LVwG-410993/6/Kof/MSt - LVwG-410994/3 LVwG-411035/6/Kof/MSt – LVwG-411036/3 LVwG-411038/3/Kof/MSt

Linz, 25.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden

1.1.   des Herrn C B; 1.2. der P GmbH und 1.3. der A Handels GmbH, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F M, sowie

2.    des Finanzamtes Kirchdorf-Steyr-Perg

gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Bezirkshauptmannes
des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 10. September 2015, Sich96-
127/128/129-2015 wegen der Beschlag­nahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016,

 

 

den

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden – mit der Feststellung, dass ein behördlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          

An die nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) ist das nachfolgende – als „Bescheid“ bezeichnete – Schreiben wie folgt ergangen:

 

„Beschlagnahme von Glücksspielgeräten

 

BESCHEID

 

Vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Kirchdorf an der Krems

als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht folgender

 

Spruch:

 

Die anlässlich der Kontrolle am 12.08.2015 um 10.30 Uhr in dem von Herrn C. B., Adresse betriebenen Lokal „J. C.", Adresse, von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr,

mit denen Glücksspiel in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurde,

werden zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 GSpG beschlagnahmt und

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs.1 Z1 lit.a, § 52 Abs.3 des Glücksspielgesetzes (GSpG),

BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014.“

 

 

 

 

Gegen dieses in der Präambel zitierte – als „Bescheid“ bezeichnete – Schreiben des Bezirkshauptmannes haben die Bf innerhalb offener Frist jeweils eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Das in der Präambel zitierte Schreiben ist nicht von der Bezirkshauptmannschaft, sondern vom Bezirkshauptmann ergangen.

Siehe den eindeutigen Wortlaut: „Vom Bezirkshauptmann des

Bezirkes Kirchdorf an der Krems …… ergeht folgender Spruch“.

 

Gemäß § 8 Abs.5 lit.b Übergangsgesetz, BGBl Nr. 368/1925 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 77/2014, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft.

Der Bezirkshauptmann ist nicht selbst Behörde, sondern steht an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft und ist somit „nur“ Behördenleiter.

VwGH vom 27.06.1995, 95/11/0203; vom 17.11.2008, 2008/17/0190;

vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0111.

VfGH vom 28.09.1964, B 345a, b/63 = VfSlg 4774.

 

vgl. dazu auch die nach Art. 78a und 78b B-VG idF vor der B-VG-Novelle
BGBl. I Nr. 49/2012 geltende Rechtslage hinsichtlich der Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen.

Behörde war – bis zum Ablauf des 31. August 2012 – die Bundespolizeidirektion
bzw. die Sicherheitsdirektion;  der Polizeidirektor bzw. Sicherheitsdirektor war nicht selbst Behörde, sondern „nur“ Behördenleiter;

VwGH vom 20.02.1992, 92/18/0015; vom 20.01.2011, 2010/22/0218.

 

Die Entscheidung des Bezirkshauptmannes ist somit ein „Nichtbescheid“;

VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0223; vom 24.01.2000, 95/17/0480

 

Die gegen diesen „Nichtbescheid“ eingebrachten Beschwerden waren daher
– mit der Feststellung, dass ein behördlicher Bescheid nicht vorliegt –

als unzulässig zurückzuweisen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E62 zu § 66 AVG (Seite 1255f) zitierte Judikatur sowie

VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0145; vom 17.05.2011, 2007/01/0389 ua.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungs­gerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzu­bringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Der Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben

VwGH vom 27. Oktober 2017, Zl.: Ra 2016/17/0214 bis 0216-5