LVwG-601291/5/Bi LVwG-601292/5/Bi

Linz, 29.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerden des Herrn T P, vom 10. Februar 2016 (h. eingelangt am 16. März 2016) 1) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2016, VerkR96-1099-2016, (=LVwG-601291) und 2) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2016, VerkR96-1097-2016, (=LVwG-601292), beide wegen Übertretung des KFG 1967, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-1099-2016 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei mit Schreiben der BH Gmunden vom 29. Juli 2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den Pkw x am 2. Juli 2015 um 15.27 Uhr in Gmunden auf der Herakhstraße 27 zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-1097-2016 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei mit Schreiben der BH Gmunden vom 29. Juli 2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den Pkw x am 5. Juni 2015 um 17.07 Uhr in Gmunden auf der Hstraße x zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Beide Straferkenntnisse wurden laut Rückschein am 21. Jänner 2016 zugestellt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerden gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe in beiden Fällen Auskunft erteilt. Er hat dazu Kopien der Lenkerauskünfte vom 3. August 2015, bezogen auf die Geschäftszahlen der BH Gmunden laut Lenkererhebungen vorgelegt und geltend gemacht, er habe diese am 3. August 2015 mit Mail an die Bezirkshauptmannschaft gesendet. In beiden Auskünften hat er sich selbst als die Person bezeichnet, die den Pkw laut Lenkererhebung abgestellt hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie weitere Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden samt Parteiengehör.

Beide vom Bf mit den Beschwerden übermittelten Lenkerauskünfte wurden am 29. März 2016 der für die Lenkererhebungen zuständigen Mitarbeiterin der BH Gmunden übermittelt, die daraufhin telefonisch mitgeteilt hat, diese beiden Lenkerauskünfte befänden sich bereits im jeweiligen Bezugsakt. Sie könne nicht mehr sagen, wann diese gekommen seien; Faxvermerke seien nicht vorhanden und ev. dazugehörige E-Mails nach so langer Zeit bereits gelöscht worden. Die Strafen seien von einer anderen Mitarbeiterin eingegeben worden.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist auffällig, dass bei der BH Gmunden die Lenkererhebungen andere Geschäftszahlen aufweisen als die Strafverfügungen – LE VerkR96-14934-2015/SV VerkR96-22683-2015 und LE VerkR96-14933-2015/SV VerkR96-22682-2015, wodurch sich mögliche Fehlerquellen ergeben, die aber nicht zu Lasten eines in der Folge zu Unrecht Beschuldigten gehen dürfen.

 

Damit war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Bf beide Lenkerauskünfte fristgerecht erteilt hat und daher die Anschuldigungen zu Unrecht erfolgt sind. Die Strafverfügungen der BH Gmunden hätten ebenso wenig ergehen dürfen wie die beiden Straferkenntnisse der BH Grieskirchen. 

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen. 

 

Am Rande zu bemerken ist außerdem, dass bereits beide Privatanzeigen in sich widersprüchlich sind, weil die jeweilige Ortsangabe „H“ nicht mit dem jeweiligen Standort des Pkw auf den Fotos (lt. DORIS vor dem Haus Nr. x) übereinstimmt. Die Daten wurden offensichtlich völlig ungeprüft übernommen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger