LVwG-450093/2/FP/MSCH

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde der S GmbH, x, W, vertreten durch E & K S GmbH, x, K, gegen den Bescheid des Stadtsenates Wels vom 22.09.2015, GZ. Berufung; MD-StV-221-2014, wegen: Festsetzung der Kommunalsteuer

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit Schreiben vom 29.09.2014 beantragte die S B GmbH, x, W (im Folgenden: Bf) vertreten durch E & K S GmbH, x, K die von der Bf selbst vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013 wie folgt zu berichtigen und die zu viel bezahlte Kommunalsteuer im Ausmaß von EUR 82.997,14 gutzuschreiben:

 

Jahr

Bemessung alt

Bemessung neu

KommSt. alt

Kommst. neu

Guthaben

2011

1.073.343,01

364.936,69

32.200,30

10.948,10

21.252,20

2012

1.281.718,69

435.784,35

38.451,55

13.073,53

25.378,02

2013

1.836.712,77

624.482,34

55.101,39

18.734,47

36.366,92

Summen

4.191.774,47

1.425.203,38

125.753,24

42.756,10

82.997,14

 

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Tätigkeit der Bf – sie verkehre hauptsächlich mit Eisenbahnbauzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österr. Eisenbahnnetz, wobei diese Züge und Maschinen vom jeweiligen Depot zu den einzelnen Eisenbahnbaustellen gefahren bzw. von einer Eisenbahnbaustelle zur anderen überstellt würden; die Bf stelle hauptsächlich ausgebildete Lokführer und anderes eisenbahnfachkundiges Personal an; die Bf habe bescheidmäßig die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erhalten – sie als Privatbahn qualifiziere, welche schwerpunktmäßig ein Eisenbahnunternehmen betreibe. Daher komme der Bf gem § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 das Privileg zu, dass sie mit 66 % der Lohnsumme von der Kommunalsteuer befreit sei. Irrtümlicherweise habe sie jedoch in der Vergangenheit die gesamte Lohnsumme als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen.

 

I.2. Im Zuge des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 und scheint nicht auf der auf der Homepage des B veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf. Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S, Sicherungsleistungen für die D B, Sicherungsleistungen für Baustellen der Ö I AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der Ö I AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben.

 

I.3. Mit Stellungnahme vom 24.11.2014 wurde seitens der Bf der von der Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten, jedoch insofern ergänzt, als die Bf im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz) erbringe, während die Absicherung von Eisenbahnbaustellen weder vom Umsatz noch vom Personaleinsatz her den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit darstelle. Im Übrigen legte die Bf ihre Rechtsmeinung dar, wonach – unter Berufung auf einen beigelegten Auszug aus Wikipedia – unter Privatbahnen Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die im Regelfall nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen. Demnach seien in Österreich alle Bahnen Privatbahnen, deren Betreiber nicht im Bundesbahngesetz geregelt ist, wobei sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen Privatbahnen sein könnten. Unter Berufung auf Rz. 127 der Kommunalsteuer-Richtlinien seien zudem Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Betreiben eines Eisenbahnunternehmens“ mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Es sei daher unerheblich, ob und in welcher Art eisenbahnrechtliche Genehmigungen vorlägen. Außerdem wies die Bf darauf hin, dass die Ö mit allen ihren unternehmerischen Tätigkeiten mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien, woraus sich, im Falle der Nichtgewährung der Befreiung für die Bf, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Wettbewerbs-verzerrung ergäbe.

 

I.4. Am 04.02.2015 kam es zu einem Termin vor der Erstbehörde, im Zuge dessen die Bf die Möglichkeit hatte, ihre Unternehmenstätigkeit zu beschreiben.

 

I.5. Mit Bescheid vom 18.03.2015, der Bf zugestellt am 23.03.2015, wurde die Kommunalsteuer exakt mit den von der Bf im Zuge der Selbstbemessung erklärten Beträgen festgesetzt und der Antrag auf Berichtigung und Gutschrift von zu viel gezahlter Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 in der Höhe von EUR 82.997,14 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde  begründete zusammengefasst und im Wesentlichen, dass nur die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen mit 66 % der Bemessungsgrundalge von der Kommunalsteuer befreit seien, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liege, wobei das Betreiben einer Privatbahn im Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bestehe und für nicht dem Ö-Konzern zugehörige Unternehmen eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstelle. Zwar handle es sich bei der Bf um ein Eisenbahn(verkehrs)unternehmen. Das Betreiben einer Privatbahn sei aber von der Tätigkeit eines Eisenbahnunternehmens zu unterscheiden, da letzteres „nur“ Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe. Zumal die Bf keine für das Betreiben von Haupt- und Nebenbahnen notwendige Konzession vorlegen könne und sie sich auch nicht auf der vom B veröffentlichten Liste der österr. Privatbahnen befinde und anhand dieser Liste erkennbar sei, dass unter Privatbahnen andere Unternehmen zu verstehen seien, als Unternehmen die lediglich Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (wie die Bf), falle die Bf nicht unter § 5 Abs. 2 PrivatbG 2004.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die als Beschwerde titulierte Berufung der Bf vom 16.04.2015, abgesendet mittels Einschreiben am 17.04.2015, bei der Behörde eingelangt am 20.04.2015. Unter Hinweis auf die bereits der Erstbehörde (die dieser jedoch nicht folgte) vorgelegte Stellungnahme der WKO vom 05.03.2015, wonach bei systematischer und gleichheitskonformer Auslegung der § 3 Abs. 4, § 8 KommStG iVm § 5 Abs 1 PrivbG 2004, man zu dem Schluss kommen müsse, dass der Gesetzgeber aus verkehrspolitischen Gründen offensichtlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen begünstigen wollte, sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Privatbahnen alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaats stehen, somit auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst seien, bringt die Bf vor, dass auch sie im Ausmaß von 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit sei. Dies ergäbe sich auch aus Rz 127 der KommSt-Richtlinien. Die Berufungsbehörde möge daher die Kommunalsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wie im Schreiben vom 29.09.2014 dargestellt im Gesamtbetrag von EUR 42.756,10 (bisher 125.753,24) festsetzen und die zu viel gezahlte Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 82.997,14 gutschreiben.

 

I.7. Mit Bescheid vom 22.09.2015, der Bf zugestellt am 25.09.2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzestext, welcher den KommSt-Richtlinien vorgehe, in § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 eindeutig von Privatbahnen spreche, worunter der Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen zu verstehen sei und wofür es einer Konzession gem § 14 EisenbahnG 1957 bedürfe. Da die Bf jedoch mangels einer solchen nicht als Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen angesehen werden könne, komme auch das Abgabenprivileg gem § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 für sie nicht in Frage.

 

I.8. Mit Schreiben vom 16.10.2015, bei der Behörde eingelangt am 21.10.2015, erstattete die Bf unter Hinweis auf das Vorbringen im bisherigen Verfahren, insb. der Berufung vom 16.04.2015, Beschwerde und wandte (zusammengefasst) ergänzend ein, dass es für die Frage der Zuerkennung der angestrebten Kommunalsteuerbegünstigung jedenfalls nicht auf das Formalerfordernis einer Eisenbahnkonzession ankommen könne, sondern vielmehr nach inhaltlichen Kriterien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 zu prüfen seien. Eine Einschränkung der Begünstigung dieser Bestimmung auf Eisenbahninfrastruktur-unternehmen würde auch in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 KommStG stehen. Bei verfassungskonformer (Art. 7 B-VG) und EU-rechtskonformer (Art. 87 EG-Vertrag) Auslegung müsse die ggst. Begünstigung allen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, andernfalls die ggst. Regelung verfassungswidrig bzw. europarechtswidrig sei und eine entsprechende Überprüfung angeregt wird.

 

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Auf Grundlage der darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts-annahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind vielmehr ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t  steht fest:

 

Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 und scheint nicht auf der auf der Homepage des B veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf. Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S, Sicherungsleistungen für die D B, Sicherungsleistungen für Baustellen der Ö I AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der Ö I AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben. Der Infofolder der Bf beschreibt, dass sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen Güterzugtransporte durchführt, Logistikketten verbindet, Lotsendienste bei Überstellungen von Maschinen, Trassenorganisation und Materialzuführungen bei Bahnbaustellen anbietet. Als Dienstleistungen im Gleisbereich (Personalbereitstellung) bietet die Bf Bahnsicherungsposten, Sicherungsaufsicht, örtliche betriebliche Koordinatoren, Arbeitszugführer, Wagenmeister und Triebfahrzeugführer, an Technik, automatische Warnsysteme, Langsamfahrsignale und feste Absperrungen an. Als ihr Kerngeschäft bezeichnete die Bf im Rahmen einer Besprechung vor der belangten Behörde das Führen von Baumaschinen- bzw. Bau- und Arbeitszügen. Gütertransporte würden nur sporadisch vorgenommen. Die Bf erbringt im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz).

 

Die Bf verfügt über kein eigenes Schienennetz und keine Eisenbahninfrastruktur im Sinne von Schienenanlagen, Bahnhöfen udgl. und organisiert nicht die Nutzung und den Betrieb einer solchen Eisenbahninfrastruktur. Vielmehr nutzt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fremdes Schienennetz.

 

Die Bf verfügt über keine Konzession nach § 14 Abs 1 EisbG. Sie ist auf der Homepage des bmvit nicht als Privatbahn geführt (x).

 

Die Bf hat die Kommunalsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wie unter I.1. dargestellt und aufgrund der dort angegebenen Bemessungsgrundlagen selbstbemessen.

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Der maßgebliche Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren seitens der Bf und der belangten Behörde weitgehend übereinstimmend vorgebracht (insb. betreffend die tatsächlich vorliegende Tätigkeit der Bf und der tatsächlich der Bf erteilten bzw. nicht erteilten Genehmigungen und Konzessionen) und bezieht sich die Beschwerde lediglich auf die rechtliche Beurteilung. Was die Tätigkeit der Bf betrifft, stützen sich die Feststellungen überwiegend auf deren eigenes Vorbringen, insbesondere auf den von ihr überreichten Infofolder und die Angaben ihres Geschäftsführers beim vor der belangten Behörde abgehaltenen Termin. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf zweifelsfrei, dass sie Dienstleistungen erbringt und dazu das (vorhandene) österreichische Schienennetz, über welches andere Unternehmen, insb. die Ö verfügungsberechtigt sind, nutzt. Hinweise darauf, dass sie selbst über Eisenbahninfrastruktur verfügt, gibt es nicht und hat die Bf dies auch nicht behauptet; im Gegenteil stellt sie ihre Rechtsansicht so dar, dass die vorliegende Regelung verfassungswidrig sei, wenn sie Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen (zu denen sie sich selbst zählt) begünstige.

Die Feststellungen zu den Bemessungsgrundlagen und ergeben sich aus den Selbstbemessungen der Bf.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 163/2015 lauten:

 

Steuergegenstand

 

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

 

 

Bemessungsgrundlage

 

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. [...]

 

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

 

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

 

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

 

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

 

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Privatbahngesetzes 2004, BGBl I 39/2004 idF BGBl I 95/2009 lauten:

 

§ 1. Privatbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist.

 

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (§ 3) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (§ 4) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

 

§ 5. [...]

 

(2) Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt.

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl 60/1957 idF BGBl I 137/2015 lauten:

 

Eisenbahnen

 

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

 

a) Hauptbahnen;

 

b) Nebenbahnen:

 

c) Straßenbahnen;

 

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

 

a) Anschlussbahnen;

 

b) Materialbahnen.

 

 

 

Eisenbahninfrastrukturunternehmen

 

§ 1a. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.

 

 

 

Eisenbahnverkehrsunternehmen

 

§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.

 

 

 

Hauptbahnen, Nebenbahnen

 

§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen

 

1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;

 

2. die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr ~ insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr ~ zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.

 

(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.

 

 

 

Erforderlichkeit der Konzession

 

§ 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich:

 

1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;

 

2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen; [...]

 

 

Erleichterungen

 

§ 27. Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Betriebes dieser Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und des Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl 819/1993 i.d.g.F. BGBl I 76/2011 (im Folgenden: KommStG), unterliegen jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach § 5 Abs. 1 erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei deren Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich diese Selbstberechnung als unrichtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

 

Die Bf macht im ggst. Verfahren geltend, dass das Abgabenprivileg des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 auf sie anzuwenden sei. Sie begehrt die Rückzahlung eines Betrages iHv EUR 82.997,14 mit der Begründung, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer reduziere sich um 66 %.

 

Nach eigenem Vorbringen handelt es sich bei der Bf um ein Eisenbahnunternehmen und zwar um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd § 1b EisbG 1957, da sie mit Bescheid vom 23. November 2010 (BMVIT-221.912/0001-IV/Sch5/2009) die Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsleistungen erhalten hat, ihr somit von der Eisenbahnsicherungsbehörde die eisenbahnrechtliche Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erteilt wurde und sie nach eigenen Angaben in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Eisenbahnzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österreichischen Eisenbahnnetz verkehrt, Überstellungen durchführt und andere Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt. Nach eigenem Vorbringen führt sie diese Tätigkeiten auf fremdem Schienennetz durch.

 

Die Bf vertritt die Rechtsansicht, Privatbahn zu sein und, dass auch  Unternehmen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) wie sie, in den Genuss des Privilegs des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 kommen müssten und daher mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien.

 

Die Bf stützt ihre Ansicht u.a. auf einen Auszug aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia, die eine Definition des Begriffes „Privatbahn“ vorhält, der ganz offensichtlich den allgemeinen Sprachgebrauch wiedergibt. Daneben auf eine Formulierung der Kommunalsteuerrichtlinien (Rz 126).

 

Vorauszuschicken ist dabei, dass das PrivatbG 2004, welches auf diverse Gesetze gefolgt ist, die die Bezeichnung „Privatbahnunterstützungsgesetz“ trugen und selbst den Langtitel „Bundesgesetz über Leistungen für Privatbahnen“ führt, die finanzielle Unterstützung von Privatbahnen zum Inhalt hat. Aus dem Gesamtkonzept des Privatbahngesetzes kann, auch mit Blick auf die Vorgängergesetze abgeleitet werden, dass das Gesetz den Zweck verfolgt, Eisenbahnunternehmen, die hohe Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur haben und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen, also der Gesellschaft von besonderem Nutzen sind, finanziell zu entlasten.

 

Das Gesetz verfolgt den Zweck, solche Unternehmen steuerlich zu begünstigen, die eine der Öffentlichkeit dienende Infrastruktur schaffen und zugunsten der Gesellschaft betreiben, also etwa Regionen infrastrukturell aufschließen, die sonst schwer erreichbar sind und deren Bevölkerung letztlich auf Massenbeförderungsmittel, auch solche die privat betrieben werden, angewiesen ist. Insofern haben Privatbahnen also volkswirtschaftliche Bedeutung.

 

Die Bf übersieht, dass die zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen Legaldefinitionen u.a. für die Begriffe Privatbahn, Haupt- und Nebenbahn vorsehen, die für die Beurteilung der Frage, ob die Bf als Privatbahn bzw. deren Betreiber zu qualifizieren ist, maßgeblich sind.

 

Gem. § 5 Abs 2 PrivbG 2004 sind von der Kommunalsteuer nur jene Eisenbahnunternehmen befreit, die eine Privatbahn betreiben. Privatbahnen sind gem. § 1 PrivbG Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im BundesbahnG nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist.

 

Entgegen der Ansicht der Bf (wonach unter Privatbahn alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen wären, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen), kommt es für die Erfüllung des Begriffes Privatbahn nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, sondern auf die Definition des § 1 iVm § 5 Abs 2 PrivbG 2004, also darauf, ob die Bf eine Haupt- oder Nebenbahn betreibt.

 

Die Bf vermeint scheinbar, dass es sich bei Betreibern von Privatbahnen auch um Unternehmen handeln kann, die Schienenfahrzeuge auf Schienenwegen betreiben, bzw. die mit Schienenfahrzeugen (fremde) Schienensysteme nutzen. Dies ist nicht der Fall.

 

Aus dem Gesamtkonzept des Eisenbahnrechts ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber mit den Begriffen Haupt- und Nebenbahnen – als Unterkategorie des Begriffes Eisenbahn – primär auf Anlagen, also die Infrastruktur, namentlich das Schienennetz, Bahnhöfe und sonstige Anlagen abstellt, die dem Schienenverkehr dienen. Dies resultiert bereits aus § 1a EisbG, aus welchem zweifelsfrei ableitbar ist, dass Haupt- und Nebenbahnen gebaut werden müssen. Noch klarer wird dieser Umstand aber aus der Definition von Haupt- und Nebenbahnen selbst (§ 4 EisbG), zumal das Gesetz dort ausdrücklich von Schienenbahnen spricht und ausdrücklich auf deren Streckennetz Bezug nimmt.

§ 27 EisbG regelt Erleichterungen im Hinblick auf den Bau und den Betrieb von Nebenbahnen. Auch hier nimmt das Gesetz Bezug auf Infrastruktur und deren späteren Betrieb. Letztendlich ergibt sich eine Unanwendbarkeit der Ausnahme gem. § 5 PrivbG 2004 im Hinblick auf die Bf aber aus dem Privatbahngesetz selbst. Aus der Darstellung in § 2 PrivbG 2004, wonach das Gesetz auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Privatbahnen (§ 3) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (§ 4) anzuwenden ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass die  Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen gerade nicht mit dem Betrieb einer Privatbahn gleichzusetzen ist und, entgegen der Ansicht der Bf, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen, selbst wenn sie auf Privatbahnen erfolgt, gerade nicht bedeutet, dass die diese Leistungen erbringenden Unternehmen als Privatbahnen bzw. als deren Betreiber zu qualifizieren sind.

 

Auch der VwGH geht davon aus, dass für die Frage, ob eine Eisenbahn vorliegt, zu klären ist, ob eine Eisenbahnanlage gegeben ist (vgl. etwa VwGH v. 27. Jänner 1993, 92/03/0185 u. v. 21. Februar 1995, 92/05/0304). Es kann insofern kein Zweifel daran bestehen, dass der Begriff Eisenbahn primär ihr Schienennetz (in Verbindung mit den zum Betrieb erforderlichen anderen Betriebsmitteln) beschreibt und Haupt- und Nebenbahnen, als deren Unterkategorien nur dadurch gekennzeichnet sind, dass sie über- oder untergeordnetes Schienennetz sind.

 

Um eine Eisenbahn, d.h. auch Haupt-  oder Nebenbahnen und in der Folge Privatbahnen, betreiben zu können, bedarf es also jedenfalls der Verfügungsgewalt über diese Infrastruktur. Die Infrastruktur macht den Begriff Eisenbahn aus, nicht etwa Verkehrsmittel alleine, die auf der „Eisenbahn“, der Haupt- oder Nebenbahn, betrieben werden (vgl. § 2 PrivbG 2004). Der Betrieb liegt nämlich u.a. in der Regelung und Abwicklung der Nutzung der Eisenbahn. Darum spricht das Gesetz auch vom Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen und nicht etwa vom Betrieb von Verkehrsmitteln auf Haupt- und Nebenbahnen. Für diesen Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen ist gem. § 14 EisbG 1957 eine Konzession erforderlich. Hierauf wird auch in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen XXII. GP) zu § 1 PrivbG 2004 hingewiesen („Andere Eisenbahnunternehmen [Anm: als die Ö] bedürfen für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen einer Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, das Betreiben einer Privatbahn ist also eine konzessionspflichtige Tätigkeit“).

 

Dieses hier ausgeführte Verständnis wird durch die Definition des Begriffes Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a erster Satz EisbG 1957 komplettiert, wonach unter Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist.

 

In Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich daher Folgendes:

Nur jene Eisenbahnunternehmen sind von § 5 Abs. 2 PrivbG erfasst, die eine Privatbahn, d.h. eine Haupt- oder Nebenbahnen betreiben. Solche Unternehmen werden als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzuordnen sein und bedarf es für diese Tätigkeit einer Konzession. Für den Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn bedarf es der Verfügungsgewalt über eine solche, d.h. der entsprechenden Infrastruktur. Dieses Verständnis kommt wiederum in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen XXII. GP) zu § 2 PrivbG 2004 zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Auf die im Eisenbahngesetz für den Bereich der Zugangsrechte zur Schieneninfrastruktur eingeführte Unterscheidung der Eisenbahnunternehmen in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrs-unternehmen wird im Gesetzestext des Privatbahngesetzes nicht abgestellt, weil nach der in parlamentarischen Behandlung stehenden Vorlage zur weiteren Novellierung des Eisenbahngesetzes diese Unterscheidung nur für sogenannte vernetzte Haupt- und Nebenbahnen, nicht hingegen die nicht vernetzten maßgeblich sein soll, und letztere sollen aber auch weiterhin als Privatbahn erfasst sein. Betreibendes Eisenbahnunternehmen ist bei den nicht vernetzten Haupt- und Nebenbahnen ein Eisenbahnunternehmen schlechthin; bei einer vernetzten Haupt- oder Nebenbahn ist es im bisherigen Regelfall ein integriertes Eisenbahnunternehmen in seiner Funktion als Eisenbahninfrastruktur-unternehmen, es könnte aber auch ein bloßes Eisenbahninfrastruktur-unternehmen sein“.

 

Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eben gerade keine Haupt- oder Nebenbahnen betreiben, sondern „lediglich“ aufgrund einer entsprechenden Genehmigung, wie sie auch der Bf zukommt, Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringen sowie die Traktion sicherstellen.

 

Es kann in diesem Zusammenhang auch auf eine weitere Entscheidung des VwGH hingewiesen werden, in welcher er zum § 1b EisbG und zur Unterscheidung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen wie folgt ausspricht:

Das ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ ist als ein solches umschrieben, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt (oder auch nur die Traktionsleistung erbringt) und dem eine in § 1b EisenbahnG 1957 näher umschriebene Genehmigung erteilt wurde. Damit wurde - im Unterschied zu der Rechtslage vor der EisenbahnG-Novelle 2006 - klargestellt, dass ein Eisenbahnunternehmen, das nur Verkehrsleistungen auf anderen als Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt, kein ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ im Sinne des EisenbahnG 1957 wäre. Nicht ausgeschlossen wurde hingegen, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen neben seinen Tätigkeiten im Bereich von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen auch eine nichtöffentliche Eisenbahn betreibt“ (VwGH v. 25.11.2010, 2010/03/0097).

 

Der VwGH stellt in dieser Entscheidung (insbesondere durch den letzten hier zitierten Satz) klar, dass zwischen der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb von Eisenbahnen ein Unterschied besteht (im entschiedenen Fall gehörte zum Unternehmensgegenstand der dortigen Bf auch die Errichtung und der Betrieb einer Anschlussbahn mit Eigenbetrieb auf einem großen Werksgelände; Sie betrieb insofern auch eine „Eisenbahn“).

 

Auf den hier gegenständlichen Fall umgelegt ergibt sich, dass die Bf mangels Verfügungsberechtigung über Eisenbahninfrastruktur keine Eisenbahn betreibt, damit nicht Betreiber einer Haupt- oder Nebenbahn sein kann und insofern auch keine Privatbahn ist bzw. betreibt. Die Bf verfügt zudem nur über eine Verkehrsgenehmigung iSd §§ 15 ff EisbG, die sie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigt. Sie verfügt jedoch nicht über eine Konzession iSd §§ 14 ff EisbG. Die Konzession zum Betreiben einer Haupt- oder Nebenbahn ist aber iS obiger Ausführungen kein bloßes Formalerfordernis, sondern das inhaltliche Kriterium schlechthin für die mögliche Begünstigung im Hinblick auf die Kommunalsteuer gem. § 5 Abs. 2 PrivbG. Sofern nämlich ein Unternehmen über keine solche Konzession verfügt, darf es keine Haupt- oder Nebenbahn betreiben und kann daher niemals das Tatbestandsmerkmal des Betreibers einer Privatbahn erfüllen. Unabhängig davon betreibt die Bf, wie obige Erwägungen darstellen, aber auch faktisch – das hieße im Übrigen ohne entsprechende Konzession – keine Privatbahn.

 

Die Bf betreibt vielmehr ein Dienstleistungsunternehmen. Es unterscheidet sich dadurch von anderen Dienstleistungsunternehmen, dass es sich der Schienennetze, vornehmlich wohl jener der Ö, bedient und Leistungen erbringt, die in Zusammenhang mit Eisenbahnen stehen. Weder hatte die Bf aber Kosten für die Errichtung und Erhaltung einer besonderen, der Öffentlichkeit dienenden Infrastruktur zu tragen, noch betreibt sie ein Geschäft, das dieser besonders dienlich ist.

 

Soweit sich die Bf auf RZ 126 der Kommunalsteuerrichtlinien beruft, ist darauf hinzuweisen, dass § 8 KommunalsteuerG selbst keine Steuerbefreiung von privaten Eisenbahnunternehmen kennt, sondern diese auf der o.a. Bestimmung des Privatbahngesetzes 2004 beruht und auch im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist. Soweit die Richtlinien untechnisch den widersprüchlichen und zu kurz greifenden Begriff „Betrieb eines Eisenbahnunternehmens“ verwenden, kann aus diesem, insbesondere im Hinblick auf die detaillierte und, im Gegensatz zu den Richtlinien, verbindliche, Regelung des Privatbahngesetzes, für die Bf nicht abgeleitet werden, dass alle Unternehmen, die ihren Unternehmenszweck im Dunstkreis der Eisenbahn gefunden haben, zu 66% von der Kommunalsteuer befreit sein sollen. Wäre dies der Fall, wäre eine gesonderte und auf Privatbahnen eingeschränkte Regelung durch § 5 Abs 2 PrivbG 2004 nicht erforderlich.

 

III.3. Dieses Ergebnis begegnet im Übrigen auch keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bf diesbezüglich lediglich Behauptungen aufgestellt, diese jedoch nicht begründet hat. Der Vollständigkeit halber, kann jedoch wie folgt ausgeführt werden:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Bf lediglich abstrakt behauptet, dass die Begünstigung des § 5 Abs 2 PrivbG bei verfassungskonformer und EU-rechtskonformer Auslegung allen Eisenbahnunternehmen zugutekommen müsste. Nicht nur, dass die Bf mit diesem Vorbringen letztlich anklingen lässt, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von der Begünstigung umfasst zu sein, unterstellt sie dem Gesetz damit auch einen Inhalt, den es nicht hat, weil sein Wortlaut diese Interpretation schlicht nicht zulässt. Der Gesetzgeber will nach dem Wortlaut nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen (nämlich Privatbahnen betreibende Unternehmen) begünstigt wissen. Die Bf übersieht in diesem Zusammenhang, dass im Falle der Richtigkeit ihrer Annahme nahezu alle Eisenbahnunternehmen, die nicht der Ö zugehören, von der Begünstigung profitieren würden. Der Wunsch nach diesem Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

 

Das Gericht legt das Vorbringen der Bf aber dahingehend aus, dass sie vermeint, die Begünstigung einzig von Privatbahnen widerspreche dem Gleichheitssatz.

 

Ursprünglich war in § 8 Z 1 KommStG eine pauschale Befreiung der Ö und all ihrer Tochterunternehmen von der Kommunalsteuer vorgesehen. Diese Regelung hob der VfGH mit Erkenntnis vom 12. April 1997 (VfSlg 14.805/1997) mit der Begründung auf, dass eine solch pauschale Befreiung sachlich nicht gerechtfertigt sei, hingegen keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Bereich „Eisenbahninfrastruktur“ wirksam würden, bestünden, zumal diese Kosten ohnedies vom Bund zu decken seien. Nicht gerechtfertigt werden könne jedoch angesichts der im BundesbahnG 1992 in Verfolgung der gemeinwirtschaftlichen Vorgaben vorgesehenen Notwendigkeit der strikten Zuordnung der Leistungen des Bundes zum Unternehmensbereich „Infrastruktur“ bzw. zu den im Rahmen des Abschnittes V der Verordnung 1893/91 vereinbarten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die Steuerbegünstigung betreffend die Lohnkosten, die für die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Personen- und Güterverkehrs anfallen.

Der Gesetzgeber legte daraufhin die Steuerbegünstigung der Ö in § 8 Abs 1 KommStG mit 66 % der Bemessungsgrundalge fest, mit der Begründung, dass dies der Prozentsatz sei, der dem Anteil der gesamten Lohnsumme entspreche, der auf Infrastruktur und gemeinwirtschaftliche Leistungen entfalle, wobei die Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsökonomie liege. Um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung anderer Infrastrukturunternehmen zu gewährleisten, wurden auch diese, sofern sie Privatbahnen betreiben, vom Gesetzgeber mit der gleichen Höhe, nämlich 66 % der Bemessungsgrundlage, betreffend die Kommunalsteuer begünstigt.

 

Dass diese Begünstigung also auf Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zutrifft, erscheint nicht gleichheitswidrig. VfSlg 14.805/1997 deutet sogar in die entgegengesetzte Richtung.

 

Es ergibt sich also, dass es der VfGH für sachlich gerechtfertigt erachtet, solche Unternehmen steuerlich zu begünstigen, die die Last des Baus und insb. der Erhaltung (darauf zielt die hier relevante Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes ab) von Eisenbahninfrastruktur zu tragen haben, da diese dem Gemeinwohl in besonderer Art dienen, weil sie Infrastruktur, die der Allgemeinheit dient, schaffen, erhalten und betreiben. Diese Judikatur schließt insofern auch den Kreis zur weiter oben dargestellten Ansicht, dass nur solche Unternehmen von den Begünstigungen profitieren sollen, die Schaffer und Erhalter von Schienennetzen und der dazugehörigen Infrastruktur sind, sowie jene Unternehmen, die den Betrieb dieser Infrastruktur organisieren.

Gerade im Hinblick auf den Bereich Eisenbahninfrastruktur erachtete der VfGH eine steuerliche Begünstigung der Ö als gerechtfertigt und bildete der Gesetzgeber diese durch Schaffung der 66% Regel ab. Er schuf mit § 5 Abs 2 PrivbG zudem eine inhaltsgleiche Regelung für Privatbahnen und wird insofern klar, dass sich auch diese auf Infrastrukturbereiche beziehen muss.

 

Eine solche Begünstigung ist, wie der VfGH widerholt aussprach, sachlich gerechtfertigt, da die geschaffene Infrastruktur auch aufgrund der Benutzbarkeit durch andere Unternehmen, wie etwa die Bf, dem Allgemeinwohl dient, weil neue Verkehrswege eröffnet, erhalten und betrieben werden.

 

Dies hat der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung v. 10. Dezember 2014, G 133/2014 neuerlich unterstrichen.

 

Das Verwaltungsgericht hat insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken und ist die Bf nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt, zumal sie keine Eisenbahninfrastruktur betreibt und die diesbezüglichen Kosten nicht zu tragen hat.

 

III.4. Im Ergebnis war daher der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal alle Eisenbahnverkehrsunternehmen von dieser Judikatur betroffen sind und zumal, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des VwGH zum Privatbahngesetz und der Frage, ob ein („bloßes“) Eisenbahnverkehrsunternehmen als Privatbahn bzw. deren Betreiber gelten kann, fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. November 2016, Zl.: E 986-987/2016-5