LVwG-400016/9/HW/CG

Linz, 06.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde des Herrn E Z, geb. 1931, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.11.2013, GZ: 933/10/1074096, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis vom 28.11.2013, GZ: 933/10/1074096, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 26,40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) mit der Begründung verhängt, dass er am 29.11.2012 von 13.22 Uhr bis 13.36 Uhr in Linz, Gasse vor Haus Nr. 31A das mehrspurige Fahrzeug, VW, mit dem polizeilichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und er der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

 

II.          Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.12.2013 Beschwerde. Mit E-Mail vom 5. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine „Berufung unter GZ: 933-10-1074096 zurück“ziehe und er „bei der angesetzten Verhandlung [...] nicht anwesend sein“ werde.

 

 

III.           Gemäß § 151 Abs. 51 Z.8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens zuständig. Das E-Mail bzw. die Berufung vom 17.12.2013 ist als Beschwerde anzusehen.

 

IV. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit E-Mail vom 05.02.2014 ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

 

V. Die Verhandlung findet daher nicht statt.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 134 Abs. 4 iVm mit Abs. 9 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Harald Wiesinger