LVwG-150806/7/DM/WFu

Linz, 17.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des M S, H x, x F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Freinberg vom 16.07.2015, Zl. Wa-201/11EHB-2014/B, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages nach dem Oö. ROG 1994, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 278 Abs. 1 iVm § 260 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x der KG x H, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen ist.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg (im Folgenden: Erstbehörde) vom 02.12.2014 (Zustellversuch und zugleich Hinterlegung am 05.12.2014; Zustellhinweis gemäß § 101 BAO), Zl. Wa-201/11EHB-2014, wurde dem Bf der jeweils jährlich fällige Erhaltungsbeitrag in Höhe von € 77,35 für das bezeichnete Grundstück nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften (Oö. ROG 1994) vorgeschrieben. Der dem Erhaltungsbeitrag zugrunde liegende Aufschließungsbeitrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.12.2009, Zl. Wa-201/13-2009/B, vorgeschrieben.

 

I.3. Dagegen erhob der Bf mit datiertem Schriftsatz vom 07.01.2015 – Eingang beim Gemeindeamt laut Eingangsstempel am 13.01.2015 – Berufung und brachte zugleich den Hinweis vor, dass eine Begründung in Kürze nachgereicht werde.

 

I.4. Mit Schreiben vom 02.03.2015, dem Bf am 06.03.2015 zugestellt, forderte der Bürgermeister den Bf unter Setzung einer Frist bis längstens 20.03.2015 zur Nachreichung der fehlenden Begründung auf.

 

I.5. Der Bf brachte mit Datum vom 19.03.2015 ein Ansuchen um Fristverlängerung bis 20.05.2015 zur Abgabe der Begründung hinsichtlich des Berufungsschreibens vom 07.01.2015 ein.

 

I.6. Der Bf richtete sodann ein mit 19.05.2015 datiertes Schreiben an die Gemeinde, in dem auf diverse an ihn ergangene Bescheide (offensichtlich zur Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nach dem Oö. ROG 1994) Bezug genommen wurde. Auch wurde ein „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO zu Bescheid Wa-201/13-2009 vom 30.08.2011 für Grundstück Nr. x, KG H“ gestellt.

 

I.7. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 06.07.2015 dem Bf mit, dass auch das Schreiben vom 19.05.2015 keine Begründung hinsichtlich der Berufung vom 07.01.2015 enthalte, weshalb die Absicht bestehe, diese mittels Bescheid zurückzuweisen.

 

I.8. Daraufhin replizierte der Bf mit Schreiben vom 15.07.2015.

 

I.9. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Freinberg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2015, Zl. Wa-201/11EHB-2014/B, wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – trotz Aufforderung zum Nachreichen der Begründung – keine Berufungsbegründung eingebracht wurde.

 

I.10. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 26.08.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellte den Antrag, den Bescheid vom 16.07.2015 sowie die vorangehenden Bescheide zu beheben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 19.05.2015 neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch eine Begründung nachgereicht worden sei.

 

I.11. Mit Schreiben vom 15.10.2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 23.10.2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugnehmenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

I.12. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt dem Bf mit Schriftsatz vom 12.01.2016 die Verspätung der eingebrachten Berufung zum Bescheid der Erstbehörde vom 02.12.2014, Zl. Wa-201/11EHB-2014, vor. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass bei unterlassener Stellungnahme damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.

 

I.13. Fristgerecht brachte der Bf mit Schreiben vom 15.02.2016 eine Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Briefkasten aus zwei Teilen (Briefkasten, Briefkastenrolle) bestehe. Die Post würde sich üblicherweise in der Briefkastenrolle befinden. Der RSb-Rückschein sei jedoch direkt in den Briefkasten eingeworfen worden. Erst am 18.12.2014 sei der Briefkasten geöffnet worden und sodann die hinterlegte Post beim Postpartner abgeholt worden. In der Annahme, dass jetzt erst die Berufungsfrist zu laufen beginne, sei die Berufung zeitgerecht am 07.01.2015 eingebracht worden. Die Berufung sei sicher am 07.01.2015 abends (ca. 18.00 bis 20.00 Uhr) in den Briefkasten beim Gemeindeamt eingeworfen worden.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (inkl. der Schriftsätze bzw. Fotokopien der Bf) und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs zum verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene, entscheidungserhebliche Sachverhalt widerspruchsfrei. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 leg cit immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 BAO ist eine unzulässige Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

 

III.2. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sind hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, lautet:

 

㤠28

Erhaltungsbeitrag im Bauland

 

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre.

 

(…)“

 


IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde die im Instanzenzug eingebrachte Berufung des Bf mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde.

 

Gemäß § 245 Abs. 1 iVm § 288 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

 

Mit Schreiben vom 12.01.2016 hielt das Landesverwaltungsgericht dem Bf die Verspätung seiner Berufung vor:

 

„Eine Überprüfung Ihrer Beschwerde vom 26. August 2015 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Freinberg vom 16. Juli 2015, Wa-201/11EHB-2014/B, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages im Sinne des § 28 Oö. ROG 1994 für das Grundstück Nr. x, KG H, hat ergeben, dass bereits Ihre Berufung vom 7. Jänner 2014 gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Freinberg vom 2. Dezember 2014, Zl. Wa-201/11EHB-2014, offenbar verspätet eingebracht worden ist.

 

Der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Dezember 2014 wurde nachweislich am 5. Dezember 2014 hinterlegt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG beginnt der Fristenlauf zur Abholung hinterlegter Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Laut RSb-Rückschein ist Beginn der Abholfrist somit der 5. Dezember 2015. Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Berufungsfrist von einem Monat endete somit am Montag, den 5. Jänner 2015. Gemäß § 101 Abs. 1 BAO gilt mit der Zustellung an eine im Bescheid genannte Person die Zustellung an alle als vollzogen.

 

Mit datiertem Schriftsatz vom 7. Jänner 2015 (Eingang beim Gemeindeamt Freinberg am 13. Jänner 2015) befindet sich im Verwaltungsakt die von Ihnen eingebrachte Berufung. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist durch die zeitliche Abfolge des Schriftsatzes vom 7. Jänner 2015 und dem Eingang beim Gemeindeamt Freinberg am 13. Jänner 2015 die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels bis spätestens 5. Jänner 2015 (Postaufgabe oder persönliche Abgabe) nicht ersichtlich. Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (vgl. VwGH 28.06.2001, Zl. 2000/16/0645).

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Freinberg als Behörde zweiter Instanz hätte die Berufung daher als verspätet – unbeschadet der fehlenden Begründung – zurückzuweisen gehabt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Sie werden aufgefordert, bis längstens 29. Februar 2016 (Datum des Einlangens) eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben. Sollte innerhalb der angeführten Frist keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Juli 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.“

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der erstinstanzliche Bescheid am 05.12.2014 nach erfolglosem Zustellversuch – mittels Verständigung an der Postabgabestelle – hinterlegt wurde. Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung – wie gegenständlich einen Briefkasten – einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen (vgl. VwGH 08.09.2014, 2013/06/0084).

 

Der Bf nahm zum Verspätungsvorhalt insofern Stellung, als der Briefkasten aus zwei Teilen (Briefkasten, Briefkastenrolle) bestehen würde und davon nur die Briefkastenrolle regelmäßig entleert werde. Der RSb-Rückschein sei ein kleiner, dünner Beleg und von der Postbotin unüblicherweise in den Briefkasten eingeworfen worden. Erst am 18.12.2014 sei der Briefkasten geöffnet worden und sodann die hinterlegte Post beim Postpartner abgeholt worden. In der Annahme, dass jetzt erst die Berufungsfrist zu laufen beginne, sei die Berufung zeitgerecht am 07.01.2015 eingebracht worden.

 

Damit brachte der Bf keine Umstände vor, die an einer ordnungsgemäßen Verständigung zweifeln lassen würden. Auch die objektiven Kriterien einer zulässigen Abgabeeinrichtung in Form von Lage und Aufschrift des Briefkastens werden vom Bf nicht nur nicht bestritten, sondern vielmehr legte dieser eine Fotokopie des gegenständlichen Briefkastens bei, welche geradezu vermuten lässt, dass der Adressat auf diese Weise Mitteilungen entgegennehmen wollte. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen schriftlichen Verständigung für eine Zustellung durch Hinterlegung liegen unter Berücksichtigung der vorhandenen und zulässigen Abgabeeinrichtung somit ohne Zweifel vor.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sind hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der Beginn der Abholfrist ist laut RSb-Rückschein mit 05.12.2014 datiert. Unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Kriterien liegt gegenständlich eine dem Gesetz entsprechende rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung mit Datum vom 05.12.2014 vor.

 

Die Frist zur Erhebung der Berufung endete – wie dies vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist und dem Bf vorgehalten wurde – am Montag, den 05.01.2015. Die Berufung des Bf, datiert mit 07.01.2015 und Eingang bei der Erstbehörde am 13.01.2015, war somit unabhängig vom tatsächlichen Eingang bei der Erstbehörde bereits mit Datum vom 07.01.2015 als verspätet eingebracht anzusehen. Diese wäre von der belangten Behörde als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Behörde hätte im diesbezüglichen Verfahren die maßgeblichen Umstände wie den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, die Einbringung der Berufung sowie eventuelle Zustellmängel von Amts wegen zu prüfen gehabt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 521).

 

Gesamt betrachtet vermochte der Bf keine Umstände für die Begründung der verspäteten Berufung darlegen. Insbesondere vermag auch der Hinweis auf die beigefügte Fotokopie, welche die Posteingabestelle der Adresse H x zeigt, nicht zu einem die Berufungsfrist verlängernden Umstand führen. Mit dem Hinweis, dass der Briefkasten neben der Briefkastenrolle nur unregelmäßig entleert werde, zeigt der Bf keine triftigen Gründe dafür auf, dass er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, Kenntnis über die Verständigung der Hinterlegung zu erlangen. Eine diesbezügliche Vorgehensweise stellt für das erkennende Gericht vielmehr eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206).

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter