird festgestellt, dass die Errichtung der Wochen­endsiedlung im Mündungsdreieck zwischen A und T in der Gemeinde F auf den konkret angeführten Grundstücken einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstelle und verboten ist, wenn dabei vom vorliegenden Bebauungsplan „Almsiedlung“ vom 4. Dezember 1975 des Arch. K H, W, und der im technischen Bericht dazu enthaltenen Beschreibung des Vorhabens (Anhang A) abgewichen wird. Im Anhang A ist u. a. festgelegt, dass freistehende Nebengebäude nicht zulässig sind.

 

Zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Gerätehütte waren Neben­gebäude im § 29 Abs. 1 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, wie folgt definiert:

„Nebengebäude sind Gebäude, die im Vergleich zur gegebenen oder vorher­sehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung haben und deren Gesamthöhe dreieinhalb Meter nicht übersteigt (zum Beispiel Flugdächer, Schuppen, Garagen und ähnliche Gebäude).“

 

Die gegenständliche hölzerne Gerätehütte mit einem Ausmaß von 4,15 x 2,87 m und einer Höhe des (schräg nach Osten abfallenden) Pultdaches von zwischen 2 und 3 m ist daher ein Nebengebäude gemäß der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Oö. Bauordnung. Sie war nachdem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1976, GZ: Agrar-1/64-1970, zugrunde gelegten „Projekt“  (Bebauungsplan „Almsiedlung“ vom 4. Dezember 1975 des Arch. K H, W, und Beschreibung des Vorhabens - Anhang A - im technischen Bericht) verboten. Durch die Errichtung der Gerätehütte wurde die „Bewilligung“ für das Wochenendhaus wesentlich geändert. Diese wesentliche Änderung ist ein Tatbestand des § 58 Oö. NSchG 2001.

 

§ 58 Oö. NSchG 2001 wurde im Gefolge der Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes (vgl. etwa VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0196) mit
LGBl. Nr. 92/2014 novelliert und sieht zusammengefasst vor, dass dem Betrof­fenen vor einer zwangsweisen Entfernung oder vor Wiederherstellung des ordnungs­­gemäßen Zustandes die Möglichkeit einzuräumen ist, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens (hier gemäß § 6 Oö. NSchG 2001) sein Vorhaben durchzusetzen. Dem Betroffenen soll sohin ermöglicht werden, sein Projekt unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen und insbesondere durch Vorbringen seiner einer Abwägung zu unterziehenden Interessen einer allfälligen positiven Behörden­entscheidung zuführen zu können.

 

Vor diesem Hintergrund kann in Anlehnung an die Materialien (Beilage 1051/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungs­periode), die in Zusammenhang mit Abs. 8 des § 58 Oö. NSchG 2001 darstellen, dass bei generell verbotenen Werbeeinrichtungen kein Alternativauftrag, sondern nur ein (sonst subsidiärer) Wiederherstellungsauftrag in Betracht kommt, die also einen Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 letzte 2 Sätze Oö. NSchG 2001 beschreiben, und mit Blick auf den Wunsch des Gesetzgebers, dass dem Betroffenen die Mög­lichkeit eingeräumt werden soll, ein Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungs­ver­fahren anstrengen zu können, davon ausgegangen werden, dass die Behörde nur dann auf einen Alternativauftrag verzichten darf, wenn schon nach den Buch­staben des Gesetzes bzw. aus anderen rechtlichen Gründen eine Konsens­fähigkeit ausgeschlossen ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass ein Projekt nicht bewilligt werden kann, weil ex lege dieses Vorhaben ausdrücklich verboten ist (vgl. § 13 Abs. 2
Oö. NSchG 2001) sowie ein Vorhaben etwa bereits rechtskräftig ablehnend beschieden wurde.

 

Die Bestimmung ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass ein antragsbe­dürftiges Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungsverfahren im Wiederherstellungs­verfahren vorweggenommen wird und die Behörde etwa in diesem bereits eine Interessenabwägung vornimmt, weil es sich hierbei nicht um eine Frage der „maßgeblichen Rechtslage“, sondern um Sachverhaltsfragen handelt, die in einem ordentlichen (Administrativ-)Verfahren, nach Durchführung eines ent­sprechenden Ermittlungsverfahrens, zu klären sind und der Betroffene das Recht hat, sich im Rahmen von Rechtsmittelverfahren gegen die behördliche Entschei­dung zur Wehr zu setzen. Dies ist etwa auch im Hinblick darauf von Relevanz, dass selbst im Falle eines negativen naturschutzfachlichen Gutachtens eine für den Konsenswerber positive Erledigung nicht ausgeschlossen ist, wenn er Inter­essen geltend macht, die die öffentlichen Interessen am Natur- und Land­schaftsschutz überwiegen oder gleichwertig sind (§§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001).

 

Die Behörde hat sohin im Wiederherstellungsverfahren lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungspflicht zu prüfen und wenn diese zu bejahen sind, zunächst einen Alternativauftrag nach § 58
Oö. NSchG 2001 zu erlassen. Der Alternativauftrag dient der Verfahrens-ökonomie dahingehend, dass, sofern der Betroffene keinen Antrag stellt, sogleich die Entfernung zu folgen hat. Stellt er jedoch den Antrag, hat die Behörde das Verfahren abzuführen und kann die Alternative (Entfernungsauftrag) nur dann zum Tragen kommen, wenn Abs. 3 leg. cit. greift.

 

Der belangten Behörde war es sohin schon dem Grunde nach verwehrt, sogleich einen Entfernungsauftrag zu erlassen, auch wenn sie vordergründig annimmt, dass eine „Bewilligungsfähigkeit“ nicht gegeben ist.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer