LVwG-450100/2/MB/BD/CH

Linz, 29.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der P GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A H, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28.12.2015, GZ: 0048989/2015 AS, wegen Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag 2012 – 2014 sowie wegen Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Mahngebühr

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in Folge: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid vom 14.7.2015 betreffend Kommunalsteuer und Säumniszuschlag 2012 – 2014 als verspätet zurückgewiesen sowie die Berufung gegen den Bescheid vom 7.9.2015 betreffend Mahngebühr als unbegründet abgewiesen.

 

Die belangte Behörde führt Nachstehendes aus:

 

1.) Sachverhalt/Verfahrensverlauf

a) Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde der Berufungswerberin für den Abgabenzeitraum 2012 bis 2014 Kommunalsteuer in Höhe von gesamt € 13.090,30 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von gesamt € 236,28 festgesetzt.

Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung des im Bescheid angeführten Nachforderungsbetrages in Höhe von gesamt € 12.050,72 (€ 11.814,44 Kommunalsteuer, € 236,28 Säumniszuschlag) wurde mit einem im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung ergangenen Bescheid vom 07.09.2015 eine Mahngebühr in Höhe von € 30,00 festgesetzt.

Am 16.09.2015 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein E-Mail mit folgendem Inhalt ein:

 

P <x@ymail.com> schrieb am 13:16 Mittwoch, 16.September 2015:

 

Sehr geehrte Frau H,

 

wie heute morgen telefonisch besprochen anbei das Schreiben welches am 31.07.2015 von uns an Sie geschickt wurde. Leider hat die Praktikantin das Schreiben nicht eingeschrieben verschickt.

 

Wir ersuchen um Aufhebung des Bescheides und ersuchen uns eine angemessene Frist für die weiteren Schritte einzuräumen.

 

Für Fragen bin ich sowohl telefonisch als auch per Mail erreichbar.

 

mfg

P GmbH G M

 

 

Im Anhang dieses E-Mails befanden sich zwei mit 23.07.2015 datierten Beschwerden an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend DB, DZ, Säumniszuschlag DB und Haftungsbescheide Lohnsteuer 2012 - 2014 sowie folgendes Schreiben:“

 

Im Berufungsbescheid ist an dieser Stelle eine Kopie des Schreibens der P GmbH an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz datiert mit 31.07.2015 abgedruckt, das unter dem Betreff „Kommunalsteuer – Steuernummer x – Einspruch“ folgenden Text aufweist:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben gegen obigen Bescheid Einspruch und legen ein Schreiben von unserem Anwalt bei wo wir die Richtigkeit des Bescheides und die Feststellung des Finanzamtes beeinspruchen.

mit freundlichen Grüßen

P GmbH

 

Auf dem Schreiben befindet sich auch ein unterzeichneter Stempel mit der Bezeichnung der Bf samt Adresse und dem Namen T P.

 

Anschließend führt die belangte Behörde weiter aus:

 

„b) Mit verfahrensrechtlicher Verfügung vom 06.10.2015 wurde der Berufungswerberin die Behebung folgender Mängel der Berufung bis zum 28.10.2015 aufgetragen: Bezeichnung des/der angefochtenen Bescheide(s), Erklärung in welchen Punkten eine Anfechtung vorliegt, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbehörde – sollte sich die Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 richten – von einer Verspätung derselben ausgeht, da die Zustellung nach gesetzlicher Vermutung als am 20.07.2015 bewirkt gilt und die einmonatige Berufungsfrist am 20.08.2015 endete.

 

Am 28.10.2015 übermittelte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin fristgerecht eine Verbesserung der Berufung, worin klargestellt wurde, dass sich die Berufung gegen beide im Spruch angeführten Bescheide richtet.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 wurde angeführt, dass dieser nicht eingeschrieben zugestellt worden und die Zustellung nicht mit 20.07.2015 bewirkt gewesen sei. Die Sendung habe sich erst nach Rückkehr der Geschäftsführerin der Berufungswerberin Ende August 2015, jedenfalls nicht vor dem 17.08.2015 im Postkasten der Berufungswerberin befunden, weshalb die Berufungsfrist gewahrt sei. In weiterer Folge wurde ausgeführt, weshalb die Rechtsansicht des GPLA Prüfers und damit der angefochtene Bescheid unrichtig sei. Schließlich wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben sowie aufschiebende Wirkung gem. § 212a BAO (richtig: Aussetzung der Einhebung) zuzuerkennen.“

 

Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde schließlich im Rahmen ihrer Erwägungen fort:

 

„a)   Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 (Kommunalsteuer 2012 - 2014 und Säumniszuschlag)

 

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b) BAO iVm § 288 Abs. 1 BAO die Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

 

Im gegenständlichen Abgabenverfahren ist die Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 erst am 16.09.2015 bei der Abgabenbehörde erster Instanz und somit verspätet eingelangt. Wie die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin richtig ausführt, wurde der genannte Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt und hat bei Zweifel über das Datum der Zustellung die Bescheid erlassende Behörde Nachweise dahingehend zu erbringen, dass und wann genau der Bescheid zugestellt wurde.

 

Der Sachverhalt stellt sich im gegenständlichen Berufungsfall aufgrund der eigenen Angaben der Berufungswerberin jedoch anders dar als im Schriftsatz vom 28.10.2015 behauptet:

 

In der E-Mail der Mitarbeiterin der Berufungswerberin, Frau M, an die Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16.09.2015 wurde ausdrücklich angeführt, dass die Berufung mit 31.07.2015 - von einer Praktikantin jedoch nicht mit Einschreiben - an den Magistrat gesendet wurde. Auch das im Anhang beigefügte Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Abgaben und Steuern, (beinhaltend einen Einspruch gegen Kommunalsteuer) ist mit 31.07.2015 datiert und wurde von der Geschäftsführerin T P unterzeichnet.

 

Wenn nun die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin anführt, dass sich der Bescheid vom 14.07.2015 erst Ende August, frühestens jedoch am 17.08.2015 im Postfach der Berufungswerberin befunden habe, ist dies schlicht denkunmöglich in Zusammenschau mit den Angaben in der E-mail vom 16.09.2015, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsführerin der Berufungswerberin nachweislich am 31.07.2015 vom erwähnten Bescheid Kenntnis hatte. Dem Vorbringen in der Verbesserung der Berufung vom 28.10.2015 kann daher nicht gefolgt werden, da gegen einen, wie behauptet, noch nicht zugestellten Bescheid unmöglich eine Berufung („Einspruch" vom 31.07.2015) verfasst werden kann und sogar selbst angeführt wurde, dass dieses Schreiben aufgrund eines Versehens einer Praktikantin nicht eingeschrieben geschickt wurde. Es muss somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung grundsätzlich als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, davon ausgegangen werden, dass die Zustellung mit 20.07.2015 erfolgt ist und daher die Berufungsfrist am 20.08.2015 geendet hat.

 

Dass die Geschäftsführerin während der gesamten Berufungsfrist (ab 20.07.2015) ortsabwesend war, wurde in dieser Form nicht behauptet und erscheint ebenfalls unrichtig, da die Berufung („Einspruch") vom 31.07.2015, welche im Anhang der E-mail vom 16.09.2015 übermittelt wurde, von der Geschäftsführerin Frau T P unterzeichnet wurde. Spätestens mit Datum 31.07.2015 muss der angefochtene Bescheid zwangsläufig zugestellt gewesen sein, da andernfalls kein „Einspruch" hätte formuliert werden können. Die Berufung vom 16.09.2015 ist daher jedenfalls verspätet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe den Einschreiter (vgl. VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645).

 

Aus den angeführten Gründen war die Berufung vom 16.09.2015 gegen den Bescheid vom 14.07.2015 betreffend Festsetzung Kommunalsteuer und Säumniszuschlag als verspätet zurückzuweisen.

 

b)  Berufung betreffend Mahngebühr

 

Wie bereits angeführt wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.10.2015 die Berufungswerberin aufgefordert, diverse Mängel der Berufung zu beseitigen. Die rechtsfreundliche Vertretung der Berufungswerberin kam diesem Auftrag insofern nach, als klargestellt wurde, dass auch der Bescheid betreffend Mahngebühr angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Die „Verbesserung der Berufung" vom 28.10.2015 enthält als Begründung lediglich Ausführungen, aus welchen Gründen die Essensauslieferer entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung keine Dienstnehmer, sondern selbständig seien. Dies vermag jedoch keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Mahngebühr aufzuzeigen.

 

Gemäß § 227 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Nach § 226 BAO sind Abgaben im von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar, wenn sie nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werden, wobei die Kommunalsteuer jeweils am 15. des darauffolgenden Monats (§11 Abs. 2 KommStG) und Säumniszuschläge im Zeitpunkt der Zustellung der sie festsetzenden Bescheide (§ 217a Z 2 BAO) fällig werden. Der Festsetzungsbescheid Kommunalsteuer und Säumniszuschlag 2012 - 2014 vom 14.07.2015 gewährt eine Nachfrist für die Entrichtung des Nachforderungsbetrages von einem Monat ab Zustellung. Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Wie bereits dargelegt, muss aufgrund der E-mail vom 16.09.2015 sowie des sich im Anhang befindlichen mit 31.07.2015 datierten Schreibens („Einspruch") davon ausgegangen werden, dass spätestens mit diesem Datum der Bescheid bezüglich Festsetzung Kommunalsteuer 2012 - 2014 zugestellt gewesen sein muss. Die Nachfrist endete daher spätestens am 31.08.2015. Da auch innerhalb dieser der Nachforderungsbetrag nicht entrichtet wurde oder eine Zahlungserleichterung bzw. Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde, erging der Mahnbescheid mit 07.09.2015 zu Recht.

 

Nach § 227a Abs. 1 BAO ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 € zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig. Im Hinblick auf die Höhe des gesamten eingemahnten Abgabenbetrages in Höhe von € 12.050,72 ist die Vorschreibung einer Mahngebühr in Höhe von € 30,00 weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtswidrig.

 

Auf die im Schriftsatz vom 28.10.2015 vorgetragenen Argumente, mit denen die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Kommunalsteuervorschreibung geltend gemacht wird, braucht nicht eingegangen werden, da die Vorschreibung einer Mahngebühr nach § 227a BAO ausschließlich an das Faktum einer zu Recht ergangenen Mahnung anknüpft. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabenschuld ist im Mahnverfahren nicht mehr zu erörtern.“

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) in rechtsfreundlicher Vertretung nach den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Folgendes aus:

 

„Binnen offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin sohin nachstehende

 

BESCHWERDE

 

und führt hiezu aus wie folgt:

Die Beschwerdeführerin macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und wird der Berufungsbescheid vom 25.01.2015 vollinhaltlich angefochten.

 

Mit Bescheid vom 14.07.2015 zu 0048732/2012 AS wurde durch das Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Abgaben und Steuern. Kommunalsteuer sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2014 festgesetzt.

 

Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit einer Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung.

 

Die Geschäftsführerin - T P - war im Zeitraum Ende Juli 2015 bis Mitte August 2015 auf Urlaub, gegen diesen Bescheid wurde durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin ein „Einspruch" mit 31.07.2015 verfasst und dem Magistrat der Stadt Linz übermittelt.

 

Die irrtümliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch" anstelle der „Berufung" schadet nicht, da ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere darin erkennt vorgeht (VwGH 2005/140109, usw.).

 

Dieser „Einspruch" langte offenbar aus welchen Gründen immer nie beim Magistrat der Stadt Linz ein und wurde ein mit 07.09.2015 datierter Bescheid über eine Mahngebühr in Höhe von € 30,00 der Beschwerdeführerin zugestellt.

 

Aufgrund der Zustellung der Mahnung nahm die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem Magistrat der Stadt Linz am 16.09.2015 auf und übermittelte am selben Tag auch die bereits überreichten Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf samt jenem Schreiben, wo per 31.07.2015 „Einspruch" erhaben worden war.

 

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag - vom 06.10.2015 zu 0048989/2015 RM Abg wurde das Schreiben vom 16.09.2015 als Berufung gewertet, gleichwohl dies eher als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen gewesen wäre- Als tatsächliche Berufung wäre eigentlich der „Einspruch" vom 31.07.2015 zu werten gewesen.

 

in diesen Bescheiden - Mängelbehebungsauftrag vom 06.10.2015- wurde der Auftrag erteilt, Mängel zu beheben und darauf verwiesen, dass die angeführten Mängel bis zum 28.10.2015 zu beheben sind.

 

Mit Eingabe vom 28.10.2015 - die Mängelbehebung wurde durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung veranlasst - wurde den Vorgaben des Bescheides - Mängelbehebungsauftrages entsprochen.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Informationen seitens der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gegenüber der eigentlichen rechtsfreundlichen Vertretung eher missverständlich waren im Zusammenhang mit Zustellung von Bescheiden, dagegen erhobenen „Einsprüchen", sonstigen Eingaben an das Magistrat der Stadt Linz im Zusammenhang mit Mahnbescheiden und allfälligen Telefonaten mit dem Magistrat der Stadt Linz.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wird die Berufung in dem Bescheid vom 14.07.2015 betreffend Kommunalsteuer und Säumniszuschlag 2012-2014 als verspätet zurückgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid vom 07.09.2015 betreffend Mahngebühr wurde als unbegründet abgewiesen.

 

Die erkennende Behörde geht davon aus, dass die Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 erst am 16.09.2015 bei der Abgabenbehörde l Instanz und somit verspätet eingelangt ist.

 

Die erkennende Behörde übersieht, dass eine Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2015 bereits am 31.07.2015 erfolgte, allerdings irrtümlich als „Einspruch" tituliert war. Dieses Schreiben war offenbar nie zugegangen, weshalb am 16.09.2015 ein Telefonat erfolgte sowie auch eMail direkt durch die Beschwerdeführerin abgeschickt wurde, welches im Berufungsbescheid völlig richtig wiedergegeben ist.

 

Es wurde hier seitens der Beschwerdeführerin „ersucht“ um Aufhebung des Bescheides und um Einräumung einer angemessenen Frist für weitere Schritte.

 

Diese Eingabe kann nur dahingehend versfanden werden, dass damit eine allfällige Wiedereinsetzung beantragt wird und gleichzeitig auch eine Fristverlängerung seitens der Beschwerdeführerin angesprochen wird, was prinzipiell nach den Bestimmungen der BAO zulässig wäre.

 

In weiterer Folge stellt das Magistrat der Stadt Linz den Bescheid – Mängelbehebungsauftrag zu, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen konnte, dass ihr Rechtsmittel einer inhaltlichen Erledigung zugeführt nicht wird und nicht eine Zurückweisung aufgrund verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels erfolgt.

 

Vorsichtshalber wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Manuduktionspflicht releviert, da seitens der Behörde keinerlei Anleitungen dahingehend erfolgten, welche Art von Eingaben die Beschwerdeführerin zu tätigen gehabt hätte.

 

Aufgrund der Eingabe vom 16.09.2015 hätte die Behörde dahingehend vorgehen müssen, dass zu prüfen gewesen wäre, ob in Erledigung dieses Anbringens der Einschreiterin der Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtswirksam erteilt wurde. Die erkennende Behörde hat inhaltlich den Fehler begangen, dass dieses Schreiben vom 16.09.2015 als Berufung gewertet wurde, welche tatsächlich aber bereits mit 31.07.2015 überreicht worden war.

 

Eine Manuduktion in Richtung § 308 BAO erfolgte nach Aktenlage nicht.

 

Die auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen sind zwar richtig zitiert, jedoch zu Unrecht wurde der festgestellte Sachverhalt unter diese Normen subsummiert.

 

Die Würdigung der erkennenden Behörde, wonach der festgestellte Sachverhalt die Zurückweisung zu Folge Verspätung rechtsfertigt, wird als unrichtig respektive als Ergebnis mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten und wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes releviert.

 

Auch werden sekundäre Verfahrensmängel gerügt, die von der erkennenden Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung ausreichend, weshalb ein Feststellungsmangel in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird.

 

Soweit das Magistrat der Stadt Linz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin gehabt haben mag, hätte sie jedenfalls amtwegig manuduzieren müssen.

 

Da sich die Behörde mit maßgeblichen Umständen nicht ausreichend auseinander gesetzt hat wurde der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Begründungsmängel behaftet. Mit diesem Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

 

Die erkennende Behörde hat auch wesentliche Feststeilungen nicht geprüft, sondern aus dem Akt übernommen. Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid gekommen wäre.

 

Daher leidet der angefochtene Bescheid auch unter Rechtswidrigkeit der Verletzung der Verfahrensvorschriften.

 

Zusammenfassend wird gestellt der

 

ANTRAG

 

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an das Magistrat der Stadt Linz zurückverweisen,

 

in eventu

 

der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben.“

 

 

I.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 2. Februar 2016 die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Im Rahmen des Vorlageberichts verweist die belangte Behörde zum Sachverhalt auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides und merkt an, dass der Sachverhalt auch nicht von der Bf substanziell bestritten werde. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und bemerkt lediglich ergänzend dazu Folgendes:

 

„Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin anführt, dass das Anbringen vom 16.9.2015 nicht als Berufung, sondern als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten gewesen wäre, ist anzumerken, dass die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 6.10.2015, in welchem die Eingabe vom 16.9.2015 deutlich erkennbar als Berufung gewertet und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für den Fall, dass sich die Berufung gegen den Kommunalsteuerbescheid vom 14.7.2015 richtet, von einer Verspätung derselben auszugehen sei, für eine diesbezügliche Klarstellung ausreichend Gelegenheit bot. Dies vor allem angesichts der Tatsache, dass in der von der nunmehr rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführerin erfolgten „Verbesserung der Berufung“ vom 28.10.2015 jedoch lediglich ausgeführt wurde, weshalb die Berufung vom 16.9.2015 gegen den Kommunalsteuerbescheid durchaus als rechtzeitig anzusehen sei und der Verbesserungsschriftsatz nicht den geringsten Hinweis dahingehend beinhaltet, dass die Eingabe vom 16.9.2015 keine Berufung, sondern einen Antrag auf Wiedereinsetzung darstellen würde.“

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entschei­dung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

III.1. Gem. § 11 Abs. 3 i.V.m. § 12 KommStG ist die Festsetzung der Abgabe eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

III.2. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131. Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug.

 

III.3. Gem. § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.

 

III.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, idgF lauten:

 

„§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

 

§ 226 Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

 

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

g) bei Nebenansprüchen.

 

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

 

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

 

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

 

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.“

 

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Die Beschwerde der Bf richtet sich gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom 14.7.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und die Berufung gegen den Bescheid vom 7.9.2015 betreffend Mahngebühr als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt II).

 

IV.2. Gem § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 288 Abs. 1 BAO ist eine Berufung von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Frist für die Erhebung der Berufung beträgt gem § 245 Abs. 1 BAO iVm § 288 Abs. 1 BAO einen Monat.

 

IV.3. Der gesetzlichen Vermutung gem § 26 Abs. 2 ZustellG zufolge, gilt die Zustellung eines ohne Zustellnachweis zuzustellenden Dokuments am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Wie die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag vom 6.10.2015 und im Berufungsbescheid vom 28.12.2015 ausgeführt hat, gilt der Bescheid demnach unter der Annahme der Postaufgabe am 15.7.2015 mit 20.7.2015 als bewirkt.

 

In ihrem Schriftsatz vom 1.2.2016 führt die Bf unmissverständlich aus, dass gegen den verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14.7.2015, GZ 0048732/2012 AS, am 31.7.2015 durch eine Mitarbeiterin der Bf eine als „Einspruch“ betitelte Eingabe an den Magistrat der Stadt Linz verfasst wurde. Dies deckt sich mit den im Behördenakt zum Telefongespräch vom 15.9.2015 ersichtlichen Aufzeichnungen und mit den Angaben in dem an die Behörde gerichteten Email der Bf vom 16.9.2015.

 

Entgegen den Angaben der Bf in ihrem als „Verbesserung der Berufung“ betitelten Schriftsatz vom 28.10.2015, wonach sich der Bescheid vom 14.7.2015 wegen Ortsabwesenheit der Bf jedenfalls nicht vor dem 17.8.2015 im Postkasten fand, ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid spätestens am 31.7.2015 zugestellt wurde.

 

IV.4. Ein Anbringen liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (VwGH 28.6.2001, 2000/16/0645).

Der den Angaben der Bf zufolge am 31.7.2015 von der Praktikantin der Bf verschickte, jedoch bei der Behörde nicht eingegangene „Einspruch“ kann daher entgegen der Ansicht der Bf nicht als Berufung gewertet werden.

 

IV.5. Mit Email vom 16.9.2015 wurde das mit 31.7.2015 datierte und als „Einspruch“ betitelte Schreiben der Bf an die Behörde übermittelt und dazu ausgeführt, die Praktikantin hätte das am 31.7.2015 verschickte Schreiben leider nicht eingeschrieben verschickt. Darüber hinaus wird um „Aufhebung des Bescheides“ und um die Einräumung einer „angemessene Frist für die weiteren Schritte“ ersucht. Dem angehängten Schreiben vom 31.7.2015 ist zu entnehmen, dass gegen „obigen Bescheid Einspruch“ erhoben und ein Schreiben vom Anwalt beigelegt werde, „wo wir die Richtigkeit des Bescheides und die Feststellung des Finanzamtes beeinspruchen“. Im Anhang finden sich zwei Schriftsätze der Bf vom 23.7.2015 mit denen Beschwerden gegen näher bezeichnete Bescheide des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, Team BV 27 vom 7.7.2015, erhoben werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 18.3.2013, 2011/16/0200). Obwohl in der Eingabe vom 16.9.2015 durchgehend das Vorgehen der Bf als Erheben eines „Einspruchs“ betitelt wird, ist daher abweichend vom Wortlaut davon auszugehen, dass die Bf Berufung gegen den Bescheid vom 14.7.2015 erheben wollte. So bringt die Bf im Schriftsatz vom 1.2.2016 selbst vor, sie habe in dem mit 31.7.2015 datierten und verschickten Schreiben, das zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bei der Behörde eigelangt ist, das Rechtsmittel fälschlich als „Einspruch“ und nicht als „Berufung“ bezeichnet. Darüber hinaus deutet auch das im Email vom 16.9.2015 erfolgte „Ersuchen um Aufhebung des Bescheides“ eindeutig daraufhin, dass die Bf ein gegen einen Bescheid zustehendes Rechtsmittel erheben wollte.

 

Für die Qualifizierung des Anbringens der Bf als Berufung schadet es dabei auch nicht, dass weder im Email noch im angefügten Schreiben der Bescheid bezeichnet wurde, gegen den sich die von der Bf fälschlich als „Einspruch“ betitelte Berufung richtet und es darüber hinaus an weiteren in einer Berufung gem § 250 Abs. 1 BAO iVm § 288 Abs. 1 BAO notwendigen Angaben fehlte.

Gem § 85 Abs. 2 BAO ist bei Vorliegen von Mängeln dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ein Mängelbehebungsauftrag wurde am 6.10.2015 unter Fristsetzung bis 28.10.2015 erteilt. Darin wurde die Bf auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung für den Fall, dass sie sich auf den Bescheid vom 14.7.2015 beziehe, als verspätet zurückzuweisen wäre, es sei denn, es werde ein Nachweis für die rechtzeitige Übermittlung und damit Einbringung eines Rechtsmittels übermittelt.

 

IV.6. Dem Vorbringen der Bf, das Anbringen vom 16.9.2015 wäre von der Behörde als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen, kann nicht gefolgt werden.

 

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvor­hergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Ver­säumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:

a.    die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Ver­handlung;

b.    die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c.    die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung not­wendig sind;

d.   die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

 

Die Eingabe vom 16.9.2015 war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer unterlaufenen Fristversäumung anzustreben oder zu erlangen. Die alleinige Mitteilung, dass ein Schreiben verschickt wurde, die Praktikantin jedoch das Schreiben nicht eingeschrieben verschickt habe, stellt einen als solchen erkennbaren Wiedereinsetzungsantrag, hinsichtlich dessen allenfalls ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 309a BAO durchzuführen gewesen wäre, nicht dar (vgl VwGH, 21.12.2005, 2005/14/0109 zur Mitteilung eines Versehens, verbunden mit dem Ersuchen, das Versehen zu entschuldigen). Auch das Ersuchen um Einräumung einer „angemessenen Frist für die weiteren Schritte“ ist nicht dazu geeignet, daran etwas zu ändern, denn derartiges erklärt sich ebenso in Zusammenschau mit den sonstigen rechtlichen Möglichkeiten der BAO im Hinblick auf die fehlende aufschiebende Wirkung.

 

Darüber hinaus war der von der belangten Behörde erteilte Mängelbehebungsauftrag vom 6.10.2015 eindeutig auf die „Berufung vom 16.9.2015“ gerichtet und es wurde die Bf im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung für den Fall, dass sie sich auf den Bescheid vom 14.7.2015 beziehe, als verspätet zurückzuweisen wäre, es sei denn, es werde ein Nachweis für die rechtzeitige Übermittlung und damit Einbringung eines Rechtsmittels übermittelt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene Bf brachte jedoch in dem von ihr selbst als „Verbesserung der Berufung“ bezeichneten Schriftsatz vom 28.10.2015 zur Rechtzeitigkeit wie oben bereits näher ausgeführt vor, der Bescheid vom 14.7.2015 hätte sich jedenfalls nicht vor dem 17.8.2015 im Postkasten der Bf befunden. Die Bf konnte daher entgegen ihrem Vorbringen in ihrer mit Schriftsatz vom 1.2.2016 eingebrachten Beschwerde aufgrund des Mängelbehebungsauftrags nicht davon ausgehen, dass ihr Rechtsmittel einer inhaltlichen Erledigung zugeführt wird.

 

IV.7. Das Vorgehen der belangten Behörde konnte beim Landesverwaltungsgericht darüber hinaus auch keine Bedenken hinsichtlich der von der Bf behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und der Manuduktionspflicht auslösen. Gem § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Dass die Bf die belangte Behörde um Anleitungen ersucht hätte, kann dem Verfahrensakt nicht entnommen werden und es wird dies auch von der Bf nicht behauptet. Die Bf war mit Einbringung der „Verbesserung der Berufung“ am 28.10.2015 auch rechtsfreundlich vertreten. Darüber hinaus wurde die Bf im Mängelbehebungsauftrag vom 6.10.2015 ausdrücklich auf die mit der als Berufung zu wertenden Eingabe verbundene verfahrensrechtliche Folge für den Fall, dass sich die Berufung auf den Bescheid vom 14.7.2015 bezieht, hingewiesen.

 

IV.8. Ein Eingehen auf das nicht näher spezifizierte Vorbringen der Bf, der Bescheid der belangten Behörde leide des Weiteren an Feststellungs- und Begründungsmängeln, war vor diesem Hintergrund nicht notwendig.

 

IV.9. Die Bf bekämpft den Bescheid der belangten Behörde auch hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 7.9.2015 betreffend Mahngebühr, wenngleich der Beschwerde in dieser Hinsicht keine Begründung entnommen werden kann.

 

Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind gem § 227 BAO einzumahnen. Gem § 226 BAO sind Abgaben im von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar, wenn sie nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet werden. § 11 Abs 2 KommStG bestimmt den 15. des darauffolgenden Monats zum Fälligkeitstag für die Kommunalsteuer. Säumniszuschläge sind gem § 217a Z 2 BAO im Zeitpunkt der Zustellung der sie festsetzenden Bescheide fällig. Die Einbringung ist während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist gehemmt (§ 230 Abs. 2 BAO). Gemäß § 227a Z 1 BAO ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen.

 

Im Bescheid vom 14.7.2015 betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer und Säumniszuschlag wurde eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Zustellung gewährt. Wie oben dargelegt, wurde der Festsetzungsbescheid spätestens am 31.7.2015 zugestellt, womit die Zahlungsfrist jedenfalls am 31.8.2015 endete. Binnen dieser Frist wurde der Nachforderungsbetrag nicht entrichtet. Der Einbringung des insgesamt aufgrund des Festsetzungsbescheids vom 14.7.2015 zu entrichtenden Betrags in Höhe von € 12.050,72 stand somit ab diesem Zeitpunkt kein Hindernis mehr entgegen und wurde auch keine Aussetzung bewilligt. Die Mahngebühr beträgt aufgrund der Höhe des einzumahnenden Betrags € 30. Eine Rechtswidrigkeit der Mahnung samt Vorschreibung der Mahngebühr ist damit nicht zu erkennen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter