LVwG-490039/2/MS

Linz, 07.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Dr.  Monika Süß über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 17. Februar 2016, GZ. VStV/916300203305/2016, mit dem eine Zwangsstrafe verhängt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizei­kommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) – vom 17. Februar 2016, VStV/916300203305/2016, wurde gegen die A. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Zwangsstrafe nach § 5 des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes 1991- VVG wie folgt verhängt:

 

„Mit Schreiben vom 28.5.2015, GZ: VStV/915300755136/2015, haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:

 

Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes im Lokal „A.“, S., x (Betriebsschließungsbescheid vom 28.5.2015)

 

Mit Bescheid vom 19.8.2015, VStV/915300755136/205 wurde über Sie bereits eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verhängt und für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den oa. Bescheid eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 15.000,00 angedroht.

 

Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:

 

Geldstrafe von 15.000,00 €“

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Mit Bescheid vom 28.5.2015 wurde die gänzliche Schließung Ihres Betriebes „A.“, am Standort S., x gemäß § 56a GSpG mit Wirkung ab 26.5.2015 angeordnet.

 

Dieser Bescheid wurde Ihnen nachweislich am 01.06.2015 mit RSb-Brief zugestellt. Dieser Bescheid ist vollstreckbar, weil Beschwerden gegen Betriebsschließungsanordnungen gemäß § 56a Abs. 5 GSpG keine aufschiebende Wirkung besitzen. Bis dato wurde auch keine Beschwerde bei uns eingebracht.

 

Bei der geschuldeten Unterlassung (Unterlassung des weiteren Lokalbetriebes) handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nach § 5 VVG zu vollstrecken ist.

 

Im (Betriebsschließungs-)Bescheid vom 28.5.2015 wurde Ihnen außerdem für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes die Verhängung einer Beugestrafe von EUR  5.000,00 angedroht.

Anlässlich einer Überprüfung der Einhaltung der Betriebsschließung der PI Stadtplatz am 18.8.2015 um 23.00 Uhr im Lokal „A.“, wurde erhoben, dass Sie Ihr Lokal geöffnet hatten und sich drei Gäste bei den Spielautomaten und weitere Gäste an den im Lokal befindlichen Tischen befanden. Es wurde daher mit Bescheid vom 19.8.2015 die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Der Bescheid wurde ihnen am 15.9. 2015 eigenhändig zugestellt. Im Bescheid wurde Ihnen im Fall einer weiteren Zuwiderhandlung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Der Bescheid wurde Ihnen nachweislich am 15.09.2015 eigenhändig zugestellt.

 

Am 19.9.2015, um 20.35 Uhr, also nach der nachweislichen Zustellung der angedrohten Zwangsstrafe, wurde im Lokal „A.“ x, S., neuerlich eine Kontrolle durch die PI Stadtplatz durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der Betrieb geöffnet war und sich zwei Personen, welche sich an den Spielautomaten bedienten, anwesend waren. Mit Bescheid vom 27.10.2015 wurde daher die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 15.000,00 Euro angedroht. Der Bescheid wurde Ihnen am 29.10.2015 durch Hinterlegung mit RSa-Brief zugestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG 490025/4/MS v. 12.1.2016 als unbegründet abgewiesen.

 

Bei einer Kontrolle am 06.02.2016 um 10:45 Uhr wurde vom SPK S festgestellt, dass das Lokal „A.“, S., x neuerlich geöffnet war und sich darin Gäste befanden und Glücksspielgeräte bespielt wurden, ebenso bei einer von der PI Stadtplatz durchgeführten Kontrolle am 08.02.2016 um 14:30 Uhr, wo das gegenständliche Lokal ebenfalls geöffnet hatte und im Lokal normaler Geschäftsbetrieb herrschte.

 

Es war daher die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

[…] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden. […]

 

 

II. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe

 

Im Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom 28.5.2015, nämlich die Fortsetzung Ihres oben genannten Lokalbetriebes, werden wir eine weitere Zwangsstrafe i.H. von 20.000,00 € über Sie verhängen:

 

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG

 

Bitte beachten Sie:

Gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe kann keine Beschwerde erhoben werden.“

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Geschäftsführers, am 20. Februar 2016 durch Hinterlegung zugestellt und hat dieser mit Eingabe vom 15. März 2016 (Poststempel 16. März 2016) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der ursprüngliche Betriebsschließungsbescheid mittels Beschwerde angefochten worden sei. Daher werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Betriebsschließung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Betriebsschließung sei rechtswidrig erfolgt, daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrig verhängte Zwangsstrafe gelten. Im Anschluss an diesen Hinweis brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Beschwerdebegründung gegen den Titelbescheid vor.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Mit Schreiben vom 24. März 2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerde-vorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

 

II.            Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Es liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:

Mit Bescheid – datiert mit 28. Mai 2015, VStV/915300755136/2015 – der der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2015 zugestellt wurde, wurde die am
25. Mai 2015, ca. 14.25 Uhr mündlich verfügte gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „L. A.“, x, S., angeordnet.

 

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 19. August 2015 wurde die im Bescheid vom 28. Mai 2015 angedrohte Zwangsstrafe für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes im verfahrensgegenständlichen Lokal entgegen der verfügten Betriebsschließung im Ausmaß von 5.000,00 Euro verhängt und für den Fall eines weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht.

 

Am 19. September 2015 (nach der Zustellung des Bescheides mit dem eine weitere Zwangsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht wurde) wurde festgestellt, dass das ggst. Lokal geöffnet war und zwei Personen an den Spielautomaten spielten.

Weiters war das Lokal auch am 5. September 2015, am 15. September 2015 und am 17. September 2015 geöffnet, was durch Kontrollen durch die PI Stadtplatz festgestellt wurde.

 

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 10.000 Euro verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 15.000 Euro für den Fall, dass die Beschwerdeführerin „auf der rechtswidrigen Fortführung des Betriebes entgegen der verfügten Betriebsschließung beharren“ würde, angedroht.

 

Am 6. Februar 2016 (nach der Zustellung des Bescheides mit dem eine weitere Zwangsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht wurde) wurde festgestellt, dass das ggst. Lokal geöffnet war, sich drei Personen im Lokal befanden und zwei Personen an je einem Spielautomaten spielten.

Weiters war das Lokal auch am 8. Februar 2016 geöffnet und spielte zumindest eine Person an einem Gerät, was durch die Kontrolle durch die PI Stadtplatz festgestellt wurde.

 

Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 15.000 Euro verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 20.000 Euro für den Fall, dass die Beschwerdeführerin „auf der rechtswidrigen Fortführung des Betriebes entgegen der verfügten Betriebsschließung beharren“ würde, angedroht.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.  Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs. 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebes des verfahrens­gegenständlichen Lokales.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.11.2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebes gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung.“

Der Titelbescheid bezeichnet die Räumlichkeiten (gesamtes Lokal), in denen die Schließung des Betriebes mit Wirkung vom 26. Mai 2015 angeordnet wurde und wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres handelsrechtlichen Geschäfts­führers nachweislich am 1. Juni 2015 zugestellt. Dieser Bescheid ist mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangs­mittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrens­gegenständlichen Betriebes mit Wirkung ab 26. Mai 2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde­führerin die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht.

 

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides. Auf die Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Schließung des Betriebes unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs. 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl. jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl. auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Beschwerdeführerin der Anordnung der Betriebs­schließung wiederholt zuwidergehandelt hat, wie sich aufgrund mehrerer polizeilicher Kontrollen ergeben hat und was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 5 Abs. 2 VVG sofort zu vollziehen.

 

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese die dritte Zwangsstrafe darstellt. Die Beschwerdeführerin hat zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe nichts Konkretes vorgebracht, die vorgenomme Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe erscheint unter Berücksichtigung, dass es sich bereits um die dritte Zwangsstrafe handelt, und die beiden verhängten Zwangsstrafen die Beschwerdeführerin nicht dazu bewogen haben, die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2015 auferlegte Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes, zu erfüllen, nicht unangemessen.

 

Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht näher einzugehen. Dieser ist gegenstandslos.

 

 

V.           Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.

VfGH vom 15. Oktober 2016, Zln.: E 1275/2016-11, E 1050/2016-10, E 1163/2016-7, E 1164/2016-7,

E 1179/2016-7, E 1272/2016-9, E 1273/2016-7, E 1438/2016-4