LVwG-750330/2/ER

Linz, 30.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Herrn B S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 22. Dezember 2015, GZ: IKD(Gem)-429809/16-2015-El, wegen der Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, IKD(Gem)-429809/16-2015-El, wies die Oö. Landesregierung als Behörde erster und letzter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 10 Abs 1 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes – StbG einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden dürfe, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Bf sei zu mehreren bedingten Freiheitsstrafen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden. Auch bedingte rechtskräftige Verurteilungen seien entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 2 StbG erfasst, lediglich solche Verurteilungen, die getilgt wurden, stünden einer Einbürgerung nicht entgegen. Bei mehreren rechtskräftigen Verurteilungen sehe das Tilgungsgesetz vor, dass die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintreten könne.

Der Bf sei zuletzt am 10. März 2008 (rk seit 14. März 2008) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die Tilgung aller Verurteilungen trete voraussichtlich erst mit 30. April 2017 ein. Dass es sich bei dieser letzten Verurteilung um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt habe, sei für die Berechnung der Tilgungsfrist nicht von Belang. Ferner sei ein Tilgungsgesuch im Gnadenweg vom Bundesministerium für Justiz mangels berücksichtigungswürdigen Gnadengrunds abgelehnt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in der dieser beantragte, dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass die rechtskräftigen Vorsatztaten des Bf bereits als getilgt zu gelten hätten, auch wenn sie noch nicht getilgt seien, da der Gesetzgeber beim Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 StbG auf Vorsatztaten, nicht aber auf Fahrlässigkeitsdelikte abstelle. Das Tilgungsgesetz behandle aber Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte gleich. Mangels Erwähnung von Fahrlässigkeitsdelikten in § 10 StbG hätten Vorsatzdelikte als getilgt zu gelten, wenn danach lediglich Fahrlässigkeitsdelikte begangen würden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Zumal von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Am 11. November 2015 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Bf, geb am x, staatenlos, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Mit Erkenntnis vom 15. März 2010, 2008/01/0623 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Bf gegen einen abweisenden Bescheid der belangten Behörde über einen früheren Antrag des Bf auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als unbegründet ab.

 

Über den Bf wurden folgende gerichtliche Freiheitsstrafen wegen Vorsatztaten verhängt:

 

1.) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, 4 U 284/92, vom 12. Jänner 1993, rk seit 16. Jänner 1993 wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, 4 U 83/94/B vom 20. Februar 1995)

 

2.) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, 4 U 83/94, vom 2. Februar 1995, rk seit 7. Februar 1995, wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren; Anordnung der Bewährungshilfe

Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, 4 U 497/96/B vom 27. März 1997)

 

3.) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, 4 U 497/96, vom 27. März 1997, rk seit 2. April 1997, wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

 

4.) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, 22 U 6/2000p, vom 28. August 2000, rk seit 01. September 2000 wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

 

Ferner wurden über den Bf folgende gerichtliche Strafen verhängt:

 

5.) Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, 3 U 286/2002b, vom 13. November 2002, rk seit 19. November 2002, wegen § 132 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen à EUR 2,00 (insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfalle: Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen;

 

6.) Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, 4 U 13/2008w, vom 10. März 2008, rk seit 14. März 2008, wegen § 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen à EUR 4 (insgesamt EUR 280,00), im Nichteinbringungsfalle: Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen

 

Einem Tilgungsgesuch des Bf vom 9. April 2015 wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2015 vom Bundesministerium für Justiz keine Folge gegeben. Die gesetzliche Tilgung der genannten Strafen wird voraussichtlich am 30. April 2017 eintreten.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, (...);

 

Gemäß § 4 Abs 1 Tilgungsgesetz 1972 – TilgG, BGBl Nr 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2009, tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind.

 

Gemäß § 4 Abs 2 TilgG ist die Tilgungsfrist im Falle des Abs 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muss aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Unbestritten steht fest, dass der Bf im Zeitraum von 12. Jänner 1993 bis 28. August 2000 vier Mal rechtskräftig wegen Vorsatztaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Ferner wurde er zwei Mal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt, wobei die letzte Verurteilung am 14. März 2008 rechtskräftig wurde.

 

Ferner steht unbestritten fest, dass diese Verurteilungen gemäß § 4 TilgG (voraussichtlich) erst mit 30. April 2017 getilgt sein werden.

 

IV.2.1. Der Bf bringt in seiner Beschwerde jedoch vor, dass die rechtskräftigen Vorsatztaten des Bf dennoch bereits als getilgt zu gelten hätten, auch wenn sie noch nicht getilgt seien, da der Gesetzgeber beim Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 StbG auf Vorsatztaten, nicht aber auf Fahrlässigkeitsdelikte abstelle. Das Tilgungsgesetz behandle aber Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte gleich. Mangels Erwähnung von Fahrlässigkeitsdelikten in § 10 StbG hätten Vorsatzdelikte iSd StbG als getilgt zu gelten, wenn danach lediglich Fahrlässigkeitsdelikte begangen würden.

 

IV.2.2. In seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1999, 98/01/0603, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus (Hervorhebungen nicht im Original):

Dass einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG entgegensteht, ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 1991 vom Landesgericht Klagenfurt wegen des Vergehens nach "§ 14 Abs. 1/1 Fremdenpolizeigesetz" (richtig: § 14a Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz; Schlepperei) zu einer "bedingten Freiheitsstrafe von 6 1/2 Monaten" (richtig: zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 1/2 Monaten) verurteilt. Dieses Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden (§ 7 Abs. 1 StGB), weshalb eine maßgebliche Verurteilung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG vorliegt, zumal von dieser Vorschrift auch bedingte strafgerichtliche Verurteilungen erfasst sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1998, Zl. 98/01/0220). Diese Verurteilung wäre im gegebenen Zusammenhang freilich nicht (mehr) beachtlich, wenn sie mittlerweile getilgt wäre (vgl. abermals das schon genannte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998). Zur Beurteilung dieser Frage sind die §§ 2 bis 4 des Tilgungsgesetzes 1972 (im folgenden: TilgG) heranzuziehen. (...)

 

Im Hinblick auf die fünfjährige Dauer der Tilgungsfrist (§ 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) konnte die Tilgung der Verurteilung vom 3. Juni 1991 daher frühestens am 3. Juni 1996 eingetreten sein. Vor diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer allerdings neuerlich gerichtlich verurteilt worden, und zwar am 16. Oktober 1995 durch das Bezirksgericht Feldbach zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen a S 100,--, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die Verurteilung bewirkte zwar im Hinblick auf die Anordnung des § 4 Abs. 3 erster Satz TilgG keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2 dieser Bestimmung; davon unberührt bleibt allerdings die Anordnung des § 4 Abs. 1 TilgG, wonach mehrere Verurteilungen nur gemeinsam getilgt werden können. (...) Die Tilgung der Verurteilung vom 3. Juni 1991 kann mithin frühestens (...) mit Tilgung der Verurteilung vom 16. Oktober 1995 stattfinden und somit - auch für diese Verurteilung gilt die fünfjährige Tilgungsfrist des § 3 Abs. 1 Z. 2 TilgG - nicht vor Erlassung des bekämpften Bescheides eingetreten sein. Die bloße Rechtsbehauptung des Beschwerdeführers, (...) sie sei bereits getilgt gewesen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; eine gnadenweise Tilgung hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort angesprochen.

Nach dem Gesagten steht mithin schon § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StbG der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer entgegen.

 

Die damals in Geltung stehende Bestimmung des StbG entsprach im Wesentlichen dem im gegenständlichen Verfahren heranzuziehenden § 10 Abs 1 Z 2 StbG, zumal die damals geltende Bestimmung regelte, dass die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden kann, wenn

2. er durch ein inländisches Gericht

a) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

b) (...) rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Voraussetzung für die Einbürgerung war somit auch zum damaligen Zeitpunkt, dass der Antragsteller wegen keiner Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe gerichtlich verurteilt sein durfte.

 

Dass eine derartige Verurteilung im Falle ihrer Tilgung einer Einbürgerung nicht mehr entgegensteht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

 

Im zitierten Erkenntnis wäre die mit Freiheitsstrafe geahndete Vorsatztat getilgt gewesen, wenn über den Antragsteller nicht eine weitere Strafe verhängt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof unterschied dabei aber – entsprechend dem TilgG – nicht zwischen Freiheits- und Geldstrafe, sondern entschied, dass die Verhängung einer neuerlichen Strafe – sei es auch nicht eine jener in § 10 StbG als Ausschließungsgründe genannten – der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstand.

 

IV.3. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass die Verhängung einer neuerlichen Strafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Bf entgegenstehe, da dadurch die Tilgung der Freiheitsstrafen wegen Vorsatztaten noch nicht eingetreten sei.

Der Bf brachte dazu vor, dass die Vorsatztaten iSd StbG als getilgt gelten müssten, aus wenn sie iSd TilgG noch nicht getilgt sind, zumal die neuerliche Strafe wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts verhängt worden sei.

 

ISd zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geht dieser Einwand des Bf jedoch ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof trifft hinsichtlich der Berechnung der Tilgung von Strafen im Zusammenhang mit dem StbG keine Unterscheidung zwischen Geld- und Freiheitsstrafen. Wäre in Anwendung des StbG – entsprechend der Argumentation des Bf – für die Berechnung der Tilgung einer Freiheitsstrafe, die wegen der Begehung einer Vorsatztat verhängt wurde, darauf abzustellen, ob die darauffolgende Strafe auch dem Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 StbG entspricht, hätte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ebenfalls die behauptete Tilgung anerkennen müssen, zumal danach „nur“ mehr eine Geldstrafe verhängt wurde, die per se weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute einen Versagungsgrund iSd StbG darstellte. Zumal der Verwaltungsgerichtshof jedoch bei der Berechnung der Tilgung von Strafen, die Versagungsgründe iSd StbG darstellen, für den Fall, dass danach neuerlich Strafen verhängt werden, entsprechend dem TilgG keine Unterscheidung zwischen den Strafarten trifft, ist diese Judikatur auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde abzuweisen, da die Tilgung der über den Bf wegen vorsätzlicher Tatbegehung verhängten Freiheitsstrafen noch nicht eingetreten ist und somit § 10 Abs 1 Z 2 StbG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 934/2016-5