LVwG-300965/4/Py/PP

Linz, 14.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A.P., x, T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Jänner 2016, SanRB96-176-2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 1 und 2 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechts­widrigkeit seines Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Ermahnung erteilt wird. Zu Spruchpunkt 3 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird. Gemäß § 44a VStG entfallen die letzten beiden Absätze des Spruches.

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 36,50 Euro, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe. Für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Jänner 2016, GZ: SanRB96-176-2015, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, drei Geldstrafen iHv je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheits­strafen iHv je 49 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskosten­beitrag iHv insgesamt 219 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber Ihres Unternehmens mit Sitz in T., x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber

1. Herrn M.M., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Kollektivvertragsent­lohnung) als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, zumindest von 15.7.2015 bis 27.7.2015 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (15.7.2015, 7.00 Uhr),

2. Herrn A.W., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Kollektivvertragsent­lohnung) als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, zumindest von 15.7.2015 bis 27.7.2015 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (15.7.2015, 7.00 Uhr),

3. Herrn J.Z., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Kollektivvertragsent­lohnung) als gewerberechtlichen Geschätsführer im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, zumindest von 1.7.2015 bis 27.7.2015 beschäftigt haben, ohne vor Arbeitsantritt (1.7.2015, 7.00 Uhr),

eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in L, x, als zuständiger Sozialver­sicherungsträger zu erstatten.

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtenden Meldungen für die oa. Personen (zu 1. bis 2.) verspätet erst am 16.7.2015 und (zu 3.) verspätet erst am 2.7.2015 erstattet wurde. Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 27.7.2015 um 8.54 Uhr in Ihrem oa. Betrieb im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme mit Ihnen und durch Abfragen im Hauptverband festgestellt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Übertretung aufgrund der Feststellungen der Organe des Finanzamtes Linz im Zuge einer Kontrolle am 27. Juli 2015 im Betrieb des Bf diesem zur Last gelegt wird. Da sich der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht rechtfertigte, geht die Behörde aufgrund der Aktenlage davon aus, dass dieser durch außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt das tatbildmäßige Verhalten gesetzt hat.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden werden konnten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. Februar 2016. Darin wird vorgebracht, dass die P. GmbH für die Firma A.P. die Personalverrechnung inklusive sämtlicher An- und Abmeldungen durchführt. Die beiden Dienstnehmer M.M. (Spruchpunkt 1) und A.W. (Spruchpunkt 2) wurden sehr wohl vor Dienstbeginn am 15. Juli 2015 angemeldet. Für beide Firmen gab es gegenüber der Steuerberatungskanzlei den gleichen Ansprechpartner und hat eine Dienstnehmerin dieser Kanzlei die beiden Herren irrtümlich bei der falschen der beiden Firmen angemeldet. Dieser Fehler wurde sofort am nächsten Tag mit der Oö. GKK geklärt, die jedoch auf Storno- und Neuanmeldung bestand. Zum Beweis für dieses Vorbringen liegen der Beschwerde das ELDA-Protokoll Nr. x sowie die dazugehörigen Storno- und Neuanmeldungen bei.

 

Zu Spruchpunkt 3 wird vorgebracht, dass Herr J.Z. der erste Dienstnehmer des Unternehmers A.P. war. Vor Dienstbeginn sollte eine Aviso-Anmeldung gemacht werden. Da jedoch noch kein Dienstgeberbeitrags­konto vergeben war, war dies technisch nicht möglich. Daher erfolgte die Anmeldung unmittelbar nach Erhalt der sofort angeforderten Beitrags­kontonummer am darauf folgenden Tag.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vor, das zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma A.P. mit Sitz in T., x.

4.1.1. Die Dienstnehmer M.M., geb. x, und A.W., geb. x, waren als Dienstnehmer ab 15. Juli 2015, 07:00 Uhr, im Unternehmen des Bf beschäftigt. Aufgrund eines Versehens der Steuerberatungskanzlei des Bf wurden die beiden Dienstnehmer am 15. Juli 2015 um 09:13:26 Uhr versehentlich zunächst bei der Firma M. GmbH gemeldet.

 

4.1.2. Herr J.Z., geb. x, wurde vom Bf ab 1. Juli 2015, 07:00 Uhr, als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Unternehmen beschäftigt, mangels Vorliegen eines Dienstgeberbeitragskontos wurde die Anmeldung zur Sozialversicherung erst am 2. Juli 2015 um 09:43:27 Uhr durchgeführt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den von den Verfahrensparteien vorgelegten ELDA-Protokollen und ist in dieser Form unbe­stritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versiche­rungs­nummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2.      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-       mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-       bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.2. Dem Bf wird im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der angeführten Dienstnehmer nicht rechtzeitig erstattet, was anlässlich einer zwei Wochen später durchgeführten Befragung durch Organe der Finanzpolizei hervorgetreten sei.

 

Zu Spruchpunkt 1 und 2 ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Bf glaubwürdig darlegen konnte, dass die Anmeldung dieser beiden Dienstnehmer zwar erst zwei Stunden nach Dienstbeginn am 15. Juli 2015 und somit verspätet erfolgte, ihre Anmeldung als Dienstnehmer wurde vom Bf jedoch bereits am Tag ihres Arbeitsantrittes in Auftrag gegeben, seitens der beauftragten Steuerberatungskanzlei jedoch fälschlich zunächst lautend auf ein anderes Unternehmen, welches den gleichen Ansprechpartner aufwies. Dieses Versehen wurde unmittelbar am Folgetag - nach Rücksprache mit der Oö GKK - korrigiert. Folgt man der diesbezüglichen Rechtfertigung des Bf, ist – wie aus dem ELDA-Protokoll Nr. x zweifelsfrei hervorgeht – ebenfalls erwiesen, dass die Anmeldung der beiden Dienstnehmer auch am 15. Juli 2015 erst um 09:13:26 Uhr und somit verspätet iSd § 33 ASVG erfolgte. Die zu Spruchpunkt 1 und 2 zur Last gelegten Übertretungen der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht sind daher – wenn auch nicht in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Ausmaß - dem Bf in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Hinblick auf die nunmehr der Entscheidung zugrunde liegende Feststellung bezüglich des Zeitpunktes der - zumindest vom Bf beabsichtigten und in Auftrag gegebenen Anmeldung am 15. Juli 2015 (siehe oben 4.1.1.) war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch entsprechend richtigzustellen und konnten die letzten beiden Absätze des Spruches, die zudem keinen wesentlichen Spruchbestandteil bilden, entfallen.

 

Zu Spruchpunkt 3 ist festzuhalten, dass vom Bf nicht bestritten wird, dass diesbezüglich eine verspätete Meldung erfolgte, weshalb auch diese Verwaltungsübertretung dem Bf in objektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

6. Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügt Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern.

 

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene bzw. verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag es den Bf daher nicht zu entlasten, dass er sich diesbezüglich auf seinen Steuerberater verlassen hat, weshalb ihm die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sind.

 

7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Bf im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Grundsätzlich ist hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 bei der gegenständlichen Fallkonstruktion davon auszugehen, dass zwar objektiv ein Verstoß gegen eine Gebotsnorm vorliegt, jedoch nicht von einer typischen Deliktsverwirklichung, wie sie der Gesetzgeber anlässlich der Novelle zum Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetz in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Auge hatte, auszugehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNr. XXVII. GP,3, und nach wesentlicher Zweck – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden – Meldepflicht gemäß § 33 ASVG die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist). Gegenständlich wurden hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 die Anmeldungen der Dienstnehmer zwar kurze Zeit nach Arbeitsbeginn und somit verspätet, aber nicht erst aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde und zudem nur mit kurzer Verspätung und noch am Tag des Dienstantrittes durchgeführt, was auch im Hinblick auf den Normzweck, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen, zwar als Ordnungs­widrigkeit anzusehen ist, jedoch nicht dem typisierten Unrechtsgehalt der Verwaltungsvorschrift entspricht. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 konnte daher in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit einer Ermahnung vorge­gangen werden.

 

Hingegen liegt hinsichtlich der verspäteten Anmeldung des Herrn J.Z. kein geringfügiges Verschulden vor, da allein der Umstand, dass noch keine Dienstgeberkontonummer vorlag, nicht rechtfertigt, dass dieser ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt wird. Die Übermittlung der diesbezüglichen Daten stellt eine gesetzliche Voraussetzung dar (vgl. § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG), weshalb der Bf gehalten gewesen wäre, das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen vor der Beschäftigung des Dienstnehmers abzuwarten. Im Hinblick auf den Umstand, dass dies mit dem kommenden Tag durchgeführt wurde, erscheint jedoch eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 3 angemessen und gerechtfertigt. Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungs­gerichtes ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny