LVwG-601228/7/FP

Linz, 18.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M M, geb. x 1979, vertreten durch Dr. P L, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, 4021 Linz, Nietzschestraße 33, vom 18. Dezember 2015, GZ: VStV/915301367257/2015, wegen mehrerer Übertretungen der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. April 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde

-      im Hinblick auf Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses hinsichtlich des Strafausspruches dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe auf 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Schuldspruches unter Punkt 1 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

-      im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 und 3 dahingehend Folge gegeben, dass diese zu einem Spruchpunkt zusammengefasst werden, welcher wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 4. September 2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, auf dem Gehsteig zwischen den Häusern 51 – 61, ein Fahrrad gelenkt, das weder mit einem weißen, nach vorne wirkenden und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterial mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, noch mit Reifen ausgerüstet war, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, noch an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, ausgerüstet war, weil kein nach vorne wirkender Rückstrahler und am hinteren Rad kein rückstrahlendes Element vorhanden war und das Fahrrad daher nicht in einem Zustand erhalten worden ist, der den Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder entspricht.

Sie haben dadurch gegen § 66 Abs 1 StVO iVm §§ 1 Abs 1 Zfrn 3 und 6 Fahrradverordnung verstoßen.“

Anstatt der beiden von der Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wird eine einheitliche Strafe iHv 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt.

-      im Hinblick auf Spruchpunkt 4 des bekämpften Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

-      im Hinblick auf Punkt 5 des bekämpften Straferkenntnisses nicht Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Strafverfahren reduziert sich auf € 180,-- (§ 64 VStG).

 

III.        Im Hinblick auf Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 bis 5 des bekämpften Straferkenntnisses ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2015 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

 

„Straferkenntnis

 

1. Sie haben am 04.09.2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, Höhe Nr. 51 - 61 (Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstr. 51 - 61) das Fahrzeug, Fahrrad schwarz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,97 mg/l betrug.

2. Sie haben am 04.09.2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, Höhe Nr. 51 - 61 (Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstr. 51 - 61) ein Fahrrad gelenkt obwohl dieses nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² ausgerüstet war. Es waren keinerlei Rückstrahler oder Reifen mit weißen Seitenwänden vorhanden.

3. Sie haben am 04.09.2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, Höhe Nr. 51-61 (Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstr. 51 - 61) ein Fahrrad gelenkt obwohl dieses nicht mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² ausgerüstet war.

4. Sie haben am 04.09.2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, Höhe Nr. 51 - 61 (Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstr. 51 - 61) als Lenker des Fahrzeuges, Fahrrad schwarz unterlassen, dieses Fahrzeug bei Sichtbehinderung durch Dunkelheit zu beleuchten.

5. Sie haben am 04.09.2015 um 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt, Höhe Nr. 51 - 61 (Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstr. 51 - 61) als Lenker des Fahrzeuges, Fahrrad, schwarz einen Gehsteig durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen .

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.

3. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.

4. § 60 Abs. 3 StVO

5. § 8 Abs. 4 StVO

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.500,00

 

20 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

 

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

2.         €20,00

 

0 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

3.         €20,00

 

0 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

4.         €40,00

 

0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

5.         € 40,00

 

0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: —

 

Frner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 262,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

€2.882,00

 

[...]“

 

Die belangte Behörde begründete wie folgt:

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die vorliegende Anzeige vom 15.09.2015, durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht samt vorliegendem Messergebnis aus einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät, durch vorliegende Auszüge aus dem Strafamt GZ: B6/95146/2015 sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16.09.2015 wurden Sie aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 18.09.2015 zu eigenen Händen durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienste gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt.

Am 29.09.2015 erschienen Sie in der Folge persönlich bei der Behörde und brachten nach Akteneinsicht zu den zur Last gelegten Übertretungen sinngemäß vor, dass Sie nicht mit dem Fahrrad gefahren seien. Bevor Sie von der Polizei angehalten worden seien, hätten Sie sich an der Tankstelle in der Dinghoferstraße befunden und dort eingekauft. Von der Tankstelle weg hätten Sie das Fahrrad dann nach Hause geschoben. Sie hätten das Fahrrad somit zum Zeitpunkt als Sie von den Polizisten angehalten wurden, nicht gelenkt. Ein Lenken wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil Sie zu viel Alkohol getrunken gehabt und zudem zwei Sackerl (mit Süßigkeiten, Chips, Saftflasche und zwei Bier) bei sich getragen hätten.

Am 04.09.2015 hätten Sie vor der Anhaltung schon das Fahrrad gelenkt und zwar auch als Sie im Volksgarten bereits drei Bier getrunken hätten. Das sei zwar nicht in Ordnung aber mit diesen drei Bier seien Sie dann auf die Landstraße gefahren, wo Sie im Bereich des KV Hauses das vierte Bier zu sich genommen hätten. Von dort allerdings seien Sie nicht mehr mit dem Fahrrad gefahren, sondern hätten das Fahrrad zunächst zur Tankstelle geschoben und von der Tankstelle weiter nach Hause schieben wollen.

Sie seien somit nicht im alkoholisierten Zustand, wie ihnen zur Last gelegt werde, auf dem Gehsteig gefahren. Zu dem angeführten Zeitpunkt hätten Sie das Fahrrad geschoben.

Zu den Übertretungen wegen der Ausstattung vom Fahrrad sei anzuführen, dass es sich um ein Waffenrad handle. Es treffe zu, dass am Hinterrad keine Katzenaugen montiert gewesen wären, allerdings hätten Sie diesen Umstand nun geändert und am Flohmarkt welche gekauft. Zudem hätten Sie nach vorne auch keinen weißen Rückstrahler gehabt. Einen solchen müssten Sie erst besorgen. Das Fahrrad sei nicht beleuchtet gewesen, weil der Dynamo nicht angedrückt gewesen wäre. Allerdings hätten Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch nicht gelenkt Hinsichtlich des momentanen Fahrradzustandes wurden Lichtbilder beigebracht.

Am 10.10.2015 wurde der an der Amtshandlung beteiligte Polizist, Kl W, als Zeuge vernommen. Dieser brachte nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung bzw. einer Falschaussage sinngemäß vor, sich an den Vorfall noch erinnern zu können, da auch Erhebungen wegen einer angeblichen Körperverletzung durchgeführt worden seien. Zusammen mit Gl D hätte er den Streifendienst versehen, als der Funkwagen am 04.09.2015 gegen 21.00 Uhr in der Humboldtstraße von Personen auf der Straße gestoppt worden sei. Es hätte sich dabei zumindest um zwei Frauen und eine dritte männliche Person gehandelt. Eine der Damen hätte erklärt eben von einem Radfahrer geschlagen worden zu sein, welcher danach geflüchtet sei. Die zweite Dame hätte diese Angaben bestätigt und sich als Augenzeugin zur Verfügung gestellt. Die dritte Person (ein Mann) sei zwar dabei gewesen, hätte aber zum Vorfall selbst keine zweckdienlichen Angaben machen können, außer dass er der Frau zu Hilfe gekommen sei.

Die Dame welche angegeben hatte geschlagen worden zu sein, hätte ausgeführt, dass sie von dem Radfahrer auch beleidigt worden sei. Anschließend sei der Radfahrer geflüchtet, als weitere Personen dazu gekommen wären. Die Dame hätte den Tatverdächtigen einigermaßen beschreiben können und ausgeführt, dass es sich um eine männliche Person gehandelt hätte - vermutlich ausländischer Herkunft - welche ein schwarzes Fahrrad lenken würde. Der Mann sei nach deren Beschreibung mit einer braunen Hose und einer blauen Jacke - oder umgekehrt, genau wisse er das nicht mehr - bekleidet gewesen. Als Fluchtrichtung sei die Bürgerstraße genannt worden. Von Gl D und ihm seien die nötigsten Daten aufgenommen worden und hätten sie sich danach im Nahbereich umgesehen.

Als er den Funkwagen auf der Dinghoferstraße gelenkt hätte, hätte er in einiger Entfernung in der Bürgerstraße Fahrtrichtung Südbahnhof einen Radfahrer sehen können, auf welchen die Beschreibung gepasst hätte. Er hätte daher den Funkwagen kurzentschlossen auf der Bürgerstraße (somit gegen die Einbahn) ebenso in Richtung Südbahnhofmarkt gelenkt. Auf den Radfahrer hätte nicht nur die Kleiderbeschreibung gepasst, sondern hätte es sich auch um ein schwarzes Fahrrad gehandelt. Über Befragen, ob der Radfahrer dabei Plastiktüten transportiert hätte, wurde angegeben, dass er sich daran nicht erinnern könnte. Er hätte sich auf die Person konzentriert und könne nicht ausschließen, dass der Radfahrer vielleicht auch Tüten bei sich hatte.

Auf Höhe Bürgerstraße Nr. 61 hätte er sich mit dem Funkwagen auf selber Höhe mit dem Radfahrer befunden. Über das Fenster der Lenkertüre hätte er den Radfahrer mündlich aufgefordert anzuhalten. Es sei da etwa 21.10 Uhr gewesen. Der Lenker hätte der Aufforderung Folge geleistet, das Fahrrad gestoppt und sei von diesem abgestiegen. Dabei wäre der Radfahrer beinahe gestürzt. Zusammen mit Gl D hätte er den Funkwagen verlassen und sich zu dem späteren Angezeigten begeben. Dieser hätte deutlich nach Alkohol gerochen. Der Herr sei von ihm damit konfrontiert worden, dass nach einer Person wegen einer angeblichen Körperverletzung in der Humboldtstraße gefahndet werde und die Beschreibung genau auf ihn zutreffe. Der Angehaltene, Herr M, hätte sofort zugegeben, dass er in der Humboldtstraße mit einer Frau einen Streit gehabt hätte. Er sei von der Frau grundlos beschimpft worden. Darauf hätte er zwar zurück geschimpft, aber niemanden geschlagen. Im Zuge dieses Gespräches hätte er nicht nur den bereits erwähnten Alkoholgeruch feststellen können, sondern auch deutlich gerötete Augenbindehäute und vor allem einen unsicheren Gang. Aufgrund dieser Symptome und dem Umstand, dass Herr M das Fahrrad auf dem Gehsteig gelenkt hätte, sei dieser zunächst zum Alkovortest aufgefordert worden. Diese Messung hätte um 21.16 Uhr einen Wert von 1,06 mg/l ergeben. In der Folge sei der Herr zum richtigen Atemluftalkoholtest mit einem geeichten Gerät aufgefordert worden. Es sei dazu ein mobiler Alkomat angefordert worden. Der in der Folge vor Ort durchgeführte Alkotest hätte einen relevanten Messwert von 0,97 mg/l ergeben. Der Lenker hätte angegeben, vor Fahrtantritt lediglich 4 Halbe Bier getrunken zu haben. Wo genau dieser den Alkohol konsumiert hätte oder ob dazu überhaupt Angaben gemacht wurden, könne er nicht mehr sagen. Als Trinkende sei von dem Herrn aber 20.30 Uhr genannt worden.

Ober Vorhalt der Angaben des Angezeigten, dass das Fahrrad geschoben worden sei, als es zur Anhaltung durch die Polizei kam wurde ausgeführt, dass das so nicht zutreffe. Das Fahrrad sei eindeutig auf dem Gehsteig der Bürgerstraße in Richtung Südbahnhof gelenkt worden und sei der Herr erst vom Fahrrad gestiegen, als er von ihm über die Seitenscheibe angesprochen worden sei. Dabei wäre der Angezeigte, wie bereits erwähnt, beinahe gestürzt. Im Übrigen sei auch von der Anzeigerin hinsichtlich der Körperverletzung bei der Aufnahme um 21.00 Uhr angegeben worden, dass der Verdächtige mit Fahrrad weggefahren sei.

Über Befragen zum Zustand des Fahrrades wurde ausgeführt, dass das Fahrrad völlig ohne Beleuchtung gelenkt worden sei. Nach hinten sei jedenfalls keinerlei Licht ausgestrahlt worden, trotz Dunkelheit. Bei der Kontrolle vor Ort hätte er auch feststellen können, dass keinerlei nach vorne wirkende Rückstrahler vorhanden waren. Näher hätte er sich das Fahrrad allerdings nicht mehr angesehen, sondern die Alkomatmessung durchgeführt. Das Fahrrad sei von Gl D näher begutachtet worden. Dieser hätte auch die Anzeige vorgelegt.

Am 19.10.2015 wurde der meldungslegende Polizist Gl D als Zeuge vernommen und als solcher entsprechend belehrt. Dieser führte nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht sinngemäß aus, am 04.09.2015 gegen 21.00 Uhr zusammen mit Kl W mit dem Funkwagen im Bereich der Humboldtstraße unterwegs gewesen zu sein. Der Funkwagen sei vom Kollegen gelenkt worden und hätte er sich auf dem Beifahrersitz befunden. In der Humboldtstraße sei der Funkwagen von auf der Fahrbahn befindlichen Personen (zwei Frauen und ein Mann) angehalten worden. Der Mann und eine Frau hätten zusammen gehört und seien offenbar zuvor mit einem Auto unterwegs gewesen bzw. von der zweiten Frau angehalten worden. Die Geschädigte Frau B sei sehr aufgeregt gewesen und hätte kurz geschildert, dass sie von einem männlichen Radfahrer angegriffen worden sei. Sie hätte aus Angst das vorbei fahrende Pärchen angehalten und sei der Radfahrer dann geflüchtet. Die Dame hätte keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen, aber über Kopfschmerzen geklagt. Der Mann (Radfahrer) hätte ihr angeblich eine Ohrfeige verpasst. Frau B hätte erklärt, dass der Täter offenbar ein Rumäne sei, weil er sie auf Rumänisch beschimpft hätte. Sie hätte weiter beschrieben, dass der Mann eine blaue Jacke und eine braune Hose getragen hätte und mit einem schwarzen Fahrrad weggefahren sei, als sie Hilfe bei dem anwesenden Paar gesucht hätte. Es seien kurz die Daten der Dame aufgenommen worden und sei im Nahbereich nach dem Radfahrer gesucht worden. Als der Funkwagen auf der Dinghoferstraße stadteinwärts gelenkt worden sei, hätte er in der Bürgerstraße, welche rechts wegging, in einiger Entfernung einen Radfahrer erkennen können. Er hätte Kl W auf seine Wahrnehmung hingewiesen, welcher dann den Funkwagen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in die Bürgerstraße (Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt) gelenkt hätte. Etwa auf Höhe Bürgerstraße Nr. 61 hätte der Radfahrer angehalten werden können, welcher das Fahrrad auf dem Gehsteig ohne Beleuchtung gelenkt hätte. Die Anhaltung sei durch Kl W erfolgt, welcher den Radfahrer über das Fahrerfenster angesprochen hätte. Der Lenker hätte nach der Ansprache das Fahrrad sofort angehalten und wäre dabei fast gestürzt. Die Beschreibung von Frau B hätte genau auf den Lenker gepasst und sei der Radfahrer auf den Vorfall in der Humboldtstraße angesprochen worden. Der Lenker, Herr M, hätte sofort eingeräumt, dass es im Bereich der Humboldtstraße mit einer Frau zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, allerdings sei vehement bestritten worden, die Frau geschlagen zu haben.

Über Befragen, ob Herr M, eine oder mehrere Plastiktüten mitgeführt hätte, wurde ausgeführt, dass der Herr seiner Erinnerung nach ein Plastiksackerl dabei gehabt hätte. Er wisse aber nicht mehr, ob sich dieses Sackerl auf der Lenkstange befand oder in den Händen gehalten wurde. Jedenfalls hätte der Angezeigte diese Tüte später auch beim Alkotest ständig in den Händen gehalten.

Während des Gespräches seien bei dem Herrn deutliche Symptome einer Alkoholisierung erkennbar gewesen (leichter Alkoholgeruch aus dem Mund, deutlich gerötete Augenbindehäute) und hätte der Herr auch eingeräumt Alkohol getrunken zu haben. Aufgrund der Symptome und dem Umstand, dass der angezeigte ein Fahrrad gelenkt hatte, sie dieser zum Alkovortest aufgefordert worden. Dieser Vortest hätte ein Ergebnis von 1,06 mg/l geliefert. Danach sei der Angezeigte deutlich zum „richtigen" Alkotest aufgefordert und dazu ein mobiler Alkomat angefordert worden. Es sei davon abgesehen worden auf die nächstgelegene PI zu fahren, da an diesem Abend Planquadrat und ohnehin mobile Geräte unterwegs gewesen wären. Wenige Minuten später sei dann eine Verkehrsstreife mit dem Alkomaten eingetroffen. Der durchgeführte Alkotest mit dem geeichten Alkomaten hätte ein Ergebnis von 0,97 mg/l geliefert. Zur konsumierten Alkoholmenge sei von Herrn M enwähnt worden, dass es vier Halbe gewesen seien. Wo der Angezeigte diese konsumiert hätte, sei aber nicht erwähnt worden bzw. von ihm aber auch nicht explizit gefragt worden. Der Herr sei von ihm nach dem Alkotest noch darauf hingewiesen worden, dass er bei einer öffentlichen Krankenanstalt eine freiwillige Blutabnahme durchführen könne, wenn das erzielte Ergebnis angezweifelt werde. Herr M hätte die Erklärungen zur Kenntnis genommen. Über Vorhalt der Angaben des Beschuldigten, wonach das Fahrrad bei der Anhaltung geschoben worden sei, wurde ausgeführt, dass dies nicht zutreffe. Der Radfahrer sei von ihm gesehen worden wie er dieses eindeutig und zwar auf dem Gehsteig der Bürgerstraße in Richtung Südbahnhofmarkt gelenkt hätte. Bei der Ansprache durch den Kollegen sei Herr M beim Anhalten, wie bereits erwähnt, fast gestürzt. Das Fahrzeug sei zu dem Zeitpunkt definitiv nicht geschoben, sondern gelenkt worden. Zum Zustand des Fahrrades befragt wurde ausgeführt, dass dieses keinerlei Rückstrahler an den Rädern aufgewiesen hätte bzw. auch keine Reifen mit weißen Seitenwänden vorhanden gewesen wären. Die einzigen Rückstrahler die das Gefährt aufgewiesen hätte, seien jene an den Pedalen gewesen. Nach Vorlage der vom Beschuldigten beigebrachten Lichtbilder wurde weiter ausgeführt, dass weder das hintere Katzenauge noch der vordere Reifen zum Zeitpunkt der Anhaltung so vorhanden gewesen wären. Das Fahrrad hätte zwar einen Scheinwerfer nach vorne und ein Licht nach hinten aufgewiesen, allerdings seien diese nicht eingeschaltet bzw. der Dynamo nicht angedrückt gewesen. Der Scheinwerfer nach vorne wäre an sich funktionstüchtig gewesen, weil er das noch überprüft hätte. Nach vorne seien keinerlei Rückstrahler vorhanden gewesen, nach hinten hätte das Rücklicht einen inkludierten Rückstrahler aufgewiesen.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 19.10.2015 mitgeteilt und die Vernehmungen in Kopie übermittelt Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert. Das Schreiben wurde Ihnen am 23.10.2015 zu eigenen Händen zugestellt.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 nahmen Sie sinngemäß in der Form Stellung, dass das Fahrrad bereits zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei jenen Zustand aufgewiesen hätte, wie von Ihnen auf den Lichtbildern dokumentiert. Es hätten lediglich die Katzenaugen gefehlt. Sie seien nach wie vor überzeugt, dass sich der Vorfall so zugetragen hätte wie er von Ihnen am 29.10.2015 (Anmerkung der Behörde: gemeint wohl der 29.09.2015) beschrieben wurde. Es sei Ihnen dabei klar, dass Sie aufgrund Ihrer Vergangenheit/ Vorgeschichte weniger glaubwürdig wären als ein unbescholtener Polizist. Einen Umstand könnten Sie jedoch beweisen, nämlich dass Sie für das Fahrrad im Juni 2015 neue 28 Zoll Reifen gekauft und sogleich montiert hätten.

Wenn die Behörde zu der Entscheidung gelangen sollte, dass Ihr Fahrrad nicht straßentauglich gewesen wäre, würden Sie diese Geldstrafe annehmen. Allerdings würden Sie ersuchen die zu verhängenden Strafen zu niedrig wie möglich zu halten, als Sie derzeit arbeitslos seien und Sie sich zudem in Privatkonkurs befinden würden.

Zum Beweis wurde eine Rechnung des Bauhauses vom 14.03.2015 beigelegt, aus welcher der Kauf von unter anderem drei Reifen á 26 Zoll hervor geht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt

Gemäß § 99 Abs. 1 lita StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,- bis EUR 5.900,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt Gemäß § 60 Abs.3 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hiervon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

Gemäß § 66 Abs.1 StVO müssen Fahrräder der Größe des Benutzers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht

Gemäß § 1 Abs.1 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

Zi.3 mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein.

Zi.6 mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm².

Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Es steht unbestritten fest, dass es am 04.09.2015 gegen 21.00 Uhr in Linz, Bereich Humboldtstraße Höhe Nr. 12 zwischen Ihnen und einer Dame zu einem Vorfall/ einer Auseinandersetzung gekommen ist. Gegen 21.05 Uhr stoppte diese Dame ein vorbeifahrendes Polizeiauto (besetzt mit den Zeugen Kl W und Gl D) und erstattete Anzeige wegen einer angeblichen Körperverletzung durch einen Radfahrer. Danach wurde von den Polizisten im Nahbereich nach einem Radfahrer Ausschau gehalten und wurde Sie am 04.09.2015 gegen 21.11 Uhr in Linz, Bürgerstraße Höhe Nr. 51-61, Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt von den Polizisten mit Ihrem Fahrrad angehalten. Weiters steht fest dass von den einschreitenden Beamten im Zuge der Kontrolle eindeutige Symptome einer Alkoholisierung festgestellt wurden und nach einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eine Alkomatmessung erfolgte. Diese ergab am 04.09.2015 um 21.25 Uhr einen relevanten Messwert von 0,97 mg/l.

Weiters steht fest bzw. wurde dies von Ihnen per Niederschrift vom 29.09.2015 zumindest teilweise eingeräumt, dass das gegenständliche Fahrrad keine nach vorne wirkenden weißen Rückstrahler aufwies und trotz Dunkelheit nicht beleuchtet war.

Zu den zur Last gelegten Übertretungen wurde von Ihnen im Wesentlichen entgegnet, das gegenständliche Fahrrad zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei nicht gelenkt sondern geschoben zu haben. Zwar treffe es zu, dass das Fahrrad trotz Dunkelheit nicht beleuchtet gewesen wäre, mangels Andrücken des Dynamos, allerdings hätten Sie dieses ja auch nicht gelenkt Am Hinterreifen des Fahrrades seien keine Katzenaugen montiert gewesen, allerdings hätte der Vorderreifen eine ringförmig zusammenhängende weiße Seitenwand aufgewiesen. Hierzu wurden auch Lichtbilder eines Fahrrades beigebracht.

 

Zu Ihrer Behauptung Sie hätten das Fahrrad zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei nicht gelenkt sondern geschoben ist auszuführen, dass dieser Einwendung aus mehreren Gründen kein Glauben geschenkt wurde. Zum Einen wurde von Ihnen am 29.09.2015 beschrieben, dass Sie an diesem Tag vier Halbe Bier getrunken hätten, wobei Sie das letzte im KV Haus (Bereich Landstraße) zu sich genommen hätten. Von dort weg hätten Sie das Fahrrad nicht mehr gelenkt, sondern zunächst zur Tankstelle in der Dinghoferstraße geschoben und von dort weiter in Richtung Ihrer Wohnanschrift. Als die Polizei gekommen sei, hätten Sie das Fahrrad am Gehsteig geschoben. Zum Anderen aber, gaben Sie im Zuge der polizeilichen Vernehmung in der PI Bürgerstraße vom 28.09.2015 noch an, dass Sie aus Angst vor den Personen in der Humboldtstraße weggefahren seien und weiter: „Dann fuhr ich noch auf die Tankstelle in der Dinghoferstraße. Dort wurde ich dann von einer Polizeistreife kontrolliert und meine Daten aufgenommen." Schon diese je nach Schwerpunkt der Vernehmung variierenden Aussagen ließen am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben berechtigte Zweifel aufkommen und deuten darauf hin, dass Sie das Fahrrad sehr wohl gelenkt haben. Davon aber abgesehen wurde von den Zeugen Kl W und Gl D übereinstimmend und vor allem unabhängig voneinander angegeben, dass Sie das Fahrrad auf dem Gehsteig der Bürgerstraße in Richtung Südbahnhofmarkt gelenkt haben und bei der Aufforderung zur Anhaltung bzw. beim Absitzen/ Absteigen vom Fahrrad beinahe gestürzt wären. Diese Angaben waren nicht nur überzeugend, weil Sie unter Wahrheitspflicht zu Protokoll gegeben wurden und die Fahrt bis zum „Beinahesturz" lebensnah beschrieben wurde, sondern auch weil eben aufgrund der Fahrt und der festgestellten Alkoholisierungssymptome eine Untersuchung zur Atemluftalkoholuntersuchung ausgesprochen wurde. Von beiden Polizisten wurde übereinstimmend beschrieben, dass die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte, weil Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden und Sie das Fahrrad auf dem Gehsteig gelenkt hätten. Hätten Sie das Fahrrad zum Zeitpunkt der Anhaltung tatsächlich lediglich geschoben, wie von Ihnen behauptet, wäre zwar eine Aufforderung aufgrund der Angaben der Anzeigerin grundsätzlich auch möglich gewesen (arg. begründeter Verdacht es sei ein Fahrrad zu einem allenfalls früheren Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden), allerdings mussten die Organe aufgrund Ihrer eigenen Wahrnehmungen offenbar auf diesen Verdachtsmoment gar nicht zurückgreifen. Es kann den Polizisten nicht zugesonnen werden, dass Sie hinsichtlich des festgestellten Lenkens falsche Angaben machen sollten, als so oder so die Voraussetzungen für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgelegen hätten. Insofern geht die Behörde, entgegen Ihren Behauptungen, davon aus, dass Sie das Fahrrad zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei sehr wohl gelenkt haben. Auch im Hinblick darauf, dass Sie bei einem tatsächlichen Schieben des Fahrrades wohl kaum vom Fahrrad absteigen hätten müssen und das beobachtete Beinahesturzverhalten" nicht zu Tage getreten wäre. Hinsichtlich der weiteren zur Last gelegten Übertretungen war auf die Delikte nach § 66 Abs.1 StVO iVm § 1 Abs.1 Zi.3 Fahrradverordnung (nach vorne wirkende weiße Rückstrahler) sowie § 60 Abs.3 StVO (trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung) nicht mehr näher einzugehen, als diese nicht nur von den Polizisten zweifelsfrei festgestellt wurden, sondern von Ihnen auch (zum Teil indirekt) eingestanden wurden. Zum Delikt nach § 8 Abs.4 StVO wird angeführt, dass die Fortbewegung am Gehsteig, wenn auch angeblich das Fahrrad nur schiebend, von Ihnen eingestanden wurde und zudem wiederum die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugen vorliegen.

Zu Ihrer Einwendung zur Übertretung nach § 66 Abs.1 StVO iVm § 1 Abs.1 Zi.6 Fahrradverordnung, wonach lediglich der Hinterreifen nicht dieser Vorschrift entsprochen hätte, ist anzumerken, dass die Vorschrift eindeutig davon spricht, dass jeder Reifen des Fahrrades entweder ringförmig zusammenhängend weiße oder gelbe rückstrahlende Seitenwände aufweisen muss oder aber an jedem Rad nach beiden Seiten wirkende „Katzenaugen" vorhanden sein müssen. Insofern war mit dem Eingeständnis, dass der Hinterreifen nicht den Vorschriften entsprach, das zur Last gelegte Delikt bereits als erfüllt anzusehen. Dennoch wird der Vollständigkeit halb darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des Zustandes der Reifen von Ihnen widersprüchliche bzw. fragwürdige Angaben vorliegen. Am 29.09.2015 wurde von Ihnen noch vorgebracht bzw. mittels Lichtbildern versucht zu belegen, dass der Vorderreifen sehr wohl die erforderliche weiße Seitenwand aufgewiesen hat. Davon abgesehen, dass die beigebrachten Lichtbilder jedenfalls nach dem Tatzeitpunkt entstanden sind, als sich darauf bereits das neu erworbene Katzenauge am Hinterreifen erkennen lässt, und anders lautende/entgegen stehende glaubwürdige Zeugenangaben vorliegen, wurde von Ihnen in der Stellungnahme vom 04.11.2015 ausgeführt, dass auf Ihr Fahrrad nur 28 Zoll Reifen passen würden, Sie im Juni 2015 zumindest zwei solche Reifen gekauft und montiert hätten. Aus der von Ihnen beigebrachten Rechnung vom 14.03.2015 lässt sich allerdings kein Kauf von 28 sondern 26 Zoll Reifen belegen - somit weder die von Ihnen beschriebene Dimension noch der behauptete Zeitpunkt - und belegen die von Ihnen selbst beigebrachten Lichtbilder, dass selbst zum Entstehungszeitpunkt der Lichtbilder keine identen Reifen mit Seitenrand montiert waren. Letztlich ist die Behörde davon überzeugt, dass die Reifen/Räder des von Ihnen gelenkten Fahrrades nicht den Vorschriften entsprochen haben und weder entsprechende rückstrahlende Seitenränder oder Katzenaugen aufgewiesen haben.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde letztlich keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln bzw. kamen keine Umstände hervor, die hinsichtlich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können. Für die Behörde steht fest, dass das nicht der Fahrradordnung entsprechende Fahrrad, trotz Dunkelheit ohne entsprechende Beleuchtung am Gehsteig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

 

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie Fahrradverordnung schuldhaft (zumindest fahrlässig) verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafen war nach § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohungen dienen und der Umstand, inwieweit die Taten sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen haben, berücksichtigten. Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs.2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Venwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem der Vermeidung von Unfällen dienen, verletzt wurden. Dass ein Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, noch dazu bei Dunkelheit ohne entsprechende Ausrüstung und Beleuchtung die Gefahr von Verkehrsunfällen, wesentlich erhöht, steht wohl außer Zweifel. Durch das von Ihnen an den Tag gelegte Verhalten wurde den durch die Normen verfolgten Verkehrssicherheitsinteressen in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt.

 

Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervor gekommen, dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, sodass das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden konnte.

Als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2011 zu werten wie auch der Umstand, dass Sie das gegenständliche Fahrrad ohne entsprechende Ausrüstung und trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt haben. Mildernd konnte in Ihrem Fall aber auch gewertet werden, dass Sie teilweise geständig waren, die verstrichene Zeit seit der letzten Vormerkung (2011) wie auch Ihre angespannte finanzielle Situation.

 

Der Behörde wurde am 29.09.2015 noch bekannt gegeben, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.300,-- verfügen, für vier Kinder aufgekommen müssen und kein Vermögen besitzen, sondern vielmehr Schulden hätten (arg. Privatkonkurs). Per Schriftsatz vom 04.11.2015 wurde ergänzt, dass Sie derzeit ohne Beschäftigung seien.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO ist für die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO ein Geldstrafenrahmen von EUR 1600,- bis EUR 5900,- vorgesehen, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO für die Übertretungen nach §§ 60 Abs.3 StVO, 8 Abs.4 StVO, 66 Abs.1 StVO iVm § 1 Abs.1 Fahrradverordnung ein Geldstrafenrahmen bis zu EUR 726,-. Aufgrund Ihrer angespannten finanziellen Situation (Privatkonkurs, derzeit ohne Beschäftigung), der vorliegenden Sorgepflichten wie auch des teilweisen Geständnisses war hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO eine deutlich geringere Strafhöhe, als zuletzt 2011 verhängt (EUR 3500,-) vertretbar. Eine noch mildere Bestrafung hinsichtlich § 5 Abs.1 StVO war allerdings nicht mehr möglich, zumal gerade - auch entgegen Ihrer Ansicht -generalpräventive Erwägungen wie auch die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2011 eine Bestrafung in dieser Höhe erforderten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingen gerade Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ohne entsprechende Ausrüstung und Beleuchtung, darüber hinaus auf einer nicht vorgesehenen Verkehrsfläche (gegenständlich wäre sogar ein eigener Fahrstreifen für Fahrräder vorhanden gewesen) Verkehrsunfälle mit oftmals schweren Personen- und Sachschäden.

Hinsichtlich der weiteren Übertretungen wurden aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe relativ milde Strafen verhängt und der mögliche Strafrahmen nach § 99 Abs.3 lila StVO nicht einmal zu 10%

ausgereizt. Es konnten letztlich schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Gründen keine geringeren Strafen festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

I.2. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 20.01.2016 führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, wie folgt:

 

Das Erkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wegen der dort angeführten Delikte, am relevantesten wegen Fahrens in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, sowie einiger Übertretungen nach der Fahrradverordnung bzw. Nichtbeleuchten des Fahrzeuges und Befahren des Gehsteiges verurteilt.

 

Diese Verurteilung ist jedoch zu Unrecht erfolgt:

 

Der wesentlichste Punkt ist, dass mir vorgeworfen wurde, mit dem Fahrrad in alkoholisiertem Zustand gefahren zu sein.

 

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme haben beide Beamte dies bestätigt, wobei aus keiner der Aussage hervorgeht, auf welchem Gehsteig ich gefahren sein soll, es kann nicht festgestellt werden, ob ich auf dem nordseitigen oder südseitigen Gehsteig unterwegs gewesen bin.

 

Gerade der Umstand, dass auf dem nordseitigen Gehsteig der Bürgerstraße zwischen der Dinghoferstraße und der Starhembergstraße eine Baustelle befindet, an der man über die Straße über die Gegenrichtung ausweichen muss zeigt sich, dass die Sicht offensichtlich eingeschränkt war und die Beamten daher zu Unrecht hier ein Fahren angenommen haben, da ja die Anhaltung offensichtlich erst nach der Kreuzung mit der Starhembergstraße erfolgt ist.

 

Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Tat entsprechend genau spezifiziert sein muss, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, im Hinblick darauf, dass hier keine nähere Beschreibung des Gehsteiges – es kommen zumindest zwei Möglichkeiten in Betracht - gemacht wurde, die Verurteilung unter diesem Aspekt zu Unrecht erfolgt ist.

 

Darüber hinaus ist das von mir behauptete Schieben des Fahrrades und daher zulässigerweise trotz Alkohol bewegen des Fahrrades zu Unrecht nicht festgestellt worden.

 

Im Rahmen seiner Zeugenaussage hat Gl W D angegeben, dass ich nach seiner Erinnerung ein Plastiksackerl dabeihatte, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob dieses an der Lenkstange oder in meinen Händen war, auch soll ich es während des Alkotests ständig in den Händen gehalten haben. Wenn man nun davon ausgeht, dass ich das Plastiksackerl in den Händen gehalten habe kann man wohl nicht davon ausgehen, dass ich gleichzeitig das Fahrrad gelenkt habe und daher fahrenderweise unterwegs gewesen bin, da dies nur dann möglich wäre, wenn ich freihändig gefahren wäre und dabei die Plastiksäcke in den Händen gehalten hätte (es ist immer von mehreren Plastiksäcken die Rede), wobei ein Freihändigfahren ohne zu Sturzkommen bei einer Alkoholisierung von knapp zwei Promille denkunmöglich ist.

 

Selbst wenn man hier die Plastiksäcke außer Acht lässt, so ist doch davon auszugehen, dass bei einer Alkoholisierung von zwei Promille ein Fahren mit dem Fahrrad praktisch unmöglich ist.

 

Es ist daher zumindest im Zweifel für den Angeklagten, also im gegenständlichen Fall für mich, da dieser Grundsatz ja auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, davon auszugehen, dass zumindest nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass ich in alkoholisiertem Zustand mein Fahrrad gelenkt habe, sondern ist im Zweifelsfalle von einem Schieben und daher einem zulässigen Bewegen des Fahrrades auszugehen, sodass Punkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses jedenfalls zu entfallen hat.

 

Was die übrigen Delikte betrifft, so sind diese von mir teilweise zugestanden worden und zumindest teilweise erfüllt, wobei allerdings die subjektive Vorwerfbarkeit meines Erachtens nach nicht gegeben ist.

 

Grundsätzlich ist es so, dass ich das Rad, es handelt sich um ein altes Waffenrad, auf einem Flohmarkt gekauft habe und ist bei einem derartigen Rad nicht zu erwarten, dass sämtliche gesetzlichen Sicherheitsmerkmale vorhanden sind.

 

Nachdem ich nun noch nicht so lange in Österreich bin, ist es mir subjektiv nicht vorwerfbar, dass ich dies nicht gewusst habe, insbesondere nachdem ich ja auch keinen Führerschein habe nicht gewusst habe, dass Fahrräder mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sein müssen.

 

Ich gehe davon aus, dass dies eine österreichische Spezialität ist und beispielsweise in meinem Heimatland Rumänien hier nicht derartige hohe Anforderungen an Fahrräder gestellt werden.

 

Es wäre daher bei diesen Delikten jedenfalls mangels subjektiver Tatseite eine Einstellung angebracht gewesen, gegebenenfalls nur der Ausspruch einer Ermahnung.

 

Was die Bestrafung wegen des Hauptdeliktes, nämlich dem Lenken in alkoholisiertem Zustand betrifft, so ist die verhängte Strafe bei weitem überhöht.

 

Die Erstbehörde nimmt als erschwerend an, dass ich in alkoholbeeinträchtigtem Zustand bei Dunkelheit ohne entsprechende Ausrüstung und Beleuchtung gefahren bin, was die Gefahr von Verkehrsunfällen wesentlich erhöht.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall, dass ich ein Fahrrad gelenkt habe dies auf dem Gehsteig erfolgt ist, daher die Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen schon unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist, wobei es sich darüber hinaus sicher nicht um eine absolute Dunkelheit gehandelt hat, sondern auch im gegenständlichen Bereich die durchaus starke Stadtbeleuchtung eingeschaltet war, sodass auch ohne die entsprechenden Sicherheitsmerkmale des Fahrrades bzw. dem nicht eingeschalteten Licht keine erhöhte Gefährdung einhergeht. Auch ist anzuführen, dass die passiven Elemente, also Rückstrahler, Katzenaugen und dergleichen im gegenständlichen Fall nichts gebracht hätten, da diese ja nur dann leuchten, wenn sie von einer Lichtquelle, also beispielsweise von einem Scheinwerfer eines Kraftfahrzeuges angeleuchtet werden, und hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem Gehsteig passiert (wo eine Barriere durch geparkte Fahrzeuge zur Fahrbahn gegeben ist), sehr gering.

 

Darüber hinaus muss auch zu meinen Gunsten berücksichtigt werden, dass in dem Falle, als die Behörde davon ausgeht, dass ein Lenken des Fahrrades vorliegt, dieses Lenken auf dem Gehsteig erfolgt ist und dass bei einem Schieben des Fahrrades, wenn man von diesem ausgeht, auch bei einem herabgeklappten Dynamo das Licht so gut wie überhaupt nicht leuchtet und daher überhaupt nicht sichtbar ist.

 

Darüber hinaus ist die Einkommens- und Vermögenssituation nicht entsprechend berücksichtigt worden, insbesondere auch nicht die Tatsache meiner mehrfachen Sorgepflichten, auch ist der Privatkonkurs nicht entsprechend berücksichtigt worden, aufgrund dieser Tatsache vegetiere ich ohnedies auf dem Existenzminimum dahin, sodass insbesondere bei Punkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen wäre, bei den übrigen Delikten hätte man - wie oben angeführt - eine Ermahnung aussprechen können.“

 

Der Bf stellte die Anträge,

das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw. eine Ermahnung auszusprechen, in eventu wolle die Sache an „die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden“.

 

 

I.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt gegenständlichem Akt mit Schreiben vom 27. Jänner 2016 zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit, eine Beschwerde-vorentscheidung zu fällen, Gebrauch zu machen.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstraftakt sowie  öffentliche mündliche Verhandlung am 12. April 2016, zu welcher der Rechtsvertreter des Bf und die belangte Behörde erschienen sind, sowie die Meldungsleger als Zeugen vernommen wurden.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

Der Bf hat am 4. September 2015 gegen 21:11 Uhr in 4020 Linz, Bürgerstraße, in Fahrtrichtung Südbahnhofmarkt gesehen, auf dem linksseitigen vor den Häusern 51 bis 61 befindlichen Gehsteig ein Fahrrad (Waffenrad schwarz) gelenkt. Der Bf befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und betrug der Alkoholgehalt der Atemluft 0,97 mg/l. Der Bf befuhr zu keinem Zeitpunkt die Fahrbahn. (Verfahrensakt, Zeugenaussagen BI D und KI W)

Das Fahrrad des Bf wies nicht alle in der Fahrradverordnung aufgelisteten Ausrüstungsmerkmale auf. Insbesondere fehlte am hinteren Rad jegliches rückstrahlendes Element, es waren also weder eine ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlende Reifenwand, noch Katzenaugen vorhanden. Das Fahrrad wies vorne keinen weißen Rückstrahler auf. Es herrschte Dunkelheit. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet.

Die Anhaltung des Bf durch die Polizei erfolgte etwa auf Höhe des Hauses Nr. 61. [Zeugen, vom Bf vorgelegte Fotos, Aktenseite 15 und 16; Vorbringen des Bf in seiner Stellungnahme, bei der Behörde eingelangt am 04.11.2015 (Aktenseite 25)].

 

Der Bf ist in Privatkonkurs und verfügt über kein Einkommen. Er hat vier Sorgepflichten (Bf-Vertreter, Ediktsdatei).

Er ist seit zumindest 25. April 2007 in Österreich aufhältig. (Ausweisdaten Akt)

 

 

II.3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt und den Angaben der beiden Polizeibeamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Die beiden vernommenen und unter Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten konnten schlüssige und nachvollziehbare Angaben machen, die weitgehend übereinstimmten. Die Aussagen waren auch gut mit den Einvernahmeergebnissen vor der belangten Behörde am 10. und 19. Oktober 2015 in Einklang zu bringen. Naturgemäß war die Erinnerung der beiden Beamten, kurz nach dem Vorfall, noch frischer, sodass die dort gemachten Angaben detailreicher waren. Es waren auch schon gewisse Erinnerungslücken der Beamten erkennbar, die aber ihre Glaubwürdigkeit eher verstärkten, zumal angesichts der Vielfalt der von Polizeibeamten durchzuführenden Amtshandlungen, kaum nachvollziehbar wäre, wenn sie sich nach mehreren Monaten noch an kleinste Details der eher unbedeutenden ggst. Amtshandlung erinnern könnten. Insbesondere die Angaben der Beamten, dass der Bf das Fahrrad gelenkt und nicht geschoben hat, waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Bf von hinten gesehen wurde, als sie sich mit ihrem Fahrzeug auf der Dinghoferstraße befanden und die Bürgerstraße passierten. Es ist hier nachvollziehbar, dass die Beamten von hinten erkennen konnten, dass sich der Bf auf seinem Fahrrad befand und dieses nicht schob. Angesichts der vollkommen unterschiedlichen Silhouetten, die ein Radfahrer oder ein ein Fahrrad Schiebender abbilden, zweifelt das Gericht nicht daran, dass die beiden Beamten, die Szene richtig deuteten. Auch war schlüssig und nachvollziehbar, dass der Streifenwagen zurückgesetzt und gegen die Einbahn in die Bürgerstraße gefahren wurde. Auch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen zum Absteigen des Bf von seinem Fahrrad lassen keinen Zweifel daran, dass er sein Fahrrad gefahren und nicht geschoben hat. Wenig schlüssig ist dabei der Versuch des Bf eine Unmöglichkeit des Lenkens dadurch glaubhaft machen zu wollen, dass er ein Plastiksackerl bei sich hatte, zumal das Mitführen eines solchen (nach Angabe des Zeugen D ein sogenanntes Obstsackerl) nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Problem darstellt. Dieses kann einfach auf die Lenkstange gehängt oder mit den Fingern gehalten werden, während ein Fahrrad gelenkt wird. Die Verantwortung des Bf ist in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich, zumal er im Zuge seiner Einvernahme am 29. September 2015 noch von zwei, nunmehr in der Beschwerde von einem solchen Behältnis spricht. Auch der Versuch des Bf Ungereimtheiten in Bezug auf die Aussagen der Zeugen darzustellen, weil nach Angaben des Bf-Vertreters zum Zeitpunkt der Tat im Bereich des Hauses Bürgerstraße 63 (im Kreuzungsbereich mit der Starhembergstraße) eine Baustelle vorhanden gewesen sein soll, vermochte nicht zu überzeugen. Es ist hier insbesondere auf die Aussage des Zeugen W bei der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht hinzuweisen, der den Ort der Anhaltung in beiden Quellen übereinstimmend mit Hausnummer 61 angegeben hat. Der Zeuge D gab an, zu glauben, dass der Bf ca. bei Hausnummer 57, etwa 20m vor der Kreuzung, angehalten worden sei. Diese Entfernungsangabe entspricht in etwa dem Beginn des Hauses 61. Dem Gericht erscheint es als schlüssig, dass der Bf, der von beiden Beamten, als sie sich noch auf der Dinghoferstraße befanden noch deutlich als mit einer Zeugenangabe übereinstimmend, erkannt wurde, zumal er sich angesichts der Dunkelheit noch in der Nähe der Dinghoferstraße befunden haben muss, von den Zeugen in etwa gegen Ende des gegenständlichen Abschnittes der Bürgerstraße, also etwa im Bereich des Hauses 61, eingeholt wurde. Dass in der Anzeige der Tatort mit Bürgerstraße 51 – 61 angegeben wurde, bestätigt die Annahme, dass eine Kontrolle bei Haus 61 erfolgte (dort endete die Fahrt). Das Gericht vermag insofern keine Ungereimtheiten im Hinblick auf die Angaben der Zeugen zu erkennen. Insbesondere vermag es nicht zu erkennen, von welcher Relevanz eine allfällige Baustelle im Bereich des Hauses 63 haben soll. Dies insbesondere als eine Anhaltung durch die Polizei eben bereits davor stattgefunden hat. Es ist für das Gericht auch kein Umstand erkennbar, warum die beiden Zeugen den Bf zu Unrecht beschuldigen sollen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum sich die Zeugen durch wahrheitswidrige Aussagen in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und erheblicher dienstrechtlicher Konsequenzen bringen sollten. Was die Ausstattung des gegenständlichen Fahrrades betrifft, ergeben sich die Feststellungen primär aus den Zugeständnissen des Bf im behördlichen Verfahren und den vom Bf selbst vorgelegten Fotos. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass das Fahrrad im vorderen Bereich keinen weißen Rückstrahler aufwies. Der Bf gab im behördlichen Verfahren zudem an, dass das auf den Fotos ersichtliche Katzenauge am hinteren Rad zum Zeitpunkt der Anhaltung noch nicht vorhanden war. Die Angaben stimmen mit jenen in der Anzeige und den Angaben der Polizisten weitgehend überein. Der Scheinwerfer ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weshalb eine näherer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum dieser eingeschaltet war, unterbleiben kann.

Feststellungen zur Alkoholisierung und ihrem Grad ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Alkomatbeleg.

Dass es dunkel war, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung bereits aus der Jahres- und der Uhrzeit. Überdies ist auf die Aussagen der Zeugen hinzuweisen, die auch angaben, dass die Straßenbeleuchtung eingeschaltet war.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

§ 2 Abs 1 Zrn 2 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015) lauten:

 

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[...]

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

[...]

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

[...]

 

 

§ 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012) lautet:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

 

§ 8 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994) lautet:

 

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

[...]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

[...]

 

§ 60 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005) lautet:

§ 60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.

[...]

(3) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

[...]

 

§ 66 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005) lautet:

 

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

 

 

§ 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 lautet:

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, [...]

 

 

§ 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung) (BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013) lautet:

 

Allgemeines

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird,

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,

3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

5. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,

6. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,

7. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Bf sein Fahrrad auf dem Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstraße 51 und 61 gelenkt und es nicht geschoben hat. Der Bf war sohin Radfahrer iSd § 65 Abs 1 StVO.

Es steht auch fest, dass er im festgestellten Ausmaß alkoholisiert war.

 

III.2.2. Zu den geltend gemachten Spruchmängeln (Tatort):

 

„Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44 a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0067; so die Darstellung der reichhaltigen Rsp zu einzelnen Rechtsbereichen bei Walter/Thienel II2 § 44 a E 94 ff). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091):

 

• Tatort: Im Allgemeinen verlangt § 44 a Z. 1 eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20. 6. 1990, 89/01/0350; zum Tatort vgl § 27 Rz 4 f). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25. 9. 1991, 91/02/0051). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen nach der Rsp des VwGH zwar nicht überspannt werden (VwSlg 11.894 A/1985; zB VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0324 [StVO: die Angabe eines Straßenstücks ist auch ohne genaue Kilometerangabe ausreichend]), doch wird auf eine (wenn auch nur allgemeine) Bezeichnung des Tatortes in aller Regel nicht verzichtet werden können (VwGH 8. 2. 1990, 89/16/0044; als auch VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0377 [das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes]; zu Ausnahmefällen vgl VwGH 23. 10. 1991, 91/02/0073 [Übertretung des § 103 Abs 2 KFG]). Im Übrigen ist das gem. § 44 a Z. 1 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20. 5. 2003, 2002/02/0236; 6. 6. 2012, 2011/08/0368); so die Darstellung der reichhaltigen Rsp zur Umschreibung des Tatortes bei einzelnen Verwaltungsübertretungen bei Walter/Thienel II2 § 44 a E 244 ff“. [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG Rz 3 (Stand 1.7.2013, rdb.at)]

 

„Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139; so auch VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066 [AuslBG]) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 unterliegen (vgl VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124)“.

(Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44 a Rz 2)

 

Im vorliegenden Fall wirft die belangte Behörde dem Bf vor, sein Fahrrad unter rechtswidrigen Umständen auf dem Gehsteig zwischen den Häusern Bürgerstraße 51 – 61 gelenkt zu haben.  Der Vorwurf bezieht sich also auf eine Handlung, die sich aufgrund der Fortbewegung des Bf über eine bestimmte Strecke erstreckt hat. Die vorgeworfene Strecke stimmt mit den Angaben der Zeugen im Verfahren überein, sodass das Gericht keinen Mangel in der Feststellung des Tatortes zu erkennen vermag. Dass der Bf im Übrigen seine Verteidigungsrechte wahren konnte ist schon dadurch erwiesen, dass er gerade zu diesem Themenkreis ausführlich Stellung genommen hat.

Was die nicht gesonderte Feststellung der Straßenseite betriff, ist der Bf zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Hausnummern 51 - 61 auf der (in Richtung Südbahnhofmarkt gesehen) linken Straßenseite befinden, sodass schon aus dieser Angabe ausreichend erkennbar ist, von welcher Straßenseite die Behörde spricht. Der Bf kann in diesem Zusammenhang jedoch auf die ständige Judikatur des VwGH zum vergleichbaren Themenkreis der „Fahrtrichtung“ hingewiesen werden, nach welcher es nur auf deren Feststellung ankommt, wenn diese wesentliches Tatbestandsmerkmal ist und der Betroffene bei Nichtfeststellung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre. Gerade bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO hat der VwGH die Angabe der Fahrtrichtung nicht als erforderlich angesehen (vgl. E v. 22. Feber 2002, 2001/02/0151). Auch im Hinblick auf die anderen dem Bf vorgeworfenen Taten (Fahren auf dem Gehsteig, Fahrradmängel) kommt es nicht auf die Straßenseite an (vgl. VwGH v. 17. April 2015, Ra 2015/02/0048) und ist der Tatort schon aufgrund der detaillierten Angabe des betroffenen Straßenstücks ausreichend konkretisiert.

 

Das Verwaltungsgericht vermag die Ansicht des Bf, der Tatort sei nicht gesetzgemäß festgestellt, daher nicht zu teilen.

 

III.2.3. Zu Spruchpunkt 4 des bekämpften Straferkenntnisses (Beleuchtung; Aufhebung):

 

Die StVO definiert in ihrem § 2 die Begriffe Fahrbahn und Gehsteig. Nach diesen Definitionen ist Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße, der Gehsteig jener für den Fußgängerverkehr.

§ 60 Abs 3 StVO schreibt vor, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn bei schlechten Sichtverhältnissen zu beleuchten sind. Nun steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes fest, dass sich der Bf auf dem Gehsteig befand. Dieser ist definitionsgemäß nicht (Teil der) Fahrbahn.

Das Gesetz sieht insofern keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen vor, wenn sich diese auf dem Gehsteig befinden. Will man den Bf demgemäß für eine solche Tat bestrafen, müsste man dem Gesetz im Wege einer Analogie unterstellen, dass es mit dem Begriff „Fahrbahn“ auch „Gehsteige“ gemeint hat. Ganz abgesehen davon, dass angesichts der klaren Definitionen in § 2 StVO eine solche Argumentation schon aus grammatikalischen Erwägungen nicht tragfähig wäre, ist eines der tragenden Prinzipien des Strafrechts das Verbot der Analogie bzw. der extensiven Auslegung zulasten des Beschuldigten. Es ergibt sich dies aus dem Grundsatz „Nullum crimen sine lege“ (Art. 7 EMRK). Das Ausfüllen einer Gesetzeslücke durch Analogie ist im Verwaltungsstrafrecht also unzulässig (vgl. VfGH v. 11. Oktober 1962 Slg. 4280 uva.).

Der Bf hat daher nicht gegen § 60 Abs 3 StVO verstoßen, weil er nicht verpflichtet war, sein Fahrrad auf dem Gehsteig zu beleuchten und war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

 

III.2.4. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses.

 

III.2.4.1. zur objektiven Tatseite:

Festgestelltermaßen hat der Bf den Gehsteig am Tatort mit seinem Fahrrad befahren. Er war dabei erheblich (0,97 mg/l) alkoholisiert.

Er hat damit den Tatbestand des § 99 Abs 1 lit a StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.4.2. zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die hier anzuwendende Bestimmung der StVO über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).       

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal allein das Lenken unter Alkoholeinfluss mit Strafe bedroht ist. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 23. Dezember 1991, 88/17/0010 mwN).

 

Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bf subjektiv entlasten könnten bzw. darstellen könnten, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039). Der Bf hätte das Lenken seines Fahrrades in alkoholisiertem Zustand schlicht unterlassen müssen.

Der Bf hat lediglich auf Sachverhaltsebene bestritten, sein Fahrrad gelenkt zu haben. Insofern konnte ihm eine Entlastung nicht gelingen.

 

III.2.4.3. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessens­aktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

Die Beeinträchtigung des Rechtsgutes der Sicherheit im Straßenverkehr ist vorliegend gegeben. Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern werden immer wieder schwere Unfälle verursacht, die oftmals den Tod anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge haben. 

Es darf vorliegend jedoch nicht übersehen werden, dass der Bf mit einem Fahrrad einen Gehsteig befahren hat. Von einem Fahrrad gehen schon an sich wesentlich geringere Gefahren aus, als etwa von einem Kraftfahrzeug (Gewicht, Geschwindigkeit) und ist insofern die Beeinträchtigung des Rechtsgutes der Sicherheit im Straßenverkehr bedeutend geringer als im Normalfall. Zudem hat der Bf einen Gehsteig zur Nachtzeit befahren. Angesichts des Umstandes, dass der Fußgängerverkehr spät abends deutlich geringer ist, als bspw. am Tag, muss auch diesbezüglich von einem geringeren Eingriff in das Rechtsgut ausgegangen werden. Es darf in diesem Zusammenhang zwar nicht übersehen werden, dass anderen Verkehrsteilnehmern auch mit einem Fahrrad erheblicher Schaden zugefügt werden kann, jedoch sind solche Schäden im Hinblick auf ihre Wahrscheinlichkeit und Schwere mit jenen, die mit Autos zugefügt werden können, nicht zu vergleichen.

 

Vorliegend ist erschwerend zu werten, dass der Bf bereits einmal einschlägig vorbestraft ist. Die dort verhängte Strafe war außerordentlich hoch und konnte diese den Bf ganz offensichtlich nicht zum Umdenken bewegen.

Mildernd ist entsprechend obiger Ausführungen zu werten, dass der Bf lediglich mit einem Fahrrad unterwegs war. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Bf durch sein Fahren jemanden gefährdet hat.

 

Die von der Behörde als erschwerend herangezogenen Ausrüstungsmängel dürfen nicht als Erschwerungsgründe dienen, zumal sie eigene und von der Behörde auch gesondert bestrafte bzw. ggf. strafbare Tatbestände bilden (Doppelverwertung).

 

Ein Ermahnung oder das Unterschreiten der Mindeststrafe kommen angesichts des doch erheblichen Schuldgehalts und des mangelnden deutlichen Überwiegens von Milderungsgründen nicht in Betracht.

 

Aufgrund der obigen Darstellung und angesichts der geradezu desaströsen finanziellen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Bf für 4 Kinder zu sorgen hat, erachtet das Gericht die verhängte Geldstrafe als bei Weitem überhöht.

Bereits die Aufbringung der Mindeststrafe wird den Bf vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Das Gericht vermag keinen Anlass zu erkennen, mit unbilliger Härte vorzugehen, sodass die Geldstrafe angesichts der schlechten finanziellen Situation und der oben geschilderten Umstände auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass nicht besondere Härte, sondern eine Strafe, die vom Bf unter erheblichen Anstrengungen allenfalls aufgebracht werden kann, besser geeignet ist, ihn vor weiteren derartigen Straftaten abzuhalten, als eine, deren Aufbringung von vorneherein ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

III.2.5. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 des bekämpften Straferkenntnisses:

 

III.2.5.1. Aus § 66 Abs 1 StVO ergibt sich, dass Fahrräder in einem Zustand erhalten werden müssen, der dem § 1 Abs 1 der Fahrradverordnung zu entnehmen ist.

 

Dieser schreibt u.A. front- und heckseitige, mind. 20 cm² große Rückstrahler in weiß und rot, sowie Rückstrahleinrichtungen an beiden Rädern des Fahrrades vor.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war das Fahrrad vorne mit keinem weißen Rückstrahler ausgerüstet und verfügte zumindest am Hinterrad weder um einen rückstrahlend ausgerüsteten Reifenmantel, noch über ein Katzenauge. Im Hinblick auf die Rückstrahleinrichtungen an den Rädern ist der Bf darauf hinzuweisen, dass bereits das Fehlen solcher an nur einem Rad zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes führt, weil das Fahrrad bereits dann nicht im gesetzlich vorgegebenen Zustand erhalten wurde.

 

Aus der Formulierung des Tatbildes des § 66 Abs 1 StVO ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber den Gesamtzustand des Fahrrades im Blick hat. Tatbildmäßig handelt, wer sein Fahrrad nicht im gesetzgemäßen Zustand erhält. Dieser wird  von der jeweils in Kraft stehenden Fahrradverordnung umschrieben. Tatbild ist demnach das „Nicht in einem bestimmten Zustand erhalten“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Fehlen einzelner in der Fahrradverordnung beschriebener Ausrüstungsteile, jedes fehlende Teil, eine eigene strafbare Handlung bildet. Fehlen ein oder mehrere Teile, befindet sich das Fahrrad nicht im gesetzgemäßen Zustand und ist dann das Gesetz verletzt.

Die die fehlenden Ausrüstungsteile betreffenden Spruchpunkte waren daher zu einem einheitlichen Spruchpunkt zusammenzufassen.

Der Bf hat den Tatbestand des § 66 Abs 1 StVO jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.5.2. Zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit kann auf die Allgemeinen Ausführungen in Punkt III.2.4.2. verwiesen werden. Wie die vom Bf vorgenommenen „Renovierungsarbeiten“ an seinem Fahrrad zeigen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, bereits vor der Anhaltung Katzenaugen und einen nach vorne wirkenden Rückstrahler zu montieren.

Was den vom Bf behaupteten Verbotsirrtum (keine vergleichbar strengen Anforderungen in Rumänien) betrifft, ist er darauf hinzuweisen, dass sich Fremde nach der Judikatur des VwGH über die für sie einschlägigen Vorschriften zu informieren haben; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (stRsp, zB VwGH 19. 6. 1996, 95/21/1030); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums (zB VwGH 9. 3. 1995, 93/18/0350). Umso mehr trifft den in Österreich lebenden Fremden eine entsprechende Erkundigungspflicht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 VStG Rz 23 (Stand 1.7.2013, rdb.at)].

Der zumindest seit 25. April 2007 in Österreich aufhältige Bf, hätte daher jedenfalls um die hier geltenden Vorschriften wissen müssen. Er Unterlag somit ggf. einem vorwerfbaren Verbotsirrtum, der ihn nicht entlasten kann.

 

III.2.5.3. Was die Strafe betrifft erachtet das Gericht 20 Euro als angemessen, zumal kein besonders bedeutendes Delikt vorliegt. Wie bereits ausgeführt ist besonders auf die schlechten Einkommensverhältnisse des Bf Bedacht zu nehmen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervor gekommen. Eine Ermahnung kam nicht in Betracht zumal der zugrundeliegende Tatbestand den nicht dem Gesetz entsprechenden Zustand typisiert und dafür eine Bestrafung vorsieht. Auch angesichts dessen, dass am Fahrrad mehrere Ausrüstungsteile fehlten, war eine Ermahnung nicht angezeigt. Im Übrigen ist (auch im Hinblick auf § 20 VStG) auf die Allgemeinen Ausführungen unter III.2.4.3. zu verweisen.

 

III.2.6. Zu Spruchpunkt 5

 

III.2.6.1. Der Bf hat feststellungsgemäß mit seinem Fahrrad den Gehsteig befahren. § 8 Abs 4 StVO verbietet dieses Verhalten. Der Bf hat damit tatbildmäßig gehandelt und den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.2.6.2. Zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit ist auf die Allgemeinen Ausführungen in Punkt III.2.4.2. zu verweisen. Der Bf hätte den Gehsteig schlicht nicht zum Fahrradfahren benutzen dürfen. Der objektive Sorgfaltsverstoß war ihm insofern auch subjektiv vorzuwerfen. Abgesehen davon, dass ihm ein Fahren aufgrund seiner Alkoholisierung ohnehin verboten war, hätte er die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Straßenflächen, also die Fahrbahn oder einen allfällig vorhandenen Radfahrstreifen oder Radweg zu verwenden gehabt. Der Bf hat im Übrigen keinen Sachverhalt dargetan, der ihn subjektiv entlasten könnte. Er hat lediglich auf Sachverhaltsebene bestritten, gefahren zu sein. Dieses Vorbringen wurde widerlegt.

 

III.2.6.3. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 40 Euro ist angesichts der schlechten finanziellen Situation des Bf angemessen und ist im untersten Bereich der Strafdrohung (726 Euro) angesiedelt. Das Fahren auf dem Gehsteig birgt erhebliche Gefahren für Fußgänger. Kollisionen mit Radfahrern können schon bei geringen Geschwindigkeiten erhebliche Verletzungen herbeiführen. Im Übrigen ist auf die allgemeinen Ausführungen unter III.2.4.3. zu verweisen.

 

III.3. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 52 Abs 1, 2, 8 und 9 VwGVG und § 64 VStG. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1, 2, 3 und 4 waren angesichts des zumindest teilweisen Durchdringens des Bf keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt 5 ist der Mindestbetrag von 10 Euro aufzuerlegen, weil der Bf vollends unterlegen ist.

Die Kosten des Verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren auf 180 Euro (160 + 10 + 10) zu reduzieren.  

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Zu Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zu den Punkten 2 -5 des bekämpften Straferkenntnisses:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Zu Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Zu den Punkten 2 - 5 des bekämpften Straferkenntnisses:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s e

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l