LVwG-550771/3/KLe

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von Dipl.-Ing. F L, x, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 2015, GZ: Agrar01-2-40/Hel,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise statt­gegeben und der Spruch mit der Maßgabe geändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„1. Der im Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzutragende Wortlaut betreffend das Koppelfischereirecht

F

wird wie folgt festgesetzt:

Eintragung im B-Blatt des Hauptbuches:

 

Ordnungsnummern:

x, x, x,

 

Familienname, Vorname und Anschrift

des Fischereiberechtigten:

L F, Dipl.-Ing., x, A

zu 11/12

 

F B- und S GmbH, x, A

zu 1/12

 

Koppelrecht: ja

 

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Urteil LG Linz vom 10. März 2009, 15 Cg 139/06 v

Urteil BG Traun vom 20. Dezember 2011, 18 NC 10/11 d

Kaufvertrag F H - Dipl.-Ing. L vom 18. Dezember 2006

Kaufvertrag R E - Dipl.-Ing. L vom 26. Juli 2010

Notariatsakt des öffentlichen Notars, Dr. F K, A, x, GZ: 728 k/w-AZ 18/2011a

Kaufvertrag J S - Dipl.-Ing. L vom 8. September 2015

 

2. Im B-Blatt des Hauptbuches wird das Koppelfischereirecht 21/126, 30/126, 21/87/1/126, 21/88/1/1/126 des Fischerei-berechtigten J S gelöscht.“

 

Im ersten Satz des Bescheides wird die Wortfolge „vom
22. Mai 2012, Agrar01-2-40“ auf „der Oö. Landesregierung vom
22. Mai 2012, Agrar-442115/360-2012-Le/Ac“ und im zweiten Satz des Bescheides das Wort „übergeben“ auf „verkauft“ berichtigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. November 2015, GZ: Agrar01-2-40/Hel, wurde folgender Spruch erlassen:

„Der im Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingetragene Wortlaut betreffend das Fischereirecht J S wird wie folgt geändert:

Eintragungen im B-Blatt des Hauptbuches: Ord. Nr. x

Ord. Nr. x

Ord. Nr. x

Ord. Nr. x

 

Familienname, Vorname:     Dipl.-Ing. F L

Anschrift: A, x

 

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Kaufvertrag des öffentlichen Notars, Dr. F K, A, x, GZ: k/w-AZ223/15“.

 

Einleitend wurde im Bescheid ausgeführt:

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012, Agrar01-2-40, wurde Herr J S, A, x, im B-Blatt des Hauptbuches als Fischerei­berechtigte des Koppelfischereirechtes in der T unter der Ord. Nr. x, im F M unter der Ord. Nr. x, im K oder (K) unter Ord. Nr. x und in der K unter Ord. Nr. x eingetragen.

Gemäß dem Kaufvertrag vom 08. September 2015, GZ: k/w- AZ 223/15,
Dr. F K, öffentlicher Notar, A, x, wurde das Fischereirecht in EZ x, Grundbuch, A, von Herrn J S, geb. am x, A, x, an Herrn Dipl.-Ing. F L, geb. am x, A, x, übergeben.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„1) Herr J S und seine zwischenzeitig verstorbene Mutter Frau R S wurden nicht mit dem Bescheid Agrar01-2-40 vom 22. Mai 2012 der BH Linz-Land in das Fischereibuch der BH Linz-Land eingetragen, sondern mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 22. Mai 2012, Agrar-442115/360-2012-Le/Ac.

2) Gemäß Kaufvertrag vom 8.9.2015 habe ich das Fischereirecht von Herrn J S gekauft. Im Bescheid wir aber angeführt, dass es übergeben worden sei.

3) Gemäß Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 22. Mai 2012, Agrar-442115/360-2012-Le/Ac waren im B-Blatt des Fischrechtes mit der Subzahl 125 die F B- und S GmbH zu 1/12, meine Mutter Frau A L zu 1/12 und ich mit 7/12 als Miteigentümer eingetragen. Nach der Übergabe des Fischereirechtes meiner Mutter an mich mit Übergabevertrag vom 28.2.2014, welcher ordnungsgemäß angezeigt wurde, müsste mein Anteil am Recht mit der Subzahl 125 auf 8/12 angewachsen sein.

4) Durch den Erwerb des letzten Koppelrechtes mit der Subzahl 126 von J S müsste mein Anteil auf 11/12 angewachsen sein und das Recht 126 müsste gänzlich gelöscht werden. Die BH Linz-Land hat jedoch mit dem angefochtenen Bescheid im B-Blatt der Ordnungsnummer x als Fischerei­berechtigten die F B- und S GmbH und als Koppelberechtigten mich eingetragen. Weiter hat sie im B-Blatt der Subzahl 126 mich als Fischerei­berechtigten eingetragen. Bei beiden Subzahlen blieb die Eintragung Koppelrecht bestehen.

5) Bei der Subzahl 21/125 ist bei der Rubrik Ordnungsnummern bzw. Subzahlen ein offenbarer Tippfehler, da diese Eintragung nicht mit der Eintragung in der gleichen Rubrik bei 21/126 korrespondiert. Weiter ist ein Tippfehler bei F K und in der Rubrik Koppelberechtigter bei der Schreibweise des Ortes ‚A‘.

Ich stelle daher die Anträge zur Berichtigung des Bescheides und der Eintra­gungen in den B-Blättern und zwar:

1)   Richtigstellung des Eintragungsbescheides

2)   Richtigstellung, dass das Fischereirecht gekauft wurde

3)   dass die Miteigentumsanteile im B-Blatt Subzahl 125 der einzelnen Fischerei­berechtigten wieder ersichtlich sind, wie sie im Grundbescheid der oö. Lrg. vom 22. Mai 2012, Agrar-442115/360-2012-Le/Ac unter Zusammenziehung aller meiner Anteile zu 11/12 vorgegeben wurden und Anführung des Kauf­ver­trages vom 8.9.2015 in der Rubrik Rechtstitel.

4)   Löschung der Subzahl 126 und Richtigstellung der Rubrik Koppelrecht auf ‚nein‘

5)   Löschung aller Eintragungen bei der Rubrik Koppelberechtigter.“

 

Die F B- und S GmbH hat sich diesen Anträgen vollinhaltlich angeschlossen.

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezug­habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor­ge­legt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines gesonderten Antrages und aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Mai 2012,
GZ: Agrar-442115/360-2012 Le/Ac, wurde folgende Eintragung im B-Blatt des Hauptbuches vorgenommen:

Ordnungsnummern:

x, x, x,

 

Familienname, Vorname und Anschrift

des Fischereiberechtigten:

L F, DI, x, A

zu 7/12

 

L A, x, A

zu 1/12

 

F B- und S GmbH, x, A

zu 1/12

 

Koppelrecht: ja

 

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Urteil LG Linz vom 10. März 2009, 15 Cg 139/06 v

Urteil BG Traun vom 20. Dezember 2011, 18 NC 10/11 d

Kaufvertrag F H - DI L vom 18.12.2006

Kaufvertrag R E - DI L vom 26.07.2010

 

Ordnungsnummern:

x, x, x,

 

Familienname, Vorname und Anschrift

des Fischereiberechtigten:

S J und R

x, A

zu 3/12

 

Koppelrecht: ja

 

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Urteil LG Linz vom 10. März 2009, 15 Cg 139/06 v

Urteil BG Traun vom 20. Dezember 2011, 18 NC 10/11 d

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 2014,
GZ: Agrar01-2-40/Hel, wurde der im Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingetragene Wortlaut betreffend das Fischereirecht A L wie folgt geändert:

„Eintragungen im B-Blatt des Hauptbuches: Ord.Nr. x

Ord.Nr. x

Ord.Nr. x

Ord.Nr. x

 

 

Familienname, Vorname: Dipl.-Ing. F L

Anschrift: A, x

 

Rechtstitel der Fischereiberechtigung:

Notariatsakt des öffentlichen Notars, Dr. F K, A, x, GZ: 728 k/w-AZ 18/2011a“

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 20. Dezember 2011,
GZ: 18 NC 10/11 d, wurde zwischen den Antragstellern 1. R S, x, A, 2. J S, x, A, 3. der F B- und S GmbH, x, A und 4. A L, x, A, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, x, T und dem Antragsgegner Dipl.-Ing. F L, x, A, festgestellt, „dass es sich bei dem aus dem Urteil des LG Linz vom 10.3.2009 zu 15Cg 139/06v, der Dienstbarkeits­einräumungserklärung vom 20.1.2010, den Kaufverträgen vom 18.12.2006 und 17.6.2010 sowie dem Dienstbarkeitsaufteilungsvertrag vom 9.9.2011 ersicht­lichen Fischereirecht im Umfang der im Lageplan DI L GZ 37005a planlich dargestellten Gewässerabschnitte in T, W M, K, A F M und K um ein mit den Liegenschaften der Parteien EZ x, x, x und x je GB A verbundenes Koppelfischereirecht i. S. § 5 (1) FischereiG handelt.“

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischerei­berechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

 

Der Bescheid war aufgrund des Vorliegens von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten von Amts wegen zu berichtigen und daher im ersten Satz des Bescheides die Wortfolge „vom 22. Mai 2012, Agrar01-2-40“ auf „der Oö. Landesregierung vom 22. Mai 2012, Agrar-442115/360-2012-Le/Ac“ und im zweiten Satz des Bescheides das Wort „übergeben“ auf „verkauft“ zu berichtigen.

 

Die Anteile am Koppelfischereirecht wurden, wie bereits im Bescheid der
Oö. Landesregierung vom 22. Mai 2012, GZ: Agrar-442115/360-2012 Le/Ac, angeführt, entsprechend der zwischenzeitig erfolgten Änderungen nunmehr wieder ersichtlich gemacht.

 

Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um Miteigentumsanteile, sondern um Anteile am Koppelfischereirecht. Das Vorliegen eines Koppelfischereirechtes gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz zwischen den Antragstellern R S, J S, F B- und S GmbH und A L einerseits und dem Antragsgegner Dipl.-Ing. F L wurde durch Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 20. Dezember 2011,
GZ: 18 NC 10/11 d, festge­stellt.

 

Dass der Beschwerdeführer und die F B- und S GmbH im Fischereibuch zu einer Subzahl, nämlich 125, eingetragen sind, ändert nichts am Vorliegen eines Koppelfischereirechtes, da die Eintragung im Fischereibuch nur eine deklarative ist und nur bestehende Rechte ersichtlich macht. Der Beschwerde­führer hat 11/12 Anteile und die F B- und S GmbH 1/12 Anteile am Koppelfischereirecht F. Aufgrund der Ersichtlichmachung der Anteile unter der Subzahl 125 konnte das Koppelfischereirecht mit der Subzahl 126 entfallen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 10. Oktober 2017, Zl.: Ra 2016/03/0067-5