LVwG-300865/10/PY/TK

Linz, 02.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M M, A, A, gegen die im Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Oktober 2015, SanRB96-137-2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz (AVRAG) verhängten Strafhöhen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.10.2015, SanRB96-137-2015, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 7 i Abs. 4 Z 3 iVm § 7 d Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 i.d.F. Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 achtzehn Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S M GmbH mit Sitz in H, G, zu verantworten habe, dass durch dieses Unternehmen die im Spruch angeführten, vom Arbeitskräftevermittler A d.o.o. mit Sitz in M, B, überlassenen s Staatsangehörigen zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt wurden, ohne dass den Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 17.6.2015 die Lohnunterlagen zur Überprüfung der den überlassenen Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache bereitgehalten wurden.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 3.600 Euro vorgeschrieben.   

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 16. November 2015, die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 auf die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungs­gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016, in der sich der Bf durch seinen Mitgeschäftsführer vertreten ließ. Des Weiteren nahm ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als am Verfahren beteiligte Organpartei an der mündlichen Verhandlung teil.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. 1993/459 idgF haben Arbeitgeber/innen im Sinn der §§ 7, 7a Abs.1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (7b Abs. 4 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungs­nachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

 

Gemäß § 7d Abs. 2 AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

Gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren blieb unbestritten, dass bei der gegenständlichen Kontrolle am 17. Juni 2015 die Lohnunterlagen der im Spruch angeführten Arbeitnehmer durch das vom Bf vertretene Unternehmen nicht bereitgehalten wurden. Der Bf zeigte sich diesbezüglich nicht nur geständig, er war auch einsichtig und bemüht, an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Gleichzeitig konnte er glaubwürdig darlegen, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung durch fahrlässiges Handeln zustande kam und seitens des Unternehmens eine gesetzeskonforme Vorgangsweise beabsichtigt war. Erschwerungsgründe traten nicht hervor, zumal die Anzahl der angetroffenen Arbeiter bereits strafsatzbestimmend ist und somit nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden kann. Hinzu kommt die bisherige Unbescholtenheit des Bf sowie der Umstand, dass im Verfahren glaubwürdig dargelegt werden konnte, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG durch die S M GmbH trägt, die betriebliche Wahrnehmung der Personalagenden jedoch ausschließlich in den Händen des ebenfalls zur Verantwortung gezogenen Mitgeschäftsführers lag und dieser die Hauptverantwortung für das Zustandekommen der vorliegenden Verwaltungsübertretung trägt. Aufgrund der besonderen Sachlage erhob daher auch der Vertreter der am Verfahren beteiligten Organpartei im Hinblick auf die gegenständlich vorliegenden besonderen Tatumstände keinen Einwand gegen die Behebung des vorliegenden Sprachausspruches und Erteilung einer Ermahnung. Gleichzeitig wird der Bf jedoch darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen mit entsprechenden Verwaltungsstrafen zu rechnen ist.

 

Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist im Hinblick auf die besondere Sachlage mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen. Gleichzeitig wird der Bf jedoch darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny