LVwG-601299/2/MS

Linz, 23.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A H, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. Februar 2016, GZ. VStV/916300041661/2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 FSG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    € 30,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Februar 2016, VStV/916300041661/2016, wurde dem Einspruch von Herrn H A, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Folge gegeben und eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) verhängt.

 

Dem Strafverfahren liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es unterlassen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich SVA über die Entziehung Ihrer Lenkberechtigung vom der Landespolizeidirektion Zahl FE-961/2015, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.“

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch seien geeignet gewesen, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Februar 2016 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und sinngemäß ausgeführt, er könnte zur Zeit die Strafe nicht bezahlen, da er arbeitslos sei und zudem sei ihm die Strafe zu hoch.

 

Mit Schreiben vom 16. März 2016 übermittelte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes. Eine Beschwerdevor-entscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. November 2015, FE-961/2015, wurde die mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Jänner 2013 unter der Zahl FE-13/011820 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, entzogen. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 25. Jänner 2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 220,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 5 Stunden) verhängt, da dieser den Führerschein entgegen der Anordnung im zitierten Mandatsbescheid nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert hatte.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben, weil ihm das Strafausmaß zu hoch bemessen erschien und er derzeit arbeitslos wäre und daher über sehr geringes Einkommen verfüge.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde die Geldstrafe auf 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) herabgesetzt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über geringes Einkommen und ist derzeit arbeitslos. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Aus dem Führerscheinregister konnte folgender Sachverhalt entnommen werden:

Der zitierte Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 zugestellt und ist am 16. Dezember in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Führerschein am 23. Jänner 2016 bei der belangten Behörde abgegeben.

 

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen und auf die konkreten Sachvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel einzugehen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach dem Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach der in Betracht kommenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 37 Abs. 1 erster Satz FSG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben nach derzeit arbeitslos und verfügt daher über sehr geringes Einkommen. Mangels anders lautenden Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat.

 

Die belangte Behörde wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als strafmildernd und keinen Umstand als straferschwerend.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage und Recherche im Führerscheinregister wurde dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid, aus dem sich die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins bei der belangten Behörde ergibt, am 1. Dezember 2015 mittels Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt musste daher der Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abgegeben werden. Der Beschwerdeführer gab jedoch den Führerschein erst am 23. Jänner 2016 ab.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht unerheblich. Die Anordnung des Gesetzgebers, Führerscheine ab Eintritt der Vollstreckbarkeit „unverzüglich“ abzuliefern, soll nämlich sicherstellen, dass Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, das entsprechende Dokument nicht länger verwenden können.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn dazu anzuhalten in Hinkunft behördlichen Verpflichtungen jeweils entsprechend Folge zu leisten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Herabsetzung der Strafe – wie beantragt - war aus den dargestellten Gründen daher trotz der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Erwägung zu ziehen. Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt nicht einmal 7 % der möglichen Höchststrafe.

 

Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, so wird er auf § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung stellen kann.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.  

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß