LVwG-750333/14/ER

Linz, 01.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des I S, StA des Kosovo, geb x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H D, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. Juli 2014, GZ IKD(Stb)-434322/10-2014-Ja, mit dem ein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014, GZ IKD(Stb)- 434322/10-2014-Ja, wies die Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) in erster und letzter Instanz den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 15. November 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

Der kosovarische Staatsangehörige, Herr I S stellte am 15.11.2011 über seinen damaligen Rechtsvertreter Herrn RA Dr. M, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der Antrag wurde nicht persönlich eingebracht, als Begründung wurde angegeben:

‘Ich legitimiere mich als Rechtsvertreter des Antragstellers I S, der mir für das Verwaltungsverfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Vollmacht erteilt hat, worauf ich mich gem. § 10 AVG und § 8 RAO berufe, dies unter Hinweis darauf, dass diese Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet.

Ich verweise auf das beiliegende Antragsformular, welches vollständig ausgefüllt ist und die im Antragsformular angeführten Untertagen, welche gleichfalls beilegen.

Der Nachweis über die vom Gesetz geforderten Deutschkenntnisse kann derzeit nicht beigebracht werden, weil es dem Antragsteller wegen der schweren Krankheit seiner Ehefrau nicht möglich ist, einen Deutschkurs zu besuchen. Diese schwere Erkrankung erfordert die dauernde Anwesenheit des Antragstellers bei seiner Frau, um diese zu pflegen und anwesend zu sein, wenn wieder einer der unvorhersehbaren Ohnmachtsanfälle auftritt. Außerdem besteht bei der Ehegattin eine ständige Suizidgefahr.

Es sind daher dieser Gründe einer eigenen Unfähigkeit des Antragstellers zum Spracherwerb aus Krankheitsgründen iSd § 10 a Abs.2 Ziff.3 StbG gleichzuhalten.’

Daraus ergibt sich bereits ein Mangel im Sinne des § 19 Abs. 1 StbG 1985, wonach Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen sind. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Ein Absehen von diesem Formalerfordernis, gleich aus welchen Gründen, ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Die Behörde leitete dennoch ein Ermittlungsverfahren ein und prüfte auch inhaltlich. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde demnach festgestellt:

Herr I S (damals noch unter I K) stellte am 28.11.2005 einen schriftlichen Asylantrag bei der Erstaufnahmestelle W, meldete sich aber in der Folge dort nicht mehr, weshalb der Antrag mit 22.12.2005 gegenstandslos wurde. Der Zeitpunkt der Einreise konnte nicht ermittelt werden, ebenso wenig ein Aufenthalts- oder Einreisetitel.

Am 6.12.2005 meldete er sich in B, M mit Hauptwohnsitz an, kurze Zeit später, am x ehelichte er beim Standesamt B die österreichische Staatsbürgerin, Frau F S.

Am 27.12.2005 stellte Herr S einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Familienangehöriger’, welcher am 19.4.2007 aufgrund mangelnden Einkommens rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der nächste Antrag wurde am 30.6.2008 eingebracht und am 2.7.2009 zurückgezogen.

Am 17.9.2007 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. Diese Entscheidung wurde am 21.8.2007 im Berufungswege durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bestätigt.

Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Es lag zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, wurde jedoch Art. 8 EMRK nicht ausreichend geprüft. Der am 3.7.2009 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Familienangehöriger’ wurde am 1.3.2010 positiv entschieden und eine entsprechende Bewilligung erteilt.

 

Hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Deutschkenntnisse liegen dem hs. Antrag keine Nachweise bei, der Rechtsvertreter machte bereits bei Antragstellung und im laufenden Verfahren durch ergänzende Angaben am 4.4.2012 die Krankheit der Ehegattin insoferne geltend, als dass dadurch Herr S verhindert wäre, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen. Es wurde in den ergänzenden Angaben das Krankheitsbild von Frau S geschildert, sowie eine fachärztliche Bestätigung von Frau Dr. E W, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in S, ausgestellt am 10.6.2011, beigelegt. Dieser zufolge sei Frau S seit April 2008 bei ihr in Behandlung und aufgrund des (in der Bestätigung näher ausgeführten) Krankenbildes sei Frau S bei der Bewältigung des Alltages auf die Unterstützung sowie Betreuung ihres Mannes angewiesen. Da trotz Behandlung keine Besserung der Krankheitssymptomatik erreicht werden könne, sei aus Sicht der behandelnden Ärztin eine Verschlechterung des Krankheitsbildes eingetreten.

Das dem Antrag ebenfalls beigelegte neurologisch-psychiatrischen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie, Psychiatrie und Schmerzmedizin, Herrn Dr. C L, ursprünglich verfasst für das Landesgericht W, Arbeits- und Sozialgericht, führt dazu unter anderem aus: zu Frage 4 - Dauernde Bereitschaft Eine dauernde Bereitschaft ist dahingehend notwendig, da bei der Klägerin unvorhergesehene Bewusstseinsverlustanfälle auftreten. Frage 6- Dauernde Anwesenheit im unmittelbaren Wohnbereich Die dauernde Anwesenheit einer Betreuungsperson während des Tages und der Nacht im Wohnbereich oder in der unmittelbaren Nähe des Pflegebedürftigen ist erforderlich.

In dem Gutachten wird weiters ein Vorgutachten von DDr. K vom Mai 2007 angeführt, in welchem angeführt wird, dass es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass es der Klägerin unmöglich sei, alleine zu sein und sie ständig eine Begleitung braucht. Bei den geschilderten psychiatrischen Diagnosen sei es nicht zu argumentieren, dass sie ständig eine Begleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 des Pflegegeldgesetzes bedarf. Auf diese Diskrepanz wurde im dachverständlichen Gutachten nicht eingegangen.

 

Nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Antragsteller in Vertretung seines Rechtsanwaltes folgende schriftliche Stellungnahme ab:

I. ZUM VERLEIHUNGSERFORDERNIS EINES RECHTMÄßIGEN AUFENTHALTS VONMINDESTENS SECHS JAHREN:

Der ASt hält sich seit dem 27.12.2005 jedenfalls rechtmäßig auch durchgehend in Österreich auf. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ergibt sich aus folgenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Erwägungen:

1. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des ASt in Österreich seit dem 27.12.2005 ergibt sich unmittelbar aus Art 8 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (sogenannte EMRK). Die Ehefrau des ASt, Frau F S, leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und ist deshalb von Pflege- und Betreuungsleistungen ihres Mannes und von der ständigen Anwesenheit des Mannes in der ehelichen Wohnung zu 100 % abhängig. Diese aus dem Wesen der Ehe erfließenden, der ehelichen Beistands- und Treuepflicht entsprechenden Pflege- und Unterstützungsleistungen kann jedoch der ASt nur in Österreich erbringen, zumal seine Ehefrau sonst Österreich verlassen und in den Kosovo ausreisen müsste, was ihr nicht möglich ist und was auch in den Kernbestand ihrer Rechte aus ihrer Unionsbürgerschaft gemäß Unionsrecht eingreifen würde.

