LVwG-601247/6/KLi/MSt

Linz, 21.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 9. Februar 2016 des R L, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 29. Jänner 2016, GZ: VStV/916300068629/2016, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Strafverfügung vom 22.1.2016, GZ: VStV/916300068629/2016 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden und wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 FSG gemäß § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden verhängt.

 

Nach Einspruch des Beschwerdeführers vom 27.1.2016 betreffend das Strafausmaß wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29.1.2016 die Geldstrafe im Hinblick auf § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO auf 60 Euro und die Geldstrafe im Hinblick  auf § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 FSG auf 30 Euro herabgesetzt, sodass sich der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) auf 100 Euro beläuft.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 9.2.2016, mit welcher neuerlich das Strafausmaß bekämpft wird. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, arbeitslos zu sein und nur eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 800 Euro monatlich zu erhalten. Seine Gattin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb er sorgepflichtig für sie sei. Nach Abzug der monatlichen Ausgaben würden seiner Gattin und ihm monatlich insgesamt nur 250 Euro zum Leben verbleiben. Er habe eine Behinderung in der Höhe von 70% und lege diesbezüglich seinen Ausweis in Kopie vor. Da der Betrag von insgesamt 100 Euro eine sehr große finanzielle Belastung für ihn bedeute, ersuche er die Höhe der Strafe nochmals zu überprüfen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 16.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, seine Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer