LVwG-750319/2/MB/BD

Linz, 08.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn J D, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dipl.-Ing. Mag. iur. A R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 2015, GZ: VB/5218, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für einen Schrothalbautomaten abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 21, 22 Abs. 2 und 23 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für einen Schrothalbautomaten ein und hat diesen im Wesentlichen damit begründet, dass er als Jäger und Hundeführer in der Genossenschaftsjagd T und auch als Pächter eines Pirschbezirkes und einer Regiejagd, insbesondere aber auch, weil er mit seinem Hund immer wieder Nachsuchen nach Schwarzwild tätigen muss, eine halbautomatische Schusswaffe benötigen würde, um mehr Sicherheit für ihn und seinen Hund gewährleisten zu können.

 

Mit Bescheid vom 20. November 2015, GZ: VB/5218, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Die belangte Behörde führt darin begründend ua. aus:

A) Sachverhalt:

Sie haben Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für einen Schrotthalbautomat wie folgt begründet: „Ich bin Jäger und Hundeführer in der Genossenschaft T, bin Pächter eines O Pirschbezirkes in T/O und Pächter der O Regiejagd S. Außerdem bin ich 2 x jährlich Hundeführer für Nachsuchen auf Schwarzwild für die Forstverwaltung M. Auch für diverse Nachsuchen nach Wildunfällen werde ich im Gemeindegebiet T in regelmäßigen Abständen von der Polizeidienststelle M in Anspruch genommen. Ich führe einen voll ausgebildeten deutschen Kurzhaar Deckrüden mit dem ich die Anlagenprüfung, Feld und Wasser Prüfung, Bringtreueprüfung, Härtenachweis, Brauchbarkeitsprüfung und 2x Vollgebrauchsprüfung, sowie die Zuchttauglichkeit erfolgreich absolvierte. Das heißt ich und mein Hund kommen mehrmals jährlich auf wehrhaftes Schwarwild zum Einsatz und das nachweislich. Um meine Sicherheit und die meines Hundes besser gewährleisten zu können, ersuche ich um die Genehmigung zum Führen einer halbautomatischen Waffe wie oben angeführt."

 

Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag abzuweisen, weil die von Ihnen angeführten Bedarfsgründe nicht ausreichen, ihnen einen Waffenpass für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe auszustellen. Zugleich wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Schreiben binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

 

In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 02.11.2015 führten Sie folgendes an:

„Wenn in meinem beschriebenen Fall der Gebrauch einer genehmigungspflichtigen Waffe nicht erforderlich ist, dann frage ich Sie wann denn dann?

Muss zuerst mein Jagdhund schwer verletzt oder gar getötet werden oder noch schlimmer ich selber? Ich habe bereits Hunde gesehen denen nach einem Angriff durch einen Keiler die Gedärme aus dem Körper hingen oder eine Bache sich „Fang in Wurf" mit einem Hund verbissen hat. Das Ganze im unwegsamsten Gelände und auch noch bei Nacht. Nehmen Sie als zuständige Behörde diese Verantwortung auf sich?

Um es nur monetär zu bewerten, gehe ich alleine bei meinem Jagdhund von einem Wert zwischen 10 und 12.000 € aus. (Welpenkauf, Ausbildung, Training, Prüfungen, Gebühren etc.).

Bei Nachsuchen geht es um Tierschutz - bei Nachsuchen auf Schwarzwild auch um meinen Schutz!

Gerade in solchen Fällen ist es wichtig alle erdenklichen Möglichkeiten ausschöpfen zu können, um sich selbst und seinen treuen Begleiter zu schützen und das kranke Wild schnellstmöglich von seinen Qualen zu befreien."

 

B) Rechtslage:

 

Gemäß § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 21 Abs 3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 leg. cit. jedenfalls als gegebenen anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn-und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

Gemäß § 10 leg. cit. sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Urteilen, zuletzt mit der Zahl RA2015/03/0025-10 vom 14.08.2015, festgestellt hat, reiche es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, sondern dass vielmehr zum einen glaubhaft zu machen ist, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden kann; zum anderen sei erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Zu der im gegenständlichen Fall angeführten „Nachsuche" oder zur Abgabe von Fangschüssen verwies der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls auf seine Judikatur, wonach von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch nach Schwarzwild) auch im unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.

 

Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen, so liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde (§ 10 WaffG). Die Behörde wird von Ihrem Ermessen zugunsten eines Antragstellers, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und EWR-Bürger ist, jedoch den Nachweis eines Bedarfs nicht erbringen kann, gemäß § 6 der 2. WaffV dann Gebrauch machen können, wenn die vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände einem Bedarf nahe kommen.

 

Ein für die Ermessensausübung maßgebliches Kriterium ist nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Dies spricht für die Ermessenshandhabung, die zu keiner positiven Erledigung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses führt (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037).

 

Im Hinblick darauf war eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung im konkreten Fall nicht zu fällen, da die von Ihnen geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 14. Dezember 2015 eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.11.2015, mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist nachstehende

 

Beschwerde,

 

die ausgeführt wird wie folgt:

 

Der Bescheid vom 20.11.2015, mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, wird vollinhaltlich angefochten.

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 24.11.2015 zugestellt.

 

 

Begründung:

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 2.1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kat. B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.

 

Ein Bedarf im. Sinne-des § 21. Abs. 2. WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebs räumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs. 2 WaffG).

 

Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ist durch das Gesetz eingeräumt, wenn ein Bedarf zum Führen von [Schußwaffen der Kat. B] nachgewiesen werden kann. § 22 Abs. 2 WaffG nennt ein Beispiel, wie dieser Bedarf nachgewiesen werden kann, nämlich indem bestimmte Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden. Daneben kommen — wie klar in der Verwendung des Wortes „jedenfalls" zum Ausdruck gebracht ist — auch noch andere Gründe in Betracht, um „Bedarf im Sinne des Gesetzes zu begründen (Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Kurzkommentar, § 22 WaffG, S. 125 I.). § 22 Abs. 2 WaffG nennt demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben ist, nämlich indem näher umschriebene Gefahrenlagen glaubhaft gemacht werden (Hauer/Keplinger, Waffengesetz, Praxiskommentar, § 22 WaffG, S. 153, 2.).

 

Wie ausdrücklich aus dem WaffG (arg „jedenfalls") abgleitet werden kann und von sämtlicher Literatur bestätigt wird, ist die Dartuung einer bestimmten Gefährdungslage zwar eine Möglichkeit einen Bedarf zu begründen, andere Möglichkeiten kommen aber ebenfalls in Betracht.

 

2. Im angefochtenen Bescheid wird nun ausgeführt, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Beantragung eines Waffenpasses von einem jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müßte, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Schußwaffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches würde für die Bejagung von Schwarzwild gelten.

 

Die belangte Behörde hat sich mit den Umständen des Einzelfalles, mit dem örtlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten etc. nicht im Mindesten auseinandergesetzt. Die Abweisung erfolgte lediglich aus allgemeinen Überlegungen heraus, wobei zu betonen ist, daß die belangte Behörde die besonderen Sachverhalts demente des Einzelfalles — welche wesentlich sind — nicht im Mindesten berücksichtigt hat.

 

3. Die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B, insbesondere einer Faustfeuerwaffe, ist in meinem konkreten Fall für die von mir ausgeübte Jagdausübung auf Schalenwild, insbesondere Schwarzwild und insbesonders bei der Durchführung der Nachsuche mit meinem geprüften Jagdhund zweckmäßig, notwendig und nicht substituierbar,

 

Die Frage, ob von einem jagdausübenden die jagdliche Fälligkeit erwartet werden muß, oder erwartet werden kann, die Nachsuche nach Schwarzwild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Schußwaffe der Kategorie B zu benötigen, ist offensichtlich eine Tatsachenfrage. Dies bedeutet, daß die jeweiligen Sachverhalts demente ermittelt werden müssen um anschließend eine rechtliche Beurteilung durchführen zu können. Es kann keinesfalls ohne auf den Einzelfall einzugehen gesagt werden, daß — in jedem Fall — die jagdliche Fertigkeit besteht, respektive bestehen muß, respektive bestehen könnte, daß die Nachsuche nach Schwarzwild mit einer Jagdwaffe vorgenommen werden könnte.     

 

Es sollte eigentlich unbestritten sein, daß die Frage, ob es als Alternative zu einer Faustfeuerwaffe (bei der Nachsuche) „Jagdwaffen" (gemeint offensichtlich Schußwaffen der Kategorie C oder D) gibt, die bei einer Jagd bzw. Schwarzwildjagd respektive Nachsuche zweckmäßig mitgeführt werden könnten, offensichtlich keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage ist. Eine derartige Tatsachenfrage kann aber wie ausgeführt nur bei Vorliegen eines entsprechenden Tatsachensubstrats von der Behörde beurteilt werden.

 

Wesentlich ist im gegenständlichen Fall zusätzlich, daß ich geprüfter Hundeführer bin und mit meinem Jagdhund Nachsuchen durchzuführen habe. Die belangte Behörde ist auf mein diesbezügliches Vorbringen und insbesondere auf die Notwendigkeit (und nicht bloß Zweckmäßigkeit) des Führens einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schalenwild mit einem Jagdhund nicht eingegangen. Gerade bei der Nachsuche mit einem Jagdhund ist es unmöglich einen entsprechenden Fangschuß ohne Gefährdung des Jagdhundes, des Jägers und/oder Unbeteiligter mit einem Jagdgewehr abzugeben. Für das Abfeuern eines Jagdgewehres sind nämlich beide Hände notwendig und verbleibt daher für das Führen des Hundes am Schweißriemen keine weitere (dritte) Hand. Eine derartige dritte Hand wäre aber notwendig um einerseits den Hund am Schweißriemen fuhren zu können und um andererseits einen Schuß mit der Jagdwaffe abzugeben.

 

Dazu kommt weiters, daß die Abgabe eines Schusses mit der Jagdwaffe nicht (nahezu) senkrecht von oben abgegeben werden kann, sodaß eine erhöhte Gellergefahr besteht. Gerade diese erhöhte Gellergefahr wäre für den Hund lebensgefährlich.

 

Die Gefährdung und Verletzung des Jagdhundes bei der Abgabe eines Fangschusses widerspricht nicht nur dem Tierschutzgedanken - sondern würden auch wertvolle Jagdhunde (die für die Nachsuche unumgänglich sind) getötet und verletzt werden, was erhebliche finanzielle Folgen hätte.

 

Im übrigen widerspricht der angefochtene Bescheid auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur bezieht sich nämlich nicht auf Fälle, wo die Nachsuchen mit einem Jagdhund durchgeführt werden und hat die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Notwendigkeit des Führens einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche mit Jagdhunden nicht berücksichtigt.

 

Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0071, zu verweisen, wo der VwGH wie folgt ausgeführt hat:

 

„1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF: BH), hatte mit Bescheid vom 27. April 2015 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 WaffG abgewiesen.

 

Die BH führte dazu insbesondere aus, der Mitbeteiligte habe den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe im Rahmen der Nachsuche als Hundeführer damit begründet, dass aufgrund der Größe und des Temperaments des an der langen Leine geführten Hundes beim Auffinden vom lebenden Wild das gleichzeitige Handling von Langwaffe und Hund, speziell beim Fangschuss, fast unmöglich sei. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gehe aber nur hervor, dass er im Jahr 2013 an einem Tag eine Nachsuche durchgeführt habe. Zwar seien nach den Angaben des Mitbeteiligten im Jahr 2014 an einer näher bezeichneten Stelle im Jagdgebiet zehn Rehe angefahren worden, seinem Antrag sei jedoch nicht zu entnehmen, an wie vielen Nachsuchen er in diesem Jahr beteiligt gewesen sei. Aufgrund der von ihm in nur sehr eingeschränktem Ausmaß nachgewiesenen Nachsuche bestehe aus Sicht der BH kein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe.

 

2. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juli 2015 gab das Verwaltungsgericht der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe mit dem Vermerk "beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer" Folge gegeben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

 

2.1. Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde;

 

Der Mitbeteiligte sei seit vielen Jahren im Revier P/ST aktiver Jaget und zumindest seit dem Jahre 2007 Besitzer eines geprüften, brauchbaren (Brauchbarkeitsprüfung am 10. September 2007 bestanden) Jagdhundes; der Mitbeteiligte habe die theoretische Ausbildung für die allgemeine Sachkunde zur Hundehaltung am 8. Februar 2006 erfolgreich absolviert; er werde als anerkannter Hundeführer regelmäßig - etwa zehnmal pro Jahr - mit seinem Hund im Bereich des Genossenschaftsjagdgebiets ST zur Nachsuche, insbesondere auf Schalenwild gerufen. Bei diesen Nachsuchen gehe es teilweise um angefahrenes Fallwild, teilweise um angeschweißtes Schalenwild, wobei in etwa der Hälfte der Fälle durch den Mitbeteiligten selbst ein Fangschuss abzugeben sei. Bei der Jagd sei es üblich, dass der Hundeführer selbst den Fangschuss abzugeben habe, weil dabei eine nicht völlig ausschließbare Gefahr bestehe, den eingesetzten Jagdhund zu verletzen oder gar zu toten, weshalb andere Beteiligte -Jäger oder Jagdschutzorgane - nicht bereit seien, Fangschüsse abzugeben. Diese Verantwortung bleibe daher beim Hundeführer, der seinen Hund kenne und insgesamt die jagdliche Situation besser einschätzen könne. Werde die Nachsuche als Hundeführer mit einer Langwaffe durchgeführt, würde zwangsläufig bei Abgabe eines Fangschusses eine gefährliche Situation entstehen, weil einerseits der Hund an der Leine zu führen sei und andererseits eine gezielte Erlösung des verletzten Wildes zu erfolgen habe.

 

2.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen -nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen unter Einbeziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - Folgendes aus:

 

Um einen (jagdlichen) Bedarf zu bejahen, reiche es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könne. Vielmehr sei zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich sei und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden könne; zum anderen sei erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Dabei sei es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen.

 

Zwar müsse vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, eine Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.

 

Der Mitbeteiligte habe allerdings seinen Bedarf nicht bloß auf die Notwendigkeit der Durchführung von Nachsuchen gestützt, vielmehr auf seine - von ihm tatsächlich seit Jahren regelmäßig ausgeübte - Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer, die - insbesondere weil bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich sei - die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich mache. Im vorliegenden Fall seien keine Hinweise aufgetreten, die an der Hunde führereigen schaff des Mitbeteiligten zweifeln ließen; ihm sei damit der Nachweis eines Bedarfs iSd § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG gelungen.

 

[...]

 

3. Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Ausstellung von Waffenpässen an Jäger, an denen auch die als bedarfsbegründend gewertete Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer bei der Nachsuche zu messen sei, abgewichen.

 

[...]

 

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachts gründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungstüchtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0050, mwN).

 

Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen (vgl VwGH vom 14. August 2015, Ra 2015/03/0025, mwN).

 

Was die jagdliche Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten (vgl VwGH vom 26. Marz 2014, Ro 2014/03/0039, und vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN), dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch nach Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst und für die Bejagung durch Baujagd.

 

4.3. Das Verwaltungsgericht hat diese Judikatur nicht nur richtig dargestellt, sondern sie auch - fallbezogen - zutreffend angewendet; entgegen dem Vorwurf der Revision wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis daher die vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Leitlinien nicht überschritten.

 

Die Revisionswerberin bestreitet zwar, dass der Einsatz einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche mit einem Hund geradezu erforderlich sei. Sie zeigt aber mit ihrem - spekulativ bleibenden - Vorbringen (im Wesentlichen: auch bei der Abgabe eines Schusses mit einer Faustfeuerwaffe werde ein Hundeführer beide Hände benötigen; der Hundeführer werde seinem Hund vorwiegend durch Kommandos Befehle erteilen, dessen Verhalten selbst abschätzen können und bei einhändiger Führung des Hundes aufgrund der nicht zu erwartenden Treffsicherheit kernen Schuss abgeben) keine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht dargestellten, einen Bedarf begründenden jagdlichen Situation bei Nachsuchen durch Hundeführer auf."

 

Zusammengefaßt bedeutet diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, daß es durchaus den Leitlinien des VwGH entspricht, wenn für Hundeführer Waffenpässe ausgestellt werden. Die belangte Behörde widerspricht somit mit dem angefochtenen Bescheid dieser Judikatur des VwGH.

 

Ich beantrage daher ausdrücklich zum Beweis dafür, daß es als Alternative zu einer Faustfeuerwaffe keine „Jagdwaffen" gibt (Schußwaffen der Kategorie C oder D), die bei einer Jagd bzw. Schwarz wild Jagd, respektive Nachsuche (mit meinem Jagdhund) von mir in meinem konkreten Revier zweckmäßig mitgeführt werden könnten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Jagd (gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger). Ein diesbezüglicher Sachverständiger wird ebenfalls zum Beweis dafür beantragt, daß es als Alternative zu einer Faustfeuerwaffe keine „Jagdwaffen" gibt (Schußwaffen der Kategorie C oder D), die bei einer — von mir ausgeübten konkreten — Nachsuche nach Schalenwild mit meinem Jagdhund zweckdienlich und ohne Gefährdung von mir oder von Dritten oder von meinem Jagdhund eingesetzt werden könnten.

 

Die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B ist in meinem konkreten Fall für die Jagdausübung auf Schalenwild, insbesonders bei der Nachsuche auf Schalenwild (Schwarzwild) mit meinem Jagdhund, in den von mir bejagten Revieren, jedenfalls notwendig. Gerade in dichten Baum- oder Strauchkulturen (wo ich gegenständlich die Nachsuchen nach Schwarzwild durchzuführen habe) ist das Hantieren mit einer „Jagdwaffe" nur erschwert respektive teilweise nicht möglich. Sehr leicht kann es aufgrund der Gesamtlänge der „Jagdwaffe" zu einem Hängenbleiben und/oder zu einem „Verhederrn" der Waffe kommen und kann es so unmöglich sein, die Schußabgabe rasch und zielgerichtet durchzuführen, was eine erhebliche Gefährdung meinerseits bedeutet.

 

Diese Notwendigkeit besteht insbesonders beim von mir durchgeführten Mitführen eines Jagdhundes.

 

Dazu kommt noch, daß bei einem derartigen „Verheddern" und einem eventuellen Sturz des Nachsuchenden sogar eine ungewollte Schußabgabe möglich ist. Um eine derartige ungewollte Schußabgabe gänzlich zu verhindern, müßte das Patronenlager der Waffe im Regelfall entleert werden, was wiederrum die jagdlich notwendige rasche Schußabgabe verunmöglichen würde.

 

Darüber hinaus ist es verboten auf einem Gewehr (auch wenn mit kurzem Schaft und kurzem Lauf) eine Lampe für die Nachsuche bei Dunkelheit zu montieren. Gerade Nachsuchen werden (müssen von mir) regelmäßig in der Dunkelheit durchgeführt (die Jagd findet eben entweder früh morgens oder spät abends und auf Schwarzwild auch in der Nacht statt) und ist es bei der Nachsuche erforderlich, starke Lampen mitzuführen. Eine Schußabgabe mit einer Waffe auf der eine Lampe montiert ist, ist dafür bestens geeignet. Stellt man sich nun vor, daß ich eine „Jagdwaffe" (sperrig, Gefahr des Hängenbleibens, etc.) führen muß und zusätzlich in der Hand auch noch eine starke Lampe tragen muß und ich noch einen Hund zu fuhren habe, dann zeigt sich, daß dies einfach unmöglich ist. (Für eine exakte Schußabgabe mit einem Gewehr benötigt man zwei Hände!!)

 

Bei der Jagd auf Schalenwild, insbesondere bei der Nachsuche auf Schwarzwild durch unwegsames verbuschtes Gelände (beispielsweise auf Schlägen mit Brombeersträuchern mit Dornen) ist die Verwendung von Schußwaffen der Kategorie B bei der Jagdausübung notwendig; mit einer Schußwaffe der Kategorie C oder D kann hier nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Insbesonders die Nachsuche nach Schwarzwild findet im Regelfall nicht auf „offenem Feld" statt, sondern in verwachsenem, verbuschtem Gebiet. Dorthin zieht sich nämlich Schwarzwild zurück. Insbesondere bei einem immer wieder vorkommenden Angriff auf den Jäger und/oder den Nachsuchenden kommt es zu Angriffen durch das Schwarzwild. Besonders adulte Keiler und führende Bachen sind für ein derartiges Verhalten bestens bekannt.

 

Wird nun bloß eine „Jagdwaffe" geführt, kann bei einer Repetierwaffe lediglich ein einzelner Schuß abgegeben werden, danach muß repetiert werden, wofür jedenfalls die zweite Hand notwendig ist. Bei einer Doppelflinte (Doppelbüchse) wäre zwar ein zweiter Schuß ohne Repetiervorgang möglich, danach müßte aber für einen dritten Schuß die Waffe zeitaufwendig gebrochen („abgeknickt") werden und mühsam und zeitaufwendig manuell nachgeladen werden. Darüber hinaus müssen Flinten aus rechtlichen Gründen ein Mindestmaß von über 90 cm besitzen, was eine Verwendung bei der Nachsuche in verbuschtem Gebiet völlig ausschließt.

 

Repetierbüchsen und Doppelflinten sind daher bei Jagd auf Schwarzwild und/oder bei der Nachsuche auf Schwarzwild gefährdend für den Jäger respektive den Nachsuchenden, im konkreten Fall — unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles — sohin für mich.

 

Dazu kommt, daß mit der Langwaffe (die Waffe muß mit beiden Händen gehalten werden) eine Schußabgabe senkrecht von oben nicht möglich ist, sodaß sich bei einem schräg angetragenen Schuß die Gellergefahr weiter erhöht. All diese Probleme bestehen bei der Verwendung einer Faustfeuerwaffe nicht. Dies hat nichts mit „jagdlicher Fertigkeit" zu tun, sondern ist eine technische Gegebenheit. Mit einer Langwaffe kann eben ein Schuß (bei Abgabe eines Fangschusses) nur schräg abgegeben werden und entsteht dadurch eine erhöhte Gellergefahr. Eine derartige Gellergefahr ist in Wohngebieten mit einer Gefährdung Unbeteiligter verbunden.

 

Dies gilt insbesonders bei der Durchführung der Nachsuche mit einem Jagdhund. Bereits die geringste Gellergefahr würde bedeuten, daß der Schuß zu unterbleiben hat. Dies wäre infolge der möglichen und sogar wahrscheinlichen Verletzung des Jagdhundes bei einem Kampf mit Schwarzwild lebensgefährlich für den Jagdhund. Dies bedeutet, daß die Abgabe eines Fangschusses mit der Faustfeuerwaffe unabdingbar und in keinster Weise zu substituieren ist — dies gilt insbesonders bei der Durchführung der Nachsuche mit einem Jagdhund.

 

Bei Rehwild ist es naturgemäß (öfters) möglich das Stück mit blanker Waffe (Messer) zu erlösen. Bei adultem und aggressivem Schwarzwild ist dies aufgrund der enormen Gefährdung des Jägers nicht möglich. Es ist nicht möglich die blanke Waffe, das Messer anzusetzen. Das verletzte Tier könnte schwerste Verletzungen beim Jäger hervorrufen. Die „Zähne“ (Waffen) des Schwarzwildes sind höchst gefährlich.

 

Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe ist nicht substituierbar.

 

 

Beweis: PV

Einholung eines SV-Gutachtens eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Jagd

 

4. Aus den angeführten Gründen wäre daher meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben gewesen.

 

Ich stelle daher nachstehende

 

Beschwerdeanträge,

 

die ausgeführt werden wie folgt:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck möge die gegenständliche Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

 

2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und verfügen, daß mir ein Waffenpaß zum Führen von zwei Schußwaffen der Kategorie B ausgestellt wird; in eventu

 

3. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zur Entscheidung vor.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerdevorbringen.

 

Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht, da der Bf in seiner Beschwerde bloß ergänzend zur Thematik der halbautomatischen Schrotflinte das Führen einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schwarzwild v.a. in Dickungen als bedarfsbegründend anführt und darüber hinaus nur eine Rechtsfrage zu klären war, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. Die Ausführungen des Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz nehmen über weite Strecken bloß ergänzend auf die Verwendung von Faustfeuerwaffen Bezug. Der Antrag des Bf zielt aber auf den Erhalt eines Waffenpasses zum Führen eines Schrothalbautomaten ab.

 

Die Frage der Pflichtenbegründung (Obersatz) und die Frage, welche Situationen entscheidungsrelevant gefahrenbegründend sind (Subsumtion), sind entgegen den – nicht näher begründeten Ausführungen des Bf (S 3 der Beschwerde) – Rechtsfragen (s zur allgemeinen Abgrenzung zwischen Rechts-, Tatsachen- und Begründungsebene Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 6 mwN).

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses unwidersprochenen Sachverhalt aus. Darüber hinaus ist vom Landesverwaltungsgericht der sich aus dem Akt – insbesondere aus den nicht bestrittenen Angaben des Bf in seinem Antrag – ergebende Sachverhalt festzustellen: Der Bf ist 2-mal jährlich als Hundeführer für Nachsuchen auf Schwarzwild für die Forstverwaltung M  eingesetzt. Zudem hat der Bf diverse Nachsuchen nach Wildunfällen im Gemeindegebiet T durchgeführt. Diese Nachsuchen wurden idR mit seinem Deutschkurzhaarrüden durchgeführt. Aus diesem Grund beantragt der Bf die Genehmigung zum Führen eines Schrothalbautomaten.

 

 

 

III.

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

2.4. Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des
§ 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des
§ 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden.

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (s auch VwGH vom 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008,
Zl. 2006/03/0171). Der Antragsteller hat im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die geforderte Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130 und 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut.

 

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.

 

3. Im Hinblick auf die Schriftsätze des Bf (Antrag, Stellungahme und Beschwerde) und dessen Pflicht zur Glaubhaftmachung im Sinne der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst zu erkennen, dass der Bf bloß die zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten einer Kategorie B Waffe (worunter sowohl ein Schrothalbautomat, als auch eine Faustfeuerwaffe fallen) darlegt. Im Hinblick auf mögliche bedarfsbegründende Momente führt der Bf bloß abstrakt die grobe Frequenz seiner Nachsuchtätigkeit mit dem Deutschkurzhaarrüden an und erklärt, dass er mehrmals jährlich auf wehrhaftes Schwarzwild trifft und es bei der Nachsuche auf wundgeschossenes Schwarzwild auch um Selbstschutz (seiner Person, aber auch seines Jagdhundes) geht. Konkrete Gefährdungssituationen ergeben sich daraus nicht. In der Beschwerde legt der Bf ebenso keine konkreten Gefährdungssituationen dar. Er führt vielmehr abstrakt zur Thematik der Nachsuche mit Hunden an einer Schweißleine aus und stellt allgemein Problemlagen der Handhabung mit Langwaffen in Dickungen und der Finsternis in den Raum – dies zum Teil auch verkürzt.

 

Am Rande sei an dieser Stelle zur Nachsuche mit Langwaffen und deren Gefahr des Verhedderns in Dickungen erwähnt, dass speziell für die Nachsuche in Dickungen Langwaffen mit an das Laufende geschobenem Riemenbügel entwickelt wurden (z.B. Repetierbüchse 870 Synthetik Nachsuche der Marke Mercury). Im Hinblick auf die ungewollte Schussabgabe beim Hinfallen ist auf verschiedenste moderne Sicherungssysteme Bedacht zu nehmen, die derartige Schussabgaben verhindern können (z.B. Steyr Mannlicher Rädchensicherung, wo durch Andrücken des Kammerstängels an den Schaft auch zusätzlich der Schlagstift formschlüssig verriegelt werden kann, s dazu schon Sternath, Jagdprüfungsbehelf, 337). Was das vom Bf erwähnte bei Repetierbüchsen notwendige Umgreifen für den Repetiervorgang betrifft ist ebenso auf technische Neuerungen zu verweisen (z.B. Krieghoff, Semprio mit In-line-Repetiersystem). Zur Thematik der Taschenlampe gilt es auf die Möglichkeit der Verwendung einer Stirnlampe hinzuweisen.

 

3.1. Aus den Feststellungen und dem Vorbringen ist sohin nicht darauf zu schließen, dass der Bf selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in bedarfsbegründende Situationen kommt, da er dem Grunde nach nicht auf konkrete Gefährdungssituationen Bezug nimmt, sondern bloß allgemeine auf die Anzahl der Nachsuchen und die Handhabung der Schweißleine bei selbiger in Verbindung mit einer Langwaffe (v.a. in der Beschwerde) eingeht. Letzteres Argument relativiert der Bf sogar selbst, indem er im gestellten Antrag als Mittel zur Bedarfsabdeckung bei der Nachsuche mit Hund einen Schrothalbautomaten (= Langwaffe) als tauglich anführt. Im Gegenzug führt der Bf in seiner Beschwerde wiederum Argumente ins Treffen, die eben die Bedienung einer Langwaffe in Zusammenschau mit der Schweißleine als nicht tauglich darstellen.

 

4. Die vom Bf vorgebrachten und vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltskomplexe stellen in der so dargelegten Form keine bedarfsbegründenden Gefahrenlagen dar; daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus Brandstetter

 

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

VwGH vom 28. August 2017, Zl.: Ra 2016/03/0078-5