LVwG-470010/6/Gf/Mu

Linz, 30.03.2016

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Grof aus Anlass der auf Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde des A K, vertreten durch RAe Mag. K L u.a. wegen Abschreibung von auf Grund der Wassergebührenverordnung und der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Enns nachgeforderter Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2010, 2011 und das erste Quartal des Jahres 2012

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

 

 

I.

 

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

 

 

1. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm mit einer bei ihm am 16. März 2012 eingelangten Rechnung der Gemeinde Enns die Zahlung von Wasserbezugs- und von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 sowie für das erste Quartal des Jahres 2012 vorgeschrieben.

 

In der Folge habe er am 10. September 2012 einen Antrag auf Gewährung eines Nachlasses gestellt.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Enns vom 6. November 2012 seien die Wassergebühren für den fraglichen Zeitraum mit 65.420,08 Euro und die Kanalbenützungsgebühren mit 95.988,68 Euro festgesetzt worden.

 

Gegen diesen Bescheid habe er rechtzeitig Berufung erhoben.

 

3. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2013 sei dieser im Wege einer Berufungsvorentscheidung zunächst stattgegeben, hierauf jedoch die Gebühren mit Bescheid vom 22. März 2013 neuerlich in gleicher Höhe festgesetzt worden.

 

Dagegen habe er wiederum Berufung erhoben.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 5. Juli 2013 sei diese zunächst zur Gänze abgewiesen worden.

 

5. Der dagegen eingebrachten Vorstellung sei jedoch in der Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-450005/19/ER/PP, insoweit Folge gegeben worden, als die Kanalbenützungsgebühr für den fraglichen Zeitraum mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.

 

6. Ungeachtet dessen, dass in der Begründung dieser Entscheidung unzutreffend darauf hingewiesen worden sei, dass über seinen Antrag auf Nachlassgewährung bzw. Abschreibung von Abgaben nicht der Gemeinderat, sondern der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden hätte, liege bislang trotz mehrfacher Urgenz noch immer keine Entscheidung einer Behörde der verfahrensgegenständlichen Gemeinde vor, obwohl eine solche gemäß § 284 Abs. 1 BAO längstens binnen sechs Monaten hätte ergehen müssen.

 

7. Mit der verfahrensgegenständlichen, am 4. Dezember 2015 hg. eingelangten und auf Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B‑VG gestützten Säumnisbeschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge über seinen Antrag vom 10. September 2012 entscheiden und ihm „einen entsprechenden Nachlass der Wasserbezugsgebühren“ gewähren.

 

8. In der Folge wurde diese Säumnisbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 9. Dezember 2015, LVwG-470010/2/Gf/Mu, gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 50 zweiter Satz BAO mit dem Auftrag an den Stadtrat der Gemeinde Enns weitergeleitet, über den Antrag auf gänzliche und teilweise Abschreibung der Wasserbezugsgebühren für das Jahr 2010, für das Jahr 2011 und das erste Quartal 2012 innerhalb einer Frist von drei Monaten, nämlich bis zum 4. März 2016 eine Sachentscheidung zu treffen oder bis dahin bekanntzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

 

9. Daraufhin ersuchte das Stadtamt Enns mit e-mail vom 21. Dezember 2015 um Fristerstreckung bis Ende März 2016, da die nächste Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde Enns erst für Mitte März 2016 anberaumt sei.

 

10. Deshalb wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 22. Dezember 2015, LVwG-470010/4/Gf/Mu, dem Antrag der Stadtgemeinde Enns auf einmalige Erstreckung der Entscheidungsfrist bis zum 31. März 2016 gemäß § 284 Abs. 2 zweiter Satz BAO stattgegeben.

 

11. In der Folge gab die Stadtgemeinde Enns mit e-mail vom 22. März 2016 bekannt, dass der Stadtrat der Gemeinde Enns mit Bescheid vom 18. März 2016, Zl. HBA-498633/1-Höm, in der gegenständlichen Angelegenheit eine Sachentscheidung getroffen habe; als Beilage wurde eine Kopie dieses Bescheid übermittelt.

 

 

II.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

 

2. Mit e-mail vom 22. März 2016 hat die Stadtgemeinde Enns im vorliegenden Verfahren bekanntgegeben, dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber mit Bescheid des Stadtrates der Gemeinde Enns vom 18. März 2016, Zl. HBA-498633/1-Höm, die von ihm begehrte Sachentscheidung getroffen habe.

 

3. Damit ist der vom Rechtsmittelwerber am 10. September 2012 bei der Stadtgemeinde Enns eingebrachte Antrag um Gewährung eines Nachlasses der Wasserbezugsgebühren für das Jahr 2010, für das Jahr 2011 und für das erste Quartal des Jahres 2012 als erledigt anzusehen, weshalb das diesbezüglich hg. anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO mit Beschluss einzustellen war.

 

 

III.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt (vgl. z.B. VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075) noch diese uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 


 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

Dr.  G r o f