LVwG-550690/12/KH

Linz, 16.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn W P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, x, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. August 2015, GZ: UR01-3-2015, geändert durch den Bescheid vom 23. September 2015, GZ: UR01-3-2015, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirt­schafts­gesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 9. Februar 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt: 

 

1.   Die nachstehenden, im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenstände sind bis spätestens 30. Juni 2016 entweder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Entsor­gungs­nachweise vorzulegen oder witterungsgeschützt und geord­­net auf befestigter Oberfläche zu lagern:

·         1 Haufen, bestehend aus ca. 4 m³ Eisen- und Stahlgegen­ständen (= Aufzählung Nr. 1)

·         Eisengestänge (= Betoneisen) (aus Aufzählung Nr. 3)

·         Holzbretter, Holzplatten, Pressspanplatten, Eisengestänge
(= Deckensteher), Holzpaletten, Welldachplatten (aus Aufzählung Nr. 4)

·         Bordwände und Frontladerschaufel (= Aufzählung Nr. 9)

·         1 Stück Betonmischer, Farbe blau (= Aufzählung Nr. 11)

·         Eisengestell mit Manometer (aus Aufzählung Nr. 12)

·         sämtliche bereits umgelagerte Holzgegenstände.

 

Der Abschluss der Umlagerung ist der Behörde anzuzeigen.

 

2.   Betreffend die weiteren im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gegenstände wird die Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung mit spätestens 30. Juni 2016 festgesetzt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid vom 24. August 2015, GZ: UR01-3-2015, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn W P (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, A, gemäß § 73 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Z 4 und 9, § 2 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den Behand­lungs­auftrag, die auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde P, gelagerten, im Spruch näher bezeichneten Abfälle bis längstens 15. August 2015 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst folgende Gegenstände:

 

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 4 m3 Eisen- und Stahlgegenständen

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 2 m3 Eisenstangen, Kunststoffrohren, Schachtdeckeln, Platten (Dicke rund 10 cm, weiß, Stahlplatten (rot));

-       3 Stück Gitterboxen aus Stahl bzw. Eisen, teilweise befüllt mit Kunststoffrohren, mit Eisengestängen

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 20 m3 Holzbrettern, Holzplatten, Pressspannplatten, Eisengestängen, Eisen- und Holzleiter, Holzpaletten, Kunststoffpaletten, Blechplatten, Ziegelbruchstücke etc.

-       1 stark verwitterter Anhänger mit teilweise beschädigter Holzbeplankung und korro­diertem Stahlrahmen, Farbe Gelb, beladen mit mind. 8 Stück Fensterglasplatten mit Alurahmen und mehreren Stück Holz-Fensterläden

-       1 Anhänger, Farbe Gelb, beladen mit Reifen, Blechrohren, Holzpaletten, Holztruhe, Stahlgestänge usw.

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 8 m3 Eisengestänge (teilweise beschädigt/verbogen, korrodiert), expandiertes Polystrol (teilweise beschädigt, Verwitterungsspuren erkenn­bar), Blechgitter (beschädigt/verbogen), PKW-Abgassystem (teilweise stark korrodiert, beschädigt, zerschnittenes Ölfass (Farbe Orange) usw.

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 6 m3 PKW-Reifen mit und ohne Felgen (Material spröde, Mindestprofiltiefen soweit erkennbar unterschritten), Drahtseilen, Stahl-Förder­schnecke, Achse usw.

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 3 m3 Eisen- und Stahlgegenständen, Felge eines PKW-Reifens, Bordwänden, Holzstelen, Kunststoffplatte

-       1 Haufen, bestehend aus ca. 7 m3 haupsächlich Eisen- und Stahlgestänge wie Auspufftöpfen (beschädigt, stark korrodiert), Eisengestänge, Anhängerachse, Kunst­stoffschläuchen

-       1 Stück Betonmischer, Farbe blau,

-       ein Haufwerk (rd. 1,5 m3) bestehend aus Blechplatten, Plane, Holzplatte und einem Eisengestell mit Manometer (teilweise stark korrodiert)

-       ein Stück Anhänger, Farbe Beige, Verwitterungsspuren erkennbar, teilweise stark korrodiert, hinten links stark beschädigt, soweit erkennbar beladen mit PKW-Reifen, Eisen-und Stahlgestängen, Holz, PVC-Schlauch, Dachrinne, Felgen, Drahtseil

 

2. Mit Bescheid vom 23. September 2015, GZ: UR01-3-2015, berichtigte die belangte Behörde das Datum, bis zu dem eine ordnungsgemäße Entsorgung und Vorlage eines entsprechenden Entsorgungsnachweises gemäß dem oben zitierten Bescheid erfolgen sollte, von „15. August 2015“ auf „15. Oktober 2015“.

 

3. Gegen den oben erwähnten Bescheid, zugestellt am 25. August 2015, erhob der Bf im Wege seines Rechtsvertreters am 22. September 2015 binnen offener Frist Beschwerde. Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass das Datum für die Entsorgung der Gegenstände bzw. Vorlage des Entsorgungsnachweises mit 15. August 2015 festgesetzt wurde, obwohl der gegenständliche Bescheid mit
23. August 2015 datiert wurde, dass es sich bei den vom angefochtenen Bescheid umfassten Gegenständen nicht um Abfälle handle, dass betreffend den LKW, Marke H, nicht überprüft wurde, ob das Fahrzeug schadstoff­entfrachtet sei, dass der Bf nicht von der Grundstücksbegehung informiert worden sei und dass das gegenständliche Grundstück als gemischtes Betriebs­baugebiet/Baugebiet gewidmet sei. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zurück­zuverweisen, in eventu die Frist zur Entfernung dementsprechend zu erstrecken.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016, an welcher der Bf, die Amtssach­verständige für Abfalltechnik sowie der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz teilgenommen haben. Im Rahmen der mündlichen Verhand­lung wurde auch ein Lokalaugenschein am betroffenen Grundstück des Bf durch­geführt.  

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Mit E-Mail vom 20. Jänner 2015 (mehrere Fotos angeschlossen) ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde P die belangte Behörde um Überprüfung auf der Parzelle Nr. x, KG P, im Hinblick auf Abfalllagerungen bzw. -ablagerungen. Diese beauftragte eine abfalltechnische Amtssachverständige sowie einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Erstel­lung eines Gutachtens bzw. einer naturschutzfachlichen Stellungnahme. Die abfalltechnische Amtssachverständige führte am 30. März 2015 einen Lokal­augenschein am gegenständlichen Grundstück durch, in dessen Rahmen als Grundlage für ihre fachliche Beurteilung eine Fotodokumentation angefertigt wurde. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte am 19. Mai 2015 einen Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstück durch. Das Ermittlungsergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Bf zur Stellungnahme übermittelt.

Betreffend den LKW Marke H ergab sich im Laufe des Ermittlungsver­fahrens, dass dieser auf das Kennzeichen x angemeldet ist, wobei das Kennzeichen am 29. April 2015 hinterlegt wurde. Die belangte Behörde teilte dies der abfalltechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 2. Juli 2015 mit und ersuchte sie nochmals um fachliche Stellungnahme, welche mit Schreiben vom 19. August 2015 erging. Darin wies die Amtssachverständige darauf hin, dass die Überprüfungsplakette des gegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2010 abgelaufen sei und dass für eine etwaige Prüfung der Reparaturwürdigkeit des KFZ ein kraftfahrzeugtechnischer Sachverständiger zuständig sei.

 

2. Am 24. August 2015 erging daraufhin der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid, welcher mit Bescheid vom
23. September 2015, wie erwähnt, hinsichtlich des Datums betreffend die Entsor­gungsfrist bzw. die Frist zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises von „15. August 2015“ auf „15. Oktober 2015“ korrigiert wurde.

Begründet wurde der Bescheid insbesondere damit, dass durch die im Spruch angeführten Gegenstände einerseits die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werde und andererseits eine erhebliche Beein­trächtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege. Aus diesen Gründen seien die Gegenstände als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen.

 

3. Betreffend den LKW, Marke H, holte die belangte Behörde ein Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Ö B GmbH ein, welches mit 23. November 2011 datiert ist und ergab, dass es sich bei dem LKW um einen Oldtimer und somit nicht um Abfall handelt. Der LKW ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht enthalten. 

 

4. Am 22. September 2015 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

 

5. Gegen den Bf ist unter der Geschäftszahl LVwG-500150 (Beschwerde gegen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juni 2015, GZ: UR96-14-2015)  ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, welchem derselbe Sachverhalt wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt.

 

6. Am 9. Februar 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor Ort eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein auf der verfahrens­gegen­ständlichen Liegenschaft des Bf durch.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurden die einzelnen, vom Spruch des ange­fochtenen Bescheides umfassten Gegenstände im Einzelnen insbesondere mit der abfalltechnischen Amtssachverständigen besprochen bzw. auch vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz besichtigt.

 

Die mündliche Verhandlung brachte folgendes Ermittlungsergebnis:

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die im Spruch des ange­fochtenen Bescheides lediglich mit Aufzählungszeichen (Strichen) versehenen Aufzählungen, welche meist mehrere Gegenstände enthielten, mit Ziffern versehen und durchnummeriert. Dem Behördenakt liegt eine Fotodokumentation bei, deren einzelne Fotos den bezeichneten Gegenständen im Befund bzw. Gutachten der abfalltechnischen Sachverständigen eindeutig zugeordnet wurden.  

 

Zu 1. (Eisen- und Stahlgegenstände) gab der Bf an, dass diese für eine konkrete Baumaßnahme, nämlich die Errichtung einer Halle, vorgesehen sind und zu diesem Zwecke gelagert werden. Aus abfalltechnischer Sicht wurde dazu angemerkt, dass die Art der Lagerung keinen Werterhalt erkennen lässt. Eine Beein­trächtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist dadurch jedoch nicht gegeben.

Zu 2. (Eisenstangen, Kunststoffrohre, Schachtdeckel, Platten): Diese Gegen­stände wurden vom Bf bereits entsorgt.

Zu 3. (Kunststoffrohre, Eisengestänge):  Die Kunststoffrohre hat der Bf im ASZ entsorgt, die Eisengestänge (Betoneisen) am Gelände umgelagert. Diese sollen für die Errichtung der Grundfeste der geplanten Lagerhalle verwendet werden. Aus abfalltechnischer Sicht liegt dadurch keine Gefährdung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus vor.

Zu 4. (Holzbretter, Holzplatten, Holzpaletten, Pressspanplatten, Eisengestänge, Ziegelbruch, Blechplatten etc.): Die neben dem Holz zum damaligen Besichti­gungszeitpunkt (30. März 2015) in dem erwähnten Haufen befindlichen Gegenstände waren beim Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Ver­hand­lung am 9. Februar 2016 mit Ausnahme der Welldachplatten und  Decken­steher nicht mehr vorhanden. Aus abfalltechnischer Sicht ist und war durch die gegenständlichen Holzlagerungen zu keinem Zeitpunkt eine Umweltgefährdung ableitbar, es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Art der Lagerung des Holzes (teilweise nicht mit Planen abgedeckt und der Witterung ausge­setzt) nicht zu dessen Werterhalt beiträgt. Von den Welldachplatten bzw. den Deckenstehern ging bzw. geht aus abfalltechnischer Sicht ebenso keine Umweltgefährdung aus.

Zu 5. (Anhänger mit Holzbeplankung, beladen mit Fensterglasplatten, Rahmen und Holz-Fensterläden): Der Anhänger wurde vom Bf bei der Firma R entsorgt, die Fenster (Glas, Rahmen, Läden) wurden in das ASZ gebracht.

Zu 6. (Anhänger gelb, beladen mit Reifen, Blechrohren, Holzpaletten, Holztruhe, Stahlgegenständen etc.): Der Anhänger und die darauf befindlichen Eisengegen­stände wurden vom Bf bei der Firma R entsorgt, die weiters darauf befind­lichen Abfälle von ihm in das ASZ gebracht.

Zu 7. (Eisengegenstände, Polystrol, PKW-Abgassystem, zerschnittenes Ölfass): Diese Gegenstände wurden vom Bf ebenso bei der Firma R entsorgt.

Zu 8. (Reifen mit und ohne Felgen, Drahtseile, Stahl-Förderschnecke): Die PKW-Reifen wurden vom Bf im ASZ entsorgt, die Eisen- und Stahlgegen­stände bei der Firma R.

Zu 9. (Eisen- und Stahlgegenstände, Bordwände, Kunststoffpalette): Die Eisen- bzw. Stahlgegenstände hat der Bf bei der Firma R entsorgt, die Bordwände sind noch am Lagerort vorhanden und werden vom Bf noch gebraucht. Die Kunststoffpalette wurde bereits im ASZ entsorgt. Die vorgefundene Front­laderschaufel ist aber aufgrund der fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion und der Lackbeschichtung auf befestigtem Unter­grund zu lagern. Ein Belassen am derzeitigen Lagerort könnte die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigen.

Zu 10. (Eisen- und Stahlgegenstände, Eisengestänge, Anhängerachse): Die Gegenstände wurden vom Bf bei der Firma R entsorgt.

Zu 11. (Betonmischer blau): Beim Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016 wurde festgestellt, dass der Betonmischer nicht durchkorrodiert, sondern lediglich der an der Unterseite befindliche Schieber einen Spalt geöffnet ist. Aus abfalltechnischer Sicht könnte durch die fort­geschrittene Korro­sion und das Abblättern von Lack über eine längere Zeitdauer die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Der Betonmischer ist deshalb auf befestigten Untergrund umzulagern.

Zu 12. (Eisengestell mit Manometer, Blechplatten, Holzplatte, Plane): Zu dem Eisengestell mit Manometer, das der Bf behalten will, ist aus sachverständiger Sicht auf das zu Punkt 11. Ausgeführte zu verweisen. Die weiteren Gegenstände wurden vom Bf bereits entsorgt.

Zu 13. (Anhänger beige, beladen mit PKW-Reifen, Eisen und Stahlgestängen, Holz etc.): Der Anhänger wurde vom Bf samt den darauf befindlichen Gegen­ständen entsorgt (teilweise Firma R, teilweise ASZ).

Zu sämtlichen Holzgegenständen wurde von der abfalltechnischen Amtssachver­ständigen festgestellt, dass von diesen keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ausgeht bzw. ausgegangen ist.

Betreffend die erwähnten, bei der Firma R entsorgten Gegenstände wurden die entsprechenden Entsorgungsnachweise vom Bf an seine Rechtsvertreterin übergeben. Die erkennende Richterin machte den Bf darauf aufmerksam, dass sämtliche vorhandene Entsorgungsnachweise ehestmöglich der belangten Behörde zu übermitteln sind.

 

Dem Bf wurden im ASZ A keine Entsorgungs­nachweise ausgestellt. Der Bruder des Bf, Herr E P, war jedoch bei der damaligen Entsorgung anwesend und kann diese auch bezeugen. Die erkennende Richterin hat den Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm bei einer Entsorgung im ASZ aufgrund eines behördlichen Auftrages jedenfalls ent­sprechende Entsorgungsnachweise ausgestellt werden müssen bzw. er diese im ASZ verlangen kann, was dem Bf bislang nicht bekannt war.

 

Aus abfalltechnischer Sicht wurde in der mündlichen Verhandlung abschließend festgehalten, dass sich der vorgefundene Zustand auf dem Grundstück im Vergleich zum Lokalaugenschein im März 2015 verbessert hat und vom Bf sichtlich Maßnahmen getroffen worden sind.

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass als Maßstab für die Beurteilung einer maßgeblichen Verände­rung des Landschaftsbildes jenes Landschaftsbild heranzuziehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene Eingriffe beseitigt werden. Das Land­schaftsbild im gegenständlichen Gewerbegebietsgrundstück Nr. x, KG P, ist ein von Menschenhand gestaltetes Gebilde mit seinen baulichen Anlagen und gelagerten Gegenständen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist für die Beurteilung des Eingriffes in das Landschaftsbild der optische Eindruck einer Maßnahme entscheidend. Aufgrund der Tatsache, dass nahezu alle zur Entfer­nung aufge­tragenen Abfälle entfernt worden sind, liegt im Bereich des Gewerbe­grundstückes zwar eine optische Veränderung vor, die jedoch aufgrund der oben angeführten Tatsachen zu keiner maßgeblichen Mehrbelastung des Landschafts­bildes führt.  

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforder­lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:

 

„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden einge­gangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behand­lung als Abfall im öffent­lichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.     eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.     sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffent­lichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

 

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist

im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 normieren Folgendes:

 

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit.

 

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu unter­sagen, wenn

1.     Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesam­melt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

 

§ 5 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

 

2.   Rechtliche Erwägungen:

 

2.1. Zu den einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenständen ist Folgendes auszuführen:

 

Grundlage für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73
AWG 2002 ist die Beurteilung der Abfallqualität der vom Spruch des angefoch­tenen Bescheides umfassten Gegenstände: Um eine Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen, muss gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive (= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht) oder der objektive Abfall­begriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein.

Betreffend die mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH 28.11.2013, 2010/ 07/ 0144).

 

2.2. Abfall im objektiven Sinn:

 

Unter Abfällen im objektiven Sinn sind bewegliche Sachen zu verstehen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die in § 1 Abs. 3 Z 4 (Umwelt kann über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden) sowie Z 9 (Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter können erheblich beein­trächtigt werden) genannten öffentlichen Interessen als gefährdet angesehen. Dieser rechtlichen Beurteilung liegen ein abfalltechnisches Gutachten sowie eine Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht zugrunde.

Um eine konkrete Beurteilung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände im Hinblick auf deren Einstufung als Abfall im objektiven Sinn zu ermöglichen, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich auf die einzelnen von der belangten Behörde als Abfall im objektiven Sinn qualifizierten Gegenstände eingegangen und die abfall­technische Amtssachverständige um fachliche Stellungnahme dazu ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass von mehreren Gegenständen (ca. 4 m³ Eisen- und Stahlgegenstände - Aufzählung Nr. 1 des Spruches des angefochtenen Beschei­des; Eisengestänge/Betoneisen - aus Aufzählung Nr. 3; Holzbretter, Holzplatten, Press­spanplatten, Eisengestänge [= Deckensteher], Holzpaletten, Welldach­platten  - aus Aufzählung Nr. 4; Bordwände und Frontladerschaufel  - aus Auf­zäh­lung Nr. 9; Beton­mischer - aus Aufzählung Nr. 11, Eisengestell mit Manometer - aus Aufzählung Nr. 12) keine Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ausgeht, wenn sie witterungs­geschützt auf befestigtem Untergrund gelagert werden. Durch das Belassen der Gegenstände (mit Ausnahme der Holzgegenstände) am derzeitigen Lagerort könnte hingegen die Gefahr der Beeinträchtigung der Umwelt über das unver­meidliche Ausmaß hinaus entstehen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erfolgte gegen die Umlagerung kein Einwand bzw. wurde festgestellt, dass dadurch das Natur- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

2.2.1. Betreffend die in Spruchpunkt I. 1. des gegenständlichen Erkennt­nisses angeführten Abfälle ist Folgendes festzuhalten:

 

Bei der Vollziehung des § 73 AWG 2002 ist der vom Verfassungsgerichtshof diesbezüglich postulierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg. 13.587/93, VfSlg. 14.489/96) - dies hat auch für einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 Gültigkeit (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080). Wenn § 73 leg.cit. davon spricht, dass die Behörde dem Ver­pflich­teten mit Bescheid „die erforderlichen Maßnahmen“ aufzutragen hat, ist im Lichte dieser Judikatur sehr wohl zu berücksichtigen, dass eine aufgetragene Entsorgung sämtlicher Gegenstände - sämtliche nicht gefährliche Abfälle, von denen im Beurteilungszeitpunkt bei der zugesagten ordnungsgemäßen Lagerung keinerlei potenzielle Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen ausgehen -  im Sinne des an das behördliche Handeln anzulegenden Maßstabes der Verhältnismäßigkeit wohl als überschießend anzu­sehen ist. Aus diesem Grund soll mit dem gegenständlichen Erkenntnis dem Bf alternativ zu einer Entsorgung die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil der Gegenstände dahingehend umzulagern, dass nach durchgeführter Umlagerung keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 mehr beein­trächtigt werden.

 

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend die in Spruchpunkt I. 1. des vorliegenden Erkennt­nisses angeführten Gegenstände zugesagt, diese witterungsgeschützt und geord­net auf befestigtem Untergrund zu lagern bzw. bereits dahingehend umgelagert. Eine derartige Lagerung ist, wie erwähnt, sowohl aus abfalltechnischer wie auch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet. Durch diese Art der Lagerung besteht keine Gefahr einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002, wie von den Amtssachverständigen für Abfallchemie und Natur- und Landschaftsschutz in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde.

Aus diesem Grund und unter Beachtung des erwähnten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Vollzuges von § 73 AWG 2002 wird somit bezüglich der in Spruchpunkt I. 1. des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gegenstände entweder deren ordnungsgemäße Entsorgung oder deren witte­rungs­geschützte, geordnete Lagerung auf befestigtem Untergrund vorge­schrie­ben.

Falls der Bf die Möglichkeit der Umlagerung von Gegenständen in Anspruch nimmt, hat er der Behörde den Abschluss der Umlagerung (gesammelt für alle umgelagerten Gegenstände) schriftlich anzuzeigen.

 

2.3. Abfall im subjektiven Sinn:

 

Unter Abfällen im subjektiven Sinn sind bewegliche Sachen zu verstehen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.

 

2.3.1. Die weiteren im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Gegenstände hat der Bf bereits entsorgt. Da er sich ihrer somit bereits entledigt hat, ist hinsichtlich dieser Gegenstände jedenfalls die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes anzunehmen. Da bereits die alternative Erfüllung des subjektiven oder des objektiven Abfallbegriffes zur Qualifikation einer Sache als Abfall ausreicht, erübrigen sich diesbezüglich Ausführungen betreffend die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes durch die angeführten Gegenstände. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist jedenfalls der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen. Nach ständiger Judikatur ist ein Behandlungsauftrag auch dann zu bestätigen, wenn die davon umfassten Gegenstände bereits entsorgt wurden, da es sich dabei um Abfälle gehandelt hat. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Gegenstände zu bestätigen. 

 

2.4. Zu der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. September 2015 vorgenommenen Berichtigung des Datums für die Entsorgungsfrist bzw. Frist zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen ist festzuhalten, dass die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, also auch während eines solchen Verfahrens, zustän­dig zur Berichtigung ihres Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz (AVG) bleibt (VwGH 14.9.1993, 90/07/0152) - diese noch zur alten Rechtslage ergangene Judikatur wird jedoch auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu gelten haben.

Der Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung zurück (VwGH 3.10.1996, 96/06/0111). Folglich ist festzu­halten, dass die belangte Behörde mit Erlassung des Bescheides
GZ: UR01-3-2015 vom 23. September 2016 die im Bescheid GZ: UR01-3-2015 vom 24. August 2015 fälschlich mit „15. August 2015“ festgesetzte Frist rückwirkend saniert hat, indem sie diese Frist im Berichtigungsbescheid auf
„15. Oktober 2015“ korrigiert hat.

 

2.5. Da die von der belangten Behörde festgesetzte Frist (15. Oktober 2015) zur Entsorgung und Vorlage der Entsorgungsnachweise bzw. nunmehr auch zur alternativen Umlagerung zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkennt­nisses bereits verstrichen ist, war diesbezüglich eine neue Frist (30. Juni 2016) festzusetzen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing