LVwG-400136/3/FP

Linz, 22.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.  Pohl  über die Beschwerde von Mag. D S, Rechtsanwalt, geb. x, x, L, gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 23. September 2015, GZ: AS/PB - 1462713, wegen eines Verstoßes gegen das Oö. Parkgebührengesetz iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 23. September 2015 sprach die belangte Behörde über den Beschwerdeführer (Bf) eine Ermahnung aus und warf ihm vor, er habe am 24. Februar 2015 von 9.07 Uhr bis 9.20 Uhr in Linz, Römerstraße neben Haus Nr. 16 das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Der Bf habe die §§ 2 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 lit.a Oö. PGG iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz verletzt.

 

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen würde, da aufgrund der geschilderten Umstände das Verschulden geringfügig sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 7. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte den Bescheid aufzuheben. Der Bf begründete zusammengefasst damit, dass der ggst. Parkplatz nicht innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege. Dies ergebe sich aus dem von der Stadt Linz aufgelegten Zonenplan. Auch weil die Rechtskraft ein Präjudiz schaffen würde, erhebe der Bf Beschwerde.

 

I.3. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung fällte die belangte Behörde nicht.

 

I.4. Am 14. März 2016 ersuchte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde, die bezughabende Verordnung vorzulegen, welchem Ersuchen die belangte Behörde mit e-mail vom 15. März 2016 nachkam. Die Behörde übermittelte die Verordnungen vom 15. Juni 2001 und vom 12. Dezember 2012, jeweils samt beigelegter Pläne. Zudem übermittelte die belangte Behörde den nunmehr auch auf der Homepage der Stadt Linz veröffentlichten sogenannten „Zonenplan mit Höchstparkdauer (Innenstadt), Stand: März 2016“.  

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Zudem hat das Gericht die bezughabende Verordnung samt zugehörigem Übersichtsplan von der Behörde beigeschafft und Einsicht in den von der Landeshauptstadt Linz auf ihrer Homepage unter https://portal.linz.gv.at/Serviceguide/resource/booklet/20141217-1145-2320587102.pdf veröffentlichten „Zonenplan“ genommen. Am Tag der Einsichtnahme entsprach dieser dem Stand Dezember 2014. Zudem hat das Gericht im Hinblick auf den Tatort ergänzende Einsicht in das Geodatensystem des Landes Oberösterreich (DORIS) genommen und begab sich der erkennende Richter zum Tatort, um Feststellungen zur Kundmachung der ggst. Verordnung treffen zu können. Es wurden Lichtbilder der Kurzparkzonentafeln und des blauen Querstreifens auf der Fahrbahn sowie der Fahrbahnränder hergestellt, die dem Akt beigeschlossen wurden.

Zumal jedoch bereits aufgrund des behördlichen Aktes feststeht, dass der ggst Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher   S A C H V E R H A L T   steht fest:

 

Der Bf hat am 24. Februar 2015 einen PKW VW mit dem Kennzeichen x im Übergangsbereich zwischen Römerstraße und Schlossberg abgestellt. Das Fahrzeug stand zwischen 9.07 Uhr und 9.20 Uhr am Tatort. Dieser stellt sich wie folgt dar: Die Linzer Römerstraße mündet im Bereich des Westtors zum Schloss in den Schlossberg. Die genaue Grenze zwischen den beiden Straßen kann nicht festgestellt werden. Westlich des Tores findet sich am nördlichen Fahrbahnrand eine Fläche, auf der zumindest 2 PKW hintereinander geparkt werden können. Diese liegt unmittelbar an einer Mauer, die die Südgrenze des dort befindlichen Grundstückes Nr. x (EZ x, KG x) bildet. Das Fahrzeug des Bf war auf dem, in westlicher Richtung, ersten der beiden Plätze abgestellt. Dem Straßenverlauf Richtung Westen folgend, mündet an der Stelle, an der sich die Front des PKW befand, der Aufgang (Fußweg) zum Keplerdenkmal ein, weiter in Richtung Westen folgt eine Grünfläche, hinter der sich das Grundstück mit der Adresse Römerstraße 16 befindet. Der PKW des Bf war nicht neben dem Haus Nr. 16 abgestellt. Er war auch nicht neben dem Grundstück mit der Adresse Römerstraße 16 abgestellt (Verwaltungsakt, Fotos, Auszug IKT, Auszug DORIS).

Der Tatort kann etwa wie folgt bezeichnet werden: „nördlicher Fahrbahnrand im Übergangsbereich der Römerstraße in den Schlossberg an der Einmündung des Aufgangs zum Keplerdenkmal“.

 

Mit Verordnung vom 12. Dezember 2012 wurde gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 43 StVO für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet.

 

Nach Punkt 1 dieser Verordnung sind von der Kurzparkzone die innerhalb der nachstehenden Verkehrsflächen liegenden Gebiete umfasst:

 

Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. x, Verbindungsweg zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße, Nietzschestraße – Garnisonstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Straße bis Goethestraße, Goethestraße bis Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (ein-schließlich darüberliegender Lessingsstraße bis zur Kreuzung mit der Schlosser-gasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände.

Die Zonengrenzen werden auf dem der Verordnung beigelegten Plan (hier nicht abbildbar) durch Straßenzüge gebildet. Diese entsprechen den oben Genannten. Innerhalb dieser Grenzen weist der Plan über das betroffene Stadtgebiet hinweg eine vollflächige blaue Einfärbung auf.

 

Die hier relevante nächste Zonengrenze liegt in gerader Linie über dem Römerbergtunnel und ist dort in der Natur durch Vorschriftszeichen gem. § 13d (aus Fahrtrichtung Westen auf beiden Straßenseiten) und von Osten kommend durch ein Vorschriftszeichen gem. § 13e StVO (rechte Straßenseite) kundgemacht, sowie durch einen breiten blauen Querstreifen über die gesamte Fahrbahn gekennzeichnet. Der Streifen trägt die Aufschrift „Gebührenzone“. Beidseits der Römerstraße findet sich, soweit nicht andere Verkehrsverbote verordnet sind (zB durch Beschilderung kundgemachtes Halte- und Parkverbot im Anschluss an die Einmündung des Aufgangs zum Keplerdenkmal Richtung Westen), eine blaue Bodenmarkierung. Eine solche findet sich jedoch nicht an jenen Flächen, die sich an der Grenze zum Grundstück Nr. x befinden (Nachschau des erkennenden Richters vor Ort, Lichtbilder im Akt).

 

Der Stellplatz befindet sich innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone (Verordnung vom 12. Dezember 2012).

 

Während des Verfahrens hat die belangte Behörde dem Bf folgende Tatorte vorgeworfen:

 

- in der Strafverfügung: Linz, x

- im Schreiben vom 29. Juni 2015: neben dem Haus in Linz,

  Römerstraße Nr. x

- im bekämpften Bescheid: L, R neben Haus Nr. x

 

(Verfahrensakt)

 

Die Stadt Linz hat auf ihrer Homepage einen anderen als den verordneten Zonenplan veröffentlicht, welcher sich dadurch auszeichnet, dass er keine Gesamtfläche darstellt, sondern die Umrandung einzelner Straßenzüge zeigt. Der hier wesentliche Teil stellt sich wie folgt dar:

 

x

 

Der vom Bf benützte Stellplatz (in der Grafik durch ein rotes X markiert) liegt außerhalb des blau umrandeten Bereiches.

(Einsichtnahme in den Internetauftritt der Stadt Linz, insb. Zonenplan Stand Dezember 2014 und den von der bel. Beh. zur Verfügung gestellten Plan, Stand März 2016)

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln).

 

Der Umstand, dass der Bf sein Fahrzeug nicht neben Haus Nr. x abgestellt hatte, ergibt sich schon aus den im behördlichen Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere den vom Organ der Parkgebührenüberwachung hergestellten Lichtbildern und dem von der Behörde zum Akt genommenen Plan (IKT). Aus ihm ist in Verbindung mit den Lichtbildern deutlich erkennbar, dass der Bf sein Fahrzeug zwar an der Römerstraße, nicht jedoch vor dem Haus Nr. 16 (auch nicht vor dem zugehörigen Grundstück), sondern vor der das GSt. x begrenzenden Mauer abgestellt hatte.

 

III. Rechtliche Beurteilung  

 

III.1. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr mit Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen, wer (lit. a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit. b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten und Verboten aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung vom 12. Dezember 2012 wurden die in den Feststellungen dargestellten Gebiete zur flächendeckenden Kurzparkzone erklärt.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13d und 13e kundzumachen; § 44 gilt sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrs­zeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

 

  

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG, vgl. nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“

 

In seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“

 

Das Verwaltungsgericht ist iSd dargestellten Judikatur sohin auf die Überprüfung der durch den behördlichen Bescheidspruch begrenzten Sache beschränkt.

      

III.2.2. Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z. 2 VStG zu beziehen; (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006;).

 

„Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44 a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0067; so die Darstellung der reichhaltigen Rsp zu einzelnen Rechtsbereichen bei Walter/Thienel II2 § 44 a E 94 ff). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091):

 

• Tatort: Im Allgemeinen verlangt § 44 a Z. 1 eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20. 6. 1990, 89/01/0350; zum Tatort vgl § 27 Rz 4 f). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25. 9. 1991, 91/02/0051). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen nach der Rsp des VwGH zwar nicht überspannt werden (VwSlg 11.894 A/1985; zB VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324 [StVO: die Angabe eines Straßenstücks ist auch ohne genaue Kilometerangabe ausreichend]), doch wird auf eine (wenn auch nur allgemeine) Bezeichnung des Tatortes in aller Regel nicht verzichtet werden können (VwGH 8. 2. 1990, 89/16/0044; als auch VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0377 [das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes]; zu Ausnahmefällen vgl VwGH 23. 10. 1991, 91/02/0073 [Übertretung des § 103 Abs 2 KFG]). Im Übrigen ist das gem. § 44 a Z. 1 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20. 5. 2003, 2002/02/0236; 6. 6. 2012, 2011/08/0368); so die Darstellung der reichhaltigen Rsp zur Umschreibung des Tatortes bei einzelnen Verwaltungsübertretungen bei Walter/Thienel II2 § 44 a E 244 ff“. [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG Rz 3 (Stand 1.7.2013, rdb.at)]

 

Im Hinblick auf Parkvergehen hat der VwGH beispielsweise wie folgt ausgesprochen:

„Handelt es sich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen ein Halte- und Parkverbot gem. § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung in der Richtung, ob an dieser Stelle ein derartiges für den Beschuldigten geltendes Verbot bestanden hat oder nicht, möglich ist (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0025)“ (VwGH v. 19. September 1990; 90/03/0014, vgl. auch E v. 11. Juli 1990),

 

oder:

 

„Keine hinreichende Konkretisierung bei Angabe des Tatortes mit "Wien I, Dr. Karl Renner Ring (PARKPLATZ vor dem Parlament)", zumal feststeht, dass es zwei derartige "Parkplätze" gibt (Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. a StVO)“ (VwGH 9. Juli 1982; 81/02/0337).

 

„Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; so auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066 [AuslBG]) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen (vgl VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124)“.

(Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44 a Rz 2)

 

Die Tat ist dabei so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel, besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Täter in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 25.02.2003, 2001/10/0257).

 

Mit dem vorliegenden Spruch wirft die belangte Behörde dem Bf vor, sein Fahrzeug vorschriftswidrig neben dem Haus Römerstraße Nummer 16 geparkt zu haben. Festgestelltermaßen parkte der Bf sein Fahrzeug nicht vor dem Haus Nr. 16, ja nicht einmal vor dem Grundstück Nr. x, sondern auf einer Fläche vor einem Grundstück ohne Adresse, die aber, wie sich aus den Feststellungen ergibt, durch Bezugnahme auf dort vorhandene prägende Elemente (Weg zum Keplerdenkmal, Westtor zum Schloss) konkretisierbar wäre.

Angesichts der vor Ort, im Verlauf der Römerstraße, unterschiedlichen kundgemachten Verkehrsverbote, etwa Halte- und Parkverboten, dem Ende der flächendeckenden Kurzparkzone nicht weit vom Tatort entfernt und der generell erheblichen Längenausdehnung der Römerstraße, ist die konkrete Feststellung des Tatortes von besonderer Wichtigkeit, zumal der Betroffene ansonsten nicht in die Lage versetzt wird, seine Verteidigungsrechte zu wahren und nicht vor Doppelbestrafung geschützt ist (so wäre eine neuerliche Anlastung im Hinblick auf den tatsächlichen Tatort möglich gewesen). Auch vorliegend geht es gerade um die Frage, ob die ggst. Fläche von der Kurzparkzone umfasst ist, sodass die konkrete Feststellung des Tatortes erforderlich ist (vgl. VwGH v. 19. September 1990; 90/03/0014).

Im vorliegenden Fall wird dem Bf aufgrund der unrichtigen Feststellung des Tatortes ein falscher Vorwurf gemacht.

Angesichts der Bindung des Gerichtes im Sinne der Ausführungen unter III.2.1. (ein Vorwurf im Hinblick auf den tatsächlichen Tatort fehlt im Akt) und angesichts der bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist, ist dem Verwaltungs­gericht die Korrektur des Spruchs verwehrt. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

III.2.3. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend wie folgt auszuführen:

 

III.2.3.1. Zur flächendeckenden Kurzparkzone

 

Die ggst. flächendeckende Kurzparkzone wurde mit Verordnung vom 12. Dezember 2012 verordnet.

Wie in den Feststellungen dargestellt, liegt der ggst. Stellplatz innerhalb des verordneten Kurzparkzonenbereiches. Dies ergibt sich einerseits aus der Verordnung, die vorsieht, dass der gesamte Bereich, welcher innerhalb der von der Verordnung genannten Straßenzüge liegt, der flächendeckenden Kurzparkzone zuzuordnen ist, andererseits aus dem der Verordnung beigeschlossenen Plan, welcher die Verordnung graphisch wiedergibt. Die für den hier relevanten Bereich nächste Zonengrenze findet sich in gerader Linie über dem Römerbergtunnel (etwa im Bereich der Grundstückseinfahrt Römerstraße 17b). Die Straßenzüge östlich von dieser Grenze sind, bis zur nächsten Zonengrenze, von der Zone umfasst.

Sofern man davon ausgeht, dass die Verordnung allumfassend verordnungsgemäß kundgemacht wurde (eine abschließende Klärung kann vorliegend unterbleiben) und nicht die noch darzustellenden Umstände vorliegen würden, hätte der Bf die Parkgebühr zu entrichten gehabt.

 

III.2.3.2. Zum auf der Homepage der Stadt Linz veröffentlichten Zonenplan und den Bodenmarkierungen:

 

Bemerkenswert ist, dass die Stadt Linz im Rahmen ihres Internetauftrittes nicht den verordneten Zonenplan, sondern einen anders gestalteten Plan veröffentlicht, der die Zonengrenzen nicht der Verordnung gemäß, also durch eine durch Straßenzüge abgegrenzte Fläche, sondern – in den Randbereichen der Zone - als durch blaue und rote Linien umrandete Straßenzüge zeigt.

Es erscheint, als würde dieser Plan die auf die Randsteine aufzubringende blaue Markierung wiedergeben. Dafür spricht im Übrigen, dass am Tatort tatsächlich, wie im Plan, keine blaue Markierung vorhanden ist.

Die belangte Behörde legte dem Gericht diesen nicht verordneten Plan, in seiner Fassung vom März 2016, gemeinsam mit den Verordnungen vor, woraus zu schließen ist, dass sie selbst von dessen Anwendbarkeit ausgeht.

 

Der Bf bringt vor, dass nach seiner Ansicht, aufgrund des Zonenplanes für das innerstädtische Gebiet, der Stellplatz nicht innerhalb der Kurzparkzone liegt. Dieser Ansicht ist, aufgrund des dem Gericht vorliegenden, verordneten, also verbindlichen Zonenplanes nicht zu folgen. Es ist also davon auszugehen, dass der PKW des Bf innerhalb der Gebührenzone, auf einem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenstellplatz abgestellt war.

 

Teil des objektiven Tatbestandes ist aber, neben den anderen objektiven Tatbestandsmerkmalen des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne die Parkgebühr zu entrichten, auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit, zumal die Fahrlässigkeit bei jeder Straftat Element des objektiven Tatbestandes ist.

Es ist demnach (verkürzt dargestellt) zu prüfen, wie vorliegend der maßgerechte KFZ-Lenker in der Situation des Bf (Maßfigur des mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen) gehandelt hätte bzw. welches Handeln das Gesetz vom Betroffenen verlangt hat (zB das sich Vergewissern auf welcher Fläche er sein Fahrzeug abgestellt hat).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass auf dem von der Stadt Linz im Internet veröffentlichten Zonenplan nicht nur nicht erkennbar war, dass sich die ggst. Stelle innerhalb der Gebührenzone befand, sondern diese de facto ausdrücklich nicht dieser zuzuordnen war, weil sämtliche umliegenden Straßenbereiche im Plan blau umrandet sind, die ggst. Fläche aber nicht. Zudem hat die Behörde vor Ort sämtliche übrigen Randsteine, soweit sie nicht anderen Verkehrsverboten zuzuordnen waren, mit blauer Farbe gekennzeichnet, jene an der hier fraglichen Stelle nicht. Es ergibt sich aus diesen Umständen, dass offenbar selbst jenen Vertretern der belangten Behörde, die die Markierung und die Erstellung des veröffentlichten Planes vornehmen, nicht bewusst war, dass die ggst. Stelle innerhalb der Gebührenzone liegt. Im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung ist auch die Frage zu stellen, welche Nachforschungen der maßgerechte Fahrzeuglenker in der Situation des Bf treffen würde, bzw. welche Nachforschungen von ihm verlangt werden können. Im Winter würde er unter bestimmten Umständen ggf. überprüfen müssen, ob sich unter einer allfälligen Schneedecke eine blaue Markierung findet.

Im Falle einer unklaren Situation wird die Maßfigur entsprechende Nachforschungen anzustellen haben. Hier zeigt sich die Besonderheit des vorliegenden Falles:

Die Behörde hat in der Umgebung des Tatortes an bestimmten Fahrbahnrändern blaue Bodenmarkierungen angebracht. Sie hat zudem im Internet einen „Zonenplan“ veröffentlicht. Weder war jedoch die ggst. Fläche, im Unterschied zu in der Nähe befindlichen Kurzparkzonenbereichen, mit blauen Markierungen versehen, noch war sie im von der Behörde veröffentlichten Zonenplan von der Kurzparkzone umfasst. Im Hinblick auf die ggst. Fläche stimmten Plan und Markierung also überein. Die Beschilderung am Beginn der Zone markiert diesen, sagt aber für sich alleine noch nichts über die Ausdehnung und den Verlauf der Zone aus. Demgemäß hat die Behörde ergänzend blaue Markierungen am Fahrbahnrand angebracht.     

Es ergibt sich, dass Nachforschungen, also die Nachschau auf der Homepage der Behörde, ein unrichtiges Ergebnis bzw. jenes erbracht hätte, dass die ggst. Stelle nicht von der Kurzparkzone umfasst ist. Die Überprüfung, ob eine Bodenmarkierung vorhanden ist, hätte dieses Ergebnis bestätigt, nämlich dass an der ggst. Stelle, im Gegensatz zu anderen in der Nähe vorhandenen Flächen, keine blaue Markierung vorhanden ist. Die StVO sieht zwar vor, dass blaue Markierungen nicht angebracht werden müssen, jedoch kann dies nicht bedeuten, dass sie für die Interpretation, ob eine Kurzparkzone vorherrscht, unbedeutend sind, wenn sich die Behörde dieses Mittels der Kennzeichnung bedient. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes muss davon ausgegangen werden, dass eine Markierung richtig und vollständig sein muss, wenn die Behörde ein solches Kennzeichnungsmittel verwendet. Gerade wenn die Anbringung, wie hier, unvollständig erfolgt ist und weitere Umstände hinzutreten, die auf die Richtigkeit der nicht vorhandenen Kennzeichnung hindeuten, können diese nicht dem Bürger angelastet werden, zumal dieser auf die korrekte Kennzeichnung angewiesen ist. Er muss sich auf die Richtigkeit eines von der Behörde veröffentlichten Zonenplanes und einer Kennzeichnung verlassen können. Darüber hinausgehende Nachforschungen, die darauf hinaus laufen müssten, dass zunächst von der Unrichtigkeit des veröffentlichten Zonenplanes ausgegangen werden müsste, sind dem Bürger kaum zumutbar und würden seine Pflichten, im Rahmen der Parkplatzsuche, überspannt.

Es ergibt sich insofern für das Gericht, dass der maßgerechte KFZ-Lenker in der Situation des Bf die Situation nicht anders interpretieren konnte, als dass die vorliegende Fläche nicht von der Kurzparkzone umfasst war. Es liegt sohin schon in objektiver Hinsicht kein Sorgfaltsverstoß vor, sodass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.

 

Selbst wenn man jedoch von der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ausginge, wäre der Sachverhalt im Bereich der subjektiven Vorwerfbarkeit im Hinblick auf einen Verbotsirrtum zu untersuchen.

Nach stRspr entschuldigen nur das Vertrauen auf die einschlägige und einhellige höchstgerichtliche Rsp zum Tatzeitpunkt (VwGH 22. 3. 1994, 93/08/0177), von der zuständigen Behörde selbst erteilte Auskünfte über ihre Verwaltungspraxis (VwSlg 14.020 A/1994) bzw. eine tatsächlich bestehende „ständige Verwaltungsübung“ (VwGH 22. 3. 1994, 93/08/0177) sowie Rechtsauskünfte auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung, wenn sie von einer fachkompetenten Stelle/Person stammen und bestimmte wesentliche Kriterien erfüllen. Entschuldigend wirkt hiebei eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (VwGH 4. 10. 2012, 2012/09/0134, 18. 9. 2008, 2008/09/0187), in eingeschränkter Form einer anderer fachkompetenter Institutionen, zB der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (zB VwGH 16. 11. 1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse (VwSlg 14.020 A/1994) oder auch des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.257 A/1990) bzw in sehr eingeschränktem Ausmaß die Rechtsauskunft berufsmäßiger Parteienvertreter (zB von Rechtsanwälten) vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 21  (Stand 1.7.2013, rdb.at).

Es gilt das oben Gesagte.

Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Homepage einen Plan, der ausdrücklich eine bestimmte Fläche, nämlich jene auf der der Bf geparkt hat, nicht als Kurzparkzone ausweist.

Zudem hat die Behörde die Örtlichkeit, anders als andere in der Nähe liegende Bereiche, in Übereistimmung mit dem von ihr veröffentlichten Plan nicht mit blauen Markierungen versehen.

 

Der fehlerhafte Plan im Internet, welcher dem Gericht (in seiner aktualisierten aber ebenso fehlerhaften Variante) von der Behörde sogar übermittelt wurde, woraus zu schließen ist, dass sie selbst vermeint, er sei gültig, ist im Ergebnis als Auskunft der Behörde iSd oben dargestellten Judikatur zu werten. Umso mehr muss sie in Zusammenschau mit diesem Plan gegen sich gelten lassen, wenn sie in Teilbereichen der Zone blaue Markierungen aufbringt, in anderen nicht und damit eine Situation schafft, die nicht anders verstanden werden kann, als sie der Bf offenbar verstanden hat. Der Bf konnte die fehlende Markierung und den damit übereinstimmenden Zonenplan nicht anders verstehen, als dass am Ort keine Kurzparkzone gilt und durfte annehmen, dass die Zone so, wie im veröffentlichten Plan dargestellt, verordnet ist. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass die Behörde selbst nur eine Ermahnung ausgesprochen hat, die sie auf geringes Verschulden stützt, also selbst erkannt hat, dass eine besondere Situation vorlag.  

     

Der Bf hat damit im Ergebnis erfolgreich die Nichterfüllung des objektiven Tatbestands und mangelndes Verschulden iSd §5 Abs. 1 Satz 2 VStG glaubhaft gemacht und ist das Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesen Gründen zur Einstellung zu bringen.

 

IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.   

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l