Aufgrund des im Verfassungsrang stehenden, subjektiven Rechts des ASt, ihm einen Aufenthalt in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens mit Frau F S zu ermöglichen, war es rechtlich nicht zulässig, den ASt aus Österreich auszuweisen. Eine entsprechende, im Instanzenzug ergangene Ausweisungsentscheidung der SID für vom 21.08.2007, Zahl: St-124/06, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2010, Zahl 2009/21/0035-15, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil nicht ausreichend geprüft worden war, ob die Anwesenheit des ASt in Österreich zur Pflege und Betreuung seiner Ehegattin tatsächlich notwendig ist und welches Gewicht diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung nach § 66 FPG tatsächlich beizumessen ist.

Die formelle „Unrechtmäßigkeit" des Aufenthalts - und zwar dahingehend, dass der ASt über keinen ausdrücklichen Aufenthaltstitel verfügt hat - wird daher im gegenständlichen Fall durch das höherrangige, aus Art 8 EMRK erfließende Verfassungsrecht zum Zwecke der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens mit seiner Ehefrau F S in Österreich aufhältig bleiben zu dürfen, überdeckt Das Recht des ASt auf Verbleib in Österreich gem. Art 8 ERMK wirkt stärker als der fehlende Aufenthaltstitel nach dem NAG.

In keinem Stadium seines Aufenthalts in Österreich wurde über den ASt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt. In keinem Stadium seines Aufenthalts wäre es möglich und zulässig gewesen, gegen den ASt aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, da es nie eine vollstreckbare und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen ihn gegeben hat.

Vielmehr hat sich der ASt seit seinem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27.12.2005 zu Recht auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gem. Art 8 EMRK berufen, in Österreich aufhältig bleiben zu dürfen, um hiermit seiner Ehefrau F ein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK führen zu dürfen.

Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2010 wurde die Richtigkeit dieses Rechtstandpunkgtes ausdrücklich bestätigt.

3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob der Aufenthalt des ASt in Österreich seit dem 27.12.2005 bis zur Erteilung des ersten expliziten Aufenthaltstitels am 01.03.2010 rechtmäßig war, muss auf die gesamte Rechtsordnung und alle, in dieser Rechtsordnung enthaltenen Rechtsvorschriften abgestellt werden. Art 8 EMRK ist wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsordnung und ist im Stufenbau der Rechtsordnung höher angesiedelt, als die Bestimmungen des FPG und des NAG über die Rechtmäßigkeit von Aufenthalten in Österreich und über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Die Gesetze sind im Zweifel verfassungskonform und systematisch zu interpretieren. Der Aufenthalt, welcher durch Art 8 EMRK und das darin verankerte Recht auf Führung eines gemeinsamen Privat- und Familienlebens mit seiner Ehefrau F ausdrücklich legitimiert ist, kann nicht unrechtmäßig sein, sondern ist uneingeschränkt als rechtmäßig einzustufen.

II ZUR STAATSBÜRGERSCHAFTSVORAUSSETZUNG - NACHWEIS ÜBER DIE DEUTSCHKENNTNISSE (MODUL 2 DER INTEGRATIONSVEREINBARUNG):

Diese Verleihungsvoraussetzung erweist sich im Fall des ASt eindeutig als verfassungswidrig, nämlich als gleichheitswidrig, d.h. dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander widersprechend, dies gleich aus mehreren Gründen:

1. Die Ehefrau des ASt, Frau F S, leidet unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Diese schwere psychische Erkrankung ist mit unerträglichen Ganzkörperschmerzen, sogenannten dissoziativen Anfällen (Ohnmachtsanfällen) und häufigen Suizidtendenzen verbunden. Die Krankheit ist so schwerwiegend, dass Frau F. auf die ständige Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen ist.

Im Pflegegeldgutachten des Dr. E vom 04.03.2012 wurde die Notwendigkeit von dauernden Pflege- und Hilfstätigkeiten für die Betreuung von Frau S im Ausmaß der Pflegegeldstufe 3 als notwendig erachtet.

Aus dem Gutachten des Primarius Dozent Dr. C L vom 13.07.2009 ergibt sich eindeutig die Schwere der Erkrankung von Frau F. und die Eigenart dieser Erkrankung. Das Krankheitsbild von Frau S wird in diesem Gutachten als äußerst komplex eingestuft (Seite 17, 2. Satz). Lt. Gutachter zwingt die traumatisierte Persönlichkeit Frau S dazu, durch die chronischen Ganzkörperschmerzen ihr Leiden so zu erleben, dass sie stigmatisiert wird, um ‘wahr genommen’ zu werden. Es liegt eine gestörte Affektregulation und Bewusstlosigkeitsanfälle in Form von dissoziativen Störungen vor.

Das Bestehen dieser Bewusstlosigkeitsanfälle bestätigt auch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. E W in ihrem Schreiben vom 18.10.2010. (sogenannte kurzfristige Zusammenbrüche)

Aufgrund der Schwere und Eigenart der psychischen Erkrankung von Frau S ist es schlichtweg unmöglich, dass der ASt seine Frau auch nur kurzzeitig alleine lässt. Er muss ständig in der Wohnung anwesend sein, zumal ansonsten selbstzerstörende, suizidale Handlungen drohen. Schon die eheliche Beistandspflicht zwingt den ASt zur ständigen Anwesenheit bei seiner Frau, der er seine gesamte, liebevolle Zuwendung schenkt. Nur so kann der Lebensalltag von Frau S einigermaßen erträglich gestaltet werden.

2. Frau F S darf wegen ihrer psychischen Erkrankung, an der sie kein Verschulden trifft, nicht diskriminiert werden. Auch ihr Ehemann darf nicht deshalb, weil er aufgrund dieser Erkrankung keine Möglichkeit hat, seine Frau zu verlassen und Deutsch zu lernen, an Deutschkursen teilzunehmen etc. deshalb rechtlich bezüglich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft schlechter behandelt werden. Ein Heimstudium ist dem ASt allein schon wegen der psychischen Belastungen, die mit der Betreuung seiner Ehefrau verbunden sind, nicht möglich. Um Deutsch zu erlernen, müsste der ASt zwingend die eheliche Wohnung verlassen, seine Ehefrau allein zuhause zurücklassen und Deutschkurse besuchen.

Der ASt hat daher nur die Wahl, entweder seine eheliche Beistandspflicht schwerwiegend zu verletzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass es zu einer schweren gesundheitlichen Schädigung von Frau F S kommt, oder seine Frau nicht allein zu lassen und auf das Erlernen der deutschen Sprache in entsprechenden Kursen zu verzichten.

Eine andere Dispositions- und Wahlmöglichkeit steht dem ASt nicht zur Verfügung. 3.

Darüber hinaus ist aber auch die österreichische Staatsbürgerschaff von Frau F S sowie die Besonderheit, dass es sich beim ASt um den Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin handelt sowie weiters auch die unionsrechtlich verankerten Rechte gemäß Unionsbürgerschaft zu beachten. Dazu im Einzelnen:

3.1. Der ASt liebt seine Ehefrau. Er möchte ihr jede erdenkliche Zuwendung zukommen lassen. Er erträgt es nicht, wenn seine Ehefrau leiden muss. Er würde es niemals über das Herz bringen, sie in ihrem Krankheitsleid alleine zu lassen. Er weiß, dass seine Ehefrau von seiner physischen Anwesenheit in der Wohnung vollkommen abhängig ist und es psychisch nicht verkraften würde, wenn der ASt sie auch nur stundenweise verlässt, um an einem Deutschkurs teilzunehmen.

Diesen Willen seiner Ehefrau respektiert der ASt. Er sieht es als seine moralische Pflicht an, alles zu unterlassen, was das Krankheitsleid seiner Ehefrau verschlimmern und ihr Nachteile gesundheitlicher Art zufügen könnte.

3.2. Der Gesundheitszustand der Ehefrau wird sich auch in absehbarer Zeit nicht verbessern. Es liegt eine dauerhafte, schwere posttraumatische Belastungsstörung vor, die praktisch nicht therapierbar ist und zur Folge hat, dass das Krankheitsleid der Ehefrau auch in Zukunft gleich bleiben wird.

Somit hat jedoch der ASt auch in Zukunft nicht die Möglichkeit, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Er könnte daher nie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn man, von ihm die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Kenntnis der deutschen Sprache gem. Modul 2 der Integrationsvereinbarung) verlangt. Das ist unsachlich und gleichheitswidrig, weil es sachliche Gründe gibt, warum der ASt keinen Deutschkurs besuchen kann.

3.3. Es ist unsachlich und gleichheitswidrig, den ASt als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin betreffend des Nachweises von Deutschsprachkenntnissen gleich zu behandeln, als jeden anderen Antragsteller auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin weist der ASt besondere, familiäre Anknüpfungspunkte und soziale Bindungen zu Österreich auf, die es aus Gründen der Sachlichkeit gebieten, den ASt betreffend der Verleihungsvoraussetzung ‘deutsche Sprachkenntnisse’ weniger streng und günstiger zu behandeln, als Antragsteller, die nicht Familienangehörige (Ehegatten) österreichischer Staatsbürger sind.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch bei Zugrundelegung unionsrechtlicher Bestimmungen: Die Ehegattin besitzt aufgrund ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft. Diese Unionsbürgerschaft verleiht ihr gemäß Unionsrecht das Recht, sich in Österreich und in der gesamten Europäischen Union aufzuhalten.

Die dauerhafte Verweigerung einer Staatsbürgerschaft an den ASt bedeutet auch für die Ehefrau ein Risiko, Österreich und die Europäische Union verlassen zu müssen, weil ein bloßer Aufenthaltstitel für ihren Ehemann nicht zwangsläufig verlängert werden muss und keine hinreichende Sicherheit für einen bleibenden Aufenthalt in Österreich bietet.

Es ist somit extrem unsachlich, den ASt hinsichtlich der Verleihungsvoraussetzung ‘Kenntnisse der deutschen Sprache’ gleich zu behandeln als andere, in keinem Familienangehörigenverhältnis zu österreichischen Staatsbürgern und zu Unionsbürgern stehende Verleihungswerber.

4. Somit liegt beim ASt eine doppelte Diskriminierung vor: Er wird zum einen diskriminiert, weil er als Ehegatte einer psychisch kranken Frau absolut keine Möglichkeit hat, an Kursen zur Erlernung der deutschen Sprache teilzunehmen und er ohne solche Sprachkurse das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen kann.

Zum anderen wird er auch als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin und Unionsbürgerin diskriminiert, weil er in dieser Angehörigeneigenschaft bei Beachtung des Sachlichkeitsprinzips hinsichtlich der Verleihungsvoraussetzung ‘Deutschkenntnisse’ einfach weniger streng, günstiger, eben ‘anders’ beurteilt werden muss, als Personen, die eine derartige familiäre und soziale Beziehung zu Österreich nicht besitzen.

5. Dem ASt muss jedenfalls aufgrund der schweren Erkrankung seiner Frau und der sich daraus ergebenden Pflegebedürftigkeit und Notwendigkeit, sich dauernd bei der Ehefrau in der ehelichen Wohnung aufzuhalten und der Unmöglichkeit, wenigstens vorübergehend (stundenweise) die Wohnung verlassen (die Ehefrau allein lassen) zu können, um an einem Deutschkurs teilzunehmen, der Ausnahmetatbestand des § 10a Abs.2 Ziff.3 StbG zugute gehalten werden.

Es wäre grob gleichheitswidrig, den ASt, der wegen des psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands seiner Ehefrau selbst keinerlei Möglichkeit hat, die deutsche Sprache zu erlernen, hinsichtlich der Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 10a Abs.2 Ziff.3 StbG schlechter zu behandeln, als einen Fremden, der aufgrund seines eigenen psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht die Möglichkeit hat, den Nachweis gem. § 10a Abs.1 Ziff.1 StbG zu erbringen.

Dies verstärkt jedoch im vorliegenden Fall die Diskriminierung und unsachliche Schlechterbehandlung des ASt.

Im Sinne des Grundsatzes, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind, muss § 10a Abs.2 Ziff.3 StbG gleichheitskonform teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass diese Ausnahmebestimmung analog auch auf Fremde anzuwenden ist, denen aufgrund des psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes eines nahen Angehörigen, den sie pflegen müssen/die Erbringung der Nachweise gem. § 10a Abs.1 StbG nicht möglich ist.

(...)

Die Behörde hat erwogen: (...)

Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich kann begründet werden mit sichtvermerksfreiem Aufenthalt aufgrund bi- oder multilateraler Verträge, einem Einreise- oder Aufenthaltstitel entsprechend der früheren Fremdengesetze (FrG 1992, FrG 1997), Aufenthaltsgesetzes (AufG) oder des jetzigen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), oder auch des gemeinschaftlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts. Zudem sind auch Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG maßgeblich.

(...)

Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach damaliger Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (BGBl. Nr. 75/1997 idF BGBl. Nr. 151/2004) ein drittstaatsangehöriger Ehegatte einer Österreicherin Niederlassungsfreiheit genoss (§ 49 Abs. 1). Er unterlag jedoch der Sichtvermerkspflicht (§ 47 Abs. 2), und benötigte daher einen Einreise- oder Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 2), hatte aber nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften einen Anspruch auf dessen Erteilung (§ 30 Abs. 2).

Ein Aufenthaltsrecht ex lege war daher per definitionem ausgeschlossen.

 

Im Fremdengesetz 1997 war die erst später ausgegebene EU-Richtlinie 2004/38/EG nicht ausreichend umgesetzt, dies erfolgte mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (BGBl. Nr. 100/2005 - NAG) in §§ 52, 54 und 57 NAG, die die Niederlassung von Angehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern regeln, die selbst entweder EWR-Bürger (§ 52 NAG) oder Drittstaatsangehörige (§54 NAG) sind.

Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich der Antragsteller zumindest für die Zeit bis 1.1.2006 (Inkrafttreten des NAG) direkt auf die Richtlinie berufen.

Im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind jene Angehörigen von Unionsbürgern zur Niederlassung berechtigt, die den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, vorausgesetzt es besteht keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und ist der Unionsbürger auch zur Niederlassung (als Arbeitnehmer, Auszubildender oder im Besitz ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt) berechtigt. In diesen Fällen wird eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt, die einen deklarativen Charakter aufweist.

Mit Urteil vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock, sowie Beschluss vom 19. Dezember 2008 in der Rs. C-551/07, Sahin legte der Gerichthof das durch die Richtlinie 2004/38/EG garantierte Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, im Licht des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus.

Demnach kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers auf die Freizügigkeitsrichtlinie unabhängig davon berufen, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Weiters spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Beruft man sich nun direkt auf die Richtlinie und möchte daraus ein Aufenthalts recht ableiten, setzt dies aber den Umstand voraus, dass der EWR-Bürger (respektive Österreicher) sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nahm.

Dies wird auch in Bezug auf Angehörige von Österreicher explizit im § 57 NAG angeführt: Demnach finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

Es sind der Behörde aber keine Umstände bekannt und wurden auch vom Antragsteller nie behauptet, dass seine Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Ausführungen in der Richtlinie, bzw. im NAG in Anspruch nahm.

Die "bloße" Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in Österreich dauernd ansässig ist und ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, führte daher weder im Sinne der Bestimmungen des FrG 1997, noch jener der Richtlinie 2008/34/EG zu einem Aufenthaltsrecht ex lege, das durch die Behörde nur mehr dokumentiert wird. Vielmehr unterliegen jene Angehörige den Bestimmungen des § 47 NAG (früher § 49 FrG 1997), die eine Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorsieht.

Der Antrag auf einen erstmaligen Aufenthaltstitel begründete weder gem. FrG 1997 noch

NAG per se ein Aufenthaltsrecht. Lediglich der unter bestimmten Voraussetzungen gestellte Verlängerungsantrag birgt jene Rechtsfolge in sich, dass bis Abschluss des Verfahrens der (weitere) Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen ist.

 

Gemäß § 20 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Herr S erhielt die erste Bewilligung mit Gültigkeit vom 1.3.2010. Es liegt demnach noch kein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 6 Jahren vor.

 

Zum fehlenden Nachweis der Deutschkenntnisse: Rechtsgrundlage für die Beurteilung bildet § 10a des StbG. (...)

Dem Antrag wurden keine entsprechenden Deutschnachweise beilgelegt, ebensowenig konnten aus dem Antragsvorbringen Erfüllungstatbestände erkannt werden.

Herr S macht für sich den Ausnahmetatbestand des § 10a Abs. 3 Z.2 geltend, wobei er hier jene teleologische Auslegung begehrt, dass ihn die gesundheitlichen Hindernisgründe indirekt betreffen würden, Aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner psychisch erkrankten Gattin sei er nicht in der Lage, Deutschkurse zu besuchen. Er müsse ‘rund um die Uhr’ für seine Gattin sorgen und könne nicht einmal in Selbststudium die deutsche Sprache erlernen. Frau S leidet unbestritten an einer psychischen Erkrankung, welche auch durch fachärztliche Gutachten belegt wurden.

Die Behörde bestreitet jedenfalls nicht, dass die Gattin des Antragstellers an einer Erkrankung leidet, die einer ständige Pflege bedarf. Weiters ist es nachvollziehbar, dass der Ehegatte als Bezugs- und Vertrauensperson den Hauptanteil an der Pflege leistet. Es wird jedoch keinem Gutachten davon ausgegangen, dass ausschließlich der Ehegatte für die Pflege in Frage kommt.

Ebensowenig wurde schlüssig dargelegt, warum Herr S keine Sprachkenntnisse im Selbsstudium erwerben kann. Es wäre etwa denkbar, dass sich Herr S in seinem bisherigen fast 9-jährigen Aufenthalt bereits Deutschkenntnisse anwarb und diese unter Zuhilfenahme von Lernmitteln zuhause vertiefen könnte.

Mit dem Antragsteller konnte im Verfahren nie persönlich Kontakt aufgenommen werden, sodass die Fragen nicht erörtert werden konnten.

Seine Gattin gab in einem Telefonat im August 2013 an, er könne kein Deutsch. Und auf eine diesbezügliche Nachfrage, dass eine, wenn auch nur stundenweise, Fremdbetreuung nicht in Frage käme. Auch auf den Vorschlag, zumindest durch eine persönliche Vorsprache den Formalmangel der persönlichen Antragstellung zu heilen, wurde nicht eingegangen.

Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes über die Ausnahmen vom Nachweis der Deutschkenntnisse sind taxativ aufgezählt.

Die Wendung in Z.3 ‘Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.’ lasst nur einen Schluss zu: Nämlich, dass der Fremde selbst an einem beeinträchtigten Gesundheitszustand leidet, der ihm die Erbringung des Nachweises unmöglich macht.

Unter im Z 4 subsumierende Umstände fallen jene Fremde, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige sind. Dazu führen die Materialen aus, dass darunter Personen unter Sachwalterschaft fallen.

Die Behörde kann daraus keinen Analogieschluss erkennen, wonach der Gesundheitszustandes des Ehegatten und damit verbundene Beeinträchtigung des Antragstellers als Ausnahmetatbestand zu werten sei.

Zusammenfassend kann dem Antragsbegehren sowohl aus folgenden formalrechtlichen Gründen als auch inhaltlichen Verleihungshindernissen nicht stattgegeben werden:

- keine persönliche Antragstellung, wobei auch keine Heilung durch nachmaliges Erscheinen bei der Behörde erfolgte.

- kein Nachweis der Deutschkenntnisse

noch kein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 6 Jahren in Österreich

(...)“

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 erhob der Bf, rechtsfreundlich vertreten, gegen diesen Bescheid per E-Mail und Fax an die belangte Behörde Beschwerde. Diese begründete der Bf wie folgt:

„In umseits bezeichneter Staatsbürgerschaftsangelegenheit wird durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10.07.2014, GZ: IKD(Stb)-434322/10-2014-Ja, dem Antragsteller durch Hinterlegung am 14.07.2014 zugestellt, innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

erstattet.

Es wird die gesamte Entscheidung angefochten und wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 15.11.2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Als Begründung wurden die drei nachstehenden Gründe angeführt:

I.) Keine persönliche Antragstellung

II.) Kein Nachweis der Deutschkenntnisse

III.) Noch kein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 6 Jahren in Österreich

Zu I.) Keine persönliche Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgte durch den damaligen Rechtsvertreter des Antragstellers, Herrn Rechtsanwalt Dr. M, der dem Antragsteller ausdrücklich versicherte, dass ein persönliches Erscheinen vor der Behörde nicht erforderlich ist und hat sich dieser auch als Rechtsvertreter des Antragstellers gemäß § 10 AVG und § 8 RAO ausgewiesen und auch eine Vollmacht und eine Zustellvollmacht vorgelegt.

Einige Tage nach dem 27.06.2013 hat der Antragsteller das Schreiben der V vom 27.06.2013 erhalten, wobei mitgeteilt wurde, dass sein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits abgewiesen wurde.

Aufgrund der Mitteilung dieser Tatsache hat er dann keine Veranlassung mehr gesehen, persönlich vor der Behörde zu erscheinen.

Die belangte Behörde hätte den Antragsteller mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen können, dass ein persönliches Erscheinen unbedingt notwendig ist und hat dies in dieser Deutlichkeit unterlassen, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens diesbezüglich gegeben erscheint.

Beweis:   beiliegendes Schreiben der V vom 27.06.2013

Zu II.) Kein Nachweis der Deutschkenntnisse:

Der Antragsteller verweist darauf, dass er am 27.12.2005 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gestellt hat und nach dem damaligen Gesetz ein Deutschkurs nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels war.

Dies hat sich erst aufgrund der späteren Gesetzeslage ergeben.

Die Ehefrau des Antragstellers, Frau F S, leidet unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Diese schwere psychische Erkrankung ist mit unerträglichen Ganzkörperschmerzen, sogenannten dissoziativen Anfällen (Ohnmachtsanfällen) und häufigen Suizidtendenzen verbunden. Die Krankheit ist so schwerwiegend, dass Frau F S auf die ständige Betreuung durch ihren Ehemann rund um die Uhr angewiesen ist. Sie geht mit ihm sogar gemeinsam auf das WC.

Im Pflegegeldgutachten des Dr. E vom 04.03.2012 wurde die Notwendigkeit von dauernden Pflege- und Hilfstätigkeiten für die Betreuung von Frau F S im Ausmaß der Pflegegeldstufe 3 als notwendig erachtet.

Aus dem Gutachten des Prim. Doz. Dr. C L vom 13.07.2009 ergibt sich eindeutig die Schwere der Erkrankung von Frau F S und die Eigenart dieser Erkrankung. Das Krankheitsbild von Frau F S wird in diesem Gutachten als äußerst komplex eingestuft (Seite 17, 2. Satz). Laut Gutachter zwingt die traumatisierte Persönlichkeit Frau F S dazu, durch die chronischen Ganzkörperbeschwerden ihr Leiden so zu erleben, dass sie stigmatisiert wird, um „wahrgenommen" zu werden. Es liegt eine gestörte Affektregulation mit Bewusstlosigkeitsanfällen in Form von dissoziativen Störungen vor. Das Bestehen dieser Bewusstlosigkeitsanfälle bestätigt auch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. E W, in ihrem Schreiben vom 18.10.2010 (sogenannte kurzfristige Zusammenbrüche).

Aufgrund der Schwere und Eigenart der psychischen Erkrankung von Frau F S ist es schlichtweg unmöglich, dass der Antragsteller seine Frau auch nur kurzzeitig alleine lässt. Er muss ständig in der Wohnung anwesend sein, zumal ansonsten selbstzerstörende, suizidale Handlungen drohen. Schon die eheliche Beistandspflicht zwingt den Antragsteller zur ständigen Anwesenheit bei seiner Frau, der er seine gesamte, liebevolle Zuwendung schenkt. Nur so kann der Lebensalltag von Frau F S einigermaßen erträglich gestaltet werden.

Frau F S darf wegen ihrer psychischen Erkrankung, an der sie kein Verschulden trifft, nicht diskriminiert werden. Auch ihr Ehemann darf nicht deshalb, weil er aufgrund dieser Erkrankung keine Möglichkeit hat, seine Frau zu verlassen, um Deutsch zu lernen, bzw. an Deutschkursen teilzunehmen, rechtlich bezüglich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft schlechter behandelt werden.

Ein Heimstudium ist dem Antragsteller allein schon wegen der psychischen Belastungen, die mit der Betreuung seiner Ehefrau verbunden sind, nicht möglich. Um Deutsch zu erlernen, müsste der Antragsteller zwingend die eheliche Wohnung verlassen, seine Ehefrau alleine zuhause zurücklassen, um Deutschkurse zu besuchen.

Der Antragsteller hat daher nur die Wahl, entweder seine eheliche Beistandspflicht schwerwiegend zu verletzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass es zu einer schweren gesundheitlichen Schädigung von Frau F S kommt, oder seine Ehefrau nicht alleine zu lassen und auf das Erlernen der deutschen Sprache in entsprechenden Kursen zu verzichten.

Eine andere Wahlmöglichkeit steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung.

Der Gesundheitszustand der Ehefrau wird sich auch in absehbarer Zeit nicht verbessern. Es liegt eine dauerhafte, schwere posttraumatische Belastungsstörung vor, die praktisch nicht therapierbar ist und zur Folge hat, dass das Krankheitsbild der Ehefrau auch in Zukunft gleichbleiben wird.

Der Antragsteller hat daher auch in Zukunft nicht die Möglichkeit, an einem Deutschkurs teilzunehmen und könnte daher nie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn man von ihm die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung verlangt.

Dies ist jedoch unsachlich und gleichheitswidrig, weil es die oben angeführten sachlichen Gründe gibt, warum der Antragsteller keinen Deutschkurs besuchen kann.

Als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin weist der Antragsteller besondere familiäre Anknüpfungspunkte und soziale Bindungen zu Österreich auf, die es aus den oben genannten gesundheitlichen Gründen seiner Ehefrau gebieten, beim Antragsteller hinsichtlich der Verleihungsvoraussetzung der deutschen Sprachkenntnisse weniger streng und günstiger zu behandeln, als Antragsteller, die nicht Familienangehöriger, insbesondere Ehegatten, österreichische Staatsbürger sind.

Zu berücksichtigen ist auch, dass seine Ehegattin aufgrund, des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft besitzt. Diese Unionsbürgerschaft verleiht ihr gemäß Unionsrecht das Recht, sich in Österreich und in der gesamten europäischen Union aufzuhalten.

Die dauerhafte Verweigerung einer Staatsbürgerschaft an den Antragsteller würde für die Ehefrau das Risiko bedeuten, Österreich und die europäische Union verlassen zu müssen, weil ein bloßer Aufenthaltstitel für ihren Ehemann, dem Antragsteller, nicht zwangsläufig verlängert werden muss und daher keine Garantie besteht, sich in Österreich dauernd aufhalten zu dürfen.

Aus all diesen Gründen muss dem Antragsteller aufgrund der schweren Erkrankung seiner Frau und der sich daraus ergebenden Pflegebedürftigkeit und Notwendigkeit, sich dauernd bei der Ehefrau in der ehelichen Wohnung aufzuhalten und der Unmöglichkeit, wenigstens vorübergehend (stundenweise) die Wohnung verlassen (die Ehefrau allein lassen) zu können, um an einem Deutschkurs teilzunehmen, der Ausnahmetatbestand des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG zugute gehalten werden.

Es wäre grob gleichheitswidrig, den Antragsteller, der wegen des psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau selbst keinerlei Möglichkeit hat, die deutsche Sprache zu erlernen, hinsichtlich der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG schlechter zu behandeln, als einen Antragsteller, der aufgrund seines eigenen psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht die Möglichkeit hat, den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG zu erbringen.

Im Sinne des Grundsatzes, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen sind, muss § 10a Abs. 2 Z 3 StbG gleichheitskonform teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass diese Ausnahmebestimmung analog auch auf Antragsteller anzuwenden ist, denen aufgrund des psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes eines nahen Angehörigen, den sie selbst pflegen müssen, die Erbringung der Nachweise gemäß § 10a Abs 1 StbG nicht möglich ist.

Zum Abschluss dieser Argumentation sei auf ein Beispiel verwiesen, das sich am 16.10.2010 in W zutrug.

Dabei war Frau F S in Begleitung des Antragstellers und bestieg den Bus Nr. 4 in W. Kurz darauf kam es zu einem Zusammenbruch und musste sich der Antragsteller um seine Ehefrau kümmern und konnte aus diesem Grunde nicht eine Fahrkarte lösen, wobei er diesbezüglich in weiterer Folge offensichtlich beanstandet wurde.

Aus diesem Grunde war die fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. E W vom 18.10.2010 erforderlich.

Der Antragsteller musste vorerst eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,--deswegen bezahlen.

Beweis: fachärztliche Stellungnahme vom 18.10.2010 von Frau Dr. E W und Zahlschein über € 45,- an die S GmbH-Linie W.

Aus diesem Grund liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides vor.

III.) Noch kein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 6 Jahren in Österreich:

Der Antragsteller hat mit Frau F S am x vor dem Standesamt B die Ehe geschlossen.

Am 27.12.2005 hat der Antragsteller einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gestellt, welcher zu Unrecht abgewiesen wurde,

Die Ehefrau des Antragstellers hätte sogar über einen Bausparvertrag mit einem Einlagestand von € 7,000 sowie über Mieteinnahmen aufgrund einer Eigentumswohnung und über einen Pensionsvorschuss verfügt.

Eine Anfechtung erfolgte offenbar in Unkenntnis der Rechtslage nicht.

In weiterer Folge wurde am 17.09.2007 durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Ausweisung gegenüber dem Antragsteller erlassen.

Nach Bestätigung dieser Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde vom Antragsteller eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, die zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes führte, dass der Ausweisungsbescheid aufgehoben wurde, zumal das subjektive Recht des Antragstellers auf Aufenthalt in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens mit seiner Ehefrau F S durch die Unterinstanzen nicht berücksichtigt worden ist.

Mit anderen Worten bedeutete die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Antragsteller prinzipiell seit 27.12.2005 zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen berechtigt gewesen wäre und die Unterinstanzen dieses Recht zu Unrecht nicht berücksichtigt haben.

Dies erklärt auch, dass der Antragsteller dann nach neuerlichem Antrag nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 03.07.2009 unproblematisch einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger" erhalten hat.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, wie oben ausgeführt, dass der Antragsteller seit 27.12.2005 rechtmäßig in Österreich seinen Aufenthalt hätte nehmen können und nur durch die unrichtige Entscheidung der Unterinstanzen daran gehindert wurde.

Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte daher die erkennende Behörde davon ausgehen müssen, dass im gegenständlichen Fall zu Gunsten des Antragstellers ein rechtmäßiger Aufenthalt ab 27.12.2005 zu berücksichtigen ist.

In keinem Stadium seines Aufenthaltes in Österreich wurde über den Antragsteller eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes verhängt.

In keinem Stadium seines Aufenthaltes wäre es möglich und zulässig gewesen, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, da es nie eine vollstreckbare und durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen ihn gegeben hat.

Vielmehr hat sich der Antragsteller seit seinem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27.12.2005 zu Recht auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gemäß Art. 8 EMRK berufen, in Österreich aufhältig bleiben zu dürfen, um hier mit seiner Ehefrau F S ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK führen zu können.

Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2010, Zahl: 2009/21/0035-15, wurde die Richtigkeit dieses Rechtsstandpunktes ausdrücklich bestätigt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich seit dem 27.12.2005 bis zur Erteilung des ersten formellen Aufenthaltstitels am 01.03.2010 rechtmäßig war, muss die gesamte Rechtsordnung und alle in dieser Rechtsordnung enthaltenen Rechtsvorschriften herangezogen werden. Insbesondere ist Art. 8 EMRK wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsordnung als Grundrecht angesiedelt.

Der Antragsteller war sohin von Anfang an zumindest seit 27.12.2005 durch Artikel 8 EMRK zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich legitimiert.

Dies zumindest rückwirkend aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2010, wie oben zitiert.

Aus diesem Grunde ist auch in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung gegeben.“

 

I.3. Am 17. März 2016 legte die belangte Behörde – nachdem der Bf mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 einen Antrag auf Fristsetzung gestellt hatte, der vom Oö. Landesverwaltungsgericht mangels vorgelegter Beschwerde zurückgewiesen wurde – dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde, das Zentrale Fremdenregister, sowie durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf, der mitteilte, dass der Bf nach wie vor keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt hat.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der Bf, geb x, ist Staatsangehöriger des Kosovo. Seit x ist er mit der österreichischen Staatsangehörigen F S, geb x, verheiratet.

 

Von 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 war der Bf durchgehend in Besitz von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“. Seit Ablauf der letzten Verlängerung dieses Titels mit 28. Februar 2013 stellte der Bf keinen weiteren Verlängerungsantrag.

Der Bf betreut seine Ehefrau, die aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung Pflegegeld bezieht.

Am 15. November 2011 brachte der damalige Rechtsanwalt des Bf in dessen Vertretung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde ein.

Der Bf hat bis dato keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, der ergänzenden Auskunft des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf und dem Zentralen Fremdenregister.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2014, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(...)

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

 

Gemäß § 10 Abs 2 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 10 Abs 3 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

 

Gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StBG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG.

Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs 1 sind gemäß § 10a Abs 2:

(...)

3. Fremde, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein aufgrund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Personen.

 

Gemäß § 11a Abs 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

 

Gemäß § 19 Abs 1 StbG sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(...)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Gemäß § 19 Abs 1 StbG sind Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen. Lediglich für einen nicht handlungsfähigen Antragsteller ist der Antrag durch seinen gesetzlichen Vertreter einzubringen.

Der Bf war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig und somit handlungsfähig und daher zur persönlichen Antragstellung verpflichtet. Wie sich sowohl aus dem bekämpften Bescheid als auch aus der Beschwerde ergibt, hat der Bf den Antrag jedoch nicht persönlich eingebracht, sondern über seinen damaligen Rechtsanwalt. Diese – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes – nicht persönliche Antragstellung stellt einen Mangel dar (vgl VwGH 15.12.2011, 2010/20/0044 zum im Wesentlichen gleichlautenden § 19 Abs 1 NAG).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigt ein Mangel eines schriftlichen Anbringens die Behörde nicht zur Zurückweisung, sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.

 

IV.1.2. Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 uHa VwSlg 15.793 A/2002; VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166).

Wie aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Schreiben der V vom 27. Juni 2013 unzweifelhaft hervorgeht, hat die belangte Behörde darauf hingewirkt, den Mangel der nicht persönlichen Antragstellung verbessern zu lassen, wodurch es offenbar zu Verfahrensverzögerungen, die bei der V releviert wurden, gekommen ist. Die V kam zum Ergebnis, dass „Verzögerungen des Verfahrens [...] überwiegend darauf zurückzuführen [sind], dass im Sinne [des Bf] versucht wurde, den offensichtlichen Mangel der in § 19 Absatz 1 Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehenen persönlichen Antragstellung zu verbessern bzw darauf hinzuwirken, den vom Gesetz zwingend erforderlichen Nachweis der Deutschkenntnisse zu erbringen.“

 

Das Vorbringen des Bf, wonach ihm sein damaliger Rechtsanwalt ausdrücklich versichert habe, dass ein persönliches Erscheinen vor der Behörde nicht erforderlich sei und die belangte Behörde es unterlassen habe, ihn mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass sein persönliches Erscheinen unbedingt erforderlich sei, führt nicht zum Erfolg. Die behauptete Fehlauskunft durch den damaligen Rechtsanwalt wurde – wie sich aus dem Schreiben der V zweifelsfrei ergibt – nachweislich durch die belangte Behörde durch das Hinwirken auf Verbesserung richtig gestellt. Sollte dem Bf tatsächlich durch seinen damaligen Rechtsanwalt die Auskunft erteilt worden sein, dass eine persönliche Antragstellung nicht erforderlich sei, durfte der Bf spätestens seit der ersten gegenteiligen Auskunft der zuständigen Behörde nicht mehr darauf vertrauen. Dass die Behörde – offenbar sogar über einen längeren Zeitraum – auf die Verbesserung dieses Mangels hingewirkt hat, ergibt sich völlig zweifelsfrei aus dem Schreiben der V. Ebenso führt das Vorbringen, dass der Bf aufgrund der bloßen Mitteilung der V, dass sein Antrag abgewiesen worden sei, obwohl ihm zum damaligen Zeitpunkt nachweislich kein derartiger Bescheid zugegangen ist, keine Veranlassung mehr gesehen habe, persönlich vor der Behörde zu erscheinen, nicht zum Erfolg. Der abweisende Bescheid wurde dem Bf tatsächlich erst rund ein Jahr nach der Mitteilung der V zugestellt. In dieser Zeit hätte der Bf – mangels Fristsetzung der belangten Behörde zur Verbesserung – die Gelegenheit gehabt, den Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung zu beheben.

 

IV.2.1. Gemäß § 10a Abs 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. Ausgenommen davon sind ua Fremde, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist.

 

Der Bf hat unbestritten bis dato keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse iSd StbG erbracht. Vielmehr beruft er sich in seiner Beschwerde auf die psychische Erkrankung seiner Ehefrau, die es ihm unmöglich mache, die gemeinsame Wohnung auch nur für kurze Zeit zu verlassen, um einen Deutschkurs zu besuchen, auch das Heimstudium sei ihm aus den genannten Gründen nicht möglich. Den Nachweis von Deutschkenntnissen könne er aufgrund der Erkrankung seiner Frau nicht erbringen, weshalb er nicht diskriminiert werden dürfe. Der Ausnahmetatbestand des § 10a Abs 2 Z 3 StBG sei daher auf den Bf analog anzuwenden.

 

IV.2.2. Ähnlich argumentierte der Bf bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Inneres betreffend einen Aufenthaltstitel. Dabei brachte der Bf vor, die – dem § 10a Abs 2 Z 3 StbG im Wesentlichen entsprechende – Ausnahmebestimmung des § 14a Abs 5 Z 2 NAG müsse auf ihn analog angewendet werden, zumal ihm der Besuch eines Deutschkurses aufgrund der psychischen Erkrankung seiner österreichischen Ehefrau nicht möglich sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte darüber in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 2014, 2013/22/0181, wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): „Wie die Behörde zutreffend ausführte, sieht § 14a Abs. 5 Z 2 NAG eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung nur für den Fall vor, dass dem Drittstaatsangehörigen selbst auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht zugemutet werden kann. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.“

 

Zumal die Ausnahmebestimmung des § 14a Abs 5 Z 2 NAG in ihrem wesentlichen Regelungsinhalt jener des § 10a Abs 2 Z 3 StbG entspricht, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 14a Abs 5 Z 2 NAG ebenso für die Beurteilung des Vorbringens zur Ausnahmebestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG heranzuziehen. Demnach ist eine analoge Anwendung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung auf Fremde, die psychisch Kranke pflegen, nicht möglich.

 

Zum Vorbringen, dass der Bf als Ehegatte einer Österreicherin hinsichtlich des Nachweises der Sprachkenntnisse günstiger zu behandeln sei als ein Angehöriger von nicht-österreichischen Staatsbürgern ist darauf hinzuweisen, dass sich diesbezüglich im StbG keine Anhaltspunkte finden. Eine Besserstellung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger findet sich hinsichtlich der erforderlichen durchgehend legalen Aufenthaltsdauer, die entsprechende Bestimmung wurde im Fall des Bf ohnedies angewendet.

 

Zum Vorbringen, dass die Ehefrau des Bf aufgrund einer dauerhaften Verweigerung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Bf Gefahr laufen würde, gezwungen zu sein, die Europäische Union zu verlassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zu verweisen, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden dürfe, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wobei allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Fremden nicht abgeleitet werden könne, dass eine österreichische Ehefrau gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich würde noch keine Ausnahmesituation begründen (vgl etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049).

Dass die Ehefrau des Bf ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte, wurde im gegenständlichen Verfahren nie behauptet. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, „dass es zwar das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allerdings nur dann, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird“ (VwGH 21.3.2013, 2011/09/0142).

 

Die Unionsbürgerschaft der Ehefrau ist somit iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsrechts des Bf zu berücksichtigen, ein Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw eine Erleichterung hinsichtlich des Spracherwerbs lässt sich für den Bf daraus jedoch nicht ableiten.

 

IV.3.1. Entsprechend § 11a Abs 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 und 3 StBG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist, die Ehe mindestens seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt aufrecht ist und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/01/0108, Folgendes festgehalten (Hervorhebungen nicht im Original):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (...) bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG zu, die ebenso einen rechtmäßige und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwN).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sein rechtmäßiger Aufenthalt unterbrochen sei, bzw. eine Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt bestehe, sei verfehlt. Er stütze seinen Aufenthalt durchgehend (unmittelbar) auf Art. 8 EMRK (...); er könne nicht ausgewiesen werden, weil seine Ausweisung das Grundrecht nach Art. 8 EMRK verletzen würde. Daraus folge, dass ihm (unmittelbar) auf Grund dieses Grundrechtes ein Aufenthalt zustehe. Schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG sei sein Aufenthalt rechtmäßig, er müsse nicht rückwirkend begründet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

(...)

Aus dem Hinweis auf Art. 8 EMRK ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil damit ein fehlender Aufenthaltstitel nicht ersetzt wird und dies daran nichts ändert, dass ein Aufenthaltstitel von der zuständigen Behörde zu erteilen ist, besteht doch ein Aufenthaltsrecht nicht bereits auf Grund des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Ausweisung.“

 

IV.3.2. Der Bf, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit x verheiratet ist, muss im gegenständlichen Verfahren – neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 11a Abs 1 StbG – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichts einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren nachweisen. Der Bf war von 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 im Besitz des Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Zu diesem Aufenthaltstitel hat der Bf keinen Verlängerungsantrag gestellt, der ihn zum weiteren Aufenthalt berechtigt hätte (§ 24 Abs 1 NAG).

 

Der Bf war somit im Zeitraum zwischen 1. März 2010 und 28. Februar 2013 rechtmäßig durchgehend in Österreich aufhältig. Seit Ablauf des Aufenthaltstitels Familienangehöriger ist der Bf jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er konnte seither keinen der in § 30 Abs 1 FPG genannten Gründe für einen rechtmäßigen Aufenthalt belegen. Dem Vorbringen des Bf, seit seiner Heirat unmittelbar durch Art 8 EMRK zum rechtmäßigen Aufenthalt legitimiert zu sein, ist das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs entgegen zu halten, wonach dadurch ein fehlender Aufenthaltstitel nicht ersetzt werden könne.

 

Der Bf erfüllt somit im Ergebnis – neben der mangelnden persönlichen Antragstellung und dem mangelnden Nachweis von Deutschkenntnissen – auch nicht die Voraussetzung des durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet.

 

 

V. Zumal der Bf weder die zwingende Voraussetzung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG erfüllt, noch den Antrag gemäß § 19 Abs 1 StbG persönlich gestellt hat, noch das Erfordernis des durchgehend rechtmäßigen Aufenthalts von sechs Jahren zurückgerechnet vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 11a Abs 1 StbG (ungeachtet der weiteren Verleihungsvoraussetzungen dieser Bestimmung) erfüllt, ist die Beschwerde im Ergebnis anzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Elisabeth Reitter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 6. Juli 2016, Zl.: Ra 2016/01/0089-5