LVwG-300949/2/Py/SH

Linz, 11.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Finanzpolizei Team 44 für das Finanz­amt Freistadt Rohrbach Urfahr, Schloßhof 2, 4240 Freistadt, vom 25. Jänner 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 2016, GZ: SanRB96-76-2015, wegen Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem an „Herrn A. R., z.H. seines ausgewiesenen Vertreters“ gerichteten Bescheid vom 13. Jänner 2016, SanRB96-76-2015, wurde aus­gesprochen, dass das aufgrund der Anzeige der Finanz­polizei vom 13. November 2015, FA-GZ: 052/10970/13/4415, eingeleitete Straf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG, eingestellt wird.

 

Der Einstellungsbescheid wurde Herrn A. R., z. H. der Anwaltskanzlei G. sowie der Finanzpolizei Team 44 jeweils per E-Mail zugestellt.

 

2. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 25. Jänner 2016 erhob die Organ­partei gegen diesen Einstellungsbescheid Beschwerde und beantragte, über Herrn M. R., x, L., eine tat- bzw. schuldangemessene Strafe zu verhängen.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungs­gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht. Die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team 44 für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. November 2015, FA-GZ: 052/10970/13/4415, leitete die belangte Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. November 2015, SanRB96-76-2015, gegen Herrn M. R., geb. x, S., x, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein, in dem ihm die Beschäftigung des Herrn A. R., geb. 02.04.2015, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zur Last gelegt wurde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 nahm Herr M. R., vertreten durch G. Rechtsanwälte OG, zum Tatvorwurf Stellung. Nachdem die belangte Behörde der Organpartei Gelegenheit gegeben hat, eine Stellungnahme zur Rechtfertigung des Beschuldigten abzugeben, erging datiert mit 13. Jänner 2016 der an Herrn A. R. gerichtete Einstellungsbescheid.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG iVm § 24 VStG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache auf dem Wege eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Adressat einen wesentlichen Bescheid­bestandteil dar. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen und muss der Erledigung eindeutig entnommen werden können (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. 2008/03/0173). Der gegenständliche Einstellungsbescheid ist zweifelsfrei an Herrn A. R. adressiert. Die vor­liegende Beschwerde, die sich gegen die Einstellung des gegen Herrn M. R. eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens richtet, war daher – mangels Vorliegen eines diesbezüglichen Ausspruchs der belangten Behörde – mit Beschluss zurückzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny