LVwG-400152/4/Gf/Mu

Linz, 05.04.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G B gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Dezember 2015, Zl. VerkR96-25385-2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Gang des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Schreiben vom 23. April 2015 hat die ASFINAG beim Magistrat der Stadt Linz Anzeige erstattet, weil ein mautpflichtiges KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x (A) am 6. Februar 2015 um 12:08 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt Knoten Linz – Asten St. Florian, km 164,143, Richtungsfahrbahn Wien/Auhof, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil am Fahrzeug eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

Zuvor sei eine GmbH als Zulassungsbesitzerin dieses KFZ ermittelt und diese mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 aufgefordert worden, die fällige Ersatzmaut zu entrichten; dem sei jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen worden.

 

2. In der Folge wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 27. April 2015 die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ aufgefordert, binnen zwei Wochen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die das verfahrensgegenständliche KFZ zum hier fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.

 

3. Mit Schriftsatz vom 29. April 2015 gab die Zulassungsbesitzerin bekannt, dass dieses KFZ vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei.

 

4. Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 19. Mai 2015, Zl. 0022162/2015, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er am 6. Februar 2015 um 12:08 Uhr ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

5. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit e-mail vom 16. Juni 2015 rechtzeitig Einspruch erhoben und als Beweis dafür, eine gültige Mautvignette verwendet zu haben, eine Kopie der Rechnung und den Kontrollabschnitt der Vignette vorgelegt.

 

Durch diesen Einspruch wurde die angefochtene Strafverfügung ex lege (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) aus dem Rechtsbestand eliminiert.

 

6. Daraufhin hat das Magistrat der Stadt Linz mit Schreiben vom 17. Juni 2015 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten.

 

7.  Mit e-mail vom 6. August 2015 hat die belangte Behörde die ASFINAG dazu aufgefordert, zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten einerseits eine Stellungnahme und anderseits sämtliche Bezug habenden Lichtbilder zu übermitteln.

 

8. Noch am selben Tag hat die ASFINAG mit e-mail mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall aus dem beiliegenden Beweisbild lediglich eine Jahresvignette aus dem Jahr 2014 erkennbar sei, welche jedoch zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

 

9. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. August 2015, Zl. VerkR96-25385-2015, wurde der Rechtsmittelwerber über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und er gleichzeitig dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Dieser Aufforderung wurden die Stellungnahme der ASFINAG vom 6. August 2015 und die Lichtbilder beigelegt.

 

10. Dagegen wendete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19. August 2015 ein, dass er am 31. Jänner 2015 die Jahresvignette für das Jahr 2015, welche nur für das gegenständliche KFZ verwendbar sei, gekauft habe. Gleich bei der Tankstelle habe er versucht, die alte Vignette zu entfernen, was ihm jedoch misslungen sei. Nachdem es bereits 23.00 Uhr gewesen sei, sei er nach Hause gefahren. Um die alte Vignette ablösen zu können, habe er sich sodann in der zweiten Hälfte dieser Woche in einem Baumarkt Azeton gekauft und die neue Vignette angebracht, weil er am 6. Februar 2015 ins Ausland habe fahren müssen.

 

Er habe daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Außerdem verfüge über er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 Euro und sei für drei Kinder sorgepflichtig.

 

11. In der Folge hat die belangte Behörde die ASFINAG mit e-mail vom 24. November 2015 um die Übersendung eines vergrößerten Lichtbildes vom gegenständlichen KFZ und dessen Windschutzscheibe ersucht.

 

12. Daraufhin übermittelte die ASFINAG noch am selben Tag per e-mail ein vergrößertes Foto vom vorliegenden Fahrzeug, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass am Vorfallstag am KFZ lediglich eine Jahresvignette für das Jahr 2014 angebracht war.

 

13. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Dezember 2015, Zl. VerkR96-25385-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er am 6. Februar 2015 um 12:08 Uhr ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Übertretung auf Grund der Anzeige der ASFINAG vom 23. April 2015 und des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 lit. a StVO aus dem Jahr 2013 vorliege, weshalb einerseits der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben sei; andererseits seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.

 

14. Gegen dieses ihm am 8. Jänner 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 31. Jänner 2016 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wendet der Rechtsmittelwerber neuerlich ein, dass er eine Jahresvignette für das Jahr 2015 erworben, er vor deren Anbringung aber noch die alte Vignette habe entfernen wollen; das hierfür benötigte Azeton habe er sich aber erst einige Tage später besorgen können.

 

Weil er in der Folge die neue Jahresvignette aufgeklebt habe, habe er sohin keine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird.

 

15. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 18. Februar 2016, Zl. VerkR96-25385-2015, samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen.

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.

 

2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR96-25385-2015; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1. Am 6. Februar 2015 um 12:08 Uhr hat der Beschwerdeführer die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt Knoten Linz – Asten St. Florian, km 164,143, Richtungsfahrbahn Wien/Auhof, mit einem mehrspurigen KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x (A), das ein Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aufwies, benutzt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil am Fahrzeug lediglich eine abgelaufene Mautvignette angebracht war.

 

Dies ergibt sich einerseits aus dem von der ASFINAG über entsprechende Aufforderung am 24. November 2015 vorgelegten, im Akt der belangten Behörde einliegenden (vergrößerten) Lichtbild der Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt gelenkten KFZ, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass zumindest am Vorfallstag lediglich eine Jahresvignette für das Jahr 2014 angebracht war. Dem ist der Rechtsmittelwerber während des gesamten Verfahrens auch nicht unmittelbar entgegengetreten. Vielmehr lässt sich seinen Erwiderungen insgesamt nur entnehmen, dass er die Vignette für das Jahr 2015 erst aufgeklebt haben will, nachdem es ihm gelungen war, die Vignette für das Jahr 2014 abzulösen. Dass er diesen Vorgang jedoch schon vor dem Vorfallstag, also vor dem 6. Februar 2015, erledigt gehabt hätte, wird jedoch auch von ihm selbst gar nicht behauptet, geschweige denn, entsprechend belegt.

 

Andererseits hat der Beschwerdeführer mit einem von ihm eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 8. Mai 2015 angegeben, zum Vorfallszeitpunkt selbst dieses Fahrzeuges gelenkt zu haben, sodass auch an seiner Lenkereigenschaft kein Zweifel besteht.   

 

1.2. Gegenteiliges lässt sich insbesondere auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2016 nicht entnehmen, weil in dieser im Wesentlichen lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt wird.

 

2. Insgesamt betrachtet sieht es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich auf Grund der klaren und unbestrittenen Faktenlage als erwiesen an, dass jedenfalls zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt auf der Windschutzscheibe des vom Rechtsmittelwerber gelenkten Fahrzeuges (noch) keine gültige Mautvignette für das Jahr 2015 angebracht hat.

 

Im Übrigen konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – zumal auch der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat – abgesehen werden.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BStMG begeht derjenige eine Verwal-tungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG haben Lenker solcher KFZ die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette i.S.d. § 11 Abs. 2 BStMG am Fahrzeug zu entrichten, wobei die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten anstelle der Anbringung in der Mautordnung getroffen sind.

 

Nach Punkt 7.1 (S. 15) der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Version 41, im Folgenden: MautO V41)[1] ist die Vignette u.a. vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ordnungsgemäß – insbesondere unter Verwendung des originären Vignettenklebers – anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von
Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung; Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und ‑monats entwertet wurden; die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist; jede Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) führt ebenso zum Verlust des Nachweises der ordnungsgemäßen Mautentrichtung wie das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der MautO zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder auch die chemische oder die technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird.

 

Gemäß Punkt 7.2 MautO ist das bloße Mitführen der Vignette nur bei Fahrzeugen gestattet, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind bzw. falls Windschutzscheiben auf Grund eines technischen Zertifikates des Herstellers in keinen Kontakt mit dem Vignettenkleber gebracht werden dürfen, sofern ein fahrzeugbezogenes Freigabeschreiben der ASFINAG Maut Service GmbH im Orginal mitgeführt wird. Lediglich bei Fahrzeugen, die ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, ist anstelle des direkten Anklebens auch das getrennte Mitführen einer ordnungsgemäß entwerteten Zweimonatsvignette gestattet.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsmittelwerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf der Autobahn A 1 betreten.

 

Dies wird zum einen schon von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Zum anderen ergibt sich Gleiches auch aus der Anzeige der ASFINAG vom 23. April 2015, Zl. 770222015020612081271, aus der hervorgeht, dass die Übertretung durch ein auf der Autobahn A 1 installiertes automatischen Überwachungssystem festgestellt wurde.

 

In Würdigung dieser Umstände ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das – allseits unbestritten – ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t aufwies, die Autobahn A 1 benutzt hat (siehe dazu bereits oben, III.).

 

2.2. Die Autobahn A 1 zählt nach Teil A, Pkt. 2.1 (Seite 8), der auf § 14 BStMG basierenden MautO zum Tatzeitpunkt (6. Februar 2015) zu den mautpflichtigen Bundesstraßen.

 

Der Rechtsmittelwerber war daher nach § 10 erster Satz BStMG  dazu verpflichtet, für die Benützung der A 1 mit seinem ein nicht über 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht aufweisenden KFZ eine zeitabhängige Maut zu entrichten.

 

2.3. Zur Frage, ob diese Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, lässt sich den im Zuge der automatischen Überwachung angefertigten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern zweifelsfrei entnehmen, dass zum Tatzeitpunkt am 6. Februar 2015 lediglich eine Vignette für das Jahr 2014 an der Windschutzscheibe des gegenständlichen KFZ ordnungsgemäß angebracht war (siehe bereits oben, III.).

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. März 2016 dagegen vorbringt, dass er bereits am 31. Jänner 2015 eine Vignette erworben, diese aber „nur unten an der Scheibe platziert habe“, weil er die alte Vignette nicht habe entfernen können, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die fällige Maut erst dadurch ordnungsgemäß entrichtet ist, dass die Vignette ordnungsgemäß, d.h. den Vorschriften der MautO entsprechend an der Windschutzscheibe angebracht wird.

 

Allein eine bloße Platzierung der Vignette im unteren Windschutzscheibenbereich ohne Ankleben an derselben reicht hierzu nach den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen der MautO nicht aus.

 

Im Ergebnis lag daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Betretung (6. Februar 2015) keine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut i.S. d. § 11 Abs. 5 BStMG und sohin ein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 BStMG vor.

 

2.4. Bezüglich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges und damit auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen, weil von einem durchschnittlichen KFZ-Lenker insbesondere verlangt werden kann, dass er sich vor Fahrtantritt darüber Gewissheit verschafft, ob sein Fahrzeug für eine beabsichtigte Fahrtstrecke, die über eine mautpflichtige Bundesstraße führt, eine gültige Vignette aufweist bzw. diese auch den Bestimmungen der MautO entsprechend angebracht ist.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

2.5.1. Im Zuge der Strafbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat.

 

2.5.2. Nach § 20 VStG kann (i.S.v.: muss) diese Mindeststrafe jedoch bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

In diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

Hinsichtlich der Milderungsgründe wurde hingegen nicht beachtet, dass der Rechtsmittelwerber glaubwürdig – nämlich mittels Rechnung vom 31. Jänner 2015 – belegt hat, dass er bereits vor der ihm angelasteten Übertretung eine Jahresvignette für dieses KFZ erworben hatte. In gleicher Weise ist auch glaubhaft, dass er diese nach dem Ablösen der alten Vignette – wenngleich erst nach dem Vorfallstag – an der Windschutzscheibe aufgeklebt hat, und zwar noch lange vor einer entsprechenden Beanstandung seitens der Behörde. Insofern kann daher das Verhalten des Beschwerdeführers als eine bloße Sorglosigkeit qualifiziert werden, wobei dem Milderungsgrund des prinzipiellen gesetzlichen Wohlverhaltens bloß eine Vormerkung gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 52 lit. a Z. 11 StVO aus dem Jahr 2013 gegenübersteht.

 

Vor diesem Hintergrund findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 20 VStG die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen; ein gänzliches Absehen von der Strafe kam hingegen angesichts des nicht unbedeutenden Verschuldens (auffallende Sorglosigkeit) nicht in Betracht.

 

3. Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein
Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt wurde und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 



[1] Abrufbar unter http://www2.asfinag.at/web/guest/maut/mautordnung/archiv