LVwG-550512/8/KH

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau B S, vertreten durch D P R G, x, L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. März 2015, GZ: AUWR-2006-5791/37-Ra/Ss, betreffend den Auftrag zur Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes gemäß Altlastensanie­rungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. März 2015, GZ: AUWR-2006-5791/37-Ra/Ss, wurde Frau B S (im Folgenden: Beschwerdeführerin - Bf), x, L, aufgetragen, zur Sicherung/Sanierung der Altlast X „T B“ in L binnen drei Monaten ab Zu­stellung dieses Bescheides ein Sicherungs- bzw. Sanierungskonzept vorzulegen, wobei die in Anlage 1 angeführten und einen integrierenden Spruchteil bildenden Hinweise zur Sanierung, Punkt 9.1., gemäß der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung des Umweltbundesamtes vom 19. August 2004 zu beachten seien. Als Rechtsgrundlagen werden § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm §§ 30, 31 Wasserrechtsgesetz 1959, § 79 Gewerbeordnung 1994 sowie § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf, vertreten durch D P R G, x, L, binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

3. Die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet über die Beschwerde gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und in Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 16. Dezember 2015, bei welcher Herr D C P als Rechts­vertreter der Bf, Herr A K als deren Lebensgefährte, Herr Mag. S R als Vertreter der belangten Behörde sowie Herr Dr. W L als Amtssachverständiger für Alt­lastentechnik anwesend waren.

 

 

III. Sachverhalt:

 

1. Aufgrund der durch die belangte Behörde vorgelegten Akten der zuständigen Gewerbe- bzw. Baubehörde bzw. des Verwaltungsaktes der belangten Behörde steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid vom 15. März 1982, GZ: 501/N, wurde über Ansuchen von Herrn K H eine Chemisch-Kleiderreinigungsanlage mit Lüftungsanlage sowie Ölfeuerungs­anlage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG U, x, gewerbebehördlich genehmigt.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1983, GZ: 501/N, wurde Herrn K H die gewerbe­behördliche Betriebsbewilligung für die gegenständliche Chemisch-Kleiderreini­gungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 wurden Herrn K H gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 aufgrund des Ergebnisses von Immissionsmessungen betreffend Perchlorethylen in zur gegenständlichen Betriebsanlage benachbarten Wohn­räumen einstweilige Sicherungsmaßnahmen aufgetragen, darunter die ordnungs­gemäße Entfernung von sämtlichem Tetrachlorethylen aus der Betriebsanlage, die Übermittlung von entsprechenden Entsorgungsnachweisen, die Manipulation mit Tetrachlorethylen ausschließlich durch fachkundige und berechtigte Perso­nen, die Entlüftung über die Aktivkohleanlage, die Entsorgung aller anfallenden Sonderabfälle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie die fachge­rechte Entfernung von nach Abschluss der Arbeiten eventuell verspritzten Tetra­chlorethylenresten. Aufgrund der von Herrn H erhobenen Berufung verfügte die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 17. Jänner 1989 gemäß § 360 Abs. 2 GewO die Stilllegung der Chemisch-Reinigungsmaschine und schrieb Maßnahmen, welche vor Wiederinbetriebnahme zu erfüllen seien, vor. Eine Beschwerde des Herrn H an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0037-6, als unbegründet ab (das Erkenntnis wurde mit Verfügung vom 6. Juli 1990, Zl. 89/04/0037-7, aufgrund von Schreibfehlern berichtigt).

 

Bei einer Überprüfung am 2. Jänner 1989 betreffend die Erfüllung von mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen wurde festgestellt, dass diese sämtlich nicht erfüllt wurden, insbesondere das in der Reinigungsmaschine verwendete Tetrachlorethen (Per) nicht entfernt worden war. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Vorratstanks befüllt. Um zu gewährleisten, dass Tetrachlorethen-Emissionen aus der Reinigungsmaschine hintan gehalten werden, war daher eine Stilllegung der gegenständlichen Maschine durch Anbringung einer Plombierung erforderlich.

 

Laut einer Aktennotiz stellte Herr K H im Dezember 1989 bei der zuständigen Behörde ein Projekt vor, um eine Wiederinbetriebnahme der Chemisch-Reini­gungsanlage am gegenständlichen Standort zu ermöglichen - dabei sollte im Wesentlichen den im Bescheid vom 17. Jänner 1989 vorgeschriebenen Auflagen entsprochen werden, die Vorlage eines detaillierten Projektes an die Gewerbe­behörde wurde dabei angekündigt.

 

Laut einem Amtsbericht vom 13. September 1990 war zwischenzeitlich die Betriebsanlage durch Austausch der Chemisch-Reinigungsanlage (Fabrikat R X), Anbringung einer hinterlüfteten Diffusionssperre an der Decke sowie Installation einer Auffwangwanne für die Lagerung chlorierter organischer Lösungsmittel geändert worden. In einer amtsinternen Information des Amtes für Umweltschutz vom 4. Dezember 1990 wurde weiters darauf hingewiesen, dass die letzten Messungen des Amtes für Umweltschutz in der oberhalb gelegenen Wohnung einen bei weitem unter dem Richtwert liegenden Konzentrationswert an Perchlorethylen ergeben hätten. Es wurde darin weiters festgestellt, dass die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zwar grundsätzlich geeignet sei, Nachbarn zu belästigen und keinen bloßen Austausch von gleichartigen Maschi­nen oder Geräten darstelle, aber im Sinne des § 81 GewO 1973 bei einer Ände­rung zur Anpassung an Verordnungen eine Genehmigungspflicht nicht gegeben sei und die Änderungen als erste Maßnahme zur Anpassung an die CKW-Anlagen-Verordnung angesehen werden könnten.

 

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 teilte Herr K H der Gewerbebehörde mit, dass er die Textilreinigung am Standort x, L, an die N R GmbH (im Folgenden: N) weitergegeben habe und diese Firma ab 1. Jänner 1991 als Inhaber und gewer­berechtlich verantwortlicher Gewerbeträger die Agenden des Herrn H über­nommen habe. Zu dieser Zeit war Herr A B gewerberechtlicher Geschäftsführer der N.

 

Ein am 18. November 1991 erstellter amtsinterner Prüfbericht enthielt die Feststellung, dass „die gegenständliche Betriebsanlage in den nächsten Tagen total entfernt wird und durch eine neue Anlage ersetzt wird“. Ein diesbezügliches Ansuchen um Betriebsbewilligung sei bereits eingebracht worden.

Dazu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall sicherlich nicht die gesamte Betriebsanlage „total entfernt“ werden sollte - aus den vorgelegten Akten geht eindeutig hervor, dass lediglich die Chemisch-Reinigungsmaschine ausgetauscht bzw. Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden, nicht aber, dass die gesamte Betriebsanlage „total entfernt“ wurde - in diesem Sinne ist der erwähnte Prüfbericht zu verstehen. Dafür spricht auch die Formulierung im nachfolgend erwähnten Bescheid vom 11. Februar 1994:

 

Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 erteilte die Gewerbebehörde der N aufgrund deren Ansuchen vom 3. Juni 1991 die Genehmigung für die Änderung der Chemisch-Reinigungsanlage, nämlich den Austausch der bestehenden Chemisch-Reinigungsanlage gegen eine Chemisch-Reinigungsanlage, Fabrikat R X, mit integrierter Aktivkohleadsorptionsanlage sowie Aufstellung einer Kontaktwasserreinigungsanlage am gegenständlichen Betriebsanlagenstandort, wobei laut Betriebsanlagenbeschreibung die neue Reinigungsmaschine näher zum Dampferzeuger aufgestellt werden sollte. 

 

Laut Firmenbuchauszug (Eintrag vom 12. Jänner 1994) wurde die Bf, Frau B S, geb. x, mit 10. Dezember 1993 als Geschäftsführerin der N neu bestellt und ver­trat seit diesem Tag selbstständig.

 

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. September 1996 wurde die N gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf die Bf umge­wandelt und die N damit aufgelöst und gelöscht.

 

Die G U u T G wurde beauftragt, im November 1997 im Keller unter der ge­genständlichen Chemisch-Reinigung eine stationäre Bodenluftsonde in der wassergesättigten Bodenzone unter dem Betriebsgebäude einzurichten, eine Bo­denluftprobe zu entnehmen und auf chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) zu analysieren. Zur Zeit der Probenahme war die im Erdgeschoß über dem Keller befindliche Reinigungsanlage in Betrieb. Die Analyse ergab, dass sich alle 10 untersuchten Einzelstoffe (unterschiedliche halogenierte Kohlenwasserstoffe) unterhalb der Nachweisgrenzen befanden.

Am 23. Jänner 1998 wurde von der G U u T G eine weitere Untersuchung der Bodenluft vorgenommen, wobei diese Bodenluftprobe aus einem Bohrloch im nicht unterkellerten Bereich des ehemaligen Aufstellungsortes der Reinigungs­maschine im Erdgeschoß entnommen wurde. Die Probe wurde auf 11 unterschiedliche halogenierte Kohlenwasserstoffe untersucht - das Analyse­ergebnis wies eine Belastung der Bodenluft durch Tetrachlorethen (Per) von 250 mg/m³ auf.

Die Gewerbebehörde hielt dazu im Akt fest, dass die Bf angegeben habe, dass die seinerzeit am betreffenden Aufstellungsort betriebene Reinigungsmaschine vom damaligen Anlageninhaber K H im Jahr 1990 entfernt und statt dieser eine andere chemische Reinigungsmaschine in einem anderen Bereich der Betriebs­anlage aufgestellt worden sei, was sich auch mit den Feststellungen im Amtsbericht des Amtes für Umwelt vom 13. September 1990 decke.

Im Jänner 2000 führte der x Ö an der im Keller der chemischen Reinigungs­anlage installierten Bodenluftsonde (Anm.: jene Sonde, mit der im November 1997 die Probe gezogen wurde, welche keine Verunreinigungen aufwies) eine weitere Probenahme durch. Die Analyse ergab eine Konzentration der Summe an chlorierten organischen Lösemitteln von < 0,1 mg/³, wobei auch alle analysierten Einzelwerte unter dieser Grenze blieben.

 

Am 22. März 2001 erging ein Bescheid gemäß §§ 74 Abs. 2, 333, 359b Abs. 1
Z 2 GewO 1994 betreffend den Ersatz der vorhandenen CKW-Reinigungs­maschine durch eine KWL-Reinigungsmaschine durch die Bf am gegenständlichen Betriebsanlagenstandort.

 

In der mit 19. August 2004 datierten Gefährdungsabschätzung und Prioritäten­klassifizierung des Umweltbundesamtes betreffend den Altstandort mit der damaligen Bezeichnung  „A‚ Textilreinigung H‘“ ist ausführlich beschrieben, dass am gegenständlichen Putzereistandort Belastungen des Untergrundes bzw. des Grundwassers, insbesondere durch Tetrachlorethen, festgestellt wurden. Dies­bezüglich wurde u.a. festgestellt, dass die Bodenluftprobe aus 5 m Tiefe einen Tetrachlorethengehalt von 425 mg/m³ ergab, wobei der Maßnahmenschwellen­wert 10 mg/m³ beträgt. Der kontaminierte Bereich betreffend den Untergrund wurde mit mehr als 500 abgeschätzt. Die Belastungen des Grundwassers mit Tetrachlorethen blieben lokal relativ eng beschränkt. Aufgrund des Ausmaßes der Belastungen wurde die Einstufung des Altstandortes in Prioritätenklasse 3 vorgeschlagen.

Weiters wurde in der Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung festgehalten, dass in den ersten Betriebsjahren Tetrachlorethen als Reinigungs­mittel eingesetzt wurde und durch Manipulationsverluste und unzureichende Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Reinigungsmaschine Tetrachlorethen in den Untergrund gelangen konnte.

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Behörde führte in der Folge ein Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Sicherungs- bzw. Sanie­rungskonzeptes durch, welches in den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23. März 2015, GZ: AUWR-2006-5791/37-Ra/Ss, mündete.

 

Gegen diesen brachte die Bf, mittlerweile vertreten durch D P R G, x, L, binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ein, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.

 

Begründend wurde insbesondere vorgebracht, dass die vorhandenen Kontamina­tionen nicht von der Bf verursacht wurden und dass sie aufgrund der im ange­fochtenen Bescheid zitierten Gesetzesbestimmungen als Betriebsnachfolgerin des Verursachers bzw. der Verursacher nicht zur Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes herangezogen werden könne.

 

2. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich steht weiters folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bf wurde im Dezember 1993 Geschäftsführerin der N, welche ihrerseits die Betriebsnachfolgerin von Herrn K H war. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. September 1996 erfolgte die Umwandlung der N gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf die Gesellschafterin Frau B S. Die Gesell­schaft wurde damit aufgelöst und gelöscht. Herr K H ist am 30. November 2000 verstorben.

 

Die mit Bescheid vom 11. Februar 1994 bewilligte ausgetauschte Chemisch-Reinigungsmaschine mit integrierter Aktivkohleadsorptionsanlage sowie Kontakt­wasserreinigungsanlage wurde bereits am neuen, unterkellerten Standort aufge­stellt. An diesem neuen Standort innerhalb der Betriebsanlage wurde laut Inhalt der von der belangten Behörde übermittelten Gewerbeakten bereits im Jahr 1990 die noch von Herrn H ausgetauschte Chemisch-Reinigungsanlage (Fabrikat „R X“) aufgestellt.

 

Aus sachverständiger Sicht ist durch die konkrete Altlast die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben, das Gefährdungspotenzial derzeit jedoch nicht sehr hoch, da die Schadstoffe (Tetrachlorethen) sich momentan in einer Art „Glocke“ im schotterigen Untergrund über dem Grundwasser befinden. Sollte das bestehende Gebäude einmal abgerissen oder Versickerungen genehmigt werden, würde der Schadstoffeintrag in das Grundwasser entsprechend beschleunigt werden.

 

Im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 15. März 1982 wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Anlage nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der Handwerke zu erfolgen hat. Aus sachverstän­diger Sicht ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass durch alle derartigen Putzereianlagen aufgrund ihres Wesens Kontaminationen verursacht wurden - im vorliegenden Fall wurden diese jedoch nach Ansicht des Amtssach­verständigen sehr wohl durch konsenswidrigen Betrieb der Anlage verursacht. Denkbar sind dabei Manipulationsverluste sowie unsachgemäßer Umgang mit den in der Putzereianlage anfallenden Abfällen.

 

Die mit Bescheid vom 11. Februar 1994 genehmigte neue Putzereimaschine ist nach Aussage des Amtssachverständigen sehr wohl geeignet, die gegenständ­lichen Emissionen drastisch zu reduzieren.

 

Der Lebensgefährte der Bf führte zum Umgang der Bf mit dem gelagerten Tetra­chlorethen einerseits und mit den Abfällen aus der Putzereimaschine andererseits aus, dass, seit er sich erinnern könne - das sei ca. 1990/1991 -, das Tetrachlor­ethen in sogenannten „Safe-Containern“ geliefert und sofort nach Lieferung mittels Gaspendelleitung in die Putzereimaschine eingefüllt wurde. Die in der Maschine angefallenen Abfälle wurden in ein von der Lieferfirma bereitgestelltes Fass, welches mit Deckel und Spannring verschlossen wurde, eingebracht und wieder an die Lieferfirma zurückgegeben.

 

Aus sachverständiger Sicht konnten - vorausgesetzt, diese Vorgangsweise wurde tatsächlich so gewählt - dadurch Manipulationsverluste betreffend Tetrachlor­ethen, welche ebenfalls zu Kontaminationen führen, verhindert werden.

 

Zu der laut Verhandlungsschrift vom 15. März 1993 am damaligen Tag des Lokalaugenscheines bereits vorhandenen Auffangwanne, der damals bereits erfolgten per-beständigen Ausführung des Fußbodens sowie der bereits beste­henden Abluftreinigungsanlage hielt der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass bei richtiger Dimensionierung sowie fachgerechtem Betrieb davon auszugehen ist, dass diese dazu geführt haben, dass keine Kontaminationen mehr in Luft und Boden gelangt sind.

 

Zur praktischen Durchführung derartiger Sanierungen im konkreten Fall führte der Amtssachverständige aus, dass im vorliegenden Fall eine Bodenluftabsau­gung durchzuführen wäre - dazu sind Sonden anzubringen, was bei bereits erfolgten Sanierungen während des laufenden Putzereibetriebes erfolgt ist und möglich war.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde schreibt die Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes auf Grundlage von § 17 Altlastensanie­rungsgesetz iVm §§ 30, 31 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sowie § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vor.

 

1.1. § 17 Altlastensanierungsgesetz lautet wie folgt:

 

Zwangsrechte

 

§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den
§§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den
§§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Auswei­sung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

 

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

 

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschrif­ten nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, dass dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbe­sondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landes­hauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hierbei ist in bestehende Rechte nicht im größe­ren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschafts­eigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten
(§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.“

 

2. Zur Heranziehung der Bf nach § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm §§ 30, 31 WRG 1959:

 

2.1. Rechtsgrundlagen:

 

§§ 30, 31 WRG 1959 normieren Folgendes:

 

Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

 

Ziele

 

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffent­lichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1.    dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2.    dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3.    dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Öko­systeme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4.    dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5.    dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

 

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trink­wasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

 

(2) Abs. 1 soll beitragen

1.    zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2.    zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3.    zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4.    zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

 

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Land­ökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungs­wertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

 

§ 31 - Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

 

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach
Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge, den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hierzu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

 

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechts­behörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigen­falls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anord­nung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen
- soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unver­züglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzuge ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

 

(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hoch­wässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.

 

(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschafts­eigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maß­nahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerk­samkeit Kenntnis haben mussten.

 

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maß­nahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

 

(6) Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerver­unreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 - zu bemessen.“

 

2.2. Erwägungen:

 

2.2.1. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 bzw. 3
WRG 1959 reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässer­verunreinigung aus.

Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 29.6.2000, 98/07/0146).

 

In diesem Zusammenhang ist auf die vom Umweltbundesamt erstellte Gefähr­dungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung der Altlast X „T B“ vom 19. August 2004 hinzuweisen. Darin ist ausführlich beschrieben, dass am gegenständlichen Putzereistandort mit der damaligen Bezeichnung „A Textilreinigung H“ Belastungen des Untergrundes bzw. des Grundwassers durch Tetrachlorethen festgestellt wurden. Aufgrund des Ausmaßes dieser Belastungen wurde die Einstufung des Altstandortes in Prioritätenklasse 3 vorgeschlagen.

 

Darüber hinaus hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eindeutig festgestellt, dass durch die konkrete Altlast die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Das Gefährdungspotenzial ist zwar derzeit nicht sehr hoch, da das Tetrachlorethen sich derzeit in einer Art „Glocke“ im schotterigen Untergrund über dem Grund­wasser befindet - wenn das bestehende Gebäude jedoch abgerissen oder Ver­sickerungen genehmigt würden, würde der Schadstoffeintrag in das Grundwasser entsprechend beschleunigt. Somit liegt das für die Vorschreibung von Maßnah­men nach § 31 erforderliche notwendige Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr der Gewässerverunreinigung eindeutig vor.

 

2.2.2. Zum Sachverhalt betreffend die Frage, ob die Bf im vorliegenden Fall als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG 1959 (iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz) herangezogen werden kann:

 

Wie in vergleichbaren Fällen ist die Frage, wer die gegenständlichen Konta­minationen bzw. die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verursacht hat, nicht mehr abschließend klärbar, da Vorbetreiber entweder verstorben oder Betreiber­gesellschaften liquidiert worden sind. Allerdings ist in ähnlich gelagerten Fällen oftmals zumindest eine Mitverursachung durch den Weiterbetrieb der Anlage in ihrer ursprünglichen Form wahrscheinlich und anzunehmen.

 

Im vorliegenden Fall brachte die mündliche Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich folgendes Ergebnis im Hinblick auf die Vorschrei­bung von Maßnahmen nach dem WRG 1959:

 

Der Vorbetreiber, Herr K H, welcher die Putzerei jedenfalls im relevanten Zeitraum vom Jahr 1982 bis Ende des Jahres 1990 betrieben hat, ist am 30. November 2000 verstorben. Die N, welche den Betrieb Ende des Jahres 1990 übernommen hat, ist im September 1996 aufgelöst worden. Die Bf wurde im Dezember 1993 zur Geschäftsführerin der N bestellt und übernahm im September 1996 den Betrieb der liquidierten N.

 

Die vorhandenen Kontaminationen wurden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls durch den Betrieb der Anlage bis zum Jahr 1990 verursacht, wobei der Amtssachverständige von einer unsachgemäßen Handhabung der in der Putzerei verwendeten Lösungsmittel bzw. einem unsachgemäßen Umgang mit den in der Putzereianlage anfallenden Abfällen ausging. Diese Annahme wird auch von den Feststellungen in der vom Umweltbundesamt erstellten Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung bestätigt, worin ausgeführt wird, dass in den ersten Betriebsjahren Tetrachlorethen als Reinigungsmittel eingesetzt wurde und durch Manipulationsverluste und unzureichende Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Reinigungsmaschine Tetrachlorethen in den Untergrund gelangen konnte.

 

Weiters war die bis zum Jahr 1990 verwendete Putzereimaschine am damals bestehenden - nicht unterkellerten -  Standort auch technisch nicht entsprechend ausgestattet, um Kontaminationen in Luft und Boden entsprechend hintan zu halten. Erst die Verhandlungsschrift vom 15. März 1993 beinhaltet die Fest­stellungen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Auffangwanne sowie eine Abluftreinigungsanlage vorhanden waren bzw. der Fußboden bereits per-bestän­dig ausgeführt war, was aus sachverständiger Sicht bei richtiger Dimensionierung sowie fachgerechtem Betrieb dazu führte, dass keine Kontaminationen mehr in Luft und Boden gelangt sind.

 

Zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Argument, dass die Bf die Anlage deshalb nicht betrieben habe, weil in dem am 18. November 1991 erstellten amtsinternen Prüfbericht festgestellt wurde, dass „die gegenständliche Betriebsanlage in den nächsten Tagen total entfernt wird und durch eine neue Anlage ersetzt wird“: Wie bereits unter Punkt III.1. des vorliegenden Erkennt­nisses erwähnt, sollte damals sicherlich nicht die gesamte Betriebsanlage, sondern lediglich die gegenständliche Chemisch-Reinigungsmaschine entfernt werden, da aus den vorgelegten Akten eindeutig hervorgeht, dass lediglich die Chemisch-Reinigungsmaschine ausgetauscht bzw. Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden, nicht aber, dass die gesamte Betriebsanlage „total entfernt“ wurde - in diesem Sinne ist der erwähnte Prüfbericht zu verstehen. Die Betriebsanlage blieb somit bestehen, es sollte lediglich die darin verwendete Chemisch-Reinigungsmaschine ausgetauscht werden.

 

Mit Bescheid vom 11. Februar 1994 erteilte die Gewerbebehörde der N schließlich aufgrund deren Ansuchen vom 3. Juni 1991 die Genehmigung für die Änderung der Chemisch-Reinigungsanlage, nämlich den Austausch der bestehenden Chemisch-Reinigungsanlage gegen eine neue Chemisch-Reinigungsmaschine, Fabrikat R X, mit integrierter Aktivkohleabsorptionsanlage sowie Kontakt-wasserreinigungsanlage. Diese neue Chemisch-Reinigungsmaschine wurde - wie auch bereits die im Jahr 1990 ausgetauschte Chemisch-Reinigungs­maschine, Fabrikat R X - an dem neuen, unterkellerten Standort aufgestellt, bezüglich deren Betrieb die G U u T G im November 1997 im Keller unter der gegenständlichen chemischen Reinigung mittels stationärer Bodenluft­sonde in der wassergesättigten Bodenzone unter dem Betriebsgebäude bei laufendem Betrieb der im Erdgeschoß über dem Keller befindlichen Reinigungs­anlage eine Bodenluftprobe entnahm. Deren Analyse ergab, dass sich alle 10 untersuchten Einzelstoffe (unterschiedliche halogenierte Kohlenwasserstoffe) unterhalb der Nachweisgrenzen befanden.

Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenso aus, dass die mit Bescheid vom 11. Februar 1994 genehmigte neue Putzereimaschine sehr wohl geeignet war, die gegenständlichen Emissionen drastisch zu reduzieren.

Zu der laut Verhandlungsschrift vom 15. März 1993 bereits vorhandenen Auffangwanne, der erfolgten per-beständigen Ausführung des Fußbodens sowie der bestehenden Abluftreinigungsanlage hielt der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass bei richtiger Dimensionierung sowie fachgerechtem Betrieb davon auszu­gehen ist, dass diese dazu geführt haben, dass keine Kontaminationen mehr in Luft und Boden gelangt sind.

 

Die Ausführungen des Lebensgefährten der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend den jedenfalls seit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit der Bf bei der N gepflegten Umgang mit den gelieferten Reinigungsmitteln bzw. den Abfällen aus der Chemisch-Reinigungsanlage (Lieferung in „Safe-Containern“, sofortige Abfüllung mittels Gaspendelanlage, Sammlung der in der Reinigungsanlage angefallenen Abfälle in einem verschlossenen Fass und Rückgabe dessen an die Lieferfirma) wurden vom Amtssachverständigen als wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhinderung von Manipulationsverlusten qualifiziert.

 

2.2.3. Zur Rechtslage betreffend die Frage, ob die Bf im vorliegenden Fall als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG 1959 herangezogen werden kann:

 

Zur Prüfung der Haftungsnachfolge nach dem „Verpflichteten“ gemäß § 31 WRG 1959 ist primär dessen Abs. 4 maßgeblich, welcher normiert, dass für den Fall, dass der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt werden oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, an seiner Stelle dem Liegen­schaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden kann, wenn dieser den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigen­tümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

Betreffend Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, kann der Liegenschaftseigentümer nur herangezogen werden, wenn er diese ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung einen Vorteil gezogen hat.

 

§ 31 WRG 1959 erwähnt betreffend die Kette der heranzuziehenden Personen nach dem Primärverpflichteten also lediglich den Liegenschaftseigentümer bzw. als Nächsten in der Haftungskette dessen Rechtsnachfolger, wobei jeweils noch die oben erwähnten zusätzlichen Erfordernisse, wie freiwillige Duldung, Kenntnis etc., hinzutreten müssen. Eine mögliche Haftung des Betriebsnachfolgers, also jener natürlichen oder juristischen Person, welche dem Primärverpflichteten als Betreiber der Anlage, die die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hervor­gerufen hat, nachfolgt, wird in § 31 WRG 1959 nicht erwähnt.

 

Als Primärverpflichteter gemäß § 31 WRG 1959 kommt jedermann in Betracht, „dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Dieser Verpflichtete kann, muss aber nicht Anlageninhaber oder -betreiber sein, die bloße Herbeiführung einer Einwirkung auf Gewässer reicht aus. Sind mehrere Primärverpflichtete vorhanden, haften diese solidarisch. Die Rechtsnachfolgerhaftung eines Primärverpflichteten (Verur­sachers) ist in § 31 WRG nicht vorgesehen (Raschauer, Wasserrecht, § 31 Rz 18)". (Scheichl/Zauner, ALSAG [2010] § 17 Rz 3)

 

„Nach Abs. 2 Verpflichteter ist jeder, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen, somit neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber (-besitzer, -inhaber,
-eigentümer), gleichviel, ob er selbst Eigentümer der Anlage oder bloß deren Bestandnehmer ist. […] Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird;“ (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03, § 31 Rz 11)

„[…] Allerdings trifft - anders als bei Abs. 4 - die primäre Haftung gemäß § 31 Abs. 2 und 3 nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers (vgl. OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p, JUS EXTRA 1998/158, E 2459; JBl 210 [1998] 2, 118).“ (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03, § 31 Rz 14)

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 WRG 1959 kommt eine Haftung des „Betriebsnachfolgers“ nach dem Verpflichteten nicht in Betracht.

 

2.2.4. Die belangte Behörde zitierte im angefochtenen Bescheid ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076, wobei sie sich insbesondere auf folgende Passage stützt: „Dass der Beschwerdeführer Betreiber der vom Auftrag betroffenen Anlagen ist und war, steht unbestrittenermaßen fest. Dass die Anlagen des Beschwerdeführers typischerweise eine Gewässer­verunreinigung herbeiführen können, wurde bereits oben näher ausgeführt. Ob der Beschwerdeführer bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist nämlich schon deshalb als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, weil er die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw. betrieben hat.“

 

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie der letzte Satz dieses Zitats auszulegen ist, insbesondere die Passage „betreibt bzw. betrieben hat“, wobei zu beurteilen ist, ob es tatsächlich ausreicht, dass jemand eine Anlage, mit welcher in der Vergan­genheit durch andere Betreiber Kontaminationen verursacht wurden, lediglich weiterbetreibt ohne selbst jegliche Kontamination zu verursachen, um ihn als Rechtsnachfolger des Verpflichteten gemäß § 31 WRG 1959 in Anspruch zu nehmen. Einer derart weitgehenden Auslegung würde jedenfalls der klare Wort­laut des § 31 WRG 1959, gemäß dessen Abs. 3 bzw. 4 als Nächster in der Haftungskette nach dem Primärverpflichteten der Liegenschaftseigentümer (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) heranzuziehen ist, eindeutig entgegen­stehen, wobei dem Verwaltungsgerichtshof eine derart dem Gesetzeswortlaut widersprechende Judikatur wohl nicht zu unterstellen ist.

 

Die Formulierung „betreibt bzw. betrieben hat“ wurde wohl aus dem Grund so gewählt, weil aufgrund des dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Sach­verhaltes nicht eindeutig geklärt war, ob und inwieweit der Beschwerdeführer selbst auch Kontaminationen verursacht hatte.

Im gegenständlichen, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu beurtei­lenden Beschwerdefall ergaben die Ermittlungen im Rahmen der mündlichen Ver­handlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch, dass die Bf einerseits aufgrund des jedenfalls seit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der N bestehenden Umganges mit den eingesetzten Reinigungsmitteln ab ihrer Lie­ferung bzw. den Abfällen aus der Chemisch-Reinigungsanlage und andererseits insbesondere seit Einsatz der mit Bescheid vom 11. Februar 1994 genehmigten Chemisch-Reinigungsanlage selbst keine Kontaminationen mehr verursacht hat. Sie hat zwar die Chemisch-Reinigung am Standort weiterbetrieben, aber bereits als sie zur Geschäftsführerin der N bestellt wurde, war die Reinigungsmaschine an dem anderen, unterkellerten Standort in der Betriebsanlage situiert bzw. waren eine Auffangwanne sowie eine Abluftreinigungsanlage installiert und der Fußboden per-beständig ausgeführt, bezüglich derer aus sachverständiger Sicht festgestellt wurde, dass bei richtiger Dimensionierung sowie fachgerechtem Betrieb davon auszugehen ist, dass diese dazu geführt haben, dass keine Kontaminationen mehr in Luft und Boden gelangt sind. Ab dem Jahr 1994 wurde eine gänzlich neue, mit Aktivkohleadsorptionsanlage und Kontaktwasserreini­gungsanlage ausgestattete Chemisch-Reinigungsmaschine an dem unterkellerten Standort im Gebäude betrieben, von der keinerlei Kontamination mehr ausging - vgl. dazu die Analysen der G U u T G im November 1997 und Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kann für den Fall, dass eine (Mit-)Verursachung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch einen Anlagenbetreiber praktisch ausgeschlossen werden kann, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wohl nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dieser trotz der auszuschließenden (Mit-)Verursacherschaft entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 31 WRG 1959 eine Betriebsnachfolgerhaftung postulieren würde. Das oben zitierte Erkenntnis ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hinsichtlich der darin verwendeten Formulierung „betreibt bzw. betrieben hat“ so zu verstehen, dass im damaligen Fall eine Mitverursachung der Kontamination durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

Auch der aus diesem Erkenntnis entnommene Rechtssatz „Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß gering­fügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können.“ deutet darauf hin, dass in dem dem zitierten VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Fall ganz allgemein von der bekannten Problematik des unsachgemäßen Umganges mit Reinigungs­mitteln bzw. Abfällen aus der Chemisch-Reinigung jedenfalls bis zu den 1980er-Jahren ausgegangen wurde und sich der Sachverhalt nicht so klar wie im vorliegenden Fall dargestellt hat, in dem eine (Mit-)Verursachung der bestehenden Kontaminationen durch die Bf praktisch ausgeschlossen werden kann und eine Heranziehung derselben nach § 31 WRG 1959 dessen Wortlaut eindeutig widersprechen würde.

 

Ein Blick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 WRG 1959 macht klar, dass unbestritten eine verschuldensunabhängige Haftung besteht, dass aber - mit Ausnahme des im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076 - regelmäßig nur ausgeführt wird, dass jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, bereits bei Eintritt einer Gefahr ver­schuldensunabhängig zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden kann. Diese Feststellung ist einerseits an den Wortlaut des § 31 Abs. 1 WRG angelehnt und impliziert andererseits, dass die Anlage aktuell eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können muss - im vorliegenden Fall war die von der Bf betriebene Anlage bzw. ihre Handhabung durch die Bf nicht (mehr) geeignet, eine Einwir­kung auf Gewässer herbeizuführen - auch aus diesem Grund kann die Bf nicht dem Begriff „Verpflichtete“ im Sinne des § 31 WRG 1959 unterworfen werden.

 

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde enthaltene Feststellung, dass die Pflichten des § 31 WRG 1959 vorsehen, dass „die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen hat, wenn eine Grundwasserbeeinträchtigung eingetreten ist und der Verpflichtete diese nicht selbst durchgeführt hat“, kann vom Landesverwaltungsgericht Ober­österreich im Sinne der obigen Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Die nachfolgend in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte ver­schuldensunabhängige Solidarhaftung, welche nach ständiger Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes dem § 31 WRG 1959 innewohnt, muss dort ihre Grenzen haben, wo keinerlei Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines Anla­genbetreibers und den (ehemals durch Vorbetreiber der Anlage) entstandenen Kontaminationen - wie im vorliegenden Fall - mehr besteht, was auch dem Wort­laut des § 31 WRG 1959 entspricht, der keine Haftung des nachfolgenden Anlagenbetreibers, sondern (unter bestimmten Voraussetzungen) des Liegen­schaftseigentümers bzw. seiner Rechtsnachfolger postuliert.

 

Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Bf nicht auf §§ 30, 31 WRG 1959 iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz gestützt werden kann.

 

3. Zur Heranziehung der Bf aufgrund § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

 

3.1. Rechtsgrundlagen:

 

§ 79 GewO lautet wie folgt:

 

„§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahr­zunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschrie­benen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen ange­strebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

 

(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätz­licher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emis­sionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhält­nismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

 

(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immis­sionsschutzgesetzes-Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichen­falls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vor­schreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

 

3.2. Erwägungen:

 

3.2.1. Die Bf wendet hinsichtlich der Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 ein, dass diese Anordnung nicht für Haftungsfälle gelten kann, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (01.07.1997) eingetreten sind.

 

Mit der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 1997/63, wurde der Teilsatz „die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erfor­derliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen“ angefügt. Dies geschah in Folge der Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, wonach der Verwal­tungsgerichtshof aufgrund der bis dahin geltenden Formulierung die Vorschrei­bung einer nachträglichen Sanierung von bereits eingetretenen Einwirkungen auf die Umwelt verneinte. Durch die Novelle war nun auch die Vorschreibung von Auflagen möglich, die die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen zum Inhalt haben.

 

Bedenklich in diesem Zusammenhang ist diese Bestimmung jedoch aus verfas­sungsrechtlichen Vertrauensschutzgründen im Hinblick auf die Rückwirkung gesetzlicher Regelungen. Besonders in den Fällen, in denen die Verunreinigung
- höchstwahrscheinlich konsenswidrig - von einer anderen Person als der nun­mehrigen Anlagenbesitzerin verursacht wurde und diese vor Eintritt dieser Bestimmung über die die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber treffende (rück­wirkende) Sanierungspflicht die Anlage übernommen hat (siehe dazu Stangl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO [2015] § 79 Rz 14, mit Verweis auf Poltschak, Rechtsprobleme der Altlastensanierung nach § 79 GewO 1994,
SPRW 2011-VuVa, 11).

 

Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 aus, dass entsprechend dem gewerbebehördlichen Genehmi­gungsbescheid vom 15. März 1982 der Betrieb der Anlage nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der Handwerke zu erfolgen hatte. Seiner Ansicht nach wurden im gegenständlichen Fall die Kontaminationen sehr wohl durch einen konsenswidrigen Betrieb verursacht - schließlich treten nicht bei allen Putzereien derartige Verunreinigungen auf, was dem Wesen nach dann diesfalls anzunehmen wäre. Der konsenswidrige Betrieb könnte dabei durch Manipulationsverluste sowie unsachgemäßem Umgang mit den in der Putzerei­anlage anfallenden Abfällen gewesen sein, was auch in der vom Umweltbundes­amt erstellten Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung insofern bestätigt wird, als darin ausgeführt wird, dass in den ersten Betriebsjahren Tetrachlorethen als Reinigungsmittel eingesetzt wurde und durch Manipulations­verluste und unzureichende Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Reinigungs­maschine Tetrachlorethen in den Untergrund gelangen konnte.

 

Weiters führt der Amtssachverständige in der Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass davon auszugehen ist, dass die in der Verhandlungsschrift vom 15. März 1993 erwähnte, bereits vorhandene Auffangwanne, die bereits erfolgte per-beständige Ausführung des Fußbodens sowie die am Tag des Lokalaugenscheines bestehende Abluftreinigungsanlage dazu geführt haben, dass keine Kontaminationen in Luft und Boden gelangt sind, sofern diese richtig dimensioniert und fachgerecht betrieben wurden.

 

Wie bereits im Sachverhalt geschildert, erfolgte die Bestellung der Bf als Geschäftsführerin der N mit 10. Dezember 1993; seit diesem Tag vertrat sie selbstständig.

 

Die Schäden sind laut den amtssachverständigen Ausführungen vom Vorgänger bzw. den Vorgängern der Bf verursacht worden. Die Bf übernahm die Geschäfts­führung im Jahr 1993 - somit vor Inkrafttreten der gegenständlich angewendeten Bestimmung. Durch die Bf erfolgten keine (weiteren) Verunreinigungen, da bereits zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Bf dementsprechende Maß­nahmen gesetzt waren - siehe dazu die Ausführungen im Sachverhalt. Das kon­senswidrige Verhalten des/der die Verunreinigung verursachenden Anlagen­inhaber/s ist der Bf nicht zuzurechnen, da sie bei der Übernahme der Geschäfts­führung betreffend die betreffende Anlage nicht davon ausgehen musste, für von ihr nicht verursachte aber eingetretene Folgen von Auswirkungen haften zu müssen.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher im vorlie­genden Fall bereits aus Vertrauensschutzgründen die Anordnung der Sanierung auf Grundlage des § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht zulässig.

 

3.2.2. Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch im Fall des Ausschlusses des Vertrauensschutzes die Vorschreibung des konkreten Sicherungs- bzw. Sanie­rungskonzeptes der Bf gegenüber aus nachstehenden Gründen nicht auf § 79 GewO 1994 gestützt werden könnte:

 

§ 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht vor, dass, falls sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Ein­haltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hin­reichend geschützt sind, die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissen­schaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben hat, wobei die Auflagen gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen haben.

Nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 leg.cit. ist einerseits die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Auflagen, also ein konsensgemäßer Betrieb der Anlage, notwendig, welcher zwar der Bf zuzuschreiben ist, nicht jedoch ihrem Betriebsvorgänger bzw. ihren Betriebsvorgängern, die - wie oben ausgeführt - auch nach Ansicht des Amtssachverständigen bzw. des Umwelt­bundesamtes den Betrieb nicht konsensgemäß geführt haben. Darüber hinaus spricht § 79 Abs. 1 GewO 1994 lediglich von der Vorschreibung von (konkreten) Auflagen - das Wesen einer Auflage ist (u.a.) von der Notwendigkeit einer ausreichenden Bestimmtheit und von ihrer Durchsetzbarkeit bzw. direkten Vollstreckbarkeit gekennzeichnet. Auflagen müssen (verwaltungs-)behördlich erzwingbar sein; sie müssen also so gestaltet sein, dass die Möglichkeit ihrer direkten Durchsetzung im Verwaltungsstraf- bzw. Vollstreckungsverfahren besteht.

Im gegenständlichen Fall schrieb die belangte Behörde jedoch die Ausarbeitung eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes vor: Ein auszuarbeitendes Konzept lässt Spielräume in verschiedene Richtungen offen, bezüglich derer es dem zur Ausarbeitung Verpflichteten (innerhalb des normativen Rahmens) frei steht, mit welchen Vorschlägen zur Sicherung bzw. Sanierung er dem Auftrag nachkommt. Konkrete, durchsetzbare und erzwingbare Maßnahmen im Sinne einer Auflage werden mit dem Auftrag zur Erarbeitung eines Konzeptes jedoch keinesfalls auferlegt. Insofern unterscheidet sich das mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Sicherungs- bzw. Sanierungskonzept grundlegend von der in § 79 Abs. 1 GewO 1994 normierten Erfordernis der Vorschreibung von (konkre­ten und durchsetzbaren) Auflagen. § 79 Abs. 1 GewO 1994 bildet somit keine taugliche Rechtsgrundlage zur Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes.

 

Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des gegenständ­lichen Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes ist § 79 Abs. 3 GewO 1994 zu prüfen:

Nach dessen Wortlaut hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen, wenn der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 leg.cit. wahrzunehmenden Inter­essen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde.

Ausschlaggebender Faktor ist in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, durch welche die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, denn nur dann ist die Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes auf Grundlage des Abs. 3 möglich und zulässig.

Um dies beurteilen zu können, muss nun dem Ablauf des Verfahrens insofern vorgegriffen werden, als die Annahme getroffen werden muss, dass bereits konkrete Auflagen zur Sanierung der gegenständlichen Altlast vorzuschreiben sind. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgeführt, dass eine der­artige Sanierung mittels Bodenluftabsaugung durchzuführen und dies bei laufen­dem Betrieb der Putzerei möglich wäre und in anderen Fällen auch bereits erfolgt ist.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Vorschreibung von Auflagen, die Sanierungsmaßnahmen beinhalten, welche bei laufendem Betrieb der Anlage durchgeführt werden können und somit nicht einmal eine zeitweise Schließung des Betriebes aufgrund der durchzuführenden Sanierungs­maßnahmen notwendig machen, keinesfalls als in Bezug auf die Betriebsanlage wesensverändernd anzusehen. Da somit keine Veränderung des Wesens der Betriebsanlage durch die Umsetzung konkreter Sanierungsmaßnahmen zu erwar­ten wäre, ist eine Vorschreibung des Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes auf Grundlage des § 79 Abs. 3 GewO 1994 auszuschließen.

 

Somit wäre § 79 GewO auch in inhaltlicher Hinsicht keine taugliche Rechts­grundlage zur Vorschreibung des gegenständlichen Sicherungs- bzw. Sanierungs­konzeptes iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz.

 

4. Zur Heranziehung der Bf aufgrund § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):

 

4.1. Rechtsgrundlagen:

 

§§ 73 und 74 AWG 2002 normieren Folgendes:

 

Behandlungsauftrag

 

§ 73. (1) Wenn

1.    Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.    die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittel­bar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

 

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflich­teten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Bepro­bungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

 

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behörd­lichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Geneh­migung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Geneh­migung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

 

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

 

(7) Für Behandlungsaufträge ist - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt
ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirks­verwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entschei­den, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

 

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbe­handler aufzutragen.

 

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

 

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegen­schaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

 

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehr­maßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerk­samkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

 

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.

 

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

 

(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erfor­derlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

 

(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.“

 

4.2. Erwägungen:

 

4.2.1. Vorerst ist die Frage zu klären, ob es sich im vorliegenden Fall um einen Anwendungsfall des § 73 AWG 2002 handelt:

Danach sind dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen mit Bescheid aufzu­tragen, wenn 1. Abfälle nicht entsprechend den Vorschriften des AWG 2002 bzw. den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, der EG-VerbringungsV oder der EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträch­tigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg.cit.) geboten ist.

 

4.2.1.1. Dazu ist zunächst zu klären, was im vorliegenden Fall unter Abfällen, welche von § 17 Altlastensanierungsgesetz iVm § 73 AWG 2002 erfasst sind, zu verstehen ist: Darunter werden jedenfalls jene Abfälle aus dem Betrieb der Chemisch-Reinigungsmaschine zu verstehen sein, die nach Aussage des Amts­sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Zeit des Betriebes der Putzerei durch Herrn H (und möglicherweise auch noch zur Zeit des Betriebes der Putzerei durch die N vor Bestellung der Bf als Geschäftsführerin) nicht vor­schriftsgemäß gesammelt bzw. gelagert worden sind.

 

Zur Frage, ob kontaminierter Boden, auch wenn der noch nicht ausgehoben ist, Abfall darstellt, siehe die Begriffsdefinition betreffend Abfall in § 2 Abs. 2 erster Satz AWG 2002: „Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.“ Insofern ist davon auszugehen, dass kontaminierter Boden, auch wenn er noch nicht ausgehoben ist, als Abfall anzusehen ist.

 

4.2.1.2. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid hinsicht­lich der Frage der Haftung nach §§ 73 und 74 AWG 2002 vor allem mit den Pflichten des Abfallbesitzers gemäß § 15 AWG 2002 und stellt fest, dass Abfall­besitzer auch der Besitznachfolger hinsichtlich der vom Vorbesitzer zurückge­lassenen Abfälle ist. Weiters führt die belangte Behörde begründend aus: „Abfallbesitzer ist jedenfalls derjenige hinsichtlich der von ihm verursachten Boden- bzw. Bodengrundwasserkontaminationen“. Sie folgert also, dass der Betreiber einer Anlage, durch welche der Boden kontaminiert wurde, Besitzer des als Abfall einzustufenden, durch den Betrieb der Anlage kontaminierten Bodens geworden ist. In der Folge argumentiert sie, dass derjenige, „der einen Betrieb weiterführt, in dessen Rahmen bereits Kontaminierungen verursacht wurden, nach Maßgabe der Verkehrsauffassung und entsprechend dem äußeren Erschei­nungsbild seiner Sachherrschaft Abfallbesitzer geworden ist, und zwar auch dann, wenn Abfall ausschließlich in Form von kontaminiertem Boden vorliegt“.

 

Als Abfallbesitzer definiert § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 den Abfallerzeuger oder jede Person, welche Abfälle innehat. Als Abfallerzeuger könnte man im vorliegenden Fall jene/n Anlagenbetreiber, der/die die Kontaminationen mit hoher Wahr­scheinlichkeit verursacht hat/haben, also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl zumindest Herrn K H, ansehen. Auch wenn man Herrn H als Abfallerzeuger hin­sichtlich des kontaminierten Bodens ansehen würde, bestehen für die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung hergestellte Verbindung zur Bf als spätere bzw. heutige Anlagenbetreiberin keinerlei Anhaltspunkte: Vorweg scheint es nicht nachvollziehbar, dass ein nachfolgender Anlagenbetreiber, welcher selbst nicht mehr an der Verursachung der verfahrensgegenständlichen Bodenkontami­nationen beteiligt war, zum Abfallbesitzer hinsichtlich des unter der Betriebs­anlage befindlichen Bodens geworden sein und aufgrund seiner Eigenschaft als Abfallbesitzer zur Verantwortung gezogen werden soll. Darüber hinaus sieht das AWG 2002 für die nicht rechtskonforme Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung von Abfällen eindeutig das Regime der §§ 73 ff (welche auch in § 17 Altlastensanierungsgesetz als Haftungsgrundlage zitiert sind) vor: Wenn Abfälle, wie im vorliegenden Fall, durch Vorbetreiber der von der Bf betriebenen Putzerei nicht entsprechend den Vorschriften des AWG 2002 gelagert wurden bzw. wenn eine schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermei­dung der Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 leg.cit. normierten öffentlichen Interessen notwendig ist, so ist auf Grundlage der §§ 73 und 74 leg.cit. vorzugehen.

 

Für die in der Begründung des angefochtenen Bescheides konstruierte Verant­wortlichkeit der Bf als derzeitige Anlagenbetreiberin (die noch dazu hinsichtlich der Lagerung der in der Anlage anfallenden Abfälle immer gesetzeskonform gehandelt hat und an der Verursachung der entstandenen Bodenkontaminationen nicht mehr beteiligt war) für den unterhalb der Betriebsanlage befindlichen, aller Wahrscheinlichkeit nach durch Betriebsvorgänger kontaminierten Boden auf­grund einer unterstellten Sachherrschaft, welche sich nach Ansicht der belangten Behörde auch auf den kontaminierten Boden bezieht, lässt der klare Wortlaut der §§ 73 und 74 AWG keinen Raum:

§ 74 AWG 2002 normiert zur Haftungsnachfolge nach dem Verpflichteten (im vorliegendem Fall dem/den Verursacher/n der Kontaminationen), dass für den Fall, dass der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande ist oder aus sonstigen Gründen nicht be­auftragt werden kann, der Auftrag (nach § 73 leg.cit.) dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen ist. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht allerdings nur, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschafts­eigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetz­lichen Duldungspflichten. Für die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990 darf der Liegenschaftseigentümer nur dann herangezogen werden, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg.

 

Die belangte Behörde setzt sich mit ihrer Argumentation bezüglich der Anwen­dung von § 15 AWG 2002 betreffend die Pflichten des Abfallbesitzers und die ihrer Ansicht nach aus der Besitznachfolge hinsichtlich der Abfälle zu schließen­den Haftung des Betriebsnachfolgers über Folgendes hinweg: Einerseits ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 Altlastensanierungsgesetz, welcher hin­sichtlich der heranzuziehenden Rechtsgrundlage betreffend eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Sicherung bzw. Sanierung von Altlasten ausschließlich auf §§ 73 und 74 AWG 2002 hinweist, dass das Altlastensanierungsgesetz eine Haftung nach dem AWG 2002 eindeutig nur auf die darin normierten Para­graphen betreffend abfallrechtliche Behandlungsaufträge stützten wollte. Ander­erseits konstruiert die belangte Behörde über § 15 AWG 2002 eine Haftungs­nachfolge des Betriebsinhabers, die im eindeutigen Wortlaut des § 74 AWG 2002 keinerlei Deckung findet und sich insofern über das klar geregelte Haftungs­regime der §§ 73 und 74 AWG 2002 (keine Haftung des Rechtsnachfolgers nach dem Verpflichteten, eventuell Haftung des Liegenschaftseigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolger) hinwegsetzt und dieses außer Acht lässt.

 

Die Bf hat sowohl als Geschäftsführerin der N (ab Dezember 1993) als auch als nachfolgende Einzelunternehmerin aufgrund ihres Umganges mit den verwen­deten Reinigungsmitteln bzw. den Abfällen aus der Putzereimaschine sowie auf­grund der im Februar 1994 genehmigten neuen Chemisch-Reinigungsanlage aller Wahrscheinlichkeit nach keine der den Gegenstand des angefochtenen Beschei­des bildenden Kontaminationen mehr verursacht. Als primär Verpflichteter wird mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls Herr K H als Putzereibetreiber anzusehen sein - was sich aufgrund der Tatsache, dass Herr H mittlerweile verstorben ist, jedoch am heutigen Tag nicht mehr im Detail verifizieren lässt. Inwieweit die nachfolgende Betreiberin der gegenständlichen Putzerei, die N, bis zur Bestellung der Bf als Geschäftsführerin zur Vermehrung der Kontaminationen beigetragen hat, lässt sich heute ebenso nicht mehr verifizieren.

Es ist jedoch vom eindeutigen Wortlaut des § 74 AWG 2002 auszugehen, welcher sowohl bei der Annahme der Hauptverursachung der gegenständlichen Konta­mination durch den Betrieb der Putzerei durch Herrn H als auch für den Fall der Annahme eines Beitrages zur Kontaminationen durch die N in der Zeit vor der Geschäftsführung durch die Bf nicht einen nachfolgenden Betreiber der Putzerei (also die Bf), sondern unter bestimmten Voraussetzungen (Zustimmung zu den oder Duldung der Ablagerungen bzw. Unterlassung von zumutbaren Abwehr­maßnahmen) den Liegenschaftseigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger ein­deutig als nächste in der Haftungskette vorsieht, was zu prüfen wäre.

 

Primärer Adressat ist zunächst die Person, die nach den in § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 genannten Bestimmungen verpflichtet ist. Weiters gemäß Z 2 leg.cit. jene Person, die die Gefahr einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verursacht hat oder der sie aus anderen Gründen zuzurechnen ist (Hauer, 247). Auf das Eigentum am Abfall kommt es nicht an. Für eine Rechtsnachfolgerhaftung des Primärverpflichteten besteht keine Rechtsgrundlage. (Scheichl/Zauner, ALSAG [2010] § 17 Rz 5)

 

§ 73 AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustandes im Auge. § 74 Abs. 1 AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an: Wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Daraus folgt aber, dass eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behand­lungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. (Mit Hinweis auf die Judikatur des OGH - B 27. August 1997 1Ob72/97p - zur vergleichbaren Bestimmung des § 31 WRG 1959.) (VwGH 21.11.2011, 2009/07/0118)

 

Die belangte Behörde hat einerseits die als Grundlage für eine Verpflichtung nach § 17 Altlastensanierungsgesetz in diesem Paragraphen normierten, in Verbin­dung damit anzuwendenden §§ 73 und § 74 AWG 2002 in der Begründung des angefochtenen Bescheides außer Acht gelassen, andererseits führt die gesetzes­konforme Anwendung der §§ 73 und 74 leg.cit. dazu, dass die Heranziehung der Bf nach dem AWG 2002 eindeutig zu verneinen ist.

 

Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Bf nicht auf § 73 (sowie § 74, welcher im angefochtenen Bescheid als Rechts­grundlage nicht erwähnt ist) AWG 2002 iVm § 17 Altlastensanierungsgesetz gestützt werden kann.

 

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung der Bf aufgrund der in § 17 Altlastensanierungsgesetz zitierten, in Verbindung damit anzuwen­denden Rechtsgrundlagen des WRG 1959, der GewO 1994 sowie des AWG 2002 zur Vorlage eines Sicherungs- bzw. Sanierungskonzeptes betreffend die Altlast X „T B“ nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Be­schwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing