LVwG-650459/7/Bi

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau Mag. D F-W, vertreten durch Herrn RA Dr. B G, vom 3. August 2015 gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 2015, RM-Verk-150008-17, wegen Vorschreibung von Abschleppkosten für das Leichtmotorrad x, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. März 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Daten der Beschwerdeführerin geändert werden auf „Frau Mag. D F-W, wh L, …“.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Berufung der  Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt vom 3. Dezember 2014, GZ 0054246/2014, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Frau Mag. D W, wh. W, hat als Zulassungsbesitzerin die Kosten der am 4. Oktober 2014 um 15.40 Uhr im Standort „Ferihumerstraße 28, 4040 Linz“ erfolgten Abschleppung des Leichtmotorrades der Type „Piaggio Vespa“ mit dem amtlichen Kennzeichen „x“ in der Höhe von 256,00 Euro binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entrichten.“

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 14. Juli 2015.

 

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 1. März 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Bf RA Dr. B G, des Vertreters der belangten Behörde Mag. C L und der Zeugen Meldungsleger Insp M H (Ml) und Frau I K (K) durchgeführt.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, das abgeschleppte Fahrzeug habe sich nie in einer gesetzmäßig verordneten und kundgemachten „Behindertenzone“ befunden. Der Nachweis sei nicht erbracht worden. Die Fotos zeigten die Abschleppsituation und nicht das vor der Abschleppung abgestellte Fahrzeug. Die Zeugin K habe trotz Rechtsbelehrung nachweislich eine gerichtlich strafbare Falschaussage getätigt, indem sie Behauptungen zu einem Abschleppauftrag abgegeben habe, die nachweislich nicht stimmen könnten. Ihre Aussagen zum Abschlepport seien jedenfalls nicht glaubwürdig, abgesehen vom evidenten Eigeninteresse aus wirtschaftlichen Überlegungen.

Die Behindertenzone bzw das Halte- und Parkverbot sei auch nicht ordnungs­gemäß kundgemacht gewesen, die Zusatztafel sei ein 3-4mal so großes Rechtseck, zudem hochstehend anstatt querliegend, als das Verkehrszeichen in der StVO. Die „Zusatzbeschilderung“ erwecke den Eindruck, es handle sich um einen privaten Computerausdruck, der nicht den Regelungen der StVO entspreche. Es liege weder eine Verwaltungsübertretung vor noch sei die Abschleppung gerechtfertigt und die Vorschreibung der Abschleppkosten sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in das vorliegende Foto des bereits verladenen Kraftfahrzeuges x, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Samstag, dem 4. Oktober 2014, stellte der Ml, der im Rahmen des Urfahraner Marktes Dienst versah, fest, dass auf dem in der Nähe des Eingangs vor dem Haus Ferihumerstraße 28, das ist die Berufsschule, nur für die Dauer des Marktes eingerichteten Parkplatz für dauernd stark gehbehinderte Personen ein Leichtmotorrad abgestellt war, ohne mit einem Ausweis gemäß § 29a StVO gekennzeichnet zu sein. Hier besteht ein Halte- und Parkverbot in einer Länge von ca 5 Pkw, ausgenommen Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 gekennzeichnet sind, wobei die Verkehrszeichen samt Zusatztafeln an zwei Lichtmasten so angebracht sind, dass sie über einem davor stehenden Pkw zu sehen sind.

Gegen 15.40 Uhr fand der Ml das Leichtmotorrad x nach seinen Aussagen am Beginn der „Behindertenzone“ ohne Ausweis gemäß § 29b StVO abgestellt vor und informierte die Stadtleitstelle über Funk mit dem Ersuchen um Abschleppung. Der Ml gab in der Verhandlung an, er habe bei seinen Notizen zum Abschlepport die Hausnummer der Berufsschule nicht sehen können, weil diese von seinem Blickwinkel aus durch eine Säule verdeckt gewesen sei, wie er später festgestellt habe. Er habe nur beim gegenüberliegenden Haus die Nr. „15“ gut ablesen können. Er habe aber bei seinen Notizen das Wort „gegenüber“ vergessen und stattdessen „15“ geschrieben. Die Organisation der Abschleppung erfolge durch die Leitstelle. Damit habe er dann nichts mehr zu tun, auch der Zulassungsbesitzer werde nicht erhoben, und er warte auch nicht auf den Abschleppwagen.

 

Die Zeugin K erhielt nach ihren Aussagen von ihrer Mutter, die in der Zentrale des Abschleppunternehmens die Anrufe entgegennimmt, den konkreten Auftrag, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Leichtmotorrad abzuschleppen. Sie konnte sich in der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob sie den Auftrag zur Abschleppung von der Ferihumerstraße „15“ oder „gegenüber 15“ erhalten habe, aber ihre Mutter gebe die telefonischen Angaben in der Regel so weiter. Meist werde auch gesagt, aus welchem Grund die Abschleppung erfolge. Sie habe bei der Mitteilung, das Kraftfahrzeug stehe in einer „Behindertenzone“, sofort die gedankliche Verbindung hergestellt, dass es sich beim Abschlepport nur um den Behindertenparkplatz vor der Berufsschule handeln könne, und dort, vor dem Haus Nr. 28, habe sie das Leichtmotorrad auch abgestellt vorgefunden. Da damals 2 Motorräder abgeschleppt worden seien, was nicht so oft vorkomme, seien 2 Abschlepp­wagen unterwegs gewesen; sie habe den 2. Wagen gelenkt. Als sie hingekommen sei, habe der Fahrer des 1. Wagens bereits das Leichtmotorrad, das nach ihrer Erinnerung im 1. Drittel des „Behinderten­parkplatzes“ gestanden sei, in Richtung Fahrbahn gezogen. Weil an dem Tag so viel los gewesen sei, habe sie vergessen, das abgestellte Kraftfahrzeug zu fotografieren. Sie hätten zu zweit das Leichtmotorrad auf den Abschleppwagen gehoben und befestigt, dann erst sei das Foto aufgenommen worden, das sich im vorgelegten Verfahrensakt befindet.

 

Das Foto zeigt das Leichtmotorrad mit dem Kennzeichen x auf dem Abschleppfahrzeug, wobei im Hintergrund ein abgestellter Pkw und dahinter der Lichtmast mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der rechteckigen hoch­gestellten Zusatztafel mit einem unlesbaren Text und dem Rollstuhlsymbol, angebracht in einer Höhe mit dem unteren Rand über dem Pkw, zu sehen ist.

 

Die Zeugin K gab in der Verhandlung an, das Leichtmotorrad sei im dortigen Bereich auf Höhe des Hinterendes des Abschleppfahrzeuges geparkt gewesen. Sie hat schlüssig erklärt, aufgrund des eingeschlagenen Vorderrades könne man ein Motorrad in Richtung Straße schieben und müsse es dann auf den Anhänger heben, daher werde dieser in unmittelbarer Nähe abgestellt. Das Leichtmotorrad sei mit Sicherheit innerhalb des „Behinderten­parkplatzes“ abgestellt gewesen, nach ihrer Erinnerung in dessen 1. Drittel. Sie konnte sich nicht an die Tafel am Beginn der Zone erinnern, bestätigt aber, dass innerhalb der Zone noch 2 mobile Tafeln aufgestellt gewesen seien. Sie selbst habe mit der Rechnung, die als Abschlepport „Ferihumerstraße 15“ nennt, nichts zu tun, diese werde von der Zentrale, wo ihre Mutter sei, verschickt. Das Leichtmotorrad sei auf den Firmenparkplatz in der Friedhofstraße 36 gebracht und am selben Tag noch von einer Dame und einem Herrn abgeholt worden, die gleich erklärt hätten, die Dame sei Juristin, es werde sicher nichts bezahlt.

 

Der Vertreter der belangten Behörde legte in der Verhandlung ein – allerdings aus dem Jahr 2013 stammendes – Foto vor, das den „Behindertenparkplatz“ von oben zeigt. Die auf dem Foto rechts vom Ende des „Behindertenparkplatzes“ befindlichen Müllcontainer stehen laut Zeugin K nun links vom Lichtmast, was auch das von ihr vorgelegte Foto erklärt, auf dem Müllcontainer nicht zu sehen sind.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe bei seiner 1. Zeugenaussage am 6. Oktober 2014 den Fehler von der „Ferihumerstraße 15“ anstatt „Ferihumerstraße gegenüber 15“ nicht realisiert und seine falschen Angaben von der Anzeige wiederholt. Dann habe er sich die Örtlichkeit nochmals angesehen und in der 2. Zeugenaussage am 9. März 2015 seine Aussage demgemäß berichtigt auf „Ferihumerstraße gegenüber 15“ bzw „Ferihumerstraße 28“. Er bestätigte, das Leichtmotorrad sei jedenfalls innerhalb des durch die beiden Lichtmasten begrenzten „Behindertenparkplatzes“ gestanden, soweit er sich erinnere, an dessen Beginn.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist in der Verhandlung der dem Ml unterlaufene Fehler mit der unrichtigen Angabe des Abstellortes des Leichtmotorrades hinsichtlich Hausnummer erschöpfend aufgeklärt worden. Die Zeugin K hat persönlich mit den unrichtigen Angaben hinsichtlich der Ortsangabe auf der Rechnung nicht zu tun und in der Verhandlung aus ihrer Erinnerung ihren Auftrag, so wie sie ihn erhalten hat, wiedergegeben, wobei sie ausdrücklich erklärte, sie habe selbst den Schluss gezogen, es könne nur der „Behindertenparkplatz“ vor der Berufsschule gemeint sein. Sie hat bei ihrer Aussage die tatsächlichen Geschehnisse, nämlich die Ortsangabe ihre Mutter laut (aufgrund der Angaben des Ml unrichtigem) Auftrag, mit ihrer sofortigen gedanklichen Verbindung des Abstellortes mit dem „Behindertenparkplatz“ vor dem Haus Ferihumerstraße 28 vermengt, was – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – keine vorsätzliche Falschaussage darstellt, sondern genauerer Hinterfragung bedurfte, die in der Verhandlung – ebenfalls erschöpfend – erfolgt ist. Kein Zweifel besteht auf der Grundlage der Aussagen der beiden Zeugen daran, dass das Leichtmotorrad innerhalb des als solcher laut Foto einwandfrei erkennbaren „Behinderten­parkplatzes“ abgestellt war, auch wenn sich die zentimetergenaue Position nicht mehr eruieren ließ, weil auf eine sofortige Fotoaufnahme vergessen und eine solche erst beim verladenen Fahrzeug nachgeholt wurde. Folgt man der schlüssigen Erklärung der Zeugin K in Verbindung mit der auf dem Foto erkennbaren Position des Abschleppwagens, hat sich das Leichtmotorrad zweifelsfrei innerhalb der beiden Lichtmasten befunden, die am 4. Oktober 2014 Beginn und Ende des Halte- und Parkverbots, ausgenommen Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet sind, darstellten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 89a Abs.2 StVO 1960 hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, …  der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß Abs.2a lit.d leg.cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs.2 ist insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs.4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist. Gemäß Abs.3 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit ua auch die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Gemäß Abs.7 leg.cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird … die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. … Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 2014, GZ: 0039013/2014, wurden für die Zeit von 8. September 2014 bis 17. Oktober 2014 ua auf der Ferihumerstraße laut den beiliegenden Beschilderungsplänen Verkehrsmaßnahmen verordnet, ua im Punkt I. Z16 das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten, ausgenommen Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen, welche im Besitz eines Ausweise nach § 29b Abs.1 StVO 1960 sind, gelenkt oder als MitfahrerIn benützt werden gemäß § 52 lit.a. Z13b iVm § 54 Abs.5 lit.h StVO 1960.

Laut Beschilderungsplan, Phase 4 mit dem Geltungszeitraum Freitag, 26. September 2014, bis Montag, 6. Oktober 2014, war vor dem Haus Ferihumerstraße 28 ein Halte- und Parkverbot im Sinne des § 52 lit.a Z13b, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.h StVO verordnet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z13b StVO zeigt dieses Zeichen mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. … Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

Gemäß § 52 lit.a Z13a StVO zeigen folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln an: …

b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit.a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.

Gemäß § 54 Abs.1 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Gemäß Abs.2 müssen diese Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Gemäß Abs.3 sind die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen. Die Zusatztafel gemäß Abs.5 lit.h unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 2 Straßenverkehrszeichenverordnung (BGBl. II Nr. 238/1998 idF BGBl. II Nr. 292/2013) sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muss.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens stand am 4. Oktober 2014, einem Samstag, die oben angeführte Verordnung des Bürgermeisters der Landeshaupt­stadt Linz in der Phase 4 in Geltung, wobei die Kundmachung zumindest durch zwei, jeweils an einem Lichtmast befestigte Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der jeweiligen Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 gekennzeichnet sind“, erfolgte. Der Beginn des Bereiches ergibt sich aus den Aussagen des Ml und der Zeugin K, das Ende ist auf dem von der Zeugin K vorgelegten Foto zu sehen. Auf der Zusatztafel war unter dem blauen Symbol gemäß § 54 Abs.5 lit.h StVO der zeitliche Geltungsbereich des Verbots angeführt, wodurch sich die Abmessungen der Zusatztafel gegenüber der im § 54 Abs.5 lit.h StVO wiedergegebenen Zusatztafel selbstredend nach unten vergrößert haben. Sowohl die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot als auch die Geltungsdauer waren auf einer einzigen Zusatztafel angeführt. Die von den Zeugen beschriebene und auf dem Foto ersichtliche Anbringung der Verkehrszeichen samt Zusatztafel gibt die auf dem der Verordnung vom 8. September 2014 angeschlossenen Beschilderungsplan dargestellten örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbots samt Ausnahme im Sinne einer vorübergehenden für die Dauer des Urfahraner Marktes verordneten Verkehrsregelung einwandfrei wieder. 

 

Das Argument des Rechtsvertreters in der Verhandlung, dadurch habe die Tafel einen Charakter angenommen „wie ein privater Computerausdruck“, ist insofern nicht nachvollziehbar, als eine Verlängerung eines Rechtecks nach unten logischerweise ein Rechteck mit einer längeren Längsseite ergibt, was aber § 54 Abs.3 StVO nicht widerspricht, zumal das Verkehrszeichen durch die Zusatztafel seitlich nicht überragt werden durfte. Auf dem im Akt befindlichen Foto ist zum Material der Zusatztafel in optischer Hinsicht keine auffällige Abweichung zu erkennen, die den vom Rechtsvertreter als angebliche Schilderung der Bf ihm gegenüber wiedergegebenen Eindruck einer „Privatanfertigung“ nachvollziehbar machen könnte; die Bf selbst ist ebenso wie ihr als Zeuge nachträglich avisierter Gatte zur Verhandlung nicht erschienen. Das in der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgelegte Foto zeigt das Verkehrszeichen samt Zusatztafel im Mai 2015, also ein halbes Jahr später, und ist damit ebenso wenig aussagekräftig. Ob die Zusatztafel am Vorfallstag aus Kunststoff oder Blech war, ließ sich in der Verhandlung nicht mehr klären, was aber mit Blick auf § 2 Straßenverkehrszeichenverordnung nicht maßgebend ist.

Selbst ein ev. handschriftlich auf der Zusatztafel angegebener Geltungszeitraum vermag keinen Fehler bei der Kundmachung der Verordnung zu begründen, wenn die Angaben für den Lenker eines mit üblicher Geschwindigkeit – im maßgebenden Abschnitt der Ferihumer­straße besteht eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 30 km/h – herannahen­den Fahrzeuges leicht und rechtzeitig erkannt (und gelesen) werden können.

 

Nach den Aussagen der Zeugin K und des Ml waren sowohl die Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ als auch die Zusatztafeln im Sinne einer Ausnahme für Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet sind, einwandfrei zuordenbar. Beide Zeugenaussagen sind auf der Grundlage des die Kundmachung des Halte- und Parkverbots samt Zusatztafel zeigenden Fotos glaubhaft. Die Behauptungen in der Beschwerde vom „Eindruck eines privaten Computerausdrucks“ waren hingegen nicht objektivierbar und die dahingehend in der Verhandlung vorgebrachten Argumente der Bf vermochten nicht zu überzeugen.  

 

Unbestritten ist, dass die Bf am 4. Oktober 2014 Zulassungsbesitzerin des Leichtmotorrades x war. Sie hat nie behauptet, überhaupt einen Ausweis nach der Bestimmung des § 29b StVO zu besitzen. Die fehlende Kennzeichnung des Leichtmotorrades mit einem solchen Ausweis wurde ebenso wenig bestritten wie die Höhe der vorgeschriebenen Abschleppkosten in Zweifel gezogen wurde.

Auf dieser Grundlage war im Sinne des § 89a Abs.2 iVm Abs.2a lit.d StVO 1960 von einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das rechtswidrig abgestellte Leichtmotorrad und damit von einer rechtmäßig erfolgten Abschleppung auszugehen.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich der Familienname und die Wohnadresse der Bf inzwischen geändert haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23. Mai 2016, Zl.: Ra 2016/02/008-3