LVwG-450102/2/MZ

Linz, 19.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der I GmbH, vertreten durch Q gmbh, S, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2015, GZ 0014445/2005 AS, betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2015, GZ 0014445/2005 AS, wurde die von der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) zu leistende, bereits fällige Kommunalsteuer sowie der Säumniszuschlag für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2013 unter Nennung der einzelnen Beträge gemäß §§ 1, 5, 9 und 11 Kommunalsteuergesetz 1993 festgesetzt.

 

Die am Ende des Bescheides befindliche Rechtsmittelbelehrung lautet:

„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung … einzubringen. … Sie können Ihre Berufung auch während der Amtsstunden mündlich … einbringen.

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

-      …“

 

II. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Rechtsmittelschriftsatz wird ausdrücklich (Fettdruck) als „Beschwerde gem §§ 243 ff BAO“ bezeichnet. Nach der Begründung des Rechtsmittels stellt die Bf die Anträge,

„1. auf Entscheidung durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO

2. das Verwaltungsgericht möge im strittigen Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,

3. …“

 

c) Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsver­teilung zuständigen Einzelrichter.

 

III. a) Mit Schreiben vom 16.2.2016 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt.

 

b) Da gesetzlich nicht Abweichendes normiert ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägige Bestimmung des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 - StL 1992, LGBl. Nr. 7/1992 idF LGBl. Nr. 41/2015, lautet:

 

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Instanzenzug

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.“

 

a.2) Die einschlägige Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idF BGBl. I Nr. 163/2015, lautet:

 

„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

a.3) Die einschlägige Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 102/2014, lautet

 

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. …

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

 

b) Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz stützt sich auf §§ 1, 5, 9 und 11 Kommunalsteuergesetz 1993 und ist daher gemäß § 12 leg cit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen. Da das Kommunalsteuergesetz in Bezug auf die Rechtsmittelbehörde keine Anordnung trifft, gelangt § 64 Abs 1 StL 1992 zur Anwendung. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist daher beim Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Berufung, und nicht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschwerde, zu bekämpfen. Wird der Instanzenzug wie im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft, ergibt sich aus Art 132 Abs 6 B-VG die Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

c) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass von einer Weiterleitung (bzw Rückübermittlung) des Rechtsmittels an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG aufgrund folgender Überlegungen abgesehen wurde: Wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben zu Recht unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, vermag zwar die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen (VwGH 27.2.1992, 92/17/0034; 26.2.2003, 2002/17/0279). Dem vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz, welcher von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde, ist jedoch völlig unzweideutig zu entnehmen, dass von der Bf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, und nicht „bloß“ eine Rechtsmittelentscheidung begehrt wird.

 

Trotz korrekter, auf die Berufungsmöglichkeit hinweisende Rechtsmittelbelehrung, ist der Rechtsmittelschriftsatz im Fettdruck als „Beschwerde gem §§ 243 ff BAO“ bezeichnet.  Nach der Begründung des Rechtsmittels stellt die Bf die Anträge,

„1. auf Entscheidung durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO

2. das Verwaltungsgericht möge im strittigen Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,

3. …“

 

Eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in eine Berufung und damit einhergehend eine Weiterleitung (bzw Rückübermittlung) des Rechtsmittels an die belangte Behörde ist daher nicht zulässig.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung im Hinblick auf eine mögliche Umdeutung des Rechtsmittelschriftsatzes der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, und hinsichtlich der Ausschöpfung des Instanzenzuges der Wortlaut der Bestimmungen völlig unzweideutig ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r