LVwG-800117/9/Re/AK LVwG-800118/8/Re/AK LVwG-800119/8/Re/AK

Linz, 15.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von Herrn H B, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, T, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Dezember 2014,
GZ: Ge96-62-2013, Ge96-97-2013 und Ge96-98-2013, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.1.    Die Beschwerden werden hinsichtlich Schuld abge­wiesen; die drei      zitierten angefochtenen Straferkenntnisse werden mit der Maß­gabe bestätigt, dass anstelle von getrennt ausgesprochenen Schuld­sprüchen zu drei Einzeltaten ein Schuldspruch zu einer fortgesetzten Tat ausgesprochen wird und dieser wie folgt lautet:

 

„Der ‚m h I GmbH‘ (FN x), M, x wurde das Gewerbe ‚Baumeister‘ von 07.05.2013 bis 07.08.2013 entzogen. Die GmbH änderte ihren Namen mit Änderungsantrag vom 25.06.2013 - eingetragen im Firmenbuch am 28.06.2013 - in ‚m h B- und A GmbH‘. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚m h B- und A GmbH‘ haben Sie folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

 

Sie haben zumindest in der Zeit vom 17. Juni 2013 (25.KW) bis 7. August 2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu vertreten, dass die ‚m h B- und A GmbH‘ in diesem Zeitraum zumindest durch Erfüllung nachste­hender Einzeltatbestände das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 5 GewO 1994 (Baumeister) selbständig (nämlich auf eigene Rechnung und Gefahr) regelmäßig (in Fortführung des seit 2005 bestehenden Unternehmens) und in der Absicht betrieben hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung dafür erlangt zu haben. Dies durch das Anbieten von Bau- und Beratungstätigkeiten an einen größeren Kreis von Personen, in der 25. KW 2013, Beschäftigung von drei Bauarbeitern auf der Baustelle x, W, am 29. Juli 2013 gegen 15.20 Uhr, sowie durch die Anmeldung eines Lehrlings als Maurer vom 5. August 2013 bis einschließlich 7. August 2013, dies in Erfüllung der Tatbe­stands­elemente wie in den bekämpften Straferkenntnissen vom 22. Dezember 2014, GZ: Ge96-62-2013,
Ge96-97-2013, Ge96-98-2013 umfassend beschrieben und als solche als Teil dieses Spruches eingefügt und in der Begründung zitiert werden.“

 

I.2. Hinsichtlich der Strafen wird im Ergebnis den Beschwerden insofern stattgegeben, als die angefochtenen drei Strafaus­sprüche mit der Maßgabe aufgehoben werden, als an Stelle von drei Einzelstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheits­strafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt wird.

 

II.1. Als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstraf­verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 VwGVG (einmalig) 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

II.2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit insgesamt drei Strafer­kennt­nissen vom 22. Dezember 2014, GZ: Ge96-62-2013, Ge96-97-2013 und
Ge96-98-2013, über Herrn H B, geboren x, M, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. P F, x, T, drei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je
48 Stunden, ver­hängt, dies wegen Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 1, 5 Abs. 1 und 94 Z 5 GewO 1994.

 

Den Schuldsprüchen lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

1.1. „Der ‚m h I GmbH‘ (FN x), M, x wurde das Gewerbe ‚Baumeister‘ von 07.05.2013 bis 07.08.2013 entzogen. Dieser Entzug ist mit 04.07.2013 aufrecht. In der Regionalzeitung ‚T‘ [Ausgabe W, 25. Woche 2013, Seite 15 (‚total M ‘)] hat diese Firma eine vertikal halbseitige Anzeige geschaltet, die neben einem Photo des jedenfalls noch zum 02.07.2013 100%igen Firmeneigners R B (untertitelt: ‚Ist mit m h ein zuverlässiger Partner: Gründer R B‘) und eines Symbolhauses (das mit einem Hinweis auf das folgend genannte Gewinnspiel untertitelt ist) auch den Kontakt zur GmbH unter Nennung von Adresse, Telefon- und Faxnummer, sowie E-Mail- und Internetadresse anbietet. Dabei wird die Firmentätigkeit (laut Firmenbuch: ‚Immobi­lienmakler, Baumeister‘) im Wesentlichen folgendermaßen beworben: Auf die Überschrift ‚m h realisiert den Wunsch vom Eigenheim [...]‘ und die Einleitung ‚Seit 2005 bietet m h finanzierbare Eigenheime in Massivbauweise [...]‘ folgt ‚[...] Fragen nach der Koordination des Bauvorhabens [...] sind für Häuslbauer oft ein großer Stolperstein. ‚Genau hier kommen wir ins Spiel‘, erklärt R B, Gründer von m h. ‚Wir kümmern uns, je nach Wunsch des Bauherrn, von der Grundstücksuche über die Planung und die Koordination der verschiedenen Partnerfirmen, bis hin zur Bauaufsicht und zum Finanzierungskonzept.‘ Auf der neu gestalteten Homepage x können sich Interessierte umfassend über die Leistungen und Angebote informieren. Auch aktuelle Prospekte sind auf der Website zu sehen. / Kunde werden und H-Küche gewinnen / ‚Von April bis September bieten wir all jenen, die sich für m-h als Partner beim Hausbau entscheiden, ein exklusives Gewinnspiel: einfach auf der neuen Homepage einloggen und mit etwas Glück eine H-Küche im Wert von 10.000,- Euro gewinnen‘ lädt R B auf die neue Homepage. / Anzeige‘

 

Die GmbH änderte ihren Namen mit Änderungsantrag vom 25.06.2013 - eingetragen im Firmenbuch am 28.06.2013 - in ‚m h B- u. A GmbH‘.

 

Am 04.07.2013 nahm die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Einsicht auf ‚URL: x‘. Dort bewarb die GmbH unter dem Logo ‚m h / Die Eigenheimbauer‘ unter Verwendung der gleichen Kontaktdaten wie im erwähnten Zeitungsinserat ‚unsere aktuellen Bauobjekte‘: ein Projekt in L, eines in A, eines in T, eines in P, fünf in M, eines in K, eines in F, zwei in G, eines in G, eines in K und eines in N. Dies mit dem jeweiligen Zusatz ‚Wir geben Ihnen gerne auch persönlich Auskunft über unsere freien Bauobjekte!‘ Die einzelnen Projekte, jeweils dargestellt in einer PDF-Datei und unter Preisangabe, waren jeweils mit einer Anfragemaske verbun­den. Sie enthielten die Aufforderung ‚Kommen Sie doch einfach bei uns im Büro vorbei! Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen Ihr individuelles Finanzierungsangebot!‘

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚m h B- u. A GmbH‘ (vormals ‚m h I GmbH‘), FN x, haben Sie daher zu vertreten, dass diese Firma ab 17.06.2013 und bis jedenfalls 04.07.2013 das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 5 (‚Baumeister‘) selbständig (nämlich auf eigenen Rechnung und Gefahr), regelmäßig (in Fortführung der seit 2005 bestehenden Firma), und in der Absicht betrieben hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - und zwar durch Anbieten der oben beschriebenen Bau- und Beratungstätigkeiten an einen größeren Kreis von Personen, was der Ausübung des genannten Gewerbes gleichzuhalten ist - ohne die erforderliche Gewerbebe­rechtigung dafür erlangt zu haben.“

 

1.2. Der ‚m h I GmbH‘ (FN x), M, x wurde das Gewerbe ‚Baumeister‘ von 07.05.2013 bis 07.08.2013 entzogen. Die GmbH änderte ihren Namen mit Änderungsantrag vom 25.06.2013 - eingetragen im Firmenbuch am 28.06.2013 - in ‚m h B- u. A GmbH‘. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚m h B- u. A GmbH‘ haben Sie folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

 

Von der dem Finanzamt Linz zugeordneten Finanzpolizei Team 40 wurde am 29.07.2013 gegen 15.20 Uhr auf der Baustelle x, W eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, des ASVG und des EStG durchgeführt. Dort wurden drei polnische Bauarbeiter der ‚m h B- u. A GmbH‘ bei der Arbeit angetroffen und aufgrund des aufrechten Gewerbe-Entzugs der GmbH Anzeige an uns erstattet.

 

Die GmbH hat durch die Beschäftigung und den konkreten Einsatz dieser Bauarbeiter das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 5 (‚Baumeister‘) selbständig (nämlich auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig (in Fortführung der seit 2005 bestehenden Firma; siehe auch wiederholte Gewerbeausübung im Entzug in den Verfahren der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land Ge96-97-1-2013 und Ge96-1-2013; siehe Ihre Argumen­tation im Verfahren Ge96-62-1-2013, Schreiben eigendatiert 07.08.2013: ‚Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang [Strafverfahren wegen illegaler Gewerbeausübung im Entzug], dass die Firma m h I GmbH aus bestehenden Bauverträgen zu diesem Zeitpunkt [des Beginns der Entziehung] vertraglichen Verpflichtungen nachkom­men musste, dieser es sohin nicht möglich war, ihre Baumeistertätigkeit unverzüglich einzustellen‘) und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ihre Argumentation im mit 07.08.2013 eigendatierten Schrei­ben, oben zitiert) ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung dafür erlangt zu haben.“

 

1.3. „Der ‚m h I GmbH‘ (FN x), M, x wurde das Gewerbe ‚Baumeister‘ von 07.05.2013 bis 07.08.2013 entzogen. Die GmbH änderte ihren Namen mit Änderungsantrag vom 25.06.2013 - eingetragen im Firmenbuch am 28.06.2013 - in ‚m h B- u. A GmbH‘. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚m h B- u. A GmbH‘ haben Sie folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

 

Laut Oö. Wirtschaftskammer / Lehrlingsservice hat die Firma ‚m h B- u. A GmbH‘ den Lehrling P M, geb. x für die ‚Ausbildungs-Betriebsstätte: m h B- und A GmbH, M‘ als Maurer mit Lehrzeitbeginn 05.08.2013 angemeldet. Dieser übte somit in dieser Firma bis einschließ­lich 07.08.2013 Lehrlingstätigkeiten aus. Gleichzeitig hat die GmbH durch diese Handlun­gen in dieser Zeit das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 5 (‚Baumeister‘) selbständig (nämlich auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig (in Fortführung der seit 2005 bestehenden Firma; siehe auch wiederholte Gewerbeausübung im Entzug in den Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Ge96-97-1-2013 und
Ge96-1-2013; siehe Ihre Argumentation im Verfahren Ge96-62-1-2013, Schreiben eigendatiert 07.08.2013: ‚Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang [Strafverfahren wegen illegaler Gewerbeausübung im Entzug], dass die Firma m h I GmbH aus bestehenden Bauverträgen zu diesem Zeitpunkt [des Beginns der Entziehung] vertrag­lichen Verpflichtungen nachkommen musste, dieser es sohin nicht möglich war, ihre Baumeistertätigkeit unverzüglich einzustellen‘) und in der Absicht betrieben hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ihre Argumentation im mit 07.08.2013 eigendatierten Schreiben, oben zitiert) ohne die erforderliche Gewerbe­be­rechtigung dafür erlangt zu haben.“

 

Dies im Wesentlichen mit den Begründungen, aufgrund der vorliegenden Ausgabe der Regionalzeitung „T“ (Ausgabe W, 25. Woche 2013, Seite 15), welche der belangten Behörde am 4. Juli 2013 vorlag, war über die Firma des Beschwerdeführers eine vertikal halbseitige Anzeige geschaltet, wurde der Kontakt zur GmbH unter Nennung von Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse und der Internetadresse angeboten und die Firmentätigkeit betref­fend das Gewerbe Baumeister beworben. Gleiches gilt für die im Juli festge­stellte Einschaltung auf der Homepage des Unternehmens unter Verwendung der gleichen Kontaktdaten wie im Zeitungsinserat. Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit handels­rechtlicher Geschäftsführer der „m h B- und A GmbH“. Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Baumeister war in der Zeit vom
7. Mai 2013 bis 7. August 2013 entzogen und ist der Beschwerdeführer für die unbefugte Gewerbeausübung in diesem Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zitierten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich ver­antwort­lich. Vom Beschwerdeführer wird im behördlichen Verfahren die Tatsache der Gewerbeausübung nicht bestritten, sondern ausgeführt, dass es faktisch nicht möglich sei, ein Baumeistergewerbe innerhalb kurzer Zeit einzustellen. Vielmehr habe der Geschäftsführerwechsel, Gesellschafterwechsel, dies unter Einbindung des Firmenbuches, eine zu große Zeitdauer in Anspruch genommen. Zur Verschuldensfrage führt die belangte Behörde aus, Ausführun­gen in Bezug auf einen Konsens mit der Gewerbebehörde über rechtmäßiges Handeln seien als Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr sei es Pflicht der Gewerbebehörde, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, weshalb der Entzug der Gewerbeberechtigung auszusprechen war.

Mit der Argumentation im Wesentlichen übereinstimmend werden die weiteren Straferkenntnisse zu GZ: Ge96-97-2013 und GZ: Ge96-98-2013 betreffend die Sachverhalte der Beschäftigung von drei polnischen Bauarbeitnehmern auf der Baustelle x, W, am 29. Juli 2013 gegen 15.20 Uhr sowie zu GZ: Ge96-98-2013 im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Maurers mit Lehr­zeitbeginn
5. August 2013 für die „Ausbildungs-Betriebsstätte: m h B- und A GmbH, M“, welcher somit zumindest bis einschließlich 7. August 2013 Lehrlingstätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt hat, begründet.

 

2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, T, mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Jänner 2015 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass in den angeführten Zeiträumen das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ ausgeübt worden sei, dies ohne die erfor­derliche Gewerbeberechtigung dafür erlangt zu haben. Die Einvernahme eines beantragten Zeugen hätte jedoch eine andere Chronologie, weshalb für diesen Zeitraum über die Gewerbeberechtigung nicht verfügt wurde, ergeben. Zwischen der Firma des Beschwerdeführers und der Gewerbebehörde sei bereits beginnend mit Mai 2013 die Problematik der auf drei Monate vorgenommenen Gewerbe­entziehung mehrfach erörtert worden. Es habe eine Übereinkunft dergestalt gegeben, dass die handelsrechtliche Geschäftsführung des Herrn R B auf eine andere Person übertragen werden müsse, um in der Folge die Neuausstellung einer Gewerbeberechtigung zu ermöglichen. Dies sei von der Behörde zugesichert worden. Nach Durchführung der Umbestellung der handels­rechtlichen Geschäftsführung sei von der Behörde mitgeteilt worden, dass die Auswechslung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht reiche, sondern zudem auch die Gesellschaftsanteile an den neuen Geschäftsführer, Herrn H B, abgetreten werden müssten. Die Durchführung der erfor­derlichen Maßnahme samt firmenbuchrechtlicher Durchführung hatten zeitliche Verzögerungen im dargestellten Umfang zur Folge. Aufgrund der gewerberecht­lichen Probleme sei auch vom gewerberechtlichen Geschäftsführer die Gewerbe­berechtigung zurückgezogen worden und wurde die Installierung eines neuer­lichen gewerberechtlichen Geschäftsführers am
30. Juli 2013 durchgeführt. Nach Einreichung konnte die Gewerbeberechtigung wieder erlangt werden und endete die Entziehungs­dauer sodann am
7. August 2013. Es sei daher ein Bemühen von sämtlichen beteiligten Personen zur Herstellung der Rechtskonformität und somit kein persönlich vorwerfbares Verhalten nachgewiesen. Es sei mangels Ermitt­lungen nicht festgestellt worden, dass nur aufgrund der Absprache zwischen der Gewerbebehörde und der m h I GmbH bis Juni 2014 lediglich der Geschäftsführer ausgetauscht wurde und neuerliche Bedingungen erst Mitte Juni 2013 gestellt wurden. Es läge somit eine Verletzung wesentlicher Verfah­rens­vor­schriften vor. Bei Schließung des Unternehmens seien mehr als 20 Arbeitsplätze gefährdet gewesen, sodass gleichsam wirtschaftlicher Notstand vorgelegen sei. Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Ver­fahrens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhand­lung, in eventu wegen Geringfügigkeit des Verschuldens von einer Strafe abzu­sehen.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Normen nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäfts­ver­teilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die oben zitierten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 2. März 2016. An dieser Verhandlung haben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Weiters konnten als Zeugen der Sohn des Beschwerdeführers, der Rechts­vertreter des Beschwerdeführers sowie die zuständige und informierte Vertre­terin der belangten Behörde, zuständig für die Verfahren betreffend Entziehung und Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung, einvernommen werden.

 

4.1. Demnach liegt der Entscheidung nachstehender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

 

Der „m h I GmbH“, M, x, wurde von der belangten Behörde unbestritten das Gewerbe Bau­meister für den Zeitraum von 7. Mai 2013 bis 7. August 2013 entzogen. Inner­halb dieses Zeitraumes wurde eine Namensänderung des Unternehmens auf „m h B- und A GmbH“ durchgeführt. Innerhalb des Zeitraumes der entzogenen Gewerbeberechtigung, zumindest jedenfalls im Zeitraum 17. Juni bis 7. August 2013, war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der m h B- und A GmbH und als solcher, mangels gewerbe­rechtlicher Geschäftsführung, für das verwaltungsrechtliche Handeln des Unter­nehmens verantwortlich.

 

In diesem Zeitraum wurden die vom Beschwerdeführer unbestrittenen Tatbe­stände, nämlich die Ankündigung der gewerblichen Tätigkeit an einen unbe­stimmten Personenkreis durch Einschaltung in schriftlichen Medien bzw. auf der über Internet zugänglichen Homepage, durch Beschäftigung von drei polnischen Arbeitnehmern bzw. durch die Beschäftigung eines Lehrlings, selbst­ständig, regelmäßig und in der Absicht auf wirtschaftlichen Ertrag ausgeübt.

Eine neuerliche Gewerbeberechtigung wurde nach Bestellung des neuen handels­rechtlichen Geschäftsführers, Übergabe der mehrheitlichen Gesellschaftsanteile sowie Namhaftmachung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers, mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2013, rechtskräftig ab
13. August 2013, erteilt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt.

 

Gemäß § 339 Abs. 1 leg.cit. GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbe­anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

5.2. Vom Beschwerdeführer wird die Ausübung des Baumeistergewerbes im ihm zur Last gelegten Tatzeitraum dem Grunde nach nicht bestritten. Die Ausübung des Gewerbes durch Schaltung von Inseraten bzw. Bewerbung im Internet, durch Beschäftigung von drei Bauarbeitern bzw. eines Lehrlings steht unstrittig und somit objektiv fest.

Der Beschwerdeführer hat nur aufgrund einer ausgesprochenen Entziehung der Gewerbeberechtigung des Unternehmens die handelsrechtliche Geschäftsführung von seinem Sohn übernommen, in der Folge auch eine Mehrheit der Gesell­schafts­anteile, um seinem Sohn das Nichtvorliegen eines maßgeblichen Einflus­ses auf den Geschäftsgang zu ermöglichen.

Zur Tatzeit war ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mangels bestehender Gewerbeberechtigung nicht vorhanden. Eine neue Anmeldung einer Gewerbe­berech­tigung mit der Namhaftmachung eines neuen gewerberechtlichen Geschäfts­führers wurde bei der Behörde am 10. Juli 2013 eingereicht und erging mit Datum vom 30. Juli 2013, rechtskräftig am 13. August 2013, eine neuerliche Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“, ausgestellt auf die „m h B- und A GmbH“.

 

Sowohl vom Vertreter des Beschwerdeführers als auch vom Sohn des Beschwerdeführers, jeweils im Rahmen der zeugenschaftlichen Aussage, wird festgestellt, dass die Einstellung des Betriebes eines Baumeistergewerbes aufgrund laufender Verträge und bestehender Verpflichtungen von anhängigen Baustellen innerhalb kurzer Zeit nicht möglich sei, es somit klar gewesen sei, dass das Baumeistergewerbe auch nach Entziehung weiter ausgeübt werden würde. Vielmehr gingen die Bemühungen zur möglichst raschen Erlangung einer neuerlichen Gewerbeberechtigung.

 

Der Beschwerdeführer bekämpft in der Folge die ausgesprochenen Strafen aus­schließlich in Bezug auf die Erfüllung der subjektiven Tatseite, dies seiner Meinung nach wegen Nichterfüllung derselben.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist dabei festzustellen, dass es sich bei der dem Beschuldigten angelasteten Tat um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Sofern die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, genügt zu dessen Strafbarkeit Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nicht­befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tat­bestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fahrlässigkeit ist vielmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnach­weis erbracht wird. Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, im Verfahren initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Ver­fahren nicht gelungen. Dies auch nicht nach Aufnahme der vom Beschwerde­führer beantragten Beweismittel, wie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung sowie Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers, der Mitarbei­terin der belangten Behörde sowie letztlich der Einvernahme des Rechts­vertre­ters des Beschwerdeführers selbst.

 

Die schließlich vom Rechtsvertreter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Ver­handlung beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers war am Tag der münd­lichen Verhandlung nicht möglich, da der Beschwerdeführer trotz ausge­wiesener Ladung nicht erschienen ist. Nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen. Zugesagt wurde die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über das Fernbleiben des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung. Innerhalb offener Frist ist eine derartige Bestätigung nicht mehr nachgereicht worden.

Unabhängig davon hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Einvernahme des Beschwerdeführers ver­zichtet, wenn vom Gericht die Auffassung geteilt wird, dass der Beschwerde­führer im Glauben an die Zusicherungen des Rechts­vertreters bzw. seines Sohnes dahingehend, dass die rechtliche Situation geklärt sei und durch Übertra­gung der handelsrechtlichen Geschäftsführung für ihn kein Risiko bestanden hätte, den Gewerbebetrieb fortzuführen, diesen auch fortgeführt hat.

 

5.4. Gleich zu dieser beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers ist bereits an dieser Stelle auf das Nichtvorliegen einer ärztlichen Bestätigung für das Fernbleiben an der mündlichen Verhandlung zu verweisen, andererseits aber auch auf die Tatsache, dass es Aufgabe des gewerberechtlich Verantwortlichen ist, sich über das Vorlie­gen der gewerberechtlichen Voraussetzungen bzw. das Einhalten und Erfüllen derselben bei der zuständigen Stelle, gegebenenfalls bei der Gewerbebehörde, zu erkundigen.

Es kann ihn nicht völlig entschuldigen, wenn er sich ausschließlich an seinen Sohn als zuvor verantwortliche Person oder aber seinen Rechtsvertreter, auch wenn er beim Letztgenannten als rechtskundige Person ausreichend Kenntnis der Vorschriften annimmt, gehalten hat. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt aber mit Verständnis auf diese Gesamtsituation das Vertrauen des Beschwerdeführers als mildernden Grund bei der Strafbemessung; siehe diesbezüglich weiter unten.

 

Das Beschwerdevorbringen dahingehend, bei Gesprächen zwischen dem Rechts­vertreter des Beschwerdeführers und der zuständigen Bearbeiterin der belangten Behörde habe es ein Missverständnis dahingebend gegeben, als zunächst die Auskunft gegeben worden wäre, die Auswechslung des handelsrechtlichen Geschäftsführers reiche für die Erlangung einer neuen Gewerbeberechtigung aus und erst in der Folge die Notwendigkeit der Verschiebung der Gesellschaftsanteile mitgeteilt worden wäre, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht über­zeugen.

Einerseits ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter ausreichend Kenntnis über die eindeutige Rechtslage zu dieser Rechtsfrage hat, andererseits hat die zuständige Bearbeiterin der belangten Behörde bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitsverpflichtung überzeugend dargelegt, dass sie als gewerberechtliche Sachbearbeiterin bei der Behörde derartige gleichgelagerte Verfahren regelmäßig durchführt und ihr bekannt ist, dass einer als unzuverlässig eingestuften Person kein maßgebender Einfluss auf die Geschäfte zukommen darf. Ausschließen konnte sie auch glaubwürdig, eine andere Rechtsauffassung nach außen mitgeteilt  zu haben.

 

5.5. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes konnte hingegen gefolgt werden. Die drei, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen hängen unmittelbar mit demselben gefassten Vorsatz zusammen, das entzogene Gewerbe aus wirtschaftlichen Gründen weiter­zuführen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht in solchen Sachverhaltskonstellationen der unbefugten Gewerbeausübung davon aus, dass die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung ein fortgesetztes Delikt darstellt, das die Anwendung des Kumulationsprinzips ausschließt.

Die drei bekämpften Straferkenntnisse waren daher zu einer gemeinsam anberaumten mündlichen Verhandlung und schließlich zu einer gemeinsamen Entscheidung mit umfassender Spruchkonkretisierung zu verbinden.

Auf die in der Begründung ausdrücklich zitierten Sprüche der drei bekämpften  Straferkenntnisse wird hingewiesen.

Der Tatbestand ist daher insgesamt auch subjektiv erfüllt.

 

6. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderung­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall wurden von der Behörde zunächst drei Geldstrafen verhängt, welche jedenfalls nicht im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt waren. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit angerechnet.

Dem Beschwerdeführer ist neben der Zusammenfassung als fortgesetztes Delikt als mildernd anzurechnen, dass er die objektive Erfüllung der Tatbestände nie in Abrede gestellt hat.

Die konkret oben angeführte Konstellation des Vertrauens auf den Rechtsanwalt, verbunden mit einem möglicherweise vorliegenden Missverständnis desselben und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend die Gesell­schafter­aufgabe übernommen hat und spezialpräventive Gründe nicht mehr anzudenken sind, konnten bei der Strafneubemessung ebenfalls für den Beschwerde­führer angerechnet werden.

 

Bei der Neubemessung wurden auch die im erstinstanzlichen Verfahren - zu Recht - geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  berück­­­sich­tigt, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens keine anderen Angaben hierzu gemacht hat.

 

Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war jedoch nicht zuletzt auch aufgrund der Dauer der Gewerbeausübung nicht möglich bzw. kann alleine aufgrund wirtschaftlicher Argumente eine Ermahnung nicht ausgesprochen werden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtver­hängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

Ein derartig geringfügiges Verschulden, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durch­ge­führten Verfahren, insbesondere auch nicht vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich, dargelegt oder erhoben werden. Im Zuge der unbefugten Gewerbe­ausübung kam nicht nur die Ausübung des Baumeistergewerbes selbst, sondern auch die Bewerbung der Tätigkeit in Zeitung und Internet zu Tage.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis bereits angeführter und im Beschwerdeverfahren zusätzlich zuerkannter Milderungsgründe, verbunden mit der erforderlichen und angeführten Konkretisierung des Tatzeitraumes, zur Auffassung, dass bei Berücksichtigung der  Einkommens-, Vermögens- und Fami­lien­verhältnisse mit der Verhängung der entsprechend herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen zu finden ist und dem Beschwerdevorbringen ausreichend entsprochen wird.

 

 

Zu II.: 

 

Die Aussprüche über die Verfahrenskosten sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 


 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger