LVwG-601068/26/FP

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von I M, geb. x, G, x, vertreten durch Mag. B G, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. August 2015, GZ: VerkR96-7967-2015 wegen einer Übertretung der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. März 2016, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von   € 400,--  zu leisten

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 6. August 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) zusammengefasst vor, am 12. April 2015 um 5.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ggü. einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Atemluftprobe verweigert zu haben, obwohl der Bf verdächtig gewesen sei, zuvor den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Ohlsdorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.  

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 200 Euro verpflichtet.

 

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus:

 

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache (mit einer zu Unrecht auferlegten Geldstrafe von € 2.000,—) erhebt der Beschuldigte und Beschwerdeführer I M durch seinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter RA. Mag G B gegen das Straferkenntnis bzw. den Bescheid des Bezirkshauptmannes bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (belangte Behörde) vom 6.8.2015 mit dem Geschäftszeichen: VerkR96-7967-2015, der seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter und Verteidiger RA. Mag. B G am 11. August 2015 zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Beschwerdefrist das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE

 

an die sachlich und örtliche zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. Landes-Verwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der angefochtene Bescheid wird im gesamten Unfang und Inhalt bekämpft und werden als Rechtsmittel- und Beschwerdegründe die unrichtige und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wesentliche Verfahrensverstöße und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie auch die folglich auch unrichtige rechtliche Beurteilung und die falsche Auslegung der Verwaltungsvorschriften der StVO und des VStG sowie die materielle Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit geltend gemacht.

 


 

BEGRÜNDUNG:

 

Insbesondere aufgrund eines unrichtigen Sachverhaltes und mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer verfehlten Beweiswürdigung wurde von der belangten Erstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer unrichtigerweise gemäß § 99 Abs. 1 lit b. StVO eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) wegen einer angeblichen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 StVO verhängt, so dass der Beschwerdeführer beschwert ist und in seinen einfachgesetzlichen Rechten verletzt wurde.

 

Festzuhalten ist zunächst, dass schon die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde insofern unrichtig bzw. verfehlt sind und bekämpft werden, als im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführt ist, dass der Beschuldigte und Beschwerdeführer I M am 12.4.2015 (bzw. laut Anzeige und ursprünglicher erster Aufforderung zur Rechtfertigung hingegen am 11.4.2015) angeblich um 05.15 Uhr die Durchführung der Atemluftprobe verweigert haben soll und angeblich genau dieser im Spruch angeführte Sachverhalt von der Polizeiinspektion A angezeigt worden sein soll und der Beschuldigte und Beschwerdeführer U M (nach einer unterzogenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle) um angeblich 05.15 Uhr angeblich von AI G zum Alkovortest und der Folge zum Alkomatest aufgefordert worden sein soll, welche der Beschuldigte und Beschwerdeführer I M angeblich beide mit den Worten „Ich verweigere den Alkomatvortest und den Alktomattest" vor Ort verweigert haben soll. Des Weiteren werden auch die eigentlich dazu schon widersprüchlichen unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde bekämpft, als im Anschluss in der Begründung des Straferkenntnisses beim angeblichen Sachverhalt auch noch angeführt ist, dass M von AI G (da die Beschreibung eines Zeugen genau auf M passte und laut Zeugen sich keine weitere Person im Fahrzeug befunden hat) vor Ort zum Alkovortest aufgefordert worden sein soll und M diesen zunächst mit den Worten „Ich verweigere den Alkovortest" verweigert haben soll und AI G nachdem er M über die rechtliche Situation und die Zeugenangeben aufgeklärt hat daraufhin M vor Ort anschließend zum Akomattest aufgefordert haben soll und M diesen neuerlich (?) mit den Worten „Ich verweigere den Alkomattest" angeblich verweigert haben soll. Des Weiteren werden auch alle sonstigen damit zusammenhängenden Sachverhaltsstellungen bezüglich der angeblichen Verweigerung bekämpft, auch wenn derartige unrichtige „Feststellungen" sonst irgendwo im Bescheid, etwa in der verfehlten Beweiswürdigung („erging die Aufforderung zum Alkotest, welchen sie verweigerten") im bekämpften Straferkenntnis angeführt sind.

 

Bei richtiger Beweiswürdigung und einem mangelfreien Ermittlungsverfahren - insbesondere nach Einvernahme auch meiner beantragten (aber dennoch einfach nicht durchgeführten) Beschuldigteneinvernahme von I M hätte die Behörde jedoch dem gegenüber richtigerweise vielmehr entweder festzustellen gehabt, dass I M von AI G am 12.4.2015 um 05.15 Uhr vor Ort nicht verständlich bzw jedenfalls nicht mit entsprechender Deutlichkeit zum Alkomatest aufgefordert wurde oder eventualiter, dass nicht festgestellt werden kann, dass I M verständlich bzw mit hinreichender Deutlichkeit von AI G am 12.4.2015 am 05.15 Uhr vor Ort zu Alkomattest aufgefordert wurde.

 

Dazu ist nämlich zunächst auszuführen, dass sich Beschuldigte I M ja nicht auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beschränkt hat, sondern über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter und Verteidiger der Erstbehörde bereits in zwei sehr ausführlichen und detaillierten schriftlichen Stellungnahmen bzw. Rechtfertigungen und vom 1.7.2015 und vom 21.7.2015 (sowie übrigens auch schon ganz kurz im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gemeinsam mit seinem Verteidiger bei der BH Gmunden und zudem ja auch noch im Rahmen einer Vorstellung vom 7.7.2005 im damit zusammenhängenden Führerscheinentzugsverfahren zu VerkR21-286-2015) mehrmals ausdrücklich nachforderndes dargelegt und hervorgehoben hat:

 

Sofern in der Anzeige der PI A jedoch behauptet wird, dass ich von AI G angeblich dezidiert zum Alkovortest und der Folge angeblich auch zum Alkomattest aufgefordert worden sein soll und ich zunächst angeblich gesagt haben soll, dass ich den Alkovortest verweigere und im Anschluss angeblich auch noch gesagt haben soll, dass ich neuerlich mit den Worten „Ich verweigere den Alkomattest" gesagt haben soll, ist dies jeweils unrichtig und hat ein derartiger Sachverhalt richtigerweise gar nicht bzw jedenfalls nicht so wie in der Anzeige behauptet stattgefunden.

 

Dazu ist nämlich zu erwidern, dass es tatsächlich nur so war, dass ich vielmehr bei geöffneten Beifahrerfenster und vom Beifahrersitz aus (ich bin nämlich gar nicht aus dem Auto ausgestiegen) als ich vom AI G damit konfrontiert wurde, dass - aufgrund einer Anzeige und Zeugenbeschreibung die zu meiner Person passt - der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand beseht - zu AI G mehrmals bzw. meiner Erinnerung nach fünfmal unmissverständlich wörtlich gesagt bzw. erklärt habe, dass ich (nur) die Aussage verweigere.

 

Im Anschluss wurde mir von AI G noch erklärt, dass ich mein Fahrzeug dort bei der Brückenwaage nicht parken darf, worauf ich erwiderte, dass ich jetzt sicher nicht weg fahre (um das Fahrzeug wie von AI G offenbar gewünscht, wo anders abzustellen):

 

Ich habe jedoch niemals gesagt, dass ich den Alkovortest und/oder den Alkomattest verweigere.

 

Es war übrigens dabei neben AI G auch ein zweiter Polizist bzw. Inspektor anwesend, dessen Dienstnummer mir jedoch nicht bekannt gegeben wurde und der auch nichts zu mir gesagt hat und der in der Anzeige nicht angeführt wurde (und der auch nie befragt oder von AI G oder der Erstbehörde erwähnt wurde).

 

Hervorzuheben ist des Weiteren auch noch der Umstand, dass mir kein Alkovortestgerät und auch kein Alkomatgerät gezeigt wurde oder aufgefallen ist und ich auch nicht einmal aufgefordert wurde, aus meinem Fahrzeug auszusteigen, geschweige denn zu Polizeiinspektion A mit zu kommen oder in das Dienstfahrzeug einzusteigen oder zum Dienstfahrzeug zu kommen. Es wird auch in der gesamten Anzeige der PI A interessanterweise auch gar nicht angeführt, wo denn der Test beim wo immer auch überhaupt befindlichen nächstgelegenen Alkomaten durchgeführt hätte werden sollen und wird in der Anzeige auch nicht behauptet, dass sich im Dienstfahrzeug überhaupt ein Alkomatgerät befunden haben soll.

 

Ich, I M habe die mir zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und versichere noch mal, dass ich die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol nicht verweigert habe, zumal ich dazu von Anzeiger bzw. Herrn Amtsinspektor G G gar nicht aufgefordert wurde und bin ich natürlich auch bereit, entsprechend meiner bisherigen Verantwortung laut meiner ohnehin sehr ausführlichen ersten schriftlichen Stellungnahme vom 1.7.2014 und auch laut meiner Stellungnahme vom 21.7.2015 vor der Behörde persönlich zu erscheinen und entsprechend auch auszusagen.

 

In Bezug auf die Darstellung der Zeugen AI G G von der PI A vom 2.7.2015 möchte, ich jedoch ergänzend (wie ich ja bereits auch in meiner Vorstellung im Führerscheinentzugsverfahren VerkR21-286-2015 der BH Gmunden vom 7.7.2015 ausgeführt habe) noch vorbringen, dass sich der von ihm geschilderte Sachverhalt so nicht stattgefunden hat und erlaube mir zudem hervorheben, dass ich von Amtsinspektor G G niemals mit der gesetzlich geforderten Deutlichkeit zu einem Alkomattest aufgefordert wurde. Tatsächlich war es nur so, dass ich vielmehr nur bei geöffneten Beifahrerfenster und vom Beifahrersitz aus als ich vom AI G damit konfrontiert wurde, dass - aufgrund einer Anzeige und Zeugenbeschreibung die zu meiner Person passt - der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand besteht - zu AI G mehrmals bzw. meiner Erinnerung nach fünfmal unmissverständlich wörtlich gesagt bzw. erklärt habe, dass ich die Aussage verweigere (was ja zulässig ist).

 

Offensichtlich war Herr AI G also durch meine Verantwortung bzw. mehrmalige Aussageverweigerung in Bezug auf das Fahren und die Anzeige der Zeugen irritiert gewesen und wurde ja beispielsweise (trotz angeblicher deutlicher Alkoholisierung) ja auch ein sicherer Gang in der Anzeige angeführt, obwohl ich gar nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen bin und wurde in der Anzeige auch gar nicht festgehalten, wo sich welches Alkomatgerät mit welcher Gerätenummer überhaupt befunden haben soll.

 

Meines Erachtens ist übrigens Herr AI G auf mein bisheriges Vorbringen bei meiner ersten schriftlichen Rechtfertigung vom 1.7.2015 bei seiner niederschriftlichen Zeugenvernehmung am 1.7.2015 gar nicht wirklich eingegangen bzw. hat er interessanterweise jetzt zumindest auch selbst schon erstmals angeführt, dass „er (ich) die Aussage verweigere", was vorher noch gar nicht in Anzeige dargelegt wurde.

 

Schon allein aus all diesen Gründen und der aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche kann die Behörde Herrn AI G aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht einfach von vorneherein mehr Glauben als meiner gegenteiligen nachvollziehbaren durchaus glaubwürdigen und lebensnahen Darstellung in dieser Situation schenken und entgegen den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime auf meine Einvernahme verzichten und sich nicht mit allen von mir oben aufgezeigten Umständen und Ungereimtheiten und Widersprüche beim Anzeiger und der Anzeige einfach gar nicht oder zumindest im genügenden Ausmaß mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen und fehlt eine nachvollziehbare bzw. eine der Überprüfung zugängliche Begründung und Beweiswürdigung für die von der Erstbehörde bei mir offenbar ausgegangenen völligen Unglaubwürdigkeit, wobei ich zudem nicht einmal von der Erstbehörde vernommen wurde und sich diese auch keinen persönlichen Eindruck von meiner Person machen konnte und geht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht soweit, dass die Erstbehörde in der Aufnahme und Würdigung des von Amts wegen festzustellenden Sachverhaltes an keinerlei Regeln gebunden ist, zumal dort auch kein freies Ermessen anwendbar ist und sind der Erstbehörde sohin entscheidungswesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, die auch die Frage der allfälligen Täterschaft und die Frage der Schuld betreffen., die abstrakt geeignet waren eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen und sind sämtliche Einwände von meiner Seite und alle aufgezeigten Ungereimtheiten des Anzeigers in der Beweiswürdigung mit Stillschweigen übergangen worden.

 

Letztlich wurde in der Anzeige zudem noch ein falscher Tatzeitpunkt bzw anderer Tag festgehalten und ist auch hier der angebliche Tatzeitpunkt gleich zu Beginn einer 15 Minuten langer Amtsandlung nicht lebensnahe und nicht nachvollziehbar und wurde ja zudem auch noch ein schwankender Gang in der Anzeige festgehalten, obwohl ich gar nicht aus den Auto ausgestiegen bin.

 

Unklar ist zudem ja auch noch, wieso - wenn ich die angebliche Tat bzw. die angebliche Verweigerung schon um 05.15 Uhr begangen haben soll (was nicht der Fall war) - die Amtshandlung zudem erst 15 Minuten später bzw. erst am 05.30 die Amtshandlung beendet wurde und was nach der angeblichen Verweigerung noch 15 Minuten lang geschehen sein soll.

 

Es ist des Weiteren unter anderem auch nicht nachvollziehbar, warum mich — trotz der angeblichen Verweigerung die Atemluft untersuchen zu lassen (die aber ja gar nicht stattgefunden hat) - mir denn Herr AI G noch zum Schluss erklärt hat, dass ich mein Fahrzeug dort bei der Brückenwaage nicht parken darf, wenn er von einer relevanten Alkoholisierung von meiner Person - die jedoch am Vorfallstag und zum Vorfallszeitpunkt und zum Zeitpunkt des Lenken gar nicht vorlag bzw. jedenfalls unter 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gewesen sein muss und zudem ausdrücklich bestritten wird — ausgegangen ist. Zudem wäre eine Verweigerung des Alko-Vortest - zudem ich jedoch auch nicht aufgefordert wurde - völlig straffrei. Es wurde auch nie erwähnt, das ich aus dem Auto aussteigen soll und irgendwohin zu einem Alkomaten mitkommen soll und hätte nach der Rechtsprechung des VwGH ein Schuldspruch wegen einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auch vorausgesetzt, dass sich der Aufgeforderte sich über den Inhalt der Aufforderung im Klaren war, was hier aber sicher nicht der Fall war.

 

Im Übrigen verweise ich nochmals auf die weitere Darstellung und die weiteren aufgezeigten Widersprüche laut meiner ersten schriftlichen Rechtfertigung vom 1.7.2015 und insbesondere auch darauf, dass neben AI G auch ein zweiter Polizist bzw. Inspektor vor Ort anwesend war, den AI G weder in der Anzeige noch bei seiner niederschriftlichen Zeugenvernehmung am 2.7.2015 erwähnt hat und dessen Dienstnummer mir auch nicht bekannt gegeben wurde, was nicht erklärlich ist.

 

Hervorzuheben ist des Weiteren auch nochmals der Umstand, dass mir kein Alkovortestgerät und auch kein Alkomatgerät gezeigt wurde und in der Anzeige auch nichts entsprechendes aufscheint und ich auch nicht einmal aufgefordert wurde, aus meinem Fahrzeug auszusteigen, geschweige denn zu einem Alkomaten oder zum Einsatzfahrzeug oder zur Polizeiinspektion A mit zu kommen. Es wird auch in der gesamten Anzeige der PI A interessanterweise auch gar nicht angeführt, wo denn der Test beim wo immer auch überhaupt befindlichen nächstgelegenen Alkomaten durchgeführt hätte werden sollen und wird in der Anzeige auch nicht behauptet, dass sich im Dienstfahrzeug überhaupt ein Alkomatgerät befunden haben soll.

 

Beweis: meine noch zu erfolgende persönliche Beschuldigteneinvernahme vor der BH-Gmunden

 

Die Erstbehörde ist jedoch - soweit ersichtlich - faktisch auf sämtliche oben aufgezeigte Umstände zu meinen Gunsten und auch nicht auf all oben nochmals aufgezeigten entscheidungserheblichen für die Beweiswürdigung relevanten Widersprüche und wortlos übergangen Ungereimtheiten auch zwischen der Anzeige und der Aussage des Amtsinspektors G selbst im bekämpften Bescheid gar nicht eingegangen und hat all dies bei seiner verfehlten Beweiswürdigung überhaupt nicht berücksichtigt und nicht richtig gewürdigt umd bewertet. Schon alleine darin liegt Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids vor, da sich die Erstbehörde damit folglich ja gar nicht wirklich auseinandersetzte und folglich aufgrund einer mangelhaften (und zudem verfehlten) Beweiswürdigung rechtlich auch richtig würdigen konnte. Durch alle oben aufgezeigten Verfahrensmängel hat die belangte Erstbehörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid bzw. eine Einstellung des gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren hätte kommen können bzw. hätte kommen müssen und hegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

 

Zudem hat die Erstbehörde dem Berufungswerber faktisch letztlich auch nicht mehr die Möglichkeit gegeben, seine Parteieneinvernahme vor der Behörde zu machen, obwohl dies als Beweismittel zu seiner Entlastung ausdrücklich angeboten wurde und von wesentlicher Relevanz gewesen wäre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Erstbehörde jedoch im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber auch im Rahmen der angebotenen Beschuldigteneinvernahme die Möglichkeit einräumen bzw. tatsächlich geben müssen, vor der Behörde im Sinne seiner bisherigen Verantwortung auszusagen, um nicht allenfalls voreingenommen überhaupt urteilen und bei der Beweiswürdigung überhaupt gegeneinander abwägen zu können.

 

Sofern es hingegen die Erstbehörde offensichtlich rechtsirrigerweise vermeint, einfach schon aufgrund der Anzeige bzw. der glaubhaften Zeugenaussage von AI G es als erwiesen ansehen zu können, dass anlässlich der von AI G durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle angeblich auch die Aufforderung zum Alkotest ergangen sein soll und der Beschwerdeführer I M diese angeblich erwiesenermaßen verweigert haben soll, stellt dies hier keine hinreichende bzw. jedenfalls keine ausreichende nachzuvollziehende - geschweige den eine der Überprüfung zugängliche - Beweiswürdigung dar, sondern kommt nur eine völlig mangelhafte Beweiswürdigung bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Bescheidbegründung von Seiten der Erstbehörde zum Vorschein, die letztlich auch zum falschen bzw. unrichtigen Ergebnis führte, zumal ich gar keine Verweigerung nach §§ 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO schuldhaft zu vertreten habe.

 

Hätte die Erstbehörde mich - wie von mir beantragt - persönlich einvernommen und dann erst ausreichend alle von mir aufgezeigten Umstände und Widersprüche und Ungereimtheiten und Erwägungen im Vergleich mit der der Anzeige und der Zeugenaussage des AI G (der entweder von der Erstbehörde zu meinen aufgezeigten Ungereimtheiten gar nicht befragt worden ist oder allenfalls darauf auch nicht von selbst eingegangen ist) berücksichtigt und richtig abgewogen und richtig gewürdigt und auch darauf Bedacht genommen, dass mir ja kein Alkovortestgerät und auch kein Alkomatgerät gezeigt wurde; der zweite vor Ort anwesende Inspektor und allfällige zudem auch nirgends namentlich erwähnt wurde; AI G mir noch erklärt hat, dass ich mein Fahrzeug dort bei der Brückenwaage nicht parken darf, worauf ich erwiderte, dass ich jetzt sicher nicht wegfahre, ich auch nicht einmal aufgefordert wurde, aus meinem Fahrzeug auszusteigen, geschweige denn zu Polizeiinspektion A mit zu kommen oder in das Dienstfahrzeug einzusteigen oder zum Dienstfahrzeug zu kommen, zudem in der gesamten Anzeige der PI A auch nicht angeführt wurde, wo denn der Test beim wo immer auch überhaupt befindlichen nächstgelegenen Alkomaten durchgeführt hätte werden sollen und in der Anzeige zudem auch nicht behauptet wird, dass sich im Dienstfahrzeug überhaupt ein Alkomatgerät befunden haben soll; wieso - wenn der Beschwerdeführer die angebliche Tat bzw. die angebliche Verweigerung schon um 05.15 Uhr begangen haben soll, die Amtshandlung dann dennoch erst 15 Minuten später bzw. erst am 05.30 beendet wurde und was nach der angeblichen Verweigerung dann noch 15 Minuten lang geschehen sein soll, hätte die Erstbehörde meiner nachvollziehen glaubwürdigen in dieser Situation lebensnahen Verantwortung folgen müssen, nämlich, dass ich als ich vom AI G damit konfrontiert wurde, dass - aufgrund einer Anzeige und Zeugenbeschreibung die zu meiner Person passt - der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand beseht — zu AI G mehrmals unmissverständlich wörtlich gesagt bzw. erklärt habe, dass ich die Aussage verweigere aber von AI G am 12.4.2015 um 05.15 Uhr vor Ort nicht verständlich zum Alkomatest aufgefordert wurde bzw hätte meiner Darstellung der Vorzug gegenüber der Aussage des AI G (trotz seines Diensteides und der damit normalerweise verbunden erhöhten Glaubwürdigkeit) eingeräumt werden müssen oder allenfalls eventualiter im Zweifel bzw. im Rahmen der Unschuldsvermutung ansonsten zumindest die Ersatzfeststellung getroffen werden müssen, dass von der Behörde nicht festgestellt werden kann, dass ich zu AI G gesagt haben soll, „Ich verweigere den Alkomatvortest und Alktomattest" (wobei auch nicht plausibel ist, dass jemand dies angeblich gleichzeitig in einem Satz sagen soll) oder zunächst „Ich verweigere den Alkovortest" gesagt haben soll und vor Ort auch zum Akomattest mit hinreichender Deutlichkeit des Begehrendes aufgefordert worden sein soll und ich neuerlich mit den Worten „Ich verweigere den Alkomattest" zu AI G erwidert haben soll.

 

Entgegen der offenbaren Ansicht der Erstbehörde kann man auch nicht von vorneherein eine beantragte persönliche Beschuldigteneinvernahme vor der Behörde einfach unterlassen; und zwar selbst dann, wenn man von vorneherein ausschließlich der Anzeige und der Zeugenaussage des Amtsinspektors G glauben schenken will. Hier hat ja der Beschwerdeführer zudem schon die in den obigen Absätzen angeführten zahlreichen Widersprüche und interessanten Ungereimtheiten zwischen dem Belastungszeugen AI G und seiner Anzeige dargelegt und hättet die Behörde aufgrund all dieser aufgezeigten Ungereimtheiten selbstverständlich auch bei seiner Beweiswürdigung darauf eingehen müssen. Derartige Abwägungen oder Überlegungen wurde jedoch von der Erstbehörde in der Beweiswürdigung nicht vorgenommen, so dass der Bescheid daher nicht ausreichend begründet sein kann.

 

In Anbetracht des Umstandes das der hier bei der Erstbehörde zuständige Sachbearbeiter schon vor der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses zudem ja auch im Führerscheinentzugsverfahren VerkR21-286-2015 bzw konkret mit nicht rechtskräftigen Mandats-Bescheid der BG Gmunden vom 17.6.2015 zu VerkR21-286-2015 der BH Gmunden ohne jegliches Ermittlungsverfahren bzw. auch schon einfach nach der Anzeige ungeprüft davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer I M angeblich am (dort noch angeblich übrigens) am 11.4.2015 um 05.15 Uhr anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Ohlsdorf, Haselwald, hinter der öffentlichen Brückenwaage gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht angeblich die Durchführung der Atemluftprobe verweigert haben soll, liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers sohin ein wichtiger Grund vor für zumindest einen Zweifel an dessen völliger Unbefangenheit vor, da ein Sachbearbeiter wohl kaum dazu bereit ist, die von ihm schon in einem anderen Verfahren von ihm beurteilte Vorfrage (wen auch nicht rechtskräftig und grundsätzlich auch nicht bindend und mit einem anderen Tattag) als festgestellte Tatsache im anderen Verfahren bzw. im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hingeben konträr bzw. gegenteilig festzustellen, da dann ja der Sachverhalt in einem Bescheide jedenfalls unrichtig festgestellt worden wäre, wobei dies ebenfalls als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird. Da die Behörde zusammengefasst auf Basis eines mangelhaften und einer unrichtigen Beweiswürdigung bei der aufgezeigte Ungereimtheiten übergangen wurde und somit keine richtigen und auch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und somit folglich den wahren Sachverhalt auch nicht richtige rechtlich würdigen konnte, liegt darin alleine schon eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und auch eine mangelnde Begründung und eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids vor, da sich die Erstbehörde damit folglich ja gar nicht wirklich damit ausreichend auseinandersetzen und nicht mehr rechtlich richtig würdigen konnte und letztlich zu einer unrichtigen Entscheidung gelangte bzw gelangen musste.

 

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

 

Beweis: meine Einvernahme im Rahmen der wohl anzuberaumender Berufungsverhandlung, Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakt der BH Gmunden VerkR96-7967-2015, Beischaffung und Einsicht in den Führerscheinentzugsverfahrensakt und insbesondere den Entzugsbescheid der BH Gmunden vom 17.6.2015 zu VerkR21-286-2015., weitere allfällige Beweismittel werden zudem ausdrücklich vorbehalten.

 

Aus all diesen Gründen wird daher folgender

 

ANTRAG

gestellt:

 

Die zuständige Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge - nach Durchführung einer anzuberaumenden Berufungsverhandlung zur der ich zu meiner Einvernahme zu laden bin - meiner Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt wird;

 

oder in eventu das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und der Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine neuerliche Entscheidung auftragen.

 

oder in eventu eine bloße Ermahnung erteilen,

 

oder in eventu die verhängte Strafe mildern.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle der allfälligen Stattgabe meiner gegenständlichen Beschwerde wohl auch die im Führerscheinentzugsverfahren VerkR21-286-2015 der BH Gmunden die Mandatsbescheid vom 17.6.2015 festgelegte Entzugsdauer der Lenkerberechtigung von 10 Monaten aber dem 17.6.2015 (war Beginn der Abholfrist) zu entfallen hätte bzw. dann ein „kalter Entzug“ vorliegen würde, wird zudem höflich um eine möglichst rasche Anberaumung einer Berufungsverhandlung   (aber infolge Urlaubsabwesenheit des Verteidigers bitte nicht zwischen dem 23.10.2015 bis 28.10.2015) bzw. um eine wenn möglich rasche Entscheidung durch das zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersucht.“

 

 

I.3. Mit Schreiben vom 23. September 2015 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. März 2016. An dieser haben der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilgenommen. Als Zeugen wurden der Meldungsleger Abteilungsinspektor G und der bei der Amtshandlung anwesende Inspektor R befragt.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf suchte am 12. April 2015 zwischen 0.30 Uhr und 1.30 Uhr das Lokal P (I V V) in Gmunden auf. Der Bf hielt sich dort bis zur Sperrstunde, etwa um 4.45 Uhr, auf. Der Bf verließ das Lokal, ging zu seinem PKW Mercedes mit dem Kennzeichen x und wollte wegfahren. Er fiel dabei einer Gruppe junger Männer auf, die ihn, weil sie annahmen, dass er alkoholisiert sei, am Wegfahren hindern wollten und zu diesem Zweck an die Scheibe des Fahrzeuges des Bf klopften.

Der Bf fuhr dennoch mit seinem PKW nach O. Er wohnte zum Tatzeitpunkt in der x, stellte sein Fahrzeug jedoch wenige 100 Meter von seinem Wohnhaus entfernt, hinter einer Brückenwaage ab. Der Bf stieg aus und nahm am Beifahrersitz Platz. Er wartete dort ab (zugestandener Sachverhalt), weil er mit einer Kontrolle durch die Polizei rechnete.

Die Polizeibeamten Inspektor J R und Abteilungsinspektor G G versahen am besagten Tag Nachtdienst und Sektorsstreife.

Aufgrund einer Anzeige der oa. Personen informierte die Bezirksleitstelle (BLS) die genannten Beamten, dass eine vermutlich stark alkoholisierte Person mit dem KFZ des Bf vom Lokal „P“ (I V V) wegfuhr. Die BLS teilte den Beamten auch die Wohnadresse des Bf mit. Die Beamten fuhren mit Blaulicht nach O zur Wohnung des Bf. Bereits wenige 100 Meter vor dem Wohnort nahmen die Beamten, etwa im Bereich des späteren Ortes der Amtshandlung wahr, dass ein Fahrzeug zufährt. AI G entschied jedoch zunächst den Wohnort des Bf aufzusuchen um zu verhindern, dass dieser vor dem Eintreffen der Beamten die Wohnung aufsucht und dann eine Amtshandlung vereitelt wird. Zumal die Beamten den Bf an seinem Wohnort weder antreffen, noch sein Auto vorfinden konnten, fuhren sie zurück zu jenem Ort, an dem sie zuvor ein Fahrzeug gesehen hatten (hinter der Brückenwaage).

Das Fahrzeug, es war jenes des Bf, stand noch an diesem Ort. Der Bf saß am Beifahrersitz.

AI G klopfte mehrmals gegen die Scheibe der Beifahrertüre. Nach Öffnen der Türe teilte AI G dem Bf mit, dass er eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführe. Er forderte ihn auf, Führer – und Zulassungsschein vorzuweisen. Dem Bf wurde dann der Grund der Amtshandlung (Anzeige wegen Trunkenkheit) mitgeteilt. Der Bf war mittlerweile, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aus seinem KFZ ausgestiegen. Konfrontiert mit dem Grund der Amtshandlung gab der Bf an, dass ein Freund das Fahrzeug zum Ort der Amtshandlung gefahren habe. Der Bf verweigerte Angaben über den Lenker des Fahrzeuges zu machen. Ein Anruf von AI G bei einem der Anzeiger ergab, dass die Beschreibung des Bf mit seinem tatsächlichen Aussehen  übereinstimmte.

Beide Beamten konnten beim Bf Alkoholisierungsmerkmale, insbesondere Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute feststellen. Zudem stützte sich der Bf mehrfach am Heck seines PKW ab.

AI G forderte den Bf sodann mit den Worten „Ich fordere Sie zum Alkovortest auf“ zum Alkovortest auf. Der Bf verweigerte den Alkoholvortest verbal.

In der Folge forderte AI G den Bf mit den Worten „Ich fordere Sie zum Alkomattest auf“ zum Alkomattest auf. Auch diesen verweigerte der Bf verbal. Es kann nicht mehr festgestellt werden, welche Worte der Bf genau verwendete. 

Der Bf hat sowohl die Aufforderung zum Alkovor- als auch zum Alkomattest wahrgenommen und verstanden (Zeugen G und R).  

 

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

Der Bf gestand in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und bereits zuvor in diversen Stellungnahmen zu, sein Fahrzeug zum Ort der ggst. Amtshandlung gelenkt zu haben. Ein diesbezüglicher Verdacht bestand im Übrigen bereits vor der Amtshandlung zumal in der Bezirksleitstelle der Polizei eine entsprechende Anzeige eingegangen war, die handelnden Beamten mit der Nachfahrt beauftragt hatte und sich der Bf als einzige Person in seinem mehrere 100 Meter von seinem Wohnort entfernt abgestellten Fahrzeug befunden hat.

Ein Verdacht im Hinblick auf die Alkoholisierung des Bf ergab sich dann im Zuge der Kontrolle aus den für die Beamten deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen. Diese haben die Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch und Bindehautrötung) übereinstimmend beschrieben und besteht keinerlei Zweifel an deren Aussagen. Gleichermaßen gilt dies im Hinblick auf die Aufforderungen zum Alkovor- und Alkomattest.

Beide Beamten, die unter Wahrheitspflicht standen und an ihren Diensteid erinnert wurden, sagten im Ergebnis gleichlautend aus und hatte das Gericht nicht den geringsten Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Beamten. Sie beschrieben mit jeweils eigenen Worten die Vorgänge weitgehend übereinstimmend. Auch, dass die Beamten gewisse (unterschiedliche) Erinnerungslücken im Hinblick auf Begleitumstände zugestanden, deutet darauf hin, dass die Beamten die Umstände aus ihrer Erinnerung beschrieben. Die von den Beamten beschriebene Vorgehensweise ist nachvollziehbar und entspricht dem gewissermaßen standardisierten Vorgehen in vergleichbaren Fällen.

Insbesondere auch die schlüssige Darstellung des Zeugen G im Hinblick auf die von ihm gepflogene Genauigkeit bei der Aufforderung zum Alkotest, die er mit seiner Tätigkeit als Ausbildner und als stellv. Diensstellenleiter begründete, konnte das Gericht überzeugen. Diese Darstellung wurde bereits zuvor von Insp. R, der dem Zeugen G in diesem Zusammenhang besondere Korrektheit attestierte, bestätigt. Nachvollziehbar war auch die Darstellung von AI G, warum in der Anzeige von einem sicheren Gang die Rede ist. Der Zeuge stellte glaubwürdig dar, dass aufgrund der kurzen Strecke, die der Bf gegangen ist nicht erkennbar war, ob der Bf unsicher ging und in VStV-Anzeigen nur die Varianten Sicher, Unsicher und Schwankend verfügbar sind.

Insgesamt ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Beamten, dass der Bf deutlich und verständlich zum Alkotest aufgefordert wurde und diese Aufforderung wahrgenommen und verstanden hat und, dass er den Alkotest verbal verweigert hat.

Insbesondere ist die Darstellung des Bf, er sei nicht zum Alkomattest aufgefordert worden, aber deshalb unglaubwürdig, zumal der Einsatz der Polizeibeamten gerade der Suche nach einem alkoholisierten Lenker diente. Es ist geradezu absurd, anzunehmen, dass zwei Beamte, einer davon mit jahrzehntelanger Erfahrung, nachts, zielgerichtet zum Zweck der Anhaltung eines Alkolenkers ausrücken und dann das wesentliche Mittel um den Täter zu überführen, der Alkotest, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht vorgenommen wird.

Dazu kommt, dass der Bf auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen Eindruck macht.

Vor dem Hintergrund, dass der Bf im Rahmen der Amtshandlung noch angegeben hat, nicht selbst gefahren zu sein, und ein Platznehmen auf dem Beifahrersitz in Vorbereitung auf diese Verantwortung zumindest noch nachvollziehbar war (und auch in der Verhandlung vor Gericht als Begründung für den Platzwechsel stichhältig gewesen wäre), war die dem Gericht in der Verhandlung aufgetischte Geschichte, der Bf habe ein Alkomattestgerät im Handschuhfach seines Fahrzeuges verwenden wollen und habe deshalb den Platz gewechselt in keiner Weise glaubwürdig, zumal das Gerät, so ein solches überhaupt vorhanden war, wohl auch von der Fahrerseite aus erreicht werden hätte können. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Bf den Platzwechsel vorgenommen hat, um seine Verantwortung, eine andere Person sei gefahren, untermauern zu können.

Auch die Darstellung des Bf, die Angabe, ein anderer sei gefahren, sei erfolgt, weil er dem „Ganzen“ ausweichen wollte, er müde gewesen sei und nicht lange aufgehalten werden wollte, ist kaum nachvollziehbar.

Das Erfinden einer derartigen Geschichte wäre nur dann nachvollziehbar, wenn eine Person im Wissen, dass sie alkoholisiert ist, darstellen will, nicht selbst gefahren zu sein.

Wenn der Bf tatsächlich, wie behauptet, nur 2 – 3 Seidel getrunken gehabt hätte, wäre die zeitsparendste Variante gewesen, den Alkovortest vorzunehmen und wäre er dann binnen Minuten zuhause gewesen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bf nicht nachhause gefahren ist, sondern hinter der ggst. Brückenwaage gehalten hat. Auch in diesem Zusammenhang ist wenig glaubwürdig, dass der Bf dort auf die Polizisten warten wollte, sind diese doch zu ihm nachhause gefahren. Ein allgemein nachvollziehbares Verhalten für eine Person, die lediglich 2 – 3 Seidel getrunken hat, aber damit gerechnet hat, in eine Kontrolle zu geraten, wäre es gewesen, die wenigen 100 Meter nachhause zu fahren und dort zu warten. Schließlich hätte der Bf, hätte er wirklich nur 2 – 3 Seidel getrunken, und ausgiebig gegessen, kaum etwas zu befürchten gehabt.

Insgesamt sind die Angaben des Bf auch in Verbindung mit seinem Vorbringen, das bemüht ist Ungereimtheiten, die nach Ansicht des Gerichtes weder vorliegen noch von Relevanz wären, aufzuzeigen, nicht schlüssig und ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bf bereits bei der Amtshandlung unrichtige Angaben gemacht hat, was seiner Glaubwürdigkeit nicht dienlich ist.

 

Insgesamt schenkt das Gericht daher den beiden einschreitenden Beamten Glauben.

 

Was die in der Beschwerde gestellten übrigen Beweisanträge betrifft, hat der Bf in der Verhandlung ausdrücklich auf diese verzichtet und war es auch nicht erforderlich, diesen nachzukommen, weil der Bf weder ausgeführt hat, welche Ergebnisse er sich von diesen erwartet (und zu welchem Beweis er diese führt), noch diese für das Verfahren von Relevanz sind. So erhellt für das Gericht nicht, welche Erkenntnisse der Akt über den Entzug der Lenkberechtigung im Hinblick auf die Verweigerung des Alkotests erbringen soll, noch ist von Relevanz, welche Menge an alkoholischen Getränken der Bf tatsächlich zu sich genommen hat (Zeuge M; Dritte Stellungnahme), da es lediglich darauf ankommt, ob der Bf im Verdacht stand, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Der Bf hat im Rahmen der Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Aussagen der Beamten und der Anzeige aufzuzeigen versucht. Diese bezogen sich auf den Tatzeitpunkt, die vom Bf behauptete bloße Aussageverweigerung, den Umstand, dass der zweite bei der Amtshandlung anwesende Beamte in der Anzeige nicht genannt ist und im Rahmen der Amtshandlung seine Dienstnummer nicht vorgewiesen haben soll, sowie die Behauptung, dem Bf sei gesagt worden, er dürfe am Ort nicht parken. Zudem vermeint der Bf eine Ungereimtheit darin zu erblicken, dass ihm der Alkomat und dessen Gerätenummer nicht gezeigt worden sei und in der Anzeige einmal der 11.4. anstatt des 12.4. genannt ist.

Gleichzeitig führt der Bf aus, seiner „lebensnahen Darstellung“ sei zu folgen.

Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Bf versucht, Ungereimtheiten zu konstruieren um von der Unschlüssigkeit seiner eigenen Verantwortung abzulenken.

Sämtlichen dieser Ausführungen ist gemein, dass es sich bei ihnen um Behauptungen handelt, denen der resümierende Schluss fehlt, also der Bf nicht einmal darstellt, welche Folge er aus diesen ableiten will (die Unglaubwürdigkeit der Beamten?, Verfahrensfehler?). Was etwa den Tatzeitpunkt betrifft hat der Meldungsleger schlüssig dargelegt, dass es sich dabei um den Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest handelt. Diese Angabe ist vollkommen schlüssig, zumal die belangte Behörde gehalten ist, den Tatzeitpunkt (im Hinblick auf die Verweigerung) den Vorgaben des § 44a Z1 VStG gemäß festzustellen (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung). Im Hinblick auf die Nennung des 11.4. ist schon angesichts des Fließtextes der Anzeige, in der dann vom 12.4. die Rede ist, offensichtlich, dass es sich um ein Eingabeversehen handelt. Auch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass die Anzeige bereits sämtliche Zeugen zu nennen hat. Weder ist zudem der Umstand, dass dem Bf der Vortester und der Alkomat sowie dessen Gerätenummer nicht gezeigt wurde (dies ist schlicht nicht erforderlich, siehe unten), noch der Umstand als Ungereimtheit zu werten, dass der Bf darauf hingewiesen wurde, dass er am Ort der Amtshandlung nicht parken dürfe, zumal aus diesem Hinweis nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Bf sein Fahrzeug sogleich, selbst umzuparken hat. Der Zeuge G konnte in diesem Zusammenhang glaubwürdig darlegen, dass Thema das Entfernen des Fahrzeuges bis zum nächsten Werktag war und dem Bf die Weiterfahrt untersagt wurde.

Das Gericht vermag demnach weder die vom Bf dargestellten „Ungereimtheiten“, noch andere zu erkennen.

Wie bereits weiter oben dargestellt geht es demgegenüber aber davon aus, dass die vom Bf als „lebensnah“ beschriebene Darstellung des Hergangs nicht schlüssig ist, da aufgrund der oben beschriebenen Umstände nicht anzunehmen ist, dass der Bf nicht zum Alkotest aufgefordert wurde und „nur“ die Aussage verweigert hat.        

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

III.2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestand zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest der begründete Verdacht, dass er am Tattag gegen 5.00 Uhr alkoholisiert einen PKW gelenkt hat, zumal eine Anzeige gegen den Bf dahingehend vorlag, dass er ein KFZ unter erheblichem Alkoholeinfluss in Betrieb genommen und gelenkt haben soll und zudem schon angesichts der Örtlichkeit an welcher der Bf angetroffen wurde feststand, dass das Fahrzeug des Bf zu diesem Ort gefahren worden sein muss. Der Bf war die einzige anwesende Person. Er wies typische Alkoholisierungssymptome (gerötete Bindehäute, Alkoholgeruch) auf und wurde daher zu Recht zunächst zum Alkovortest, danach zum Alkomattest aufgefordert. Beide hat der Bf verweigert, weshalb er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass der Lenker nach der Judikatur des VwGH der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort zu entsprechen hat und jedes Verhalten, die die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten ist (VwGH v. 10. September 2004, 2001/02/0241).

Würde man das Vorbringen des Bf, dass er im Fahrzeug gesessen ist oder lediglich die Aussage verweigert hat (nicht aber den Alkotest) als wahr unterstellen, wäre für ihn nichts gewonnen, zumal selbst dieses Verhalten als Verweigerung des Alkotests zu werten wäre. Es bestünde diesfalls auch keinerlei Rechtsanspruch des Bf weiterhin aufgefordert zu werden, einen Alkotest vorzunehmen. Die Übertretung wäre bereits vollendet gewesen (vgl. VwGH v. 24. Oktober 2008, 2008/02/0187).

 

Zum Vorbringen des Bf, ihm hätte ein Vortester oder Alkomat gezeigt werden müssen, ist er zudem auf die Judikatur des VwGH, nach welcher das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form ein Begehren zu ergehen hat, sofern die entsprechende Deutlichkeit gegeben ist (vgl. VwGH v. 24. Oktober 2008, 2008/02/0187). Diese war nach den Feststellungen gegeben.

Eine Verpflichtung der Beamten, dem Bf einen Vortester oder einen Alkomat (der sich im Einsatzwagen befindet) zu zeigen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, weshalb für den Bf aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts gewonnen ist.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass entsprechende Aufforderungen zum Alkotest stattgefunden haben, diese dem Beschwerdeführer bewusst waren, er sie verstanden hat und er sich bewusst dazu entschieden hat, beide Tests zu verweigern. Es ist ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

III.3. Was den Einwand des Bf im Hinblick auf den in der Anzeige angegebenen Tatzeitpunkt (5.15 Uhr) betrifft, könnte dieser dahingehend gewertet werden, dass der Bf vermeint, der Tatzeitpunkt sei nicht gem. § 44a Z1 VStG festgestellt worden:

Der Bf ist insofern darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit nicht schadet (VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0133), vorliegend aber ohnehin keinerlei Hinweise dahingehend aufgetaucht sind, dass der Bf nicht um 5.15 Uhr zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen nicht sogleich verweigert hat. Vielmehr hat die Aussage des Meldungslegers ergeben, dass die Aufforderung um 5.15 Uhr erfolgt ist, sodass sowohl im Hinblick auf den festgestellten Tatzeitpunkt (Straferkenntnis) als auch im Hinblick auf die Anzeige keine Ungereimtheiten zu erblicken sind.

 

III.4. Sonstige behauptete Verfahrensmängel

 

In Zusammenhang mit der wiederholten Rüge des Bf, von der belangten Behörde nicht persönlich gehört worden zu sein, mag dem Bf entgangen sein, dass er von der belangten Behörde mittels Ladungsbescheid vom 22. April 2015 zur Einvernahme geladen wurde. Der Bf hat es vorgezogen dieser Ladung nicht nachzukommen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 hat die belangte Behörde den Bf an den Ladungsbescheid erinnert und den Bf erneut geladen. Auch dieser Ladung kam der Bf nicht nach.

In der Folge erstattete der Bf drei ausführliche Stellungnahmen, sodass das Verwaltungsgericht die Rüge nicht nachzuvollziehen vermag.

Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht meritorisch entscheidet (keine Kassation) und der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich vernommen wurde und Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, wäre für den Bf aber selbst im Falle der Richtigkeit seiner Vorwürfe nichts gewonnen.

     

III.5. Zur Strafhöhe

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für derartige Übertretungen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 2 – 6 Wochen.

 

Die Verwaltungsbehörde hat zur Begründung der Geldstrafe auf den hohen Unrechtsgehalt von Alkoholdelikten hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern die Verweigerung eines Alkotests vorgeworfen wird. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine schwerwiegende Übertretung, weil sie gleichermaßen die Verkehrssicherheit im Blick hat und verhindern soll, dass sich Lenker, die verdächtig sind alkoholisiert gefahren zu sein, einer Kontrolle entziehen und durch Weiterfahrt den Straßenverkehr gefährden können.

 

Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vormerkung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aus dem Jahr 2013 auf. Diese bildet einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Der Bf hat zudem vorsätzlich gehandelt. Offenbar hat die bisher wegen eines gleichartigen Delikts verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten.

Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro wäre dabei sogar als Milde zu betrachten, wenn dem Bf lediglich das Existenzminimum verbleibt.

 

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.900 Euro beträgt, sodass die Verwaltungsbehörde den Strafrahmen gerade zu einem Drittel ausgeschöpft hat. Sie verblieb im untersten Bereich. Unter diesen Umständen kommt keine Herabsetzung der Strafe, eine Ermahnung angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts und des Vorsatzes ohnehin nicht, in Betracht.

 

 

III.6. Kosten

 

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG (20% der verhängten Strafe) begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

P o h l