LVwG-650529/46/MS

Linz, 01.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn C F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 2015 GZ. VerkR21-238-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Oktober 2015, VerkR21-238-2015 wurde wie folgt abgesprochen:

 

I. Entziehung der Lenkberechtigung:

Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird Ihnen entzogen.

 

Die Entziehungsdauer beträgt

 

15 Monate

 

gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides.

 

In diesem Zeitraum ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein wird Ihnen für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

 

Führerschein

Ausgestellt von: BH Grieskirchen

am: 12.5.2015

Geschäftszahl: 15/154611

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 2 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 –Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

II.           Daneben wird Folgendes angeordnet:

·                    Sie haben sich auf Ihre Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Der Umfang der Nachschulung hat mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten zu betragen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Z 3, 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) i.V.m. §§ 2 und 5 FSG-NV, § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

·                    Weiters werden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Z 3, 26 Abs. 2 Führerschein-gesetz (FSG) i.V.m. §§ 2 und 5 FSG-NV, § 56 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz (AVG)

 

III.         Ablieferung des Führerscheins:

Sie haben den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bei uns abzuliefern.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 29 Abs. 3 FSG“

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Peuerbach vom 22. Juli 2015 wurden Sie mit unserem Schreiben vom 28. Juli 2015 zu GZ: VerkR21-238-2015 zur Einvernahme geladen.

Bei Ihrer Einvernahme am 10. Februar 2015 äußerten Sie sich dahingehend, dass Sie zwar den Alkotest verweigert, jedoch kein Kraftfahrzeug gelenkt hätten.

Die Zeugin B P gab bei ihrer Befragung am 3. März 2015 an, dass Sie den PKW gelenkt hätten, weshalb Sie auch die Anzeige erstattet habe. Sie sei mit Ihnen auch ein Stück mitgefahren.

Mit unserem Schreiben vom 3. März 2015 wurde Ihnen Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Bis dato haben Sie davon keinen Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Peuerbach vom 22. Juli 2015 wurden Sie mit unserem Schreiben vom 28. Juli 2015 aufgefordert, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

In Ihrer Rechtfertigung vom 7. August 2015 führten Sie aus, dass Sie zur fraglichen Zeit kein Fahrzeug gelenkt hätten. Sie hätten sich von einem Bekannten nach Peuerbach fahren lassen.

Bei Ihrer Einvernahme am 18. August 2015 führten Sie ergänzend aus, dass Sie Herr K nach Peuerbach gebracht hätte, zumal Sie dort noch ein Lokal aufsuchen wollten. Herr S, hätte auch gesehen, wie Sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien.

 

A H gab bei seiner Einvernahme als Zeuge befragt an, dass Sie ihn unmittelbar zuvor davon überzeugen wollten, seine Aussage dahingehend zu ändern, dass ein ihm Unbekannter sein Fahrzeug gelenkt hätte. Tatsächlich, seinen jedoch Sie der Lenker gewesen.

 

Herr S gab an, dass Sie an besagtem Tag aus einem schwarzen Fahrzeug ausgestiegen seien. Konkret seien Sie von rechts hinten ausgestiegen und seien mit Sicherheit nicht der Fahrer gewesen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Hund Gassi gewesen.

 

Frau G führte nach Befragung aus, dass Sie öfters Gast im Lokal R seien und Sie ihr daher bekannt seien. Am vermeintlichen Tattag seinen Sie um 10 vor 4 Uhr gemeinsam mit einem anderen, ihr nicht bekannten Mann durch die Hintertür ins Lokal gekommen. Um 4 Uhr sei Sperrstunde. Im Lokal hätten Sie zu ihr gesagt, dass sie sofern die Polizei fragen würde, angeben solle, Sie seien schon seit 2 Stunden hier. Auf die Frage warum sie das sagen solle, hätten Sie geantwortet, dass Sie gerade der Polizei davongefahren seien.

 

Herr K bestätigte, dass er Sie nach Peuerbach gefahren hätte, zumal Sie dort noch ein Lokal aufsuchen wollten. Sie seien zu Dritt im Fahrzeug gewesen. Herr S sei der Beifahrer gewesen, Sie seien dahinter gesessen.

 

Herr S gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass er nicht mehr wisse, ob außer ihm und Herrn K, der der Lenker war, noch jemand im Auto gesessen sei. Er wisse auch nicht mehr, ob sie nach Peuerbach gefahren seien.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 bestritten Sie weiterhin, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und verwiesen hiezu auf die Aussagen des M S und D K. Weiters betonten Sie, dass die Aussage der Zeugin G insoweit zu relativieren sei, als Sie aufgrund des festgestellten Atemalkoholgehalts von 0,98 mg/l kaum zu artikulierten Äußerungen fähig gewesen seien.

 

 

Darüber wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:.

Sie haben am 19. Juli 2015 um 3 Uhr 42 den PKW mit dem Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere von Obererleinsbach kommend nach Peuerbach gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der Alkotest ergab einen relevanten Wert von 0,98 mg/l.

 

In freier Beweiswürdigung ist folgendes festzuhalten:

Am Tattag haben Sie bei Ihrer Einvernahme im Wesentlichen angegeben, nicht zu wissen, wie Sie bzw. mit wem Sie nach Peuerbach gekommen sind. In Ihrer Rechtfertigung vom 7. August 2015 ist immerhin schon die Rede von einem Bekannten der Sie nach Peuerbach gebracht haben soll während Sie rund einen Monat nach dem Vorfall Ihre Erinnerung vor der erkennenden Behörde dahingehend konkretisieren, dass Sie im Fahrzeug des Herrn K mitgefahren seien.

 

Schon aufgrund dieses zeitlichen Faktors leidet Ihre Glaubwürdigkeit doch erheblich.

 

Wenn man dann weiters bedenkt, dass Sie der Kellnerin im Lokal R gegenüber erwähnt haben, der Polizei davon gefahren zu sein und sie zudem gebeten haben, eine längere Anwesenheit im Lokal zu bestätigen, so kann doch die Schlussfolgerung gezogen werden, bei

Ihren nunmehrigen Angaben könnte es sich um bloße Schutzbehauptungen handeln. Es ist auch nicht ersichtlich, warum Frau G dazu eine falsche Aussage hätte machen sollen. Alles in allem erscheint es doch sehr plausibel, dass Sie versucht haben der Polizei damit zu entkommen, dass Sie sich in ein Ihnen bekanntes Lokal flüchteten. Nur dort konnte Ihnen bekannt sein, dass kurz vor Sperrstunde noch eine Hintertür offen ist, durch die Sie noch in das Lokal gelangen können und konnten Sie aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft eher damit rechnen, dass Ihnen eine längere Aufenthaltsdauer im Lokal bestätigt wird.

 

Die Version, wonach Sie gemeinsam mit Herrn H, K und S am Zeltfest in Untererleinsbach waren, dieses gemeinsam mit D K und Sebastian S verlassen haben, um sich von diesen nach Peuerbach zum Lokal R bringen zu lassen, um dann zufällig dort wieder auf Herrn H zu treffen, ist dagegen mehr als unglaubwürdig und lebensfremd.

Auch das zufällige Treffen eines Bekannten, der um kurz vor 4 Uhr morgens seinen Hund ausführt und der nunmehr bestätigen kann, dass Sie kein Fahrzeug gelenkt haben, mutet doch ein wenig konstruiert an.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche PKW zur Vorfallszeit tatsächlich von Ihnen gelenkt wurde. Damit liegt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG vor.

 

Rechtliche Beurteilung:

[…]

 

Zur verhängten Entziehungsdauer:

Sie haben mit dem vorliegenden Delikt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ihr drittes Alkoholdelikt begangen.

 

Konkret musste Ihnen die Lenkberechtigung im Zusammenhang mit einer Übertretung nach

• § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 StVO in der Zeit von 8. August 2010 bis 8. November 2011 und im Zusammenhang mit einer Übertretung nach

• §5 Abs. 1 und §99 Abs. 1a StVO in der Zeit von 11. Dezember 2011 bis 11. Juni 2014 entzogen werden.

 

§ 26 Abs.2 Z2 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines KFZ ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Monaten ab Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Mit der in § 26 Abs.2 Z2 FSG angeführten Mindestentziehungsdauer wird jedoch nicht das Auslangen gefunden, da der VwGH in ähnlich gelagerten Fällen folgende Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen hat:

Erkenntnis vom 09.08.1994, 94/11/0181: Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

Erkenntnis vom 21.05.1996, 96/11/0112: Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0216: Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate

Erkenntnis vom 20.03.2001, 2000/11/0189: Drei Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

Erkenntnis vom 13.08.2003, 2002/11/0168: Drei Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate

 

Zu den sonstigen Anordnungen:

Die Anordnungen, wonach Sie eine Nachschulung zu absolvieren, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, sind gem. § 24 Abs. 3 FSG eine zwingende Folge einer Übertretung nach § 5 Abs. i.y.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 6. November 2015, übermittelt mit E-Mail selben Datums, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

„Der angeführte Bescheid wird vollinhaltlich wegen

• unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdi-gung, sowie daraus resultierender

• unrichtiger rechtlicher Beurteilung, bekämpft.

 

In der Bescheidbegründung stellt die Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass die betroffene Partei am 19.07.15 um 3 Uhr 42 den PKW mit dem Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere von Obererleinsbach kommend nach Peuerbach gelenkt habe, obwohl sich Herr F in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Alkotest habe einen relevanten Wert von 0,98 mg/1 ergeben.

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Aussage der Kellnerin im Lokal R, Frau S G.

 

Die Angaben des Betroffenen seien unglaubwürdig und lebensfremd.

 

Bei Abwägung aller Umstände sei es nach Ansicht der Behörde als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche PKW zur Vorfallszeit tatsächlich vom Be-troffenen gelenkt worden sei. Es liege eine die Verkehrsunzuverlässlichkeit in-dizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG vor.

Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sind jedoch durch keine hinrei-chenden Beweisergebnisse gedeckt.

 

Den Feststellungen der Behörde ist entgegenzuhalten:

Die betroffene Partei hat von Anbeginn und im Gesamten unverändert den Vorwurf bestritten, das Fahrzeug PKW Audi schwarz, Kennzeichen x, am 19.07.2015, 03:42 Uhr, bis 19.07.15, 03:47 Uhr, in einem durch Alkohol beein-trächtigten Zustand gelenkt zu haben.

 

Der Zeuge D K bestätigte in der Niederschrift vom 09.09.15 die Verantwortung des Betroffenen.

 

Demnach haben der Zeuge D K, S S und der Betroffene das Zeltfest in Obererleinsbach am 19.07.15 gegen 3 Uhr verlassen. D K hat in der Folge den Betroffenen C F in Peuerbach abgesetzt.

 

Die Behörde vermag nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb diese Darstellung ‚unglaubwürdig und lebensfremd‘ sein soll.

 

Tatsächlich steht die Aussage des Zeugen im Einklang mit den zeitlichen Abläufen und wird in den Kernangaben auch durch einen weiteren Zeugen bestätigt.

 

So hat der Zeuge M S bei der Befragung vor der BH Grieskirchen am 09.09.15 angeführt, dass er den Betroffenen C F aus einem schwarzen Fahrzeug der Marke Skoda ... rechts hinten aussteigen sah". Dieser Zeuge sah auch, dass ein ‚K‘ (wohl gemeint: D K) mit dem Auto gefahren sei.

 

Der Zeuge S S wiederum bestätigte, dass K einen schwarzen Skoda fährt.

 

Diese Zeugenaussagen des D K und des M S sind in ihrer Gesamtheit stimmig und in sich widerspruchsfrei.

 

Es wird dadurch eindeutig belegt, dass der Betroffene C F zum fraglichen Tatzeitpunkt das Fahrzeug PKW Audi schwarz, Kennzeichen X, nicht gelenkt hat.

Zur Aussage des Zeugen A  H ist zunächst klarzustellen, dass Herr C F diesen Zeugen niemals versucht hat in irgendeiner Form ‚zu überzeugen'. Eine derartige Behauptung wird bestritten. Der Zeuge H konnte seine Behauptungen auch nicht wirklich schlüssig nachvollziehbar begründen.

 

Auch die Behörde hat offenbar die Aussage dieses Zeugen in ihrer Bescheidbe-gründung nicht verwertet. Es finden sich jedenfalls keine entsprechenden Fest-stellungen.

 

Die zeitlichen Angaben des Zeugen A H würden ohnedies den polizeilichen Angaben zum ‚Tatzeitpunkt# und den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde widersprechen.

 

So spricht der Zeuge A H in der Aussage vor der PI Peuerbach am 19.07.15 noch davon, gegen 03:30 Uhr zu seinem PKW gegangen zu sein. In der Niederschrift vor der BH Grieskirchen am 09.09.15 gibt er demgegenüber jedoch an, ‚so gegen 2 Uhr 45 vom Fest weggefahren‘ zu sein.

 

Es muss deshalb wohl mit Skepsis vermerkt werden, dass der Zeuge A H Zulassungsbesitzer des gegenständlich betroffenen Fahrzeuges PKW Audi schwarz, Kennzeichen X, ist und dieser (nachvollziehbar) „Angst hat, dass er sonst den Führerschein verlieren könnte‘ (siehe die Aussage vor der PI Peuerbach am 19.07.15, Seite 5).

 

Die Aussage des Zeugen A H muss deshalb unzweifelhaft unter diesem Gesichtspunkt gewertet werden und hat offenkundig auch die Behörde veranlasst, dieser Zeugenaussage nicht zu folgen.

 

Eindeutig relativiert werden muss letztlich aber auch die Aussage der Zeugin S G.

 

Die Alkomatmessung beim Betroffenen um 04:20 Uhr ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l. In der Anzeige der PI Peuerbach ist weiters vermerkt ‚Sprache: lallend‘.

 

Objektiverweise muss deshalb festgestellt werden, dass der Betroffene wohl kaum zu artikulierten Äußerungen fähig gewesen ist, als er das Lokal R betreten hat. Es erscheinen damit auch die von Frau G wiedergegebenen Äußerungen des Betroffenen als sehr lebensfremd.

Die Zeugin S G hat sich überdies in anderen Detailfragen widersprochen, sodass deren Aussage durchaus anzuzweifeln ist.

 

So wurde in der Stellungnahme vom 23.09.15 aufgezeigt, dass nach ihren Angaben einer der Polizisten später erneut ins Lokal R gekommen sei und unter dem Tresen einen Autoschlüssel gesucht und gefunden habe. Demgegenüber führte aber der Zeuge A H an, dass er den Autoschlüssel der Polizei übergeben hat (siehe Zeugenvernehmung vom 19.07.15, Seite 5).

 

Hervorzustreichen ist zudem, dass eine Verwertung der Aussagen der Zeugin S G im gegenständlichen Verfahren mit rechtsstaatlichen Grundsätze nicht im Einklang steht, als die Zeugin einerseits keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum ‚Tatgeschehen‘ machen konnte und deren Angaben andererseits in sich widersprüchlich sind bzw. mit anderen Beweisergebnissen im Widerspruch stehen.

 

Dafür, dass der Betroffene das Kraftfahrzeug Audi mit dem Kennzeichen X am 19.07.15 in der Zeit 03:42 bis 03:47 Uhr auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, finden sich in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse jedenfalls keine erwiesenen bestimmten Tatsachen.

 

In Beachtung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo‘ hätte den Angaben der be-troffenen Partei - welche zudem durch Zeugenaussagen gestützt werden - der Vorzug gegeben werden müssen.

 

Richtigerweise hätte die Behörde bei einer umfassenden und richtigen Beweis-würdigung daher feststellen müssen, dass keinerlei hinreichende Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass die betroffene Partei am 19.07.15 um 3 Uhr 42 den PKW mit dem Kennzeichen X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht sind damit auch keine bestimmten Tatsachen für die Ver-neinung der Verkehrszuverlässigkeit festzustellen.

 

Die betroffene Partei leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder fachlichen Defiziten, die die Eignung, ein Kraftfahrzeug der angeführten Klassen, einschränken würden.“

 

Abschließend wird beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der BH Grieskirchen vom 7. Oktober 2015, VerkR21-238-2015, vollinhaltlich und ersatzlos aufzuheben; in eventu die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 24 November 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) die ggst. Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2016, in der sowohl der Beschwerdeführer als Auskunftsperson, als auch KI M K, S S, D K und A H als Zeugen und S G als Zeugen Einvernommen wurde.

 

Angaben des Beschwerdeführers:

„Ich bin mit Herrn K und Herrn S zum Fest in Obererleinsbach gefahren. Herr K hat sein Fahrzeug gelenkt. Auf dem Fest selber habe ich dann Alkohol konsumiert und wir sind ca. gegen 3:00 Uhr gemeinsam vom Fest wieder weggefahren. Herr H hätte ursprünglich mit uns zum Fest fahren sollen. Dies ist jedoch dann nicht passiert, weil seine Mutter gesagt hat, dass er noch schläft als wir ihn abgeholt haben. Herr H ist dann später aber nachgekommen.

Wann Herr H das Fest verlassen hat, kann ich heute nicht mehr sagen. In der Folge sind wir (Herr K, Herr S und ich) nach Peuerbach gefahren. Ich bin dann in das Lokal ‚R‘ in Peuerbach gegangen, weil auf dem Fest andere Gäste davon gesprochen haben, dass sie noch ins ‚R‘ gehen wollen. Auf dem Fest selber habe ich ein Mädchen kennengelernt, das auch in dieses Lokal gehen wollte. Ich kann heute nicht mehr sagen wann ich genau ins Lokal gekommen bin. Die Fahrzeit vom Fest in Obererleinsbach bis Peuerbach dauert ca. 10 – 15 Minuten.

Als ich in Peuerbach aus dem Auto ausgestiegen bin, habe ich Herrn S wahrgenommen und habe in der Folge auch mit ihm gesprochen.

 

Im Fahrzeug von Herrn K, als wir nach Peuerbach zurückgefahren sind, bin ich meiner Erinnerung nach im Fond hinter dem Beifahrer gesessen.

 

Ich habe mit Herrn S einige Zeit gesprochen, bin aber dann in der Folge in das Lokal ‚R‘ gegangen. Ich habe dieses dann wieder kurzzeitig verlassen, und habe dann dort Herrn H auf der Straße vor dem Lokal getroffen. Ich bin gemeinsam mit Herrn H wieder in das Lokal gegangen. Im Lokal ‚R‘ habe ich dann noch meiner Erinnerung nach einen Spritzer weiß konsumiert. Einige Zeit später ist dann die Polizei gekommen. Ich habe mich dann gar nicht mehr ausgekannt. Auf einmal wurde ich beschuldigt das Fahrzeug von H gelenkt zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt habe ich nicht gewusst welches Fahrzeug Herr H fährt. Ich habe zum damaligen Zeitpunkt bereits vermutet, dass Herr H einen Audi fährt und zwar aus dem Grund, da mir die Polizei meinen Autoschlüssel abgenommen hat. Dies aus dem Grund, weil auch ich einen Audi fahre. Die Polizei muss also vermutet haben, dass der Schlüssel des Audis des H ist.“

 

Aussage KI M K:

„Ich war mit meinem Kollegen zum Fest in Obererleinsbach unterwegs und wir sind dort gerade angekommen als ein Fahrzeug das Festgelände verlassen hat. Das Fahrzeug ist mir deswegen aufgefallen, weil sich im Bereich beim Festgelände eine Reihe von Gästen dort aufgehalten hat um auf die Shuttlebusse für den Heimtransport zu warten. Das Fahrzeug hat aber nicht angehalten, sodass die Festgäste die Fahrspur des Fahrzeuges verlassen mussten um sich so in Sicherheit zu bringen. Das Fahrzeug hat nicht angehalten, fuhr in unsere Richtung weiter und hat erst hinter den Shuttlebussen selber angehalten.

Den Fahrer konnte ich zum dortigen Zeitpunkt nicht erkennen. In der Folge habe ich dann das Blaulicht eingeschaltet. Da das Blaulicht vom Lenker nicht wahrgenommen wurde, haben wir dann auch das Folgetonhorn eingeschaltet. Dies auch deshalb, weil sich im Festbereich eine Reihe von Gästen befunden haben und damit diese darauf aufmerksam werden und die Fahrbahn freimachen, haben wir auch das  Folgetonhorn eingeschaltet. In der Folge sind wir dann hinter dem Fahrzeug Richtung Peuerbach nachgefahren. Beim Fahrzeug, den wir dann nachgefahren sind, hat es sich um einen Audi A3 gehandelt. Dieses Fahrzeug fuhr in sehr sehr schneller Geschwindigkeit. Das letzte Mal, dass ich das Fahrzeug dann wahrgenommen habe, war als es in Richtung Peuerbach abgebogen ist. Der Abstand muss zum dortigen Zeitpunkt ca. 400 m betragen haben. Im Ort selber haben wir das Fahrzeug dann nicht mehr wahrnehmen können. Ich habe in weiterer Folge einen Passanten gefragt, ob ein Audi A3 sehr schnell an ihm vorbeigefahren ist. Das hat er verneint. Jedoch hat er gesagt, dass er ein schnellfahrendes Fahrzeug im Bereich der Steegener Gemeindestraße gesehen hat. In weiterer Folge haben wir dann das Fahrzeug in Peuerbach gefunden. Zuerst sind wir Richtung Freibad gegangen und haben dort nachgeschaut aber niemanden gefunden.

Sodann habe ich im Lokal P angerufen und nachgefragt ob vor kurzem 2 Personen in das Lokal gekommen sind. Ich habe deshalb nach 2 Personen gefragt, weil ich eben erkennen konnte, dass im Fahrzeug zumindest 2 Personen gesessen sind. Ich habe dort mit der Kellnerin, das ist meine Tochter, gesprochen. Diese hat gesagt, dass bei ihr niemand gekommen ist, aber dass sie im Lokal „R“ anrufen wird. Dieser Anruf hat dann ergeben, dass im „R“ kürzlich 2 Personen eingetroffen sind.

In der Folge sind wir dann ins Lokal „R“ gegangen und haben nachgefragt und wurde uns von der Kellnerin Frau G gesagt, dass 2 Personen, nämlich Herr F und Herr H, vor kurzen ins Lokal gekommen sind. Beide haben sich im Bereich des Tresens des Lokals aufgehalten. Die Kellnerin, Frau G, hat auch angegeben, dass Herr F ihr gegenüber gesagt habe, sie solle sagen, sie wären schon seit ca. 2 Stunden im Lokal. Wir haben zu Anfang auch gefragt, wem der Audi gehört. Beide Personen haben gesagt, dass sie nicht der Zulassungsbesitzer des Audis sind. Herr F hat mir auch in weiterer Folge seinen Autoschlüssel gezeigt und gesagt, dass es sich dabei um seinen Audi handle, aber der passt eben zu diesem Fahrzeug nicht. Weiters haben beide gesagt, dass sie schon länger im Lokal aufhaltig sind.

 

Aufgrund des Eindrucks, dass beide alkoholisiert waren, haben wir dann mit beiden einen Alkovortest gemacht. Herr H hat auch dann zugegeben, dass es sich um seinen Audi handelt und hat uns auch gezeigt, wo er den Autoschlüssel hat nämlich in einem Fach unter dem Tresen. Anfangs hat Herr H bestritten das Auto gelenkt zu haben. Als er gesehen hat, dass auch sein Vortest positiv ist, hat er sinngemäß zu seinem Bekannten, Herrn F, gesagt, es tue ihm leid, aber er müsse jetzt sagen, dass Herr F gefahren ist. Der Vortest mit Herrn H liegt zeitlich vor den von Herrn F. Angemerkt wird, dass das Verhalten von Herrn H im Zeitpunkt der Kontrolle kooperativer war als das des jetzigen Beschwerdeführers. In der Folge haben wir dann die Einvernahmen von Herrn F und Herrn H durchgeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme hat Herr H angegeben, dass er nicht gefahren ist und er vorher beim Fahren vom Festgelände zum ‚R‘ auf der Beifahrerseite das Fenster offen hatte mit dem Arm hinausgewinkt hat und den wartenden Festgäste Bemerkungen zugerufen hat.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter ob der Zeuge gesehen hat wie viele Personen sich im Auto aufgehalten haben, gibt der Zeuge an, er habe auf jeden Fall 2 Personen im Fahrzeug wahrnehmen können, ob mehrere drinnen waren, hat er nicht sehen können, weil er zu tun hatte dem Fahrzeug nachzukommen, als er bemerkte, wie gefahren wurde. Weiters gibt der Zeuge an, er habe das Polizeiauto gelenkt.

 

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, dass die Sprache zwar lallend war und nicht so klar wie bei einem Nüchternen, jedoch durchaus verständlich war, was Herr F im Rahmen der Einvernahme sagen wollte.

 

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, dass Herr H im Zuge der Einvernahme gesagt habe, er sei alkoholisiert gewesen und deswegen nicht mit dem Auto gefahren.

 

Weiters gibt der Zeuge an, dass er auf der Polizeiinspektion auch dann noch ein Alkotest mit beiden Personen, Herrn F und Herrn H, gemacht hat.“

 

 

 

Aussage S S:

„Ich war am 19.7.2015 im Fest in Obererleinsbach. Ich bin zusammen mit Herrn K und Herrn F zum Fest gekommen. Gefahren hat uns Herr K mit dessen Fahrzeug. Ich habe das Fest dann zu späterer Stunde mit Herrn K wieder verlassen. Ich war zu dem Zeitpunkt betrunken. Ich kann mich nur erinnern, dass Herr K wieder gefahren ist und ich auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Ob Herr F mit uns zurückgefahren ist, kann ich nicht mehr sagen, daran habe ich keine Erinnerung mehr.“

 

Aussage D K:

„Ich bin gemeinsam mit Herrn S und Herrn F zum Feste nach Obererleinsbach gefahren. Ich bin dabei mit meinem Auto, einem schwarzen Skoda Oktavia, gefahren.

Ich bin mir nicht mehr sicher, wann ich das Fest wieder verlassen habe. Es war jedoch sicher nach 2.00 Uhr. Wir sind alle drei wieder gemeinsam vom Fest weggefahren. Herr F saß auf der Rückfahrt auf der Rückbank hinter dem Beifahrer. Herr S auf dem Beifahrersitz.

In der Folge bin ich nach Peuerbach gefahren, weil Herr F dort noch ins Lokal ‚R‘ gehen wollte. Ich selber bin nicht in das Lokal gegangen, sondern habe Herrn S nach Hause gefahren.

Als ich Herrn F in Peuerbach aussteigen habe lassen, habe ich dort Herrn S gesehen. Gesprochen habe ich jedoch nicht mit ihm.

Herrn H kenne ich auch. Im Zeitpunkt als ich Herrn F in Peuerbach habe aussteigen lassen, habe ich Herrn H dort nicht gesehen.“

 

Aussage A H:

„Ich war am 19.7.2015 im Fest in Obererleinsbach. Ursprünglich war geplant, dass ich mit Herrn K und Herrn S gemeinsam dort hinfahre, das hat sich dann in weiterer Folge nicht ergeben und ich bin mit meinem Fahrzeug einen Audi A3 schwarzer Farbe dann später dorthin nachgekommen. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wann ich auf das Fest gekommen bin, meiner Erinnerung nach muss es sich um etwa 23:00 oder knapp 24:00 Uhr gehandelt haben. Ich denke aber, dass es noch vor Mitternacht war. In weiterer Folge habe ich auf dem Fest Herrn K, Herrn S und Herrn F auch getroffen. Ursprünglich war geplant, dass ich mit Herrn K und Herrn S zurückfahre. Das diese aber schon so früh gefahren sind und ich wollte noch auf dem Fest bleiben, weil ich jemanden kennengelernt habe. Wir sind dann bis zu Festende ca. dreiviertel 3 – 3 geblieben.

Als Herr K hat zu uns gesagt, dass er jetzt fahren würde, habe ich dann Herrn F gefragt, ob er mit meinem Fahrzeug uns nach Hause bringen würde, weil ich zu diesem Zeitpunkt bereits Alkohol konsumiert habe und aufgrund der Tatsache, dass ich einen LKW-Führerschein habe, da nicht mehr mit meinem Auto fahren wollte. Herr F hat dem zugestimmt, dass er dann mein Fahrzeug lenken soll. In dem Zeitpunkt meiner Frage war Herr F bereits alkoholisiert. Ich habe mir im Zeitpunkt meiner Frage keine Gedanken darüber gemacht, dass ich einem Betrunkenen mein Fahrzeug zum Fahren überlasse. Ich kann dazu nur sagen, dass dies ein Fehler von mir war und dass ich eben auch schon alkoholisiert war.

In weiterer Folge hat Herr F dann tatsächlich mein Auto gelenkt. Dies ca. um 3 Uhr morgens. Ursprünglich war geplant, dass wir nach Hause fahren. Ich wohne in Schlüßlberg. Darüber wie Herr F dann nach Hause kommt, darüber habe ich mir gar keine Gedanken gemacht. Als wir dann vom Festgelände weggefahren sind, haben wir schon gemerkt, dass die Polizei mit Blaulicht hinter uns nachfährt. Herr F ist dann davongerast, nach Peuerbach gefahren und hat dort das Auto in einer Seitenstraße abgestellt. In der Folge ist Herr F aus dem Auto ausgestiegen und weggegangen. Ich habe das Fahrzeug dann noch abgeschlossen. Ich habe mich dann ins Ortszentrum begeben und habe dort Herrn F gesehen und sind wir dann in weiterer Folge zusammen ins Lokal ‚R‘ gegangen und zwar durch den Hintereingang. In weiterer Folge haben wir dann besprochen, wie wir weiter vorgehen wollen, nämlich dass wir bestreiten mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und ich habe dann auch noch den Schlüssel unter dem Tresen versteckt. Zu dem Zeitpunkt wussten wir noch nicht, dass die Polizei gleich da sein würde. Ich konnte hören, dass Herr F mit der Kellnerin gesprochen hat und diese gebeten hat, sie möge sagen, dass sie beide bereits vor 2 Stunden ins Lokal gekommen sind.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter gibt der Zeuge an:

„Nachdem Herr F das Auto abgestellt hat und ich es abgeschlossen habe, wusste ich nicht genau was ich jetzt tun sollte und bin dann in weiterer Folge ins Zentrum gegangen, habe Herrn F auf der Stiege vor dem Lokal ‚R‘ sitzen gesehen und bin dann mit ihm ins Lokal gegangen.

 

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, er habe einfach nicht beim Fahrzeug bleiben wollen und sei halt deshalb ins Zentrum von Peuerbach weitergegangen.

 

Über weiteres Befragen gibt der Zeuge an, dass ihm bei der Einvernahme bei der Polizei auch klargeworden ist, dass es auch Probleme mit seinem Führerschein geben kann.“

 

Aussage S G:

„Ich habe am 19. Juli 2015 im Lokal ‚R‘ in Peuerbach gekellnert. Ca. um 10 vor 4 ist Herr F in Begleitung eines mir damals nicht bekannten Herrn ins Lokal gekommen. Ich kenne Herrn F unter den Spitznamen ‚M‘. Herr F hat zu mir gesagt ich solle sagen er sei bereits 2 Stunden im Lokal, wenn die Polizei kommen würde. Herr F hat auf meiner Nachfrage zu mir gesagt, er habe gerade Fahrerflucht begangen. Daraufhin habe ich ihm gefragt, ob er leicht einen Unfall verursacht habe. Er hat gesagt, nein, er sei nur der Polizei mit Blaulicht davongefahren.

Im Zeitpunkt, als Herr F zu mir ins Lokal gekommen ist, habe ich gemerkt, dass er alkoholisiert ist, das war merkbar. Gemerkt habe ich das sowohl am Verhalten als auch an der Sprache. Gleich nach dem Gespräch ist dann die Polizei gekommen.“

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sowie die Zeugen S, K und H waren beim Fest in Obererleinsbach am 19. Juli 2015.

Der Beschwerdeführer sowie die Zeugen S und K kamen gemeinsam zum Fest. Hingefahren wurden Sie von Herr K mit dessen Fahrzeug, einem schwarzen Skoda Oktavia. Herr H hatte ursprünglich auch mitfahren sollen, kam jedoch erst später auf das Fest. Er fuhr mit seinem Fahrzeug, einen schwarzen Audi A3, zum Fest. Die Zeugen K und S, letzter stark alkoholisiert, fuhren zusammen gegen 3.00 Uhr morgens vom Fest weg und brachte der Zeuge K den Zeugen S, der stark alkoholisiert war, nach Hause.

Der Zeuge H machte sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf, um nach Hause zu fahren, dabei überließ er dem Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Lenken und nahm selber auf dem Beifahrersitz Platz.

Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug nach Peuerbach und wurde bei dieser Fahrt von der Polizei verfolgt, da der Zeuge KI K, der mit einem Polizeifahrzeug gegen Festende zum Festgelände kam, beobachtete, dass ein Kraftfahrzeug der Marke Audi vom Festgelände weg gelenkt wurde. Dabei nahm der Fahrzeuglenker auf das Fest verlassende Gäste keine Rücksicht, sondern fuhr auf diese zu und diese mussten dem Fahrzeug ausweichen, um sich in Sicherheit zu bringen. In diesem gegenständlichen Fahrzeug waren neben dem Fahrer zumindest ein weiterer Mitfahrer auf der Beifahrerseite, der bei heruntergelassenem Fester aus dem Fahrzeug heraus gestikulierte und die das Fest verlassenden Gäste mit Sprüchen bedachte. Das Fahrzeug wurde dann mit hoher Geschwindigkeit nach Peuerbach gelenkt. Das Polizeifahrzeug fuhr diesem Fahrzeug nach und verlor es kurz vor Peuerbach aufgrund der topografischen Verhältnisse aus dem Sichtbereich, konnte jedoch erkennen, dass das Fahrzeug in Richtung Peuerbach Zentrum abgebogen war. In der Folge wurde das Fahrzeug dann abgestellt in Peuerbach gefunden. Eine Recherche durch den Zeugen KI K hat ergeben, dass im Lokal „R“ kurz zuvor 2 Gäste aufgetaucht waren.

Die Polizeibeamten gingen in eben dieses Lokal und fanden dort den Beschwerdeführer und Herrn H vor. Da beide Herren einen alkoholisierten Eindruck machten, wurde mit beiden eine Alkovortest gemacht. Ursprünglich haben beide bestritten das Fahrzeug Audi A3 gelenkt zu haben. Nach Durchführung des Alkotests hat Herr H angegeben, dass der Beschwerdeführer gefahren ist und hat den Beamten gezeigt, wo der Autoschlüssel im Lokal versteckt war (unter dem Tresen) und hat den Beamten weiters erzählt, dass er bei der Fahrt zuvor vom Festgelände weg, den Arm aus dem offenen Beifahrerfenster gestreckt und von dort auf die sich dort aufhaltenden Personen herausgerufen hat.

Der beim Beschwerdeführer durchgeführt Alkotest ergab einen Atemalkohol-gehalt von 0,98 mg/l.

 

Die Lenkberechtigung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 erteilt. Mitte 2002 wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Nachschulung angeordnet. Im November 2002 wurde wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 8 FSG eine weitere Nachschulung angeordnet. Eine weitere Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit bis 21. Mai 2007 wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 7 FSG angeordnet.

Die Lenkberechtigung wurde dem Beschwerdeführer erstmal vom 8. August 2010 bis 8. November 2011 für die Dauer von 15 Monaten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO entzogen und ein weiteres Mal vom 11. Dezember 2011 bis 11. Juni 2014 für die Dauer von 30 Monaten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO.

 

Der festgestellte Sachverhalt, vor allem die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung am 2. März 2016.

Die Feststellungen zur Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten ab Rechtskraft des nunmehr bekämpften Bescheides der belangten Behörde entzogen, da dieser nach Auffassung der belangten Behörde ein Fahrzeug gelenkt und dabei ein Delikt nach § 99 StVO begangen hat, wodurch dessen Verkehrsunzuverlässigkeit als gegeben erachtet wurde.

 

Der Beschwerdeführer bestritt sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben.

 

In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich wurden vor allem zur Klärung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eine Reihe von Zeugen einvernommen.

 

Die Zeugenäußerungen waren, was die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers anbelangt, in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer selbst bestritt ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Der Zeuge K gab an, den Beschwerdeführer ins Lokal „R“ in Peuerbach gefahren zu haben, wobei bei dieser Fahrt Herr S als Beifahrer im Auto war. Letzterer konnte jedoch aufgrund des Grades seiner Alkoholisierung keine Angaben machen, da er sich weder an die Fahrt noch an weitere Personen im Fahrzeug erinnern konnte.

 

Der Zeuge H gab dazu gegensätzlich an, er habe sein Fahrzeug, einen Audi A3, dem Beschwerdeführer trotz dessen Alkoholisierung überlassen, damit ihn dieser nach Hause fährt und er selbst wäre Beifahrer gewesen. Geplant sei gewesen vom Fest nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der Verfolgung durch die Polizei nach Peuerbach gefahren, wo sie dann ins Lokal „R“ gegangen seien.

 

Die Zeugin G gab an, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber geäußert, er habe gerade Fahrerflucht begangen und sei der Polizei davon gefahren.

 

KI K konnte hinsichtlich der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, aus eigener Beobachtung keine Angaben machen.

 

Der Zeuge S ist zur Verhandlung nicht erschienen, er hat jedoch vor der belangten Behörde im Zuge der Zeugeneinvernahme angegeben, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in Peuerbach aus einem schwarzen Auto der Marke Skoda auf der Beifahrerseite gestiegen sei, als er mit seinem Hund Gassi ging.

 

Die Zeugenaussagen sind, wie sich gezeigt hat, was nun die Frage, wer das Fahrzeug: Audi A3, gelenkt hat, angeht, nicht in Einklang zu bringen. Sie sind derart widersprüchlich, dass nur eine der beiden vorliegenden Versionen den Tatsachen entsprechen kann, was bedeutet, dass entweder der Beschwerdeführer selbst oder der Zeuge H den Audi A3 vom Festgelände nach Peuerbach gelenkt hat.

 

Dafür, dass der Zeuge H den Audi A3 selbst gelenkt hat, sprechen zunächst die Zeugenaussagen der Zeugen K, der angab den Beschwerdeführer nach Peuerbach ins Lokal R gefahren zu haben und des Zeugen S, der mit dem Beschwerdeführer seinen Angaben gesprochen haben soll, wie dieser aus dem Fahrzeug von Herrn K ausgestiegen ist, sowie die Angaben des Beschwerdeführers selbst.

 

Dafür dass der Beschwerdeführer den Audi A3 gelenkt hat, spricht die Aussage des Zeugen H und der Zeugin G und die Aussage des KI K, dass im Audi A 3 zumindest eine zweite Person als Beifahrer mitgefahren ist, die bei offenem Beifahrerfenster aus dem Fahrzeug gestikuliert und von dort auch herausgerufen hat, was sich auch mit der Aussage des Zeugen H vor der PI Peuerbach deckt.

Hinsichtlich der Angaben des Zeugen H ist jedoch zu bemerken, dass sich dieser seiner Alkoholisierung bewusst war und auch dessen, dass er im Fall des Lenkens seines Fahrzeuges Gefahr laufen würde, die Lenkberechtigung zu verlieren, was im Fall des Zeugen, der berufsmäßig als LKW-Lenker tätig ist, weitreichende Folgen haben könnte. Dieses Bewusstsein könnte einerseits erklären, dass der Zeuge tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt hat, könnte aber andererseits auch darauf hindeuten, dass er seine Lenkereigenschaft aufgrund der möglichen Folgen nicht eingestehen konnte bzw. wollte.

 

Auffällig ist bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung genau erinnern konnte, dass er mit dem Fahrzeug von Herr K, der dieses auch gelenkt hatte, nach Peuerbach gekommen ist und auch wusste, dass er auf der Rückbank des Fahrzeuges hinter dem Beifahrer gesessen hatte, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Aussage vor der PI noch angab, nicht zu wissen wie er nach Peuerbach gekommen sei. Weiters gibt der Beschwerdeführer in seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe mit Herrn S gesprochen, als er aus dem Wagen des Zeugen K gestiegen sei. Dies widerspricht jedoch eindeutig der Aussage von Herrn S, der vor der belangten Behörde angab, er habe mit dem Beschwerdeführer noch reden wollen, dies sei aber aufgrund des Alkoholisierungsgrades nicht möglich gewesen.

 

Weiters ist davon auszugehen, dass die Zeugen, die wie der Beschwerdeführer selbst auf dem Fest waren, alle dem gleichen Bekanntenkreis angehören.

 

Die Zeugin G kannte am Vorfallstag zwar den Beschwerdeführer, der schon im Lokal „R“ einige Male zu Gast gewesen war und wusste dessen Spitznamen. Den Zeugen H, und damit den zweiten potentiellen Lenker des Audi A3 kannte die Zeugin vor dem Vorfallstag jedoch nicht.

 

Zu den Angaben des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass er bei seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion zuerst angab, er wisse nicht, wie er nach Peuerbach gekommen sei und später vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aussagte, er sei mit Herrn K nach Peuerbach gefahren und zwar auf der Rückbank hinter dem Beifahrer. Darüber hinaus, gab er im Verlauf der Befragung in der mündlichen Verhandlung erstmals an, er habe sich mit Herrn S in Peuerbach unterhalten, was von diesem genau gegenteilig vor der belangten Behörde angegeben wurde, nämlich, dass er mit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Alkoholisierungsgrad nicht mehr sprechen konnte. Dies alleine ist geeignet, an der Aussage von Herrn S zu zweifeln, wobei hinzu kommt, dass dieser der mündlichen Verhandlung fern blieb, was die Zweifel an der gemachten Aussage vor der belangten Behörde weiter verstärkt und ist diese Aussage daher nicht geeignet, glaubwürdig darzulegen, der Beschwerdeführer sei als Mitfahrer vom Zeugen K nach Peuerbach gekommen.

 

Die Aussage des Zeugen H vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stimmte mit seinen Angaben vor der belangten Behörde überein. Weiters hat er bei seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion auch angegeben, er wäre auf dem Beifahrersitz gesessen, habe die Hand aus dem offenen Fenster gestreckt und auf Passanten hinaus gerufen. Dies deckt sich auch mit der Schilderung des Zeugen KI K.

Hinzu kommt, dass der Zeuge H bisher noch nicht im Zusammenhang mit Alkoholdelikten in Erscheinung trat.

 

Die Aussage der Zeugin G vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stimmt mit deren Aussagen vor der belangten Behörde überein. Es gibt für das erkennende Gericht auch keinen Grund an der Aussage der Zeugin, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber bekannt gegeben hat, dass er gerade zuvor der Polizei davon gefahren sei, und sie deshalb ersucht habe, sie solle bekannt geben, dass er bereits längere Zeit sich im Lokal aufgehalten habe, zu zweifeln. Die Zeugin hat beim erkennenden Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Unter Zugrundelegen der äußerst glaubwürdigen Angaben der Zeugin G und des Zeugen H, der trotz nochmaliger Wahrheitserinnerung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, angab, es habe sich so zugetragen wie von ihm geschildert und der Beschwerdeführer und nicht er hätte das Fahrzeug, Audi A3, gelenkt, kann der Version, dass der Beschwerdeführer durch Herrn K nach Peuerbach gefahren wurde, kein Glauben geschenkt werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangt daher nach umfangreicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Zeugen H vom Festgelände nach Peuerbach im festgestellten alkoholisierten Zustand gelenkt hat.

 

Zur Entziehungsdauer ist folgendes festzustellen:

Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 19. Juli 2015 gegen 03.40 Uhr, anlässlich dessen der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,98 mg/l betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht nur innerhalb von fünf Jahren ein weiteres Vergehen nach § 99 Abs. 1 StVO verwirklicht, sondern hat 2011 alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 FSG gesetzt. Zuletzt ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem alkoholisierten Lenken eines Fahrzeuges am 19. Juli 2015 in Erscheinung getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten, was jedoch aufgrund des laufenden anhängigen Gerichtsverfahrens vor dem BG Grieskirchen und des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung kaum ins Gewicht fällt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 2 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer 12 Monate.

 

Diese Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).

 

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 29. März 2011 zu 2011/11/0039, in der der Betroffene zweimal ein Delikt nach § 99 Abs. 1 und einmal ein Delikt nach §99 Abs. 1a StVO gesetzt hat, eine Entzugsdauer von 19 Monaten und damit gleichzeitig eine entsprechend lange Verkehrsunzu-verlässigkeit angenommen.

 

Im ggst. Fall hat der Beschwerdeführer ebenfalls zweimal ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO und darüber hinaus einmal ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO verwirklicht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwirklichung des letzten und nun gegenständlichen Alkoholdeliktes gerade wieder 13 Monate im Besitz der Lenkberechtigung gewesen ist.

Weiters ziehen sich Alkoholdelikte seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Oktober 2001 wie ein sprichwörtlicher roter Faden durch. Bereits kurz darauf 2 x im Jahr 2002 und einmal 2003 wurde eine Nachschulung angeordnet und 2003 darüber hinaus auch noch die Probezeit bis Mitte 2007 verlängert. Ursache war bei allen drei Vorfällen die Setzung von Alkoholdelikten.

Dies zeigt schon, dass mit der Mindestentzugsdauer von 12 Monate nicht das Auslangen gefunden werden kann, sondern die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus andauern wird.

Unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer 2015 genauso wie 2010 und 2011 ein Alkoholdelikt gesetzt hat, zeigt sich deutlich, dass die bisherigen Entzüge der Lenkberechtigung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Alkoholdelikte haben abhalten können und dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 15 Monaten wieder erlangt haben wird. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt ist.

Diese Überlegungen gelten auch für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.

August 1999, 99/11/0166).

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Anordnung der Maßnahmen, Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sind wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen.

 

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß