LVwG-600885/27/KH/MP

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn M F, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17. April 2015,
VerkR96-3157-2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

 

zu Recht erkannt: 

 

 

I.            Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde stattgegeben und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 170 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 105 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt 17 Euro.  

 

III.      Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.04.2015 wurden über den Herrn M F, geb. x (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf) wegen Übertretung des § 45 Abs. 1a KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zu den angeführten Zeitpunkten am angeführten Ort abgestellt zu haben, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Schreiben vom 03. August 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerde ist ein Verfahrenshilfeantrag vom 18. Mai 2015 vorausgegangen, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. vom 18.06.2015, LVwG-600885/2/KH abgewiesen wurde.

 

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Verschiebung derselben auf Ersuchen des Bf schränkte dieser die Beschwerde mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf die Strafhöhe ein.

 

Er brachte dazu insbesondere vor, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse von der belangten Behörde falsch herangezogen worden seien, legte einen Nachweis über den Bezug von Notstandshilfe vor und verwies darauf, dass er drei minderjährige Kinder habe. Weiters erachtete er die Geldstrafen als nicht tat- und schuldangemessen.

 

 

3. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

 

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten ließ.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bf auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat zu den im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeiten am angegebenen Tatort das mit dem darin genanntem angeführten Probefahrtkennzeichen versehene Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist.

 

Der Sachverhalt wurde vom Bf aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe dem Inhalt nach auch nicht bestritten.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3. Der Verstoß gegen § 45 Abs. 1a KFG 1967 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Bf sein Verschulden auch nicht bestritten.

 

4. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass gegen den Bf drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967, allerdings nicht des § 45 leg.cit. verhängt wurden – insofern ist der Bf diesbezüglich nicht als einschlägig vorbestraft anzusehen, aufgrund seiner mehreren rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen ist er jedoch nicht als (absolut) unbescholten anzusehen.   

 

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mangels Angaben des Bf wie folgt angenommen: Einkommen ca. 1.400 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat der Strafbemessung die Angaben des Beschwerdeführers selbst zugrunde gelegt – er hat angegeben, dass er Notstandshilfe beziehe (Nachweis im Akt) und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei.

 

5. Zu der vom Bf ins Treffen geführte langen Verfahrensdauer ist auszuführen, dass die Verfahrensdauer einerseits aufgrund des vom Bf gestellten Verfahrenshilfeantrages verlängert wurde, die Zustellung des Beschlusses des LVwG betreffend Verfahrenshilfe aufgrund einer Ortsabwesenheit des Bf verzögert wurde und der Akt schließlich erst mit 13. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden konnte. Eine besonders zu berücksichtigende Länge der Verfahrensdauer liegt diesfalls sicher nicht vor.  

 

6. Der Unrechtsgehalt der Tat bzw. das Verschulden des Bf ist auch nicht als gering anzusehen, was sich insbesondere im Hinblick auf den in § 45 Abs. 1 KFG 1967 erwähnten Zweck der Durchführung einer Probefahrt in der Länge des Zeitraums widerspiegelt, in welchem wiederholt gegen § 45 Abs. 1a leg.cit. verstoßen wurde (16.-28. Februar 2015). Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist aus diesen Gründen keinesfalls gerechtfertigt. 

 

7. In Abwägung der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe werden die verhängte Geldstrafe auf 170 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt. Die verhängte Strafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen hinzuweisen und künftig hin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

8. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing