LVwG-600673/11/WIM/CG

Linz, 23.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn G R, vertreten durch A S/D/ & P, Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.12.2014, Zl. VerkR96-1685-2014, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.3.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,00 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 250,00 Euro, bei Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrens­kosten­beitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass das geladene Bauschuttmaterial nicht mit einer Plane abgedeckt war und durch den Fahrtwind Teile davon auf die Straße geweht wurden/gefallen sind.

 

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Rohrbach, Nr. 127 bei km 11.350.

Tatzeit: 26.07.2014, 12:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Anhänger, Schwarzmüller K-Serie, grau/silberfarbig

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, DAF, weiß“

 


 

2.           Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensmängeln vorliege, da die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigenlegers durch die Behörde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden sei. Darüber hinaus habe die Behörde im Wesentlichen keinen Sachverhalt festgestellt, sondern nur die Ergebnisse des Beweisverfahrens wiedergegeben. Darüber hinaus sei kein Gutachten zur Frage der ordnungsgemäßen Beladung eingeholt worden.

 

Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da der Beschwerdeführer durch Abspritzen des Bauschuttes ausreichende Vorkehrungen getroffen habe und die Ladungssicherung damit den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde.  Weiters seien auch die im Akt aufscheinenden Lichtbilder dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Weiters wäre Staubentwicklung nicht tatbestandsmäßig im Sinne der §§ 101 und 102 KFG. Das Herabfallen von Plastikteilen sei auch nicht manifestiert und seien insbesondere keine Plastikteile bei der Kontrolle durch den Polizeibeamten gefunden worden.

 

Es wurde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, Einholung von Verwaltungsstrafregisterauszügen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher neben dem Beschwerdeführer als Zeugen der Anzeiger und der die Amtshandlung durchführende Polizeiinspektor einvernommen wurden und darüber hinaus ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Ladungssicherung eingeholt wurde.

 

3.2.      In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Einvernahme des beladenden Baggerfahrers zum Beweis dafür beantragt, dass das Ladegut während der Beladung gewässert worden sei, sodass es ausreichend bis zum Zielort feucht gewesen sei.

 

3.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer hat entsprechend den Angaben im Straferkenntnis trockenen Bauschutt ohne entsprechende Abdeckung transportiert, sodass während des Transportes Teile der Ladung abgeweht wurden.

 

3.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des kontrollierenden Inspektors sowie des Amtssachverständigen für Ladungs­sicherung sowie auch aus der Anzeige selbst und den glaubwürdigen Angaben des als Zeugen befragten Meldungslegers.

 

So hat der einvernommene Inspektor mehrmals bestätigt, dass seiner Erinnerung nach die Ladung staubtrocken war und stimmt das Verwaltungsgericht mit dem Amtssachverständigen überein, dass einem fachkundigen Kontrollorgan sehr wohl zuzutrauen ist, dass es bei Besichtigung der Ladung, die unwidersprochenermaßen von ihm selbst erfolgt ist, dabei feststellen kann, ob diese trocken ist oder nicht.

 

Auch die im Grunde glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, wonach bei der Nachfahrt hier Staub vom LKW in Form einer „weißen Wand“ verwirbelt worden sei, spricht für den Umstand, dass hier trockenes feinkörniges bzw. staubhaltiges Material transportiert wurde.

 

Selbst wenn der Bauschutt während der Beladung gewässert worden ist so lässt sich der Umfang dieser Wässerung, die ja den Hauptzweck hat, dass es während des Beladevorganges zu keinen Staubentwicklungen kommt, nicht mehr feststellen und erscheint es für das Landesverwaltungsgericht durchaus plausibel, dass bei einer entsprechenden Fahrtdauer von rd. 15 Minuten bei der vorhandenen Witterung im Hochsommer, wo es trocken und heiß war, es sehr wohl auch zu einem oberflächlichen Auftrocknen und damit zu einer Staubentwicklung von der Ladung her kommen kann. Überdies hat auch der Amtssachverständige plausibel dargestellt, dass eine solche Staubentwicklung, gerade wenn höhere Geschwindigkeiten gefahren werden in Verbindung mit dem zunehmenden Fahrtwind und durch andere Luftverwirbelungen wie Gegenwind, Luftböen oder durch entgegenkommende größere Fahrzeuge, es zu einem derartigen Abwehen kommen kann.

 

Dass solche Staubaufwirbelungen auch von der Fahrbahn selbst kommen können hat der Amtssachverständige zwar für möglich aber für sehr wenig wahrscheinlich gehalten, zumal auch der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass keine Baustellenausfahrt oder etwas anderes gewesen wären und es für das Landesverwaltungsgericht sehr wohl plausibel erscheint, dass sich hier schon durch den ständigen Fahrzeugverkehr auch von größeren Fahrzeugen eine solche Staubansammlung vorher verflüchtigt hätte.  Auch der Beschwerdeführer selbst hat nicht angegeben, dass er in etwa von der Fahrbahn abgekommen und rein das Bankett befahren hätte, sondern hat dies nur als bloße Möglichkeit dargestellt. Zudem hat auch der einvernommene Inspektor angegeben, der die grundsätzlichen Straßenverhältnisse dort kennt, dass seiner Einschätzung nach es rein von der Fahrbahn nicht zu den geschilderten Staubentwicklungen kommen hat können.

 

3.5. Da durch die vorgenommene Beweisaufnahme für das Landes­verwaltungsgericht der maßgebliche Sachverhalt bereits als erwiesen feststeht, war eine Einvernahme des beladenden Baggerführers nicht mehr geboten, zumal dieser maximal Angaben über den Beladungsvorgang und ein Wässern der Ladung aber nicht über den Zustand der Ladung und ein allfälliges Auftrocknen während der Fahrt machen könnte und vor allem auch nicht den Zustand der Ladung zum Zeitpunkt der Kontrolle beschreiben könnte.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 101 Abs.1 lit. e KFG 1967 lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

§ 61 Abs.3 StVO lautet:

Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, sind in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.

 

4.2.      Durch den losen Transport des Bauschuttmaterials ohne entsprechende Ladungssicherung in Form einer Abdeckung hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung in objektiver Hinsicht begangen, wobei die Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG im Verhältnis zur Bestimmung des § 61 Abs.3 StVO als lex specialis gilt (siehe dazu die Kommentare von Grundner/Pürstl, KFG, 9. Aufl. S. 244 und Pürstl StVO, 13. Aufl.,  S. 894).

 

Allfällige angeführte Verfahrensmängel sind auf jeden Fall durch das umfassende Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes saniert.

 

4.3.      Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Einem ordnungsgemäßen LKW-Fahrer hätte unter den gegebenen Verhältnissen auffallen müssen, dass von einer ungesicherten Ladung in Form von losem und zum Teil auch feinkörnigem Bauschutt bei hochsommerlichen Wetterverhältnissen und höheren Geschwindigkeiten entsprechende Abwehungen vorkommen können und hätte er die Ladung entsprechend sichern müssen, zumal ja auch eine Plane vorhanden war.

 

Das bloße Abspritzen, hat zumindest im gegenständlichen Fall keine ausreichende Ladungssicherung dargestellt und ist wie der Amtssachverständige dies auch festgestellt hat, auch nirgendwo als solche deklariert. Die bloße Befürchtung, dass die mitgeführte Plane beschädigt werden könnte und auch wenn dies auch nachher tatsächlich so erfolgt sein sollte, rechtfertigt nicht hier auf eine Abdeckung zu verzichten, da, wie ebenfalls der Amtssachverständige ausgeführt hat, die Gefahren, die durch ein solches Abwehen für den Straßenverkehr und andere Verkehrsbenützer entstehen, in keinem Verhältnis dazu stehen. Überdies wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine Abdeckung von spitzen Teilen bevor die eigentliche Plane darüber gegeben wird, einen solchen Schaden zu verhindern und sind ihm solche Maßnahmen auch ohne weiteres zumutbar.

 

Es ist daher grundsätzlich von einer Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers auszugehen. Dafür, dass es sich dabei um bloß ein Versehen oder eine äußerst geringe leichte Fahrlässigkeit handelt, finden sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4.      Auch die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen Verwaltungsvorstrafen auf, die aber bezüglich der Ladungssicherung nicht einschlägig sind. Die belangte Behörde hat daher zu Recht zwar keine erschwerenden Umstände angenommen, jedoch auch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausgeschlossen. Angesichts eines Strafrahmens von bis zu 5.000 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe mit gerade einmal 5 % dieses Strafrahmens im unteren Bereich und erscheint angesichts der Tatumstände keinesfalls als überhöht.

 

Auch für eine Ermahnung fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Der zusätzlich verhängte Verfahrenskostenbeitrag ergibt sich aus den im Spruch angeführten gesetzlichen Grundlagen.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer