LVwG-400151/5/MS

Linz, 31.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M S M, x, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2015, GZ. VerkR96-93-2015-pac/p-Akt SE, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 BStMG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €  60,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2015, VerkR96-93-2015-pac/p-Akt SE, wurde über Herrn M S M, damals x x, A, eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, da dieser ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 23. September 2014, um 7.55 Uhr, auf dem mautpflichtigen Straßennetz in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg Nr. 1 bei km 172.000 gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeuge zu entrichten ist. Am Fahrzeug mit dem Kennzeichen x war eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verwaltungs­übertretung sei aufgrund der automatischen Verkehrsüberwachung und des Fehlens eines dienlichen Gegenbeweises, da die Lenkererhebung unbeantwortet geblieben war, als erwiesen anzunehmen. Bloßes Leugnen der Verwaltungsüber­tretung stelle keinen dienlichen Gegenbeweis dar.

Straferschwerend sei gewertet worden, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einschlägig bestraft worden sei.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 9. September 2015 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser mit E-Mail vom 25. September 2015 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend gibt der Beschwerdeführer an, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt.

 

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesver­waltungsgericht mit dem Hinweis, der Verfahrensakt sei irrtümlich abgelegt worden, ohne die Beschwerde weiter zu leiten, zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und der Aufforderung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer, er möge bekannt geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 23. September 2015 um 7.55 Uhr gelenkt hat bzw. wer zu dieser Frage Auskunft geben kann.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 23. September 2014, um 7.55 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einer mautpflichtigen Straße in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg Nr. 1, bei km 172.000, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, da die am ggst. Fahrzeug angebrachte Mautvignette abgelaufen war.

 

Die Tatsache, dass die am Fahrzeuge mit dem Kennzeichen x am 23. September 2014, 7.55 Uhr, angebrachte Mautvignette abgelaufen war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige der A vom 21. November 2014, GZ. 770162014092307553329, und aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Lichtbildern, welche im Verfahrensakt aufliegen und weiters daraus, dass nicht in Abrede gestellt wurde, dass die am ggst. Fahrzeug angebrachte Mautvignette abgelaufen war.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug gelenkt hat, ist daraus zu schließen, dass dieser die Aufforderung der belangten Behörde bekannt zu geben, wer das Fahrzeug am Tatzeitpunkt gelenkt hatte bzw. wer darüber Auskunft geben kann, nicht beantwortet hat und auch daraus, dass nachdem im Straferkenntnis von der belangten Behörde ausgeführt worden ist, dass die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführer deshalb angenommen wurde, weil er das Lenken bloß in Abrede gestellt habe ohne die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Lenkers zu beantworten, in der Beschwerde selbst wiederum nur das Lenken des ggst. Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt in Abrede gestellt hatte, ohne darzulegen, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe bzw. wer Auskunft darüber geben könnte, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, weiters auch daraus, dass der Beschwerdeführer auch eine Aufforderung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte bzw. bekannt zu geben, wer Auskunft geben kann, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hatte, unbeantwortet gelassen hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufforderung aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers ein zweites Mal zugestellt wurde. Die Zustellung wurde durch Hinterlegung am 14. März 2016 bewirkt und die ursprünglich gesetzte Frist, die mit 18. März 2016 endetet, von Gerichts wegen auf 30. März 2016 erstreckt wurde, sodass dem Beschwerdeführer die ursprünglich eingeräumte Frist zugestanden wurde, die Aufforderung zu beantworten. Auch diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im bekämpften Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte.

 

 

III.           Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, dass er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einem mautpflichtigen Straßennetz mit am Fahrzeug angebrachter abgelaufener Vignette gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren genauso wie im behördlichen Strafverfahren in Abrede das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Er unterlässt es aber gleichzeitig in der Beschwerde selbst und auf weitere Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekannt zu geben, wer denn das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkt hat bzw. bekannt zu geben, wer über diese Frage Auskunft erteilen kann.

 

Durch bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes, Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Beschuldigter der ihm im Verwaltungs-strafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach (VwGH 29.9.2000, 99/02/0132).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9.7.1987, 87/02/0075, entschieden, dass es nicht als unschlüssig anzusehen ist, wenn die Behörde - unabhängig von einer unwirksamen Lenkeranfrage - aus dem Verhalten des Fahrzeughalters im Verwaltungsverfahren auf die Täterschaft (hier: Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO) geschlossen hat. Hat der Fahrzeughalter in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer das KFZ vorschriftswidrig abgestellt hat, oder aus welchen Gründen er derartige Angaben nicht machen kann, hat er somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und sich auf ein bloßes, durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes Leugnen verlegt, so konnte die Behörde den Schluss ziehen, dass der Fahrzeughalter selbst der Lenker des Fahrzeuges und damit der Täter gewesen ist (Hinweis auf E vom 20.1.1986, 85/02/0164, E 12.6.1986, 86/02/0037).

 

Im ggst. Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er auch auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hin weder bekannt gegeben hat, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat noch bekannt gegeben hat, wer über diese Frage Auskunft erteilen kann, jegliche Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verweigert und sich auf bloßes Leugnen verlegt, das durch keine konkreten Behauptungen untermauert gewesen war, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ebenso wie die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer selbst das ggst. Fahrzeug am Tatzeitpunkt auf einer mautpflichtigen Straße mit angebrachter abgelaufener Mautvignette gelenkt hat.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde verhängte im bekämpften Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 300,00 Euro und somit die Mindeststrafe und wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einschlägig bestraft wurde.

 

Beim Delikt nach § 20 Abs. 1 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Beschwerdeführer im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch mit dem bloßen Leugnen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begnügt, was für die Glaubhaftmachung, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, nicht ausreicht. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, warum ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Da somit keine Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen; da im bekämpften Straferkenntnis die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, konnte die Ermittlung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse unterbleiben. An der Strafbemessung durch die belangte Behörde konnte kein Ermessensfehler festgestellt werden und ist die mit 300,00 Euro verhängte Geldstrafe nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer Straftaten derselben Art abzuhalten.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war das Straferkenntnis als unbe­gründet abzuweisen.  

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß