LVwG-500176/7/KH

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H W, x, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Braunau am Inn vom
15. September 2015, GZ: UR96-29-2015, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der in Spruch­punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Ver­wal­­tungs­strafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) sowie jene der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkennt­nisses verhängten Verwaltungsstrafe auf 1000 Euro (Ersatzfrei­heits­strafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbei­trag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt 150 Euro [zu Spruchpunkt 1.): 50 Euro, zu Spruchpunkt 2.): 100 Euro].

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 15. September 2015, GZ: UR96-29-2015, wurden über Herrn H W (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, G, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) Verwaltungsstrafen in der Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) sowie 1.700 Euro (Ersatzfreiheits­strafe: 14 Stunden) verhängt, da er die im Spruch des zitierten Straferkennt­nisses unter Punkt 1.) erwähnten nicht gefährlichen Abfälle sowie die unter Punkt 2.) erwähnten gefährlichen Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert hat, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt worden ist.

 

Dadurch habe der Bf einerseits (nicht gefährliche Abfälle) § 79 Abs. 2 Z 3 iVm
§ 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 AWG 2002 und andererseits (gefährliche Abfälle) § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 AWG 2002 verletzt.

 

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände:

 

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

 

Menge/ Volumen

Kurz­beschreibung

Beschreibung

Haufwerk rd. 4m3

vertrocknete Silage

teilweise provisorisch mit Kunststoffplanen abgedeckt

Haufwerk rd. 6 m3

vertrocknete Silage

teilweise provisorisch mit Kunststoffplanen abgedeckt; Silage teilweise auch flächig verteilt

2 Stk.

Bauteile einer Zentralheizung

Farbe Orange; Verwitterungspuren erkennbar; Oberflächen­korrosion; Anschlussstellen (Rohre) teilweise verbogen

Min.     2 Stk.

Metallplatten

Farben Silber und Weiß; Verwitterungspuren erkennbar; Oberflächenkorrosion; teilweise an den Rändern verbogen

Haufwerk rd. 1 m3

Alteisen/Metall

Haufwerk enthält unter anderem verbogene Dachrinne, verbogenes Fahrrad und Stoßdämpfer

Haufwerk rd. 20 m3

Betonabbruch,

Baurest-

massen

Soweit erkennbar (bei erster Überprüfung) hauptsächlich bestehend aus Betonabbruch, vereinzelt Ziegelbruch und morsches Brennholz;.

mit Moos, Gräsern und Sträuchern bewachsen

min.     3 Stk.

Metall-Fenster­rahmen

Fensterglas enthalten, Verwitterungspuren erkennbar, von Gräsern umwachsen

3 Stk.

Heuladewagen

Verwittert; fortgeschrittene Oberflächenkorrosion; Holzum­rahmung stark beschädigt, Holz morsch und gebrochen, teilweise nicht mehr vorhanden;

1 Stk.

Anhänger aus Holz

Verwittert; Tragfläche morsch und mit Moos bewachsen; Anhänger mit Metallteilen und Holz gering beladen

3 Stk.

Flüssigkeits­behälter

2 Stk. in Farbe Orange, 1 Stk. Farbe grauschwarz; Verwitterungsspuren erkennbar;

grauschwarzer Tank: Wärmeisolierung stark beschädigt -großteils nicht mehr vorhanden, Oberflächenkorrosion

1 Stk.

Traktor­anhänger

Stark verwittert, fortgeschrittene Oberflächenkorrosion, mit Gräsern um- und bewachsen; Metallgestänge verbogen; Holztragfläche stark beschädigt (Holz verwittert, morsch, gebrochen); Anhänger mit landwirtschaftlichen Geräten (zB. Heuwender und weiterem Holzanhänger) beladen: Heu­wender verwit­tert, Oberflächenkorrosion, Wendestäbe teil­weise verbogen; Metallrahmen und Holz des Holzan­hängers stark beschädigt

2 Stk.

Holzanhänger

Verwittert; Holzwände stark beschädigt; Metallrahmen korrodiert und teilweise verbogen

1 Stk.

landwirtschaftli ches     Gerät (mit

Förderband)

Stark verwittert; fortgeschrittene Oberflächenkorrosion; soweit erkennbar bauliche Bestandteile wie Metallschellen, Metallgestänge und Welle stark korrodiert, teilweise verbogen, beschädigt;

Mehrere korrodierte Metallrohre (DN rd. 200 mm) an Gerät angelehnt

min.     3 Stk.

Reifen

Traktorreifen mit und ohne Felgen; stark verwittert, mit Gräsern umwachsen; Reifenmantel bei einer der Reifen zerschnitten; Gummimaterial spröde

1 Stk.

Anhänger

Anhänger aus Metall, stark verwittert, Metallrahmen verbogen, beschädigt

2 Stk.

Möbel

1x Schreibtisch-Drehsessel, 1 x Sofa; stark verwittert; Polstersitze beschädigt

1 Stk.

Badewanne

Farbe Weiß; stark verwittert

Min.     6 Stk.

PKW-Reifen

Verwittert; Reifenmaterial spröde

Haufwerk rd. 3 m3

Diverse Gegenstände

zB. Kunststoffbob, Holz, Metallgitter, Blechfass,

1 Stk.

Kunststoff-swimmingpool

Stark verwittert; Material beschädigt

Haufwerk rd.   0,25 m3

Ziegelbruch

Ziegelbruch

Haufwerk rd. 5 m3

Diverse Gegenstände

zB. Reifen mit/ohne Felgen, Schläuche, Holz­regale/Schub­laden, Kunststoffbehälter, Metallbehälter, Garten­möbel, Fel­gen, Ziegel, Glasflasche, Aluleiter, Kunst­stofffolien, Metall­gestänge, Metallgitter, Holzfenster­rahmen mit Fensterglas; Blechfässer (rd. 200 L Fassungsvermögen),

Verwitterungsspuren an den Gegenständen erkennbar, Gegenstände teilweise stark beschädigt (gebrochen, verbo­gen, löchrig, korrodiert)

min.     4 Stk.

Kunststoff- und Metallgebinde

Kanister, Kübel und Blechfass; mit Inhalt; Inhalte nicht definierbar

Mehrere Stk.

Ehemalige

Stroh-

/Siloballen

Keine Schutzfolien für Ballen vorhanden; kein Schutz vor Witterung; zu geringem Teil provisorisch mit Kunststoff­planen abgedeckt

Mehrere

Stk.

Diverse

Kunststoff-

Blech-

gegenstände

Blechfässer (leer), Ziegel, ehemalige Satellitenschüssel, beschädigter Schubkarren, Kunststofffolien, korrodierte Blechplatten;

1 Stk.

Flüssigkeits-tank

Nach Aussage von Hrn. W handelt es sich um einen Warmwasserspeicher (Stand 24.03.2015); Verwitterung­spuren erkennbar; Anschlüsse korrodiert und verwittert

Haufwerk rd. 20

m3

vertrocknete Silage

angehäufte Silage, teilweise noch beschädigte Siloballen erkennbar; mit Gräsern bewachsen; rd. 5 m3 sind unter dem Dach der „Scheune" gelagert (Foto A61)

Haufwerk rd.  5

m3

Ziegel,

Ziegelbruch

Teilweise gestapelt, teilweise vereinzelt am Boden liegend; Verwitterungspuren erkennbar

Haufwerk rd. 3

m3

divers

Bestehend aus Bauholz (morsch, gebrochen), Altreifen, Metallgestänge, Welldachplatten

Haufwerk rd. 3,5 m3

Mehrere

Metall-/Blech

Gegenstände

Teilweise mit Wasser befüllt; Blechschrank korrodiert, /verbogen/beschädigt, mit diversen Gegenständen gefüllt; starke Verwitterungspuren bei allen Gegenständen erkenn­bar, fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion; mit Gräsern umwachsen

1 Stk.

Traktor-

Anhänger

Farbe Hellgrün; stark verwittert, fortgeschrittene Ober­flächenkorrosion; Bordwände und Ladefläche korrodiert, verbogen/beschädigt; Anhänger mit Eisengestänge beladen; Achsen und Bereifung beschädigt; mit Gräsern umwachsen

min. 6

Stk.

Dachrinnen

Verwitterungspuren erkennbar; teilweise stark verbo­gen/beschädigt; Menge der vorgefundenen Dachrinnen im Vergleich zu Überprüfung am 24.03.2015 um rd. 3-4 Stk. verringert

1 Stk.

Metall-gegenstand

Mit dunkelgrüner Kunststoffplane abgedeckt; Antriebsmotor vorgefunden; kein Ölaustritt erkennbar

Mehrere Stk.

Kunststoff-

planen

Teilweise zur Abdeckung des Holzhaufwerks verwendet,

1 Stk.

Metall­-container

Fassungsvermögen rd. 2 m3; Verwitterungsspuren erkenn­bar, fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion innen­seitig; Wände teilweise stark verbogen/beschädigt; mit diversen Gegenständen (hauptsächlich Kunststoff) zu rund 1/4 gefüllt

min. 20 Stk.

PKW-Reifen

Gestapelt; teilweise Profiltiefe unterschritten; Reifenmaterial großteils spröde; Verwitterungsspuren erkennbar

1 Stk.

Scheune

Einsturzgefährdet; mit diversen Gegenständen gefüllt

Haufwerk rd.   1

m3

Alteisen/Eise ngestänge

Korrodiert; einzelne Gestänge stark verbogen

Haufwerk rd.   1 m3

Bauschutt

Ziegelbruch, Betonbruch, Porzellanbruch; mit Gräsern umwachsen

Haufwerk rd. 60

m3

Maissilage

Wurde nach Aussage von Hrn. W ca. zwischen 2004 und 2005 abgelagert und ist nach Aussage mittlerweile humoses Material (Stand 24.03.2015); mit Gräsern und Sträuchern bewachsen; Im Hauwerk mehrere Eisen­gestände vorgefunden (Stand 24.03.2015)

Haufwerk rd. 0,5 m3

Betonbruch

Betonabbruchmaterial

1 Stk.

Ehemaliger Herd

Farbe Weiß; stark verwittert; fehlende Herdplatte; zur Hälfte im Erdboden versunken

1 Stk.

Landwirtschaft

liches

Gerät

Förderband; Marke P; Farbe Rot; stark verwittert; fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion; Förderband verbo­gen/beschädigt

 

sowie

 

2.) gefährliche Abfälle und zwar

 

2 Stk.

 

 

 

 

 

1 Stk.

Kühlgeräte

 

 

 

 

Fahrzeugstarte

rbatterie

Kühlschrank bzw. Kühltruhe; Farbe Weiß; verwittert, Oberfläche korrodiert und beschädigt; Innenseitig starker Schimmelbefall (Stand 24.03.2015); mit Gräsern und Sträuchern umwachsen (Stand 18.05.2015)

 

Aufschrift: Truck Power

min. 23 Stk.

Well­dachplatten

Verwitterungspuren erkennbar; durchgeführte Brennprobe und Probenahme von einer Platte (am 24.03.2015) mit Analyse auf Asbestgehalt in der Eternitwerk L H AG: positiv auf Asbestgehalt

 

 

2. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 12. Oktober 2015. Darin beantragte er u.a. die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung und führte aus, dass er bereits einige der im Straferkenntnis erwähnten Abfälle entsorgt hat.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2016, bei welcher der Bf sowie eine Amtssachverständige für Abfalltechnik anwesend waren. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Administrativverfahren LVwG-550695 (Behand­lungs­auftrag nach § 73 AWG 2002) mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, da beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.  

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend angebliche Mülllagerungen am Anwesen des Bf leitete die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Ermittlungen ein. U.a. wurden ein abfalltechnisches sowie ein naturschutz­fachliches Gutachten eingeholt, auf deren Grundlage das angefochtene Strafer­kenntnis schließlich erlassen wurde.

 

In der vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten münd­lichen Verhandlung wurden der Verbleib von einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten Gegenständen erörtert bzw. im Einzelfall dazu Stellungnahmen aus abfalltechnischer Sicht abgegeben.

 

Der Bf hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teiles der vom angefochtenen Straferkenntnis umfassten Gegenstände ausgeführt, dass er diese noch gebrauchen könne und insofern die Qualifikation der Gegenstände als Abfälle im subjektiven Sinn bestritten. Die auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belang­ten Behörde betreffend die Qualifikation von Gegenständen als Abfälle im objektiven Sinn aufgrund von Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 erwähnten öffentlichen Interessen wurden von ihm jedoch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass er in der Zwischenzeit schon einen Teil der Abfälle entsorgt hat und der belangten Behörde diesbezüglich auch mehrere Entsorgungsnachweise übermittelt.

In der Begründung seiner Beschwerde weist der Bf insbesondere auf seine schwierige finanzielle Lage hin.

 

Betreffend die im Spruchteil 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses erwähn­ten, von der belangten Behörde als gefährliche Abfälle qualifizierten Gegenstände führte der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass er bereits ein Kühlgerät im ASZ E entsorgt hat, das weitere ist nach Ausführungen der Amtssachverständigen ebenso zu entsorgen, was vom Bf zugesagt wurde. Die Fahrzeugstarterbatterie hat der Bf bereits an Sammler übergeben, bezüglich derer er in der mündlichen Verhand­lung belehrt wurde, dass eine Übergabe nur an befugte Abfallsammler bzw.
-behandler erfolgen darf.

Die mindestens 23 Stück Welldachplatten mit Asbestgehalt wurden vom Bf bereits entsorgt, ein diesbezüglicher Entsorgungsnachweis wurde von ihm vorgelegt.

 

Zu den unter Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführ­ten, mit 43 Kurzbezeichnungen versehenen, von der belangten Behörde als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Gegenständen gab der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an, dass er bereits Gegenstände aus 24 der 43 erwähnten Kategorien (Kurz­bezeichnungen) entsorgt hat (wobei hinsichtlich mancher Kurzbezeichnungen nur Teile der darin erwähnten Gegenstände entsorgt wurden). Dem Behördenakt liegt diesbezüglich eine Reihe von Entsorgungsnachweisen bei.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforder­lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:

 

„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden einge­gangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behand­lung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.     eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.     sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffent­lichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

 

§ 15 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist

im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 5 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 normiert, dass

wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beein­trächtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von
4 200 Euro bedroht.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallen­den strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfall­wirt­schaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.

 

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Bf in seiner Beschwerde die Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten nicht bestritten hat, er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich hinsichtlich eines Teiles der im Spruch des gemäß § 73 AWG 2002 erteilten Behandlungsauftrages und des angefochtenen Straferkennt­nisses enthaltenen Gegenstände angeführt, dass er diese noch weiterverwenden will.

Aufgrund von abfalltechnischen bzw. naturschutzfachlichen Gutachten hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Bf zur Tatzeit gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gelagert hat, da durch die Art der Lagerung zur Tatzeit öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 (Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus) und Z 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Land­schafts­bildes) AWG 2002 verletzt wurden. Dem ist der Bf nicht argumentativ entgegengetreten.

Es ist somit von der Verwirklichung des objektiven Tatbildes auszugehen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwider­handeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tat­bestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf hat die Tat bzw. ein Verschulden seinerseits weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich bestritten. Somit ist jedenfalls von Fahrlässigkeit seitens des Bf auszugehen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetz­lich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrah­mens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermes­sensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbe­messung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermes­sensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf hat, wie bereits ausgeführt, die Verwirklichung der Verwaltungsstraftaten zum Tatzeitpunkt nicht bestritten. Seine finanzielle wie auch persönliche Lage ist als schwierig zu bezeichnen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält zwar eine große Anzahl von Gegen­ständen, durch deren Lagerung der Bf gegen das AWG 2002 verstoßen hat, er war und ist jedoch ganz eindeutig willig, im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Gesetz gerecht zu werden, was sich auch darin widerspiegelt, dass er einen Teil der Gegenstände bereits entsorgt und dafür auch teilweise bereits Entsorgungs­nachweise vorgelegt hat. Über den Bf wurden bislang keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen verhängt.

 

In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher die über den Bf verhängte Verwaltungsstrafe betreffend nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses] auf 500 Euro [Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden] und jene betreffend gefährliche Abfälle [Spruchpunkt 2.) des ange­fochtenen Straferkenntnisses] auf 1000 Euro [Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden] herabzusetzen. Die somit verhängten Verwaltungsstrafen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich tat- und schuldangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

 

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

                        Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing