LVwG-800180/3/Wg

Linz, 21.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Mai 2015, GZ: 0035766/2012, betreffend Teilzahlungsansuchen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid vom 29. Mai 2015 wird behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) ist gemäß dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Juni 2013 in der Fassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. November 2013, GZ: VwSen-222705/14/Bm/Tk, verpflichtet, eine Geldstrafe von insgesamt 365 Euro zu bezahlen. An Verfahrenskostenbeiträgen sind gemäß VStG insgesamt 109,50 Euro angefallen.

 

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 stellte der Bf bei der belangten Behörde den Antrag, die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz möge

-      ihm Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm einzubringende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bewilligen; in eventu

-      ihm die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit Februar 2014, bewilligen.

 

Mit Bescheid vom 29. Mai 2015, GZ: 0035766/2012, traf die belangte Behörde über das Ansuchen vom 9. Dezember 2013 folgende Entscheidung:

„Auf Grund Ihres Ansuchens wird die Entrichtung des Betrages in folgenden Teilen bewilligt:

1.   Teilbetrag von 36,50 Euro zahlbar am 20. Juni 2015

2.   9 Teilbeträge von jeweils 36,50 Euro zahlbar jeweils am 20. jeden Monats

Der Einbeziehung der Kosten des Strafverfahrens in diese Teilzahlungs­bewil­ligung wird keine Folge gegeben. Die Beträge von 36,50 Euro Betrag Verfah­renskosten I. Instanz und 73 Euro Verfahrenskosten II. Instanz sind daher spätestens binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.“ Als Rechtsgrundlage zog die belangte Behörde die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG heran.

 

Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge

-      eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

-      der Beschwerde Folge geben, den Teilzahlungsbescheid des Magistrates auf­he­ben und der Verwaltungsbehörde zunächst eine Entscheidung über den Primär­antrag auftragen, in eventu

-      der Beschwerde Folge geben, den Teilzahlungsbescheid des Magistrates dahin­gehend abändern, dass dem Bf hinsichtlich des gesamten Betrages von 474,50 Euro Ratenzahlung gewährt wird, in eventu

-      der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Teilzahlungsbescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entschei­dung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.

 

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 19. Februar 2016 zur Entscheidung vor.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) beschränkt sich auf die Wiedergabe des im Behördenakt dokumentierten Verfahrensablaufes.

 

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid  aufzuheben ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat - nach Erlassung des bekämpf­ten Bescheides - mit Erkenntnis vom 7. August 2015,
GZ: LVwG-800010/24/Bm/AK, einen gleich gelagerten Fall entschieden und begründend ausgeführt: „Vorweg ist auszuführen, dass diese Sach- und Rechtslage betreffend bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe VwGH vom 19.11.2009, Zl. 2009/07/0136, auch den Bf betreffend). In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: ‚Wie sich aus der Wiedergabe des Bescheides der BH vom 19. Mai 2009 ergibt, hat diese lediglich über das ‚Ansuchen um Teilzahlung‘ abgesprochen. Allein der Eventualantrag war somit Gegenstand des mit ‚Teilzahlungsbescheid‘ überschriebenen Bescheidspruches. Auch der ‚Betreff‘ dieses Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die ‚Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen‘. Damit steht der Auslegung der belangten Behörde, wonach die BH über den Primärantrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub ‚indirekt‘ entschieden habe, bereits der eindeutige Wortlaut des Bescheidspruches der BH vom
19. Mai 2009, der keine Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, entgegen. Der Primärantrag des Beschwerdeführers war somit nicht Gegenstand dieses Bescheidspruches der BH. Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzustän­digkeit. Eine solche Unzuständigkeit der BH hätte die belangte Behörde von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen [Hervorhebung nicht im Original] (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom 28.4.2008, Zl. 2005/12/0148, und vom 5.9.2008, Zl. 2007/12/0078, sowie den hg. Beschluss vom 4.2.2009,
Zl. 2008/12/0224). Keinesfalls war die belangte Behörde befugt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Abänderung des Bescheides der BH im Instanzenzug erstmals den Primärantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgender Feststellung veranlasst: Die Auffas­sung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffent­lichen Rechtes einen Aufschubgrund im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG darstellt
- wie der Beschwerdeführer in seinem Primärantrag vom 8. Mai 2009 offenbar meint -, findet im Gesetz keine Deckung (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21.10.1994, Zl. 94/17/0364, und vom 17.2.1995, Zl. 94/17/0423). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.‘ Im Lichte dieser Verwaltungs­gerichtshofjudikatur, die eindeutig eine Entscheidung über den Hauptantrag verlangt und dem LVwG nicht zugesteht, den Bescheid durch Entscheidung über den Hauptantrag abzuändern, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.“

 

Da im bekämpften Bescheid keine Entscheidung über den Hauptantrag getroffen wird, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl