LVwG-400146/14/MS

Linz, 15.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A L, vertreten durch Dr. W S Rechtsanwalt GmbH, x, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2015, GZ. VerkR96-16646-2014, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 9. März 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Oktober 2015, VerkR96-16646-2014, wurde über Herrn A L, x, G, U (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt, da dieser am 27. Februar 2014, um 16.11 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.  

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„I. Am 06.05.2014 brachte die ASFINAG eine Übertretung nach § 6, § 7 Abs. 1 und 8 BStMG zur Anzeige. Wie dieser Anzeige zu entnehmen ist, erging seitens der A am 06.03.2014 eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 4 BStMG an die Firma K Ges.m.b.H., x, B, als Zulassungsbesitzerin. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht Folge geleistet, weshalb die A nach Ablauf der vierwöchigen Frist Anzeige erstattete.

 

Aufgrund der Anzeige der A wurde die Firma K Ges.m.b.H. als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem pol. Kennzeichen x mit Schreiben der hs. Behörde vom 20.05.2014 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat bzw. die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Die Fa. K Ges.m.b.H. gab am 27.05.2014 per Fax-Mitteilung bekannt, dass Sie das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben.

 

Aufgrund dieser Auskunft wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 03.06.2014 eine Übertretung nach § 6, § 7 Abs.1 und § 8 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 25.06.2014 erhoben Sie gegen diese Strafverfügung Einspruch, den Sie wie folgt begründeten:

Das Mautgerät sei im Fahrzeug sehr wohl richtig angebracht gewesen, es habe vorher und nach diesem Kontrollbalken einwandfrei funktioniert, ohne dass die Position des Gerätes verändert worden sei. Des Weiteren hätten Sie bei einer Go-Box-Ausgabestelle nachgefragt und es sei Ihnen die Auskunft erteilt worden, dass alles richtig abgebucht worden sei.

 

In der Folge wurde die A aufgefordert diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der A wurde in der per E-Mail vom 08.07.2014 übermittelten Stellungnahme dazu im Wesentlichen mitgeteilt, dass eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box dazu führen könne, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden könne. Dies sei auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall gewesen.

Die GO-Box sei nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen, da diese hinter dem Scheibenwischer angebracht gewesen sei.

Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur (korrekten) GO-Box-Montage habe erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut und sei in dieser deshalb auch präzise formuliert.

Die GO-Box sei hinter dem Scheibenwischer angebracht gewesen. Da die GO-Box mit den Mautportalen via Mikrowellentechnik kommuniziere, dürfe kein Gegenstand dazwischen liegen bzw. montiert sein (Metall des Wischers, Namensschilder etc.)

Aufgrund der Falschmontage habe für den gegenständlichen Mautabschnitt keine Maut abgebucht werden können.

Da keine Nachzahlung erfolgt sei und auch der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht nachgekommen worden sei, habe die A Anzeige erstattet.

 

Diese Stellungnahme sowie die übermittelten Lichtbilder wurden Ihnen mit Schreiben vom 14.07.2014 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

 

II. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie haben am 27.02.2014 um 16:11 Uhr das KFZ mit dem amtl. Kennzeichen x (KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) in der Gemeinde Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die Go-Box war hinter dem Scheibenwischer angebracht. Die Übertretung wurde mittels automatischem Überwachungssystem festgestellt.

 

 

III. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben in der Anzeige bzw. in der Stellungnahme der A vom 08.07.2014 und insbesondere aus dem vorliegenden Lichtbild. Die Behörde sah keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

Ihre Lenkereigenschaft ergibt sich aufgrund der Auskunft der Fa. K Ges.m.b.H. und wurde diese von Ihnen auch nicht bestritten.

Auf Ihre Einspruchsangaben, wonach das Mautgerät im Fahrzeug sehr wohl richtig angebracht gewesen sei und vor und nach diesem Kontrollbalken einwandfrei funktioniert habe, wird in Punkt V. eingegangen.

 

IV.   Rechtliche Grundlagen:

[   ]

 

V. Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und der unter Punkt III. erfolgten Beweiswürdigung ist es für die Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die Go-Box nicht ordnungsgemäß angebracht war.

 

Wie in der Stellungnahme der A angeführt und auch auf dem vorliegenden Lichtbild ersichtlich, war die Go-Box im Bereich der Scheibenwischer in Ruhestellung angebracht und widerspricht diese Anbringung eindeutig den Bestimmungen der Mautordnung unter Punkt 8.1, wonach die GO-Box mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren ist.

 

Ihrem Einwand, die Go-Box habe einwandfrei funktioniert, wird die Stellungnahme der A entgegengehalten, wonach aufgrund der Falschmontage für den gegenständlichen Mautabschnitt keine Maut abgebucht werden konnte.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses steht für die Behörde als erwiesen fest, dass die Go-Box nicht ordnungsgemäß angebracht und dass dieser Umstand auch der Grund für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut war.

 

Da die ordnungsgemäße Entrichtung der vorgeschriebenen Maut somit weder durch entsprechende Mautabbuchungen für den jeweiligen Mautabschnitt im Zuge der Benützung der mautpflichtigen Strecke, noch im Wege der Nachzahlung (Punkt 7.1 der Mautordnung), noch durch Zahlung der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 4 BStMG) erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei verwirklicht.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist anzumerken, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt und für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt.

Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017J 24.02.1993, 92/03/0011).

Sie hätten daher initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Sie haben im Verfahren keine Umstände vorgebracht, die Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würde.

 

Gem. § 8 Abs. 2 BStMG i.V.m. Punkt 8.2.4.1 der Mautordnung hat sich der Lenker von der Funktionstüchtigkeit - somit auch von der richtigen Montage - der GO-Box vor, während und nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken zu überzeugen. Den Lenker treffen somit umfassende Mitwirkungs- und Kontrollpflichten.

 

Diesen Pflichten sind Sie nicht nachgekommen, nämlich in dem Sinne, dass Sie es verabsäumt haben, die GO-Box ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe zu befestigen bzw. die ordnungsgemäße Montage der bereits im LKW angebrachten GO-Box zu überprüfen.

 

Ihr Verhalten ist daher als sorgfaltswidrig einzustufen, da der Lenker nach dem Gesetz dazu verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Vor dem Hintergrund der oa. Mitwirkungs- und Kontrollpflichten ist Ihnen daher die fahrlässige Begehung des vorgeworfenen Delikts vorzuwerfen und ist somit auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Bezüglich der Strafbemessung ist festzustellen, dass schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich ist, dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe wird angemerkt, dass bei Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ohne Relevanz sind (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

Weiters war im konkreten Fall aufgrund der bisherigen Dauer des Verfahrens im Sinne von Art 6 EMRK und dem darin normierten Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer eine spürbare und maßgebliche Minderung der Strafe herbeizuführen.

 

Da somit die Milderungsgründe im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, gelangte die Behörde zu der Auffassung, dass eine ausnahmsweise Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 20 VStG auf das im Spruch angeführte Ausmaß gerechtfertigt ist.

 

VI. Im Ergebnis erscheint es aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zugestellt worden ist, hat dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 25. November 2015 (eingebracht mit E-Mail selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass der Bescheid insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet.

 

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

Im Übrigen sind die erstbehördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde geht völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2014 um 16:11 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Autobahn AI bei km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.

 

Die Behörde stellt diesbezüglich völlig unbegründet fest, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Derartige Behauptungen werden gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch völlig unbegründet aufgestellt und sind in keinster Weise objektiv unter Beweis gestellt.

 

Aufgabe der Erstbehörde wäre jedoch gewesen, die angebliche Verwaltungsübertretung objektiv und eindeutig unter Beweis zu stellen, was jedoch nicht erfolgt ist.

 

Faktum ist, dass vom Beschwerdeführer im LKW mit dem pol. Kennzeichen x eine GO-Box völlig vorschrifts- und ordnungsgemäß sowie der Bedienungsanleitung entsprechend angebracht war.

 

Seitens der A wurde auch ausdrücklich bestätigt, dass eine GO-BOX im gegenständlichen LKW angebracht war.

 

Die von der A behauptete unrichtige Anbringung liegt nicht vor und war auch nie gegeben und wird zu überprüfen sein, ob seitens der A überhaupt zu der im angeblichen Vorfallszeitpunkt in Geltung stehenden MautO ausgegangen worden ist, zumal eine ordnungsgemäße Anbringung auch nur an Hand der jeweils geltenden MautO beurteilt werden kann und darf.

 

Faktum ist weiters, dass auch auf den gegenständlichen Fotos aufgrund der vorliegenden Bildqualität nicht festgestellt werden kann, ob und wo die GO-Box montiert gewesen sein soll, umso weniger kann eine nicht ordnungsgemäße Anbringung mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

 

Tatsache ist, dass nicht festgestellt werden kann, ob und wo die GO-Box montiert gewesen ist, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet werden kann, dass die GO-Box nicht richtig bzw. nicht ordnungsgemäß montiert gewesen sei und kann dies nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen.

 

Es liegt jedenfalls keine tatbestandsmäßige Handlung des Beschwerdeführers vor, zumal diesem nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut vorgeworfen werden kann, zumal auch die Gründe einer angeblich nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut nicht eindeutig festgestellt werden können.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß angebrachten GO-BOX handelt es sich um ein völlig funktionstüchtiges und zugelassenes Gerät, das vorschriftsgemäß montiert und installiert wurde, anderslautende Montagevorschriften wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, sodass es auch am Verschulden - subjektive Tatseite - des Beschwerdeführers mangelt.

 

Auch am LKW selbst wurden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Veränderungen oder anderweitige Einstellungen vorgenommen, welche die Funktionstüchtigkeit des Gerätes beeinflussen könnten.

 

Zudem ist auch der objektive Tatvorwurf nicht eindeutig belegt und erwiesen, aus dem gesamten Behördenakt geht nicht hervor, dass tatsächlich keine Abbuchung erfolgt sei oder überhaupt eine Abbuchung erfolgen hätte müssen bzw. aus welchen Gründen angeblich keine Abbuchungen erfolgt seien.

 

Tatsache ist weiters, dass auch die Funktionstüchtigkeit der Mautbalken nicht überprüft worden ist, insbesondere auch nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt und können auch andere Umwelteinflüsse zur angeblichen Nichtabbuchung geführt haben.

 

Wenn die A vermeint, dass der Beweis der Funktionstüchtigkeit bereits dadurch erbracht sei, dass es bei anderen Fahrzeugen zu Abbuchungen gekommen ist, so müsste dann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden, dies insbesondere dahingehend, dass die gegenständliche GO-BOX ordnungsgemäß angebracht war, zumal es hinsichtlich der anderen Kontrollstellen zu Abbuchungen gekommen ist.

 

Der seitens der Erstbehörde erhobene Vorwurf ist sohin bereits objektiv in keinster Weise unter Beweis gestellt, unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall überhaupt ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegend sein soll.

 

Dem Beschwerdeführer kann kein wie immer gearteter Vorwurf gemacht werden, angebliche Signale nicht gehört zu haben, zumal er rein rechtlich nicht einmal verpflichtet ist, die Funktionstüchtigkeit des Gerätes während der Fahrt zu kontrollieren.

 

Im Übrigen hat sich der Fahrer während der Fahrt auf den Verkehr sowie die anderen Verkehrsteilnehmer zu konzentrieren.

 

Seitens der Erstbehörde wird auch nicht einmal angeführt, wie die gegenständliche GO-BOX montiert hätte sein sollen, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einhaltung der weiteren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Freihaltung eines entsprechenden Sichtfeldes für den Fahrer.

 

Es wurde diesbezüglich der verwaltungsstrafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo" nicht berücksichtigt, sodass jedenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt.

 

Wesentlich ist sohin, dass im Nachhinein nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass gerade der Umstand der angeblich nicht ordnungsgemäßen Anbringung des Gerätes die Ursache dafür bildete, dass es insbesondere im Tatzeitpunkt zu keiner ordnungsgemäßen Abbuchung gekommen sein soll.

 

Es liegen zudem auch erhebliche Verfahrensmängel vor, welche eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulassen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die erstinstanzliche Bestrafung des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist.

 

Faktum ist weiters, dass seitens der Erstbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung am 27.02.2014 um 16:11 Uhr zu Last gelegt wird.

 

Die A wird jedenfalls eine vollständige Liste aller Abbuchungen bzw. Nichtabbuchungen betreffend das gegenständliche Fahrzeug vom 27.02.2014 zur Vorlage zu bringen haben, zumal sich sodann herausstellen wird, dass es davor und danach jedenfalls stets zu Abbuchungen gekommen ist und auch der angebliche Tatzeitpunkt nicht ausreichend konkretisiert ist, sodass ein Konkretisierungsmangel vorliegt, zumal der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in zeitlicher Hinsicht jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht wird.

 

Zumal zwischenzeitlich auch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist auch eine Präzisierung der Tatzeit nicht mehr möglich und wird das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben sein und das Verfahren einzustellen sein.

 

Im Übrigen mangelt es dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, auch an jeglichem Verschulden - subjektive Tatseite - was jedenfalls zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerdeführer stellt sohin zum Beweis seiner völligen Schuldlosigkeit und zum Beweis dafür, dass er weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz gesetzt hat sowie zum Beweis dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Anbringung der GO-BOX nicht vorgelegen hat und diese auch nicht Ursache einer angeblichen Nichtabbuchung sein kann, nachstehende

 

Beweisanträge

wie folgt:

 

1.) Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2.) PV

3.) Beiziehung eines Sachverständigen

4.) von der A vorzulegende Lichtbilder und Listen von (Nicht)Abbuchungen

5.) vorzulegende Urkunden

6.) weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

 

Hätte bereits die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt und die diesbezüglichen Beweismittel eingeholt, wäre sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es an jeglichen Voraussetzungen für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers mangelt, insbesondere in der vorgenommenen Höhe.

 

Die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers ist rechtlich jedenfalls verfehlt.

 

Die Erstbehörde hat es zudem unterlassen, die Anbringung der gegenständlichen GO-BOX zu kontrollieren sowie die diesbezüglichen Bedienungsanleitungen zu überprüfen.

 

Bei entsprechender Kontrolle und Überprüfung wäre die Erstbehörde auch diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Anbringung der GO-BOX vorgenommen hat und ihm aus der angeblichen Nichtabbuchung kein Vorwurf gemacht werden kann.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist sohin derart mangelhaft, dass eine Überprüfbarkeit nicht gegeben ist, zudem ist eine richtige rechtliche Beurteilung nicht möglich.

 

Darüber hinaus ist auch die verhängte Geldstrafe weder spezial- noch generalpräventiv angemessen. Die Behörde hat zwar richtigerweise aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe eine Strafe unter der Mindeststrafe verhängt, diese wäre jedoch noch weiter zu senken gewesen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 ist sohin auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe rechtlich unrichtig und in rechtlicher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar.

 

Im Übrigen wäre auch stets ein Vorgehen nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG geboten und allenfalls lediglich eine Ermahnung auszusprechen.“

 

Abschließend wurde beantragt:

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 aufheben und das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren vollständig zur Einstellung bringen;

in eventu

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung, welche somit ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren vollständig zur Einstellung bringen;

in eventu

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2015 zur GZ: VerkR96-16646-2014 beheben, die gestellten Beweisanträge durchführen und sodann die verhängte Geldstrafe erheblich reduzieren bzw. lediglich eine Ermahnung aussprechen.

 

 

Die belangte Behörde legte die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B‑VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 9. März 2016, zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschienen ist. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Folgendes ausgeführt:

„Im Hinblick auf die von der A übermittelten Kontrollfotos ist augenscheinlich erkennbar, dass sich die Scheibenwischer beim gegenständlichen LKW (Volvo) in der Endposition (ausgeschaltet) befinden. Diese Endposition konnte dadurch abgeklärt werden, dass von einem Musterfahrzeug die Endposition der Scheibenwischer bekannt ist und diese Endposition stimmt mit dem Kontrollfoto überein.

 

Wenn man die elektronisch übermittelten Fotos bearbeitet, in dem man den Kontrast verändert und die Helligkeit verändert, ist augenscheinlich klar erkennbar, dass der horizontale Wischerarm praktisch mitten über die Go-Box geht. Dieses Problem, dass es dabei zu Abbuchungsproblemen kommen kann, wenn der Scheibenwischer bzw. der Arm des Scheibenwischers mitten über die Go-Box geht, ist schon vor Einführung des Systems bekannt gewesen. Im gegenständlichen Fall stellt sich augenscheinlich durch das Foto dokumentiert genauer diese Situation. Es handelt sich im Hinblick auf die gültige Mautordnung um eine falsche Anbringung. Wenn man eine Go-Box kauft, so befinden sich auf dem Beipackzettel der Go-Box Piktogramme, die die Montage erklären und die über Bilder darstellen, wie die Go-Box richtig zu montieren ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist also augenscheinlich festzuhalten, dass die Go-Box insofern falsch montiert ist, als sich der Wischerarm in der Endstellung direkt über der Go-Box befindet und diese Situation zu Abbuchungsproblemen führt, daher wurde in der Mautordnung die Anbringung entsprechend geregelt.

 

Weiters wurde der Sachverständige befragt, ob es andere Möglichkeiten gibt, die zu einer Beeinflussung der Go-Box führen können. Dazu ist festzuhalten, dass die Go-Box in einem freigegebenen Frequenzband arbeitet. Elektronische Geräte, die entsprechend dem österreichischen Gesetz eine Zulassung haben, führen zu keiner Beeinflussung der Go-Box. Wenn aber z.B. vietnamesische Sprechfunkgeräte Walkie-Talkies verwendet werden, deren Frequenzbereich nicht 

bekannt ist und deren Verwendung auch entsprechend den österreichischen Bestimmungen nicht zulässig ist, kann eine Funktionseinschränkung bzw. eine Störung der Kommunikation der Go-Box mit dem Mautbalken nicht ausgeschlossen werden.

 

Generell ist zu sagen, dass es beim Prüfen einen abgeprüften Frequenzbereich gibt und dass eine Kompatibilität des Systems mit allen zulässigen Geräten vorliegt. Nicht zulässige Geräte, z.B. Sprechfunkgeräte, die in einem nicht zulässigen Frequenzband arbeiten oder sogar Störsender können natürlich auch zu einer Beeinträchtigung der Kommunikation führen.

 

Im Hinblick auf das Leistungsverzeichnis ist aber festzuhalten, dass die Go-Box grundsätzlich funktioniert. Es liegen sehr viele korrekte Abbuchungen vor und die Nichtabbuchung tritt punktuell auf. Zweitens ist festzuhalten, dass die Go-Box bis dato verwendet wird und nicht getauscht ist, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass seitens des Betreibers keine Notwendigkeit für einen Tausch der Go-Box zumindest bis dato gesehen wurde.

 

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht festzustellen, dass die Kommunikation durch nicht legale Geräte gestört werden kann und dass im gegenständlichen Fall die Falschmontage gut dokumentiert ist, sodass im Hinblick auf die Funktion der Go-Box, die bis dato ja verwendet wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Falschmontage zu der Nichtabbuchung im gegenständlichen Fall geführt hat.

Zu der Frage der Rechtsvertretung, ob die Möglichkeit besteht, dass externe Störsender, die sich z.B. an einem dahinter oder daneben fahrenden Fahrzeug befinden, die Kommunikation beeinträchtigen können, ist zum einen festzuhalten, dass das das Sachgebiet des Sachverständigen übersteigt, zum anderen wird es primär davon abhängen, von welcher Sendeleistung man spricht und in welchem Abstand diese Fahrzeuge dann zueinander gefahren sind.

 

Zu der Frage, ob im gegenständlichen Fall möglicherweise ein Ausfall oder ein kurzfristiger Ausfall des Mautbalkens möglich erscheint, ist festzuhalten, dass ein Mautbalken grundsätzlich eine Störung aufweisen kann oder dass der Mautbalken z.B. aus Servicegründen seitens der A abgeschaltet wird. Darüber würden aber Fehlerprotokolle vorliegen, denn die Mautbalken werden im Hinblick auf ihre Abbuchungen überwacht und es wird unabhängig davon eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, weil man statistisch eingrenzen kann, wie viel Abbuchungen an einem bestimmten Tag auf welcher Fahrspur bei welchem Mautportal vorliegen. Diesbezüglich wurden seitens der A keine Auffälligkeiten gemeldet. Also das Leistungsverzeichnis, das vorgelegt ist, ist im Hinblick auf den Ablauf nachvollziehbar. Man kann im Hinblick auf das Leistungsverzeichnis ein Zeit-Weg-Diagramm erstellen, da man die Zeiten aus dem Leistungsverzeichnis kennt und da man über das Mautbalkenportalverzeichnis auch weiß, welchen Abstand die Balken voneinander entfernt sind und dann kann man eine Plausibilität überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Leistungsverzeichnis bzw. das sich daraus ergebende Zeit-Weg-Diagramm plausibel erscheint.

Zu der Frage der Rechtsvertretung, ob durch die Montage der Go-Box, wie sie in der Mautordnung vorgesehen ist, das Sichtfeld einschränkt wird, ist festzuhalten, dass eine minimale Einschränkung des Sichtfeldes durch die korrekte Montage erfolgt. Diese minimale Einschränkung ist aber im Hinblick auf verkehrssicherheitsrelevante Aspekte nicht maßgeblich.

Zu der Frage der Rechtsvertretung, warum es möglich ist, dass trotz Falschmontage korrekte Abbuchungen erfolgen?

Dazu ist festzuhalten, dass zwischen der Go-Box und dem Mautbalken die Kommunikation aufgenommen wird und es ist die zur Verfügung stehende Kommunikationszeit sicherlich auch dadurch geprägt, dass es davon abhängig ist, ob vor einem LKW ein anderer LKW fährt und in welchem Tiefenabstand dieser LKW hinter dem anderen nachfährt, d.h., wie viel Zeit für die effektive Kommunikation mit dem Mautbalken zur Verfügung steht. Wenn viel Zeit zur Verfügung steht und mehrere Kontaktmöglichkeiten bestehen, so kann sich trotz Falschmontage dann einmal eine korrekte Kommunikation aufbauen, wenn die Kontaktmöglichkeiten kurz sind, z.B. dadurch, dass eben ein anderes Fahrzeug vor dem LKW fährt, so kann es dann sein, dass die Kommunikation gleich zum ersten oder zweiten Versuch funktionieren muss, weil dann ein weiterer Kommunikationsauftrag gar nicht mehr möglich ist.

 

Im Hinblick auf das gegenständliche Kontrollfoto ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers allein abgebildet, aber ob 15 oder 20 Meter vor diesem LKW ein anderer LKW gefahren ist, lässt sich anhand des Kontrollfotos nicht eruieren. Im Hinblick auf das Kontrollfoto ist festzuhalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Nichtabbuchung auf die Falschmontage zurückzuführen ist. Auf die Frage der Rechtsvertretung, ob nicht irgendwelche anderen Gründe auch dafür verantwortlich sein können, ist aus technischer Sicht festzuhalten, dass, wenn die Frage so offen gestellt wird, es eben von nicht erlaubten Geräten bis zu Störsendern etc. diverse aber illegale Möglichkeiten gibt, möglicherweise die Kommunikation beeinträchtigen und dann zu einer Nichtabbuchung führen. Geht man aber von legalen Möglichkeiten aus oder Geräte die in Österreich legal verwendet werden dürfen, kann das verneint werden.“

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Februar 2014 um 16.11 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1 bei km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Bei der A1 handelt es sich um eine mautpflichtige Straße. Das ggst. Fahrzeug unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

Die Go-Box wurde nicht entsprechend Punkt 8.1. Abschnitt B der Mautordnung montiert. Die fahrleistungsabhängige Maut wurde nicht ordnungsgemäß abgebucht, was von einem automatischen Überwachungssystem festgestellt worden ist.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, die Anbringung der Go-Box ergibt sich insbesondere aufgrund der im Verfahrensakt einliegenden Fotos, welche Beilage der Anzeige waren, und dem eingeholten verkehrstechnischen Gutachten.

 

Der Antrag auf Einvernahme von Herrn R K, als Geschäftsführer der K Ges.m.b.H als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Go-Box ordnungsgemäß angebracht war und die Art der Anbringung nicht Grund für die Nichtabbuchung war, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Da aufgrund des vorliegenden Fotos, dessen Richtigkeit nicht bestritten wurde, feststeht, dass die Go-Box im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht entsprechend den Vorgaben Punkt 8.1. der Mautordnung angebracht war und dieser Umstand auch von dem dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik ebenso festgestellt worden ist, ist diesbezüglich die Einvernahme von Herrn K nicht geeignet, genau das Gegenteil dessen zu beweisen, was mehrfach festgestellt worden ist. Ebenso wenig wurde vorgebracht noch hat sich aus dem Verfahrensakt ergeben, dass Herr K mit im LKW gewesen ist, sodass er hinsichtlich der Positionierung der Go-Box während der Fahrt im Allgemeinen noch im ggst. Zeitpunkt im Besonderen gar keine Auskunft geben kann.

Dass die Ursache der Nichtabbuchung in der mangelhaften Anbringung der Go-Box zu sehen ist, ist aufgrund des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik als erwiesen anzunehmen. Die Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Fa. K Ges. m.bH. ist diesbezüglich nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu widerlegen, da bei einer Zeugeneinvernahme wie ggst. beantragt dem eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wird.

Die beantragte Zeugeneinvernahme ist daher weder geeignet zu beweisen, dass die Go-Box im ggst. Zeitpunkt ordnungsgemäß angebracht war noch dass die Anbringung derselben nicht Ursache der Nichtabbuchung gewesen war.

 

 

III.           Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 BStMG haben Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

Punkt 8.1. Abschnitt B der Mautordnung (Version 38) lautet wie folgt:

Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft im folgenden Bereich zu montieren (vergleiche Grafik 21):

• Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.

• Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist.

• Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und

mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren.

• Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen.

• Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z.B. Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten.

• Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen.

• Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.

 

x

 

Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der A M S GmbH zulässig.

Die Anbringung einer Split-GO-Box unterliegt eigenen Regeln, die aus der jeweiligen Betriebsanleitung zu entnehmen sind.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im ggst. Fall ist aufgrund der vorliegenden Fotos und der Ausführungen des Amtssachverständigen im eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass die GO-Box nicht entsprechend der Vorgaben des Punktes 8.1. Teil B der Mautordnung montiert gewesen ist und diese fehlerhafte Montage der GO-Box für die fallweise Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut verantwortlich ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch andere Umstände für die Nichtabbuchung verantwortlich sein können, ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nur allgemein gehalten ist und er es verabsäumt hat, darzulegen, welche Faktoren nun konkret dazu geführt haben sollen, dass die Nichtabbuchungen der Maut nicht auf die mangelhafte Anbringung der Go-Box zurückzuführen sind, sondern auf andere konkrete Faktoren.

Das Faktum, dass Nichtabbuchungen erfolgt sind, ist aus der Einzelleistungsinformation zu ersehen. Somit ist die Tat in objektiver und - da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind, noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Da bei einem Berufskraftfahrer (LKW-Fahrer) davon auszugehen ist, dass er wissen musste, wo und wie die GO-Box im Kraftfahrzeug zu montieren ist, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Da die nicht ordnungsgemäße Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut infolge der nicht ordnungsgemäßen Situierung der GO-Box mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war die Erteilung einer Ermahnung ausgeschlossen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.  

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß