LVwG-601296/3/MS

Linz, 25.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J A, x, F, vertreten durch H K M K Rechtsanwälte OG, x, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 02. Februar 2016, GZ. VerkR96-21-1-2014, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG und 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1 des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und zu Punkt 2 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und die Geldstrafe auf 800,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 161 Stunden herabgesetzt.

 

II.      Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde werden mit 94,00 Euro festgesetzt.

 

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Februar 2016, VerkR96-21-1-2014, wurden Herrn J A, x, F (im Folgenden: Beschwerdeführer), zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„1. Sie haben als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma E-L HandelsGmbH etabliert in x, K, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B P P gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 3.080 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG

 

2. Sie haben als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma E-L HandelsGmbH etabliert in x, K, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B P P verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achsenlast der ersten Achse von 8.000 kg durch die Beladung um 10.000 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Tatort: Gemeinde Freistadt, B 310 bei km 38.040, Richtung Wullowitz vor der PI Freistadt

Tatzeit: 04.12.2013, 11:00 Uhr

 

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Sattelzug, Volvo VOLVO FH 480, rot

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Schmitz SCS 24 / L – 13.6L“

 

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Punkt 1 wurde eine Geldstrafe von 140,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) und hinsichtlich der Verwaltungs-übertretung zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden), jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG, verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wären aufgrund der vorgenommenen Verwiegung der Kraftfahrzeugkombination auf der öffentlichen Brückenwaage des Lagerhauses Freistadt und der angefertigten Fotos als erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

„[….]                     

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen beeinträchtigen in nicht unerheblicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Taten an sich – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gering.

 

Strafmildernd wurde Ihnen Ihre, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt, straferschwerde Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen.

 

Im Zuge der Strafbemessung wurde gemäß Ihren Angaben berücksichtigt, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.800,00 Euro beziehen, Sie sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder sind und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Die über Sie verhängten Geldstrafen sind unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 VStG nach Ansicht der Behörde adäquat bemessen und war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafen vor allem notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Die verhängten Strafen sind somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten angemessen.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 4. Februar 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit per E-Mail am 3. März 2016 eingebrachten Eingabe selben Datums und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Das Straferkenntnis GZ: VerkR96-21-1-2014 wird lediglich der Höhe nach beeinsprucht.

Die im Straferkenntnis zu Punkt 1 und Punkt 2 verhängte Strafe ist zu hoch bemessen.

Wie bereits in der Rechtfertigung ausgeführt, bin ich sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und bringe monatlich 1.800,--ins Verdienen. Darüber hinaus verfüge ich über kein Vermögen.

Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass straferschwerende Umstände nicht vorgelegen haben.

Als mildernd ist von der belangten Behörde zwar meine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden, jedoch in einem unzureichenden Ausmaß. Darüber hinaus ist der gegenständliche Sacherhalt sehr speziell und bedarf meines Erachtens einer sensiblen Beurteilung. Dies aus nachstehenden Gründen:

Wie der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, bin ich beim Vorfall vom 04.12.2013 als verantwortlicher Beauftragte des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges (Zugfahrzeug und Anhänger) namhaft gemacht worden.

Dem lag eine in der Gemeinde Freistadt von der Autobahnpolizei Neumarkt durchgeführte Abwaage des Sattelkraftfahrzeuges zu Grunde, bei welchem eine Überladung festgestellt werden konnte.

Dass mich an der Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes lediglich ein minderer Grad bzw. der minderste Grad an Verschulden trifft, hätte ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen.

Dem Frachtauftrag lag ein schriftlicher Transportauftrag unseres damaligen Auftraggebers zu Grunde, in dem das Bruttogewicht des Transportgutes ausdrücklich mit 25.180 kg ausgewiesen war. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hat – auch wenn von der belangten Behörde der Vorwurf gemacht wurde, dass man sich auf einen handschriftlichen Frachtbrief nicht verlassen durfte – darauf vertraut, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen.

Dem Lenker ist vor Ort auch kein Knick im Anhänger aufgefallen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte er den Ladeort mit dem Sattelfahrzeug nicht verlassen und gegenüber dem Auftraggeber eine Reklamationsanzeige erstattet. Die Verbiegung des Anhängers ist sohin erst während der Fahrt erfolgt.

Ich selbst war nicht vor Ort. Ich hätte die Überladung aber lediglich dadurch verhindern können, dass ich eine Abwaage vor Ort veranlasse, was natürlich beträchtliche Kosten nach sich ziehen würde. Bei mehreren Ladeaufträgen pro Tag hätte dies zur Folge, dass ich mich an mehreren Orten gleichzeitig befinden müsste, um den vom VwGH geschaffenen Voraussetzungen eine funktionierenden Kontrollsystems zu entsprechen.

Nichts desto trotz sind die Tatsachen, dass ich nicht als Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges tätig war und daher auf einen verantwortungsbewussten Mitarbeiter vertraute und dieser wiederum auf den ihm ausgestellten Transportauftrag, jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe als mildernd zu berücksichtigen.

Die über mich verhängte Geldbuße ist aber unter Berücksichtigung des in § 134 Abs. 1 KFG normierten Strafrahmens von € 0,-- bis € 5.000,-- jedenfalls überhöht.“

 

Abschließend wird beantragt, die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

Mit Schreiben vom 11. März 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

 

Der Beschwerdeführer ist als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma E-L HandelsGmbH bestellt. Die Firma E-L HandelsGmbH ist Zulassungsbesitzerin der Kraftfahrzeuge Sattelzugfahrzeug, Volvo VOLVO FH 480 rot mit dem Kennzeichen x und des Sattelanhängers, Schmitz SCS 24 / L – 13.62 L mit dem Kennzeichen x.

Mit diesen beiden Fahrzeugen war am 4. Dezember 2013 um 11.00 Uhr in Freistadt auf der B 310 in Fahrtrichtung Wullowitz der Fahrer P P B unterwegs. Zu dem Zeitpunkt war das betroffene Fahrzeug (Kraftwagen samt Anhänger) um 3.080 kg überladen und wurde gleichzeitig beim Sattelanhänger die höchste zulässige Achsenlast der erste Achse von 8.000 kg um 10.000 kg überschritten.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde für die erste Verwaltungsübertretung (Überladung des ggst. Fahrzeuges) eine Geldstrafe von 140,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) und für die zweite Verwaltungsübertretung (Überschreitung der zulässigen Achsenlast) eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 VwGVG verzichtet werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs. 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben,       44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichsel-anhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:  

Die festgestellte Überladung blieb in der Beschwerde unbestritten bzw. wurde das ggst. Straferkenntnis nur der Höhe nach bekämpft, weshalb der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass ihn ein minderer, wenn nicht der minderste Grad des Verschuldens treffe und daher die verhängten Geldstrafen nicht tat- und schuldangemessen wären.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Zulassungsbesitzer (im Falle einer juristischen Person dem Verantwortlichen bzw. dem bestellten verantwortlichen Beauftragen) obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Kraftfahrzeuge die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat dies durch ein effizientes Kontrollsystem sicher zu stellen.

 

Die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers hat der Unternehmer (Zulassungsbesitzer) durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit von der Verantwortlichkeit. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen; (VwGH vom 25. April 2008, 2008/02/0045 mit Vorjudikatur).

 

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann; VwGH vom 8. Juli 2005, 2004/03/0166 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20. Juni 2004, 2003/03/0191; vom 3. September 2008, 2005/03/0010 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/03/0435 mwH. Der Unternehmer hat die Einhaltung von Dienstanweisungen zu überwachen. Sollte er wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft den Unternehmer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

 

Bloße Schulungen oder Belehrungen des Personals reichen laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich als entsprechendes Kontrollsystem nicht aus und könnte sich der Berufungswerber daher mit dieser Argumentation nicht entlasten.

 

Der Berufungswerber argumentiert damit, der Fahrer habe sich auf die Transportpapiere verlassen und sei diesem der Knick im Anhänger auch nicht aufgefallen sowie damit, er sei selber nicht vor Ort gewesen, und selbst, wenn er es gewesen wäre, hätte er die Überladung nur durch eine Kontrollabwaage feststellen können, was beträchtliche Kosten nach sich gezogen hätte, außerdem damit, dass er bei mehreren Ladeaufträgen pro Tag, sich womöglich auch gleichzeitig an mehreren Orten befinden müsse, um den vom VwGH geforderten funktionierenden Kontrollsystem zu entsprechen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Unternehmer jedoch nicht nur die getroffenen Maßnahmen darzulegen, sondern diese auch glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer beschreibt jedoch nicht einmal ansatzweise, welches Kontrollsystem in der Firma des Zulassungsbesitzers etabliert ist, noch welche Maßnahmen der Beschwerdeführer getroffen hat, um etwaigen Überladungen und somit Verwaltungsübertretungen zu verhindern.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand verwirklicht wurde und es ist daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle von nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen eine strenge Bestrafung geboten ist, zumal grundsätzlich die Verwendung derartiger Fahrzeuge eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bedingt. Es ist daher einerseits, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren, aus generalpräventiven Gründen und andererseits, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Überladung im konkreten Fall (7,5 % des zulässigen Gesamtgewichtes) erachtet das Landesverwaltungsgericht Ober-österreich zu Strafbemessung zu Punkt 1 des Straferkenntnisses, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – korrekt im Rahmen ihres Ermessens bemessen hat.

Trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, die von der belangten Behörde entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers angenommen wurden, und die sich auch in diesem Umfang im Beschwerdeverfahren darstellen, weiters trotz der Tatsache, dass die belangte Behörde nicht den Schluss gezogen hat, dem Beschwerdeführer sei ein nicht nur minderer Grad des Verschuldens zur Last zu legen, sondern sie davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, indem die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt, dass er eine tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht, kann eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zu der mit 1.000,00 Euro festgesetzten Geldstrafe in Punkt 2 des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass die Überschreitung der zulässigen Achsenlast der erste Achse 125% beträgt. Diese Überschreitung und damit einhergehende mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Lenkers selber und vor allem der anderen Verkehrsteilnehmer erfordert unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Verwaltungsübertretung und der Verantwortung des Beschwerdeführers eine merklich spürbare Strafe für den Beschwerdeführer um im hohen Ausmaß sicher zu stellen, dass der Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungs-übertretungen abgehalten wird, indem er ein funktionierendes Kontrollsystem etabliert und auch durchführt und nicht wirtschaftliche Erwägungen in den Vordergrund stellt.

Unter Berücksichtigung der oben zu Punkt 1 des Straferkenntnisses angeführten Parameter erscheint dem Landesverwaltungsgericht die mit 1.000 Euro verhängte Strafe doch überhöht und kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass auch eine Geldstrafe von 800,00 Euro ausreichend ist, um den angestellten spezialpräventiven Gründen zu entsprechen.

 

Durch die Herabsetzung der Geldstrafe ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Gemäß § 21 VStG kann von der Verhängung einer Strafe absehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ist demnach, dass einerseits das Verschulden bloß geringfügig sein darf und andererseits die Folgen der Übertretung nur unbedeutend sein dürften. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Im gegenständlichen konkreten Falle kann aber wohl von einem bloß geringfügigen Verschulden mangels Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems nicht die Rede sein, weshalb die Anwendung dieser Bestimmung auszuschließen ist.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde hinsichtlich Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses abzuweisen und hinsichtlich Punkt 2 stattzugeben und die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i se

1.           Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.           Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